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Du liebst Menschen und hast
Einfühlungsvermögen? Du bist
freundlich und fachlich up-to-date?
Für Dich ist der „Patient“
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für dich.
Bewirb dich jetzt per E-Mail bei
uns: baum@horster-reha-zentrum.de
Unser Horster Reha Zentrum ist ein
Haus der Gesundheit und Begegnung
an drei Standorten in
Gelsenkirchen. Bei uns steht der
Patient im Mittelpunkt. In unserem
Hause arb...
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sorry dass ich nochmal mit der alten Richtlinie und den Erst- bzw. Folgeverodnungen nerve, aber entweder habe ich all die Jahre auf dem Schlauch gestanden oder eine Mitarbeiterin vom ARZ Emmendingen hat mich grade erfolgreich an die Wand gefahren.
Folgender Fall:
Absetzung erhalten von einem zahnärztlichen REZ ausgestellt am 11.12.20 mit der Begründung, Gesamthöchstmenge ist überschritten.
Laut meinen Unterlagen gab es eine Erst-VO am 28.07.20, dann eine Folge am 13.10.20 und die letzte Folge am 11.12.20
Die Aussage der ARZ-MA war jetzt das Rezept vorne dran v. 26.02.20 wäre bei Ihnen intern als Erst-VO gezählt worden, das wäre bei uns aber nicht morniert worden, da wären Sie nicht so streng gewesen.... Die letzte Behandlung auf dieses Rez war am 27.05.20.
Das REZ vom 28.07.20 wäre dann für sie eine Folge-VO weil nicht die 12 Wochen Frist eingehalten worden wäre zwischen letzter Behandlung - 27.05. und neuer Ausstellung - 28.07., auf dieses REZ war war die erste Behandlung am 19.08. was einem behandlungsfreiem Intervall von 12-Wochen entspricht.
Die Mitarbeiterin sagte die Frist würde gelten zwischen letzter Behandlung und neuem Aussttellungsdatum, für mein Verständnis galt die Frist zwischen letzter und erster Behandlung, wie der Name ja auch sagt "behandlungsfreies Intervall" von 12 Wochen.
Kann mir jemand helfen den Knoten in meinem Hirn zu entwirren?
Vielen Dank & beste Grüße
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strange schrieb:
Hey,
sorry dass ich nochmal mit der alten Richtlinie und den Erst- bzw. Folgeverodnungen nerve, aber entweder habe ich all die Jahre auf dem Schlauch gestanden oder eine Mitarbeiterin vom ARZ Emmendingen hat mich grade erfolgreich an die Wand gefahren.
Folgender Fall:
Absetzung erhalten von einem zahnärztlichen REZ ausgestellt am 11.12.20 mit der Begründung, Gesamthöchstmenge ist überschritten.
Laut meinen Unterlagen gab es eine Erst-VO am 28.07.20, dann eine Folge am 13.10.20 und die letzte Folge am 11.12.20
Die Aussage der ARZ-MA war jetzt das Rezept vorne dran v. 26.02.20 wäre bei Ihnen intern als Erst-VO gezählt worden, das wäre bei uns aber nicht morniert worden, da wären Sie nicht so streng gewesen.... Die letzte Behandlung auf dieses Rez war am 27.05.20.
Das REZ vom 28.07.20 wäre dann für sie eine Folge-VO weil nicht die 12 Wochen Frist eingehalten worden wäre zwischen letzter Behandlung - 27.05. und neuer Ausstellung - 28.07., auf dieses REZ war war die erste Behandlung am 19.08. was einem behandlungsfreiem Intervall von 12-Wochen entspricht.
Die Mitarbeiterin sagte die Frist würde gelten zwischen letzter Behandlung und neuem Aussttellungsdatum, für mein Verständnis galt die Frist zwischen letzter und erster Behandlung, wie der Name ja auch sagt "behandlungsfreies Intervall" von 12 Wochen.
Kann mir jemand helfen den Knoten in meinem Hirn zu entwirren?
Vielen Dank & beste Grüße
Das so tatsächlich korrekt (gewesen)
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Die Mitarbeiterin sagte die Frist würde gelten zwischen letzter Behandlung und neuem Aussttellungsdatum,...
Das so tatsächlich korrekt (gewesen)
Dann habe ich das tatsächlich all die Jahre falsch interpretiert.
Zum Glück ist diese sinnfreie Regeelung aber nun abgelöst.
Dann werde ich wohl mal mein Glück bei dem ZA versuchen ob er es mir noch nachträgich auf a.d. Regelfalls abändert.
Vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung :-)
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strange schrieb:
Huh, okay. Spannend.
Dann habe ich das tatsächlich all die Jahre falsch interpretiert.
Zum Glück ist diese sinnfreie Regeelung aber nun abgelöst.
Dann werde ich wohl mal mein Glück bei dem ZA versuchen ob er es mir noch nachträgich auf a.d. Regelfalls abändert.
Vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung :-)
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