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Solingen, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Leverkusen

Ein herzliches Hallo!

Ich biete in meiner reinen
Privatpraxis eine Stelle für
eine*n Physiotherapeut*in. Die
Stunden und Tage sowie deine
Arbeitseinteilung gestaltest du dir
…

Ebenso biete ich eine Stelle für
eine*n Physiotherapeut*in
mit Osteopathie an. Oder Interesse
an der Osteo ( Fobikosten
übernehme ich gerne )

Und nun zu mir : ich bin Dana , 40
Jahre und bin mittlerweile 10 Jahre
hier als Therapeutin in der Praxis.
Und es macht mir Spaß. Warum ?
Weil wir hier super tolle Pa...
0
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Behandlungsbeginn
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Hexe Lilli
15.09.2020 08:54
Hallo,wenn ich eine Verordnung nicht innerhalb von 14 Tagen beginnen kann, greift ja die Corona-Sonderregelung Behandlungsbeginn innerhalb 28 Tagen. Vermerkt ihr dazu etwas auf der Verordnung? Vielen Dank!
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Hallo,wenn ich eine Verordnung nicht innerhalb von 14 Tagen beginnen kann, greift ja die Corona-Sonderregelung Behandlungsbeginn innerhalb 28 Tagen. Vermerkt ihr dazu etwas auf der Verordnung? Vielen Dank!
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Hexe Lilli schrieb:

Hallo,wenn ich eine Verordnung nicht innerhalb von 14 Tagen beginnen kann, greift ja die Corona-Sonderregelung Behandlungsbeginn innerhalb 28 Tagen. Vermerkt ihr dazu etwas auf der Verordnung? Vielen Dank!

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mbone
15.09.2020 08:59
Ja, rechtssicher bis 30.september.
Was danach ist ist noch nicht klar.
s. https://www.physio.de/community/corona/meldung-vom-verband-zur-beginnfrist-ab-01.10.2020-ohne-quelle/28/504197/1
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Ja, rechtssicher bis 30.september. Was danach ist ist noch nicht klar. s. https://physio.de/community/corona/meldung-vom-verband-zur-beginnfrist-ab-01.10.2020-ohne-quelle/28/504197/1
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Hexe Lilli
15.09.2020 09:05
Vielen Dank für die rasche Antwort. Die Info hierzu habe ich bereits gelesen.
Muss ich auf der Verordnung etwas vermerken?
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Vielen Dank für die rasche Antwort. Die Info hierzu habe ich bereits gelesen. Muss ich auf der Verordnung etwas vermerken?
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Hexe Lilli schrieb:

Vielen Dank für die rasche Antwort. Die Info hierzu habe ich bereits gelesen.
Muss ich auf der Verordnung etwas vermerken?

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Leni C.
15.09.2020 09:14
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Leni C. schrieb:

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Jan Herrmann
15.09.2020 09:59
Das stimmt so seit 10.09.2020 zum Glück nicht mehr. Siehe hier:

Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht

Frist für Behandlungsbeginn beträgt (weiter) maximal 28 Tagen

In den letzten Tagen haben uns zahlreiche Anfragen zur Frist für den Behandlungsbeginn erreicht. Deshalb hier eine kurze Klarstellung dazu:



Ende Juni 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, den spätesten Behandlungsbeginn vorzeitig von 14 auf 28 Tage zu verlängern. Bitte beachten Sie: Der Beschluss gilt unabhängig von der Verschiebung des Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie auf den 01. Januar 2021 weiter. Die 28-Tagesfrist gilt auch weiterhin. Bitte beachten Sie ebenfalls: Der Arzt kann von der 28-Tages-Frist abweichen und einen früheren oder späteren Behandlungsbeginnauf der Verordnung angeben, der dann von der Praxis zu beachten ist.
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• Jytte
• pe117
Das stimmt so seit 10.09.2020 zum Glück nicht mehr. Siehe hier: https://www.physio-deutschland.de/fachkreise/news-bundesweit/einzelansicht/artikel/frist-fuer-behandlungsbeginn-betraegt-weiter-maximal-28-tagen.html Frist für Behandlungsbeginn beträgt (weiter) maximal 28 Tagen In den letzten Tagen haben uns zahlreiche Anfragen zur Frist für den Behandlungsbeginn erreicht. Deshalb hier eine kurze Klarstellung dazu: Ende Juni 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, den spätesten Behandlungsbeginn vorzeitig von 14 auf 28 Tage zu verlängern. Bitte beachten Sie: Der Beschluss gilt unabhängig von der Verschiebung des Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie auf den 01. Januar 2021 weiter. Die 28-Tagesfrist gilt auch weiterhin. Bitte beachten Sie ebenfalls: Der Arzt kann von der 28-Tages-Frist abweichen und einen früheren oder späteren Behandlungsbeginnauf der Verordnung angeben, der dann von der Praxis zu beachten ist.
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Jan Herrmann schrieb:

Das stimmt so seit 10.09.2020 zum Glück nicht mehr. Siehe hier:

Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht

Frist für Behandlungsbeginn beträgt (weiter) maximal 28 Tagen

In den letzten Tagen haben uns zahlreiche Anfragen zur Frist für den Behandlungsbeginn erreicht. Deshalb hier eine kurze Klarstellung dazu:



Ende Juni 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, den spätesten Behandlungsbeginn vorzeitig von 14 auf 28 Tage zu verlängern. Bitte beachten Sie: Der Beschluss gilt unabhängig von der Verschiebung des Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie auf den 01. Januar 2021 weiter. Die 28-Tagesfrist gilt auch weiterhin. Bitte beachten Sie ebenfalls: Der Arzt kann von der 28-Tages-Frist abweichen und einen früheren oder späteren Behandlungsbeginnauf der Verordnung angeben, der dann von der Praxis zu beachten ist.

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mbone schrieb:

Ja, rechtssicher bis 30.september.
Was danach ist ist noch nicht klar.
s. https://www.physio.de/community/corona/meldung-vom-verband-zur-beginnfrist-ab-01.10.2020-ohne-quelle/28/504197/1

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KGSchuller
15.09.2020 11:51
Hallo,

die Meldung des ZVK ist nicht begründet! Siehe hier im Forum unter CORONA, dort wurde ein Topic dazu eröffnet.

Bisher rechtssicher ist: bis zum 30.09.20 ausgestellte VO´s haben 28 TAge Beginnfrist.


Ab dem 01.10.20 gilt die befristete Corona-Sonerverordnung nicht mehr, daher kann es sein, (wenn bis dahin keine neue kommt), das wieder die 14 Tage gelten. (7 bei Entlasmanagement).

Ich persönlich trage es auf JEDER VO ein, um von vorneherein Absetzungen zu vermeiden: (Ist stressfreier)

"Sp.Bh Bg > 14 T, da Corona" reicht m.E. völlig aus.


Aber du musst nichts vermerken, die Verordnung ist ja rechtsgültig.
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• Friedrich Merz
• Jan Herrmann
Hallo, die Meldung des ZVK ist nicht begründet! Siehe hier im Forum unter CORONA, dort wurde ein Topic dazu eröffnet. Bisher rechtssicher ist: bis zum 30.09.20 ausgestellte VO´s haben 28 TAge Beginnfrist. Ab dem 01.10.20 gilt die befristete Corona-Sonerverordnung nicht mehr, daher kann es sein, (wenn bis dahin keine neue kommt), das wieder die 14 Tage gelten. (7 bei Entlasmanagement). Ich persönlich trage es auf JEDER VO ein, um von vorneherein Absetzungen zu vermeiden: (Ist stressfreier) "Sp.Bh Bg > 14 T, da Corona" reicht m.E. völlig aus. Aber du musst nichts vermerken, die Verordnung ist ja rechtsgültig.
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KGSchuller schrieb:

Hallo,

die Meldung des ZVK ist nicht begründet! Siehe hier im Forum unter CORONA, dort wurde ein Topic dazu eröffnet.

Bisher rechtssicher ist: bis zum 30.09.20 ausgestellte VO´s haben 28 TAge Beginnfrist.


Ab dem 01.10.20 gilt die befristete Corona-Sonerverordnung nicht mehr, daher kann es sein, (wenn bis dahin keine neue kommt), das wieder die 14 Tage gelten. (7 bei Entlasmanagement).

Ich persönlich trage es auf JEDER VO ein, um von vorneherein Absetzungen zu vermeiden: (Ist stressfreier)

"Sp.Bh Bg > 14 T, da Corona" reicht m.E. völlig aus.


Aber du musst nichts vermerken, die Verordnung ist ja rechtsgültig.

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Friedrich Merz
15.09.2020 15:10


Hallo liebe Therapeutengemeinde,

wie versprochen hier die Antwort von Physio-Deutschland in Sachen 28-Tage-Regelung:

Frage von physio.de: "Wir verstehen Ihre Meldung dahingehend, dass die 28-Tage-Regelung in Sachen Behandlungsbeginn über den 30. September hinaus Bestand hat. Haben wir Sie da richtig verstanden?"
Antwort Physio-Deutschland: "Davon gehen wir nach Aussagen des GKV-Spitzenverband aus. Die Aussage, dass die 28-Tageregelung über den 30. September hinaus gelten wird, wurde vom GKV-Spitzenverband – auf Nachfrage unseres Geschäftsführers, Thorsten Vogtländer, in einer Videokonferenz des GKV-Spitzenverbandes und der maßgeblichen Berufsverbände am Donnerstag ausdrücklich bestätigt."

Frage von physio.de:"Und falls "ja": auf Basis welcher Rechtsgrundlage treffen Sie diese Aussage?"
Antwort Physio-Deutschland: "Für Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis 30. September 2020 ist die Rechtsgrundlage nach wie vor der Beschluss des G-BAs vom 29. Juni. Aktuell wird nach Aussage des GKV-Spitzenverbandes von der Rechtsabteilung des G-BA geprüft, ob und ggf. welcher Regelungen es bedarf, die 28 -Tagesfrist .- die unstrittig bis 31. Dezember 2020 weiter gelten soll – rechtssicher zu machen."

Wie man sieht Alles/Vieles im Fluss ... wie bleiben dran.


Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Hallo liebe Therapeutengemeinde, wie versprochen hier die Antwort von Physio-Deutschland in Sachen 28-Tage-Regelung: Frage von physio.de: "Wir verstehen Ihre Meldung dahingehend, dass die 28-Tage-Regelung in Sachen Behandlungsbeginn über den 30. September hinaus Bestand hat. Haben wir Sie da richtig verstanden?" Antwort Physio-Deutschland: "Davon gehen wir nach Aussagen des GKV-Spitzenverband aus. Die Aussage, dass die 28-Tageregelung über den 30. September hinaus gelten wird, wurde vom GKV-Spitzenverband – auf Nachfrage unseres Geschäftsführers, Thorsten Vogtländer, in einer Videokonferenz des GKV-Spitzenverbandes und der maßgeblichen Berufsverbände am Donnerstag ausdrücklich bestätigt." Frage von physio.de:"Und falls "ja": auf Basis welcher Rechtsgrundlage treffen Sie diese Aussage?" Antwort Physio-Deutschland: "Für Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis 30. September 2020 ist die Rechtsgrundlage nach wie vor der Beschluss des G-BAs vom 29. Juni. Aktuell wird nach Aussage des GKV-Spitzenverbandes von der Rechtsabteilung des G-BA geprüft, ob und ggf. welcher Regelungen es bedarf, die 28 -Tagesfrist .- die unstrittig bis 31. Dezember 2020 weiter gelten soll – rechtssicher zu machen." Wie man sieht Alles/Vieles im Fluss ... wie bleiben dran. Liebe Grüße aus der Redaktion Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:



Hallo liebe Therapeutengemeinde,

wie versprochen hier die Antwort von Physio-Deutschland in Sachen 28-Tage-Regelung:

Frage von physio.de: "Wir verstehen Ihre Meldung dahingehend, dass die 28-Tage-Regelung in Sachen Behandlungsbeginn über den 30. September hinaus Bestand hat. Haben wir Sie da richtig verstanden?"
Antwort Physio-Deutschland: "Davon gehen wir nach Aussagen des GKV-Spitzenverband aus. Die Aussage, dass die 28-Tageregelung über den 30. September hinaus gelten wird, wurde vom GKV-Spitzenverband – auf Nachfrage unseres Geschäftsführers, Thorsten Vogtländer, in einer Videokonferenz des GKV-Spitzenverbandes und der maßgeblichen Berufsverbände am Donnerstag ausdrücklich bestätigt."

Frage von physio.de:"Und falls "ja": auf Basis welcher Rechtsgrundlage treffen Sie diese Aussage?"
Antwort Physio-Deutschland: "Für Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis 30. September 2020 ist die Rechtsgrundlage nach wie vor der Beschluss des G-BAs vom 29. Juni. Aktuell wird nach Aussage des GKV-Spitzenverbandes von der Rechtsabteilung des G-BA geprüft, ob und ggf. welcher Regelungen es bedarf, die 28 -Tagesfrist .- die unstrittig bis 31. Dezember 2020 weiter gelten soll – rechtssicher zu machen."

Wie man sieht Alles/Vieles im Fluss ... wie bleiben dran.


Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz

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Friedrich Merz
18.09.2020 12:54
Nun ist es amtlich:

Die Frist bleibt laut der Pressemitteilung des G-BA bei 28 Tagen bis zur Einführung der neuen Heilmittel-Richtlinie:
Pressemitteilungen - Gemeinsamer Bundesausschuss

Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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• Susulo
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Nun ist es amtlich: Die Frist bleibt laut der Pressemitteilung des G-BA bei [b]28 Tagen[/b] bis zur Einführung der neuen Heilmittel-Richtlinie: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/894/ Liebe Grüße aus der Redaktion Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:

Nun ist es amtlich:

Die Frist bleibt laut der Pressemitteilung des G-BA bei 28 Tagen bis zur Einführung der neuen Heilmittel-Richtlinie:
Pressemitteilungen - Gemeinsamer Bundesausschuss

Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz

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physiox100
30.09.2020 12:14
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Also weiterhin 28 Tage, keine Prüfung Unterbrechungsfristen, weiterhin Hygienepauschale ab 1.10.20
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physiox100 schrieb:

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