für unsere Physiotherapie - Praxis
suchen wir eine*n
Physiotherapeuten*in für 5h - 20
h. Auch Berufsanfänger*innen sind
willkommen.
Wir bieten:
- selbständiges Arbeiten in einer
gut etablierten Praxis mit
wertschätzendem ruhigem
Arbeitsklima
- eine überdurchschnittliche
Vergütung( 22-24 €/h )
- komfortabel ausgestattete große
und helle Behandlungsräume
- Behandlungstakt von 30 und 60min.
- Fortbildungsunterstützung (
finanziell und zusätzliche freie
Tage)
Ein fröhliches T...
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Hexe Lilli schrieb:
Hallo,wenn ich eine Verordnung nicht innerhalb von 14 Tagen beginnen kann, greift ja die Corona-Sonderregelung Behandlungsbeginn innerhalb 28 Tagen. Vermerkt ihr dazu etwas auf der Verordnung? Vielen Dank!
Was danach ist ist noch nicht klar.
s. https://www.physio.de/community/corona/meldung-vom-verband-zur-beginnfrist-ab-01.10.2020-ohne-quelle/28/504197/1
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Muss ich auf der Verordnung etwas vermerken?
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Hexe Lilli schrieb:
Vielen Dank für die rasche Antwort. Die Info hierzu habe ich bereits gelesen.
Muss ich auf der Verordnung etwas vermerken?
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Leni C. schrieb:
Nein
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht
Frist für Behandlungsbeginn beträgt (weiter) maximal 28 Tagen
In den letzten Tagen haben uns zahlreiche Anfragen zur Frist für den Behandlungsbeginn erreicht. Deshalb hier eine kurze Klarstellung dazu:
Ende Juni 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, den spätesten Behandlungsbeginn vorzeitig von 14 auf 28 Tage zu verlängern. Bitte beachten Sie: Der Beschluss gilt unabhängig von der Verschiebung des Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie auf den 01. Januar 2021 weiter. Die 28-Tagesfrist gilt auch weiterhin. Bitte beachten Sie ebenfalls: Der Arzt kann von der 28-Tages-Frist abweichen und einen früheren oder späteren Behandlungsbeginnauf der Verordnung angeben, der dann von der Praxis zu beachten ist.
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Jan Herrmann schrieb:
Das stimmt so seit 10.09.2020 zum Glück nicht mehr. Siehe hier:
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht
Frist für Behandlungsbeginn beträgt (weiter) maximal 28 Tagen
In den letzten Tagen haben uns zahlreiche Anfragen zur Frist für den Behandlungsbeginn erreicht. Deshalb hier eine kurze Klarstellung dazu:
Ende Juni 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, den spätesten Behandlungsbeginn vorzeitig von 14 auf 28 Tage zu verlängern. Bitte beachten Sie: Der Beschluss gilt unabhängig von der Verschiebung des Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie auf den 01. Januar 2021 weiter. Die 28-Tagesfrist gilt auch weiterhin. Bitte beachten Sie ebenfalls: Der Arzt kann von der 28-Tages-Frist abweichen und einen früheren oder späteren Behandlungsbeginnauf der Verordnung angeben, der dann von der Praxis zu beachten ist.
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mbone schrieb:
Ja, rechtssicher bis 30.september.
Was danach ist ist noch nicht klar.
s. https://www.physio.de/community/corona/meldung-vom-verband-zur-beginnfrist-ab-01.10.2020-ohne-quelle/28/504197/1
die Meldung des ZVK ist nicht begründet! Siehe hier im Forum unter CORONA, dort wurde ein Topic dazu eröffnet.
Bisher rechtssicher ist: bis zum 30.09.20 ausgestellte VO´s haben 28 TAge Beginnfrist.
Ab dem 01.10.20 gilt die befristete Corona-Sonerverordnung nicht mehr, daher kann es sein, (wenn bis dahin keine neue kommt), das wieder die 14 Tage gelten. (7 bei Entlasmanagement).
Ich persönlich trage es auf JEDER VO ein, um von vorneherein Absetzungen zu vermeiden: (Ist stressfreier)
"Sp.Bh Bg > 14 T, da Corona" reicht m.E. völlig aus.
Aber du musst nichts vermerken, die Verordnung ist ja rechtsgültig.
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KGSchuller schrieb:
Hallo,
die Meldung des ZVK ist nicht begründet! Siehe hier im Forum unter CORONA, dort wurde ein Topic dazu eröffnet.
Bisher rechtssicher ist: bis zum 30.09.20 ausgestellte VO´s haben 28 TAge Beginnfrist.
Ab dem 01.10.20 gilt die befristete Corona-Sonerverordnung nicht mehr, daher kann es sein, (wenn bis dahin keine neue kommt), das wieder die 14 Tage gelten. (7 bei Entlasmanagement).
Ich persönlich trage es auf JEDER VO ein, um von vorneherein Absetzungen zu vermeiden: (Ist stressfreier)
"Sp.Bh Bg > 14 T, da Corona" reicht m.E. völlig aus.
Aber du musst nichts vermerken, die Verordnung ist ja rechtsgültig.
Hallo liebe Therapeutengemeinde,
wie versprochen hier die Antwort von Physio-Deutschland in Sachen 28-Tage-Regelung:
Frage von physio.de: "Wir verstehen Ihre Meldung dahingehend, dass die 28-Tage-Regelung in Sachen Behandlungsbeginn über den 30. September hinaus Bestand hat. Haben wir Sie da richtig verstanden?"
Antwort Physio-Deutschland: "Davon gehen wir nach Aussagen des GKV-Spitzenverband aus. Die Aussage, dass die 28-Tageregelung über den 30. September hinaus gelten wird, wurde vom GKV-Spitzenverband – auf Nachfrage unseres Geschäftsführers, Thorsten Vogtländer, in einer Videokonferenz des GKV-Spitzenverbandes und der maßgeblichen Berufsverbände am Donnerstag ausdrücklich bestätigt."
Frage von physio.de:"Und falls "ja": auf Basis welcher Rechtsgrundlage treffen Sie diese Aussage?"
Antwort Physio-Deutschland: "Für Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis 30. September 2020 ist die Rechtsgrundlage nach wie vor der Beschluss des G-BAs vom 29. Juni. Aktuell wird nach Aussage des GKV-Spitzenverbandes von der Rechtsabteilung des G-BA geprüft, ob und ggf. welcher Regelungen es bedarf, die 28 -Tagesfrist .- die unstrittig bis 31. Dezember 2020 weiter gelten soll – rechtssicher zu machen."
Wie man sieht Alles/Vieles im Fluss ... wie bleiben dran.
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Hallo liebe Therapeutengemeinde,
wie versprochen hier die Antwort von Physio-Deutschland in Sachen 28-Tage-Regelung:
Frage von physio.de: "Wir verstehen Ihre Meldung dahingehend, dass die 28-Tage-Regelung in Sachen Behandlungsbeginn über den 30. September hinaus Bestand hat. Haben wir Sie da richtig verstanden?"
Antwort Physio-Deutschland: "Davon gehen wir nach Aussagen des GKV-Spitzenverband aus. Die Aussage, dass die 28-Tageregelung über den 30. September hinaus gelten wird, wurde vom GKV-Spitzenverband – auf Nachfrage unseres Geschäftsführers, Thorsten Vogtländer, in einer Videokonferenz des GKV-Spitzenverbandes und der maßgeblichen Berufsverbände am Donnerstag ausdrücklich bestätigt."
Frage von physio.de:"Und falls "ja": auf Basis welcher Rechtsgrundlage treffen Sie diese Aussage?"
Antwort Physio-Deutschland: "Für Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis 30. September 2020 ist die Rechtsgrundlage nach wie vor der Beschluss des G-BAs vom 29. Juni. Aktuell wird nach Aussage des GKV-Spitzenverbandes von der Rechtsabteilung des G-BA geprüft, ob und ggf. welcher Regelungen es bedarf, die 28 -Tagesfrist .- die unstrittig bis 31. Dezember 2020 weiter gelten soll – rechtssicher zu machen."
Wie man sieht Alles/Vieles im Fluss ... wie bleiben dran.
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
Die Frist bleibt laut der Pressemitteilung des G-BA bei 28 Tagen bis zur Einführung der neuen Heilmittel-Richtlinie:
Pressemitteilungen - Gemeinsamer Bundesausschuss
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
Nun ist es amtlich:
Die Frist bleibt laut der Pressemitteilung des G-BA bei 28 Tagen bis zur Einführung der neuen Heilmittel-Richtlinie:
Pressemitteilungen - Gemeinsamer Bundesausschuss
Liebe Grüße aus der Redaktion
Friedrich Merz
Also weiterhin 28 Tage, keine Prüfung Unterbrechungsfristen, weiterhin Hygienepauschale ab 1.10.20
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physiox100 schrieb:
Grad gefunden: Link
Also weiterhin 28 Tage, keine Prüfung Unterbrechungsfristen, weiterhin Hygienepauschale ab 1.10.20
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