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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Behandlungsbeginn wg. Feiertage

Neues Thema
Behandlungsbeginn wg. Feiertage
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Anonymer Teilnehmer
Vor 2 Tagen
Hallo, ich muss nochmal nachfragen..
Hab Absetzung bekommen, ich bin der Meinung und sowie ich hier mitgelesen habe, dass Feiertage nicht als Wochentag gilt. Ausstellungsdatum 19.5.2025 Behandlungsbeginn 17.06.2025.
Da heißt 29 Tage, 1 Tag drüber.
29.05. und 09.06. waren Feiertage, wäre ich also im "plus 2 Tage", das heißt 27 Tage, hab ich nun Recht oder gilt das nicht. AOK schreibt: Die Verordnung ist ungültig, da die Behandlung nicht rechtzeitig begonnen wurde. Der Behandlungsbeginn ist unabhängig vom Wochentag oder auch Feiertagen.
Wer ist nun im Recht?
Danke vorab
1

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Hallo, ich muss nochmal nachfragen.. Hab Absetzung bekommen, ich bin der Meinung und sowie ich hier mitgelesen habe, dass Feiertage nicht als Wochentag gilt. Ausstellungsdatum 19.5.2025 Behandlungsbeginn 17.06.2025. Da heißt 29 Tage, 1 Tag drüber. 29.05. und 09.06. waren Feiertage, wäre ich also im "plus 2 Tage", das heißt 27 Tage, hab ich nun Recht oder gilt das nicht. AOK schreibt: Die Verordnung ist ungültig, da die Behandlung nicht rechtzeitig begonnen wurde. Der Behandlungsbeginn ist unabhängig vom Wochentag oder auch Feiertagen. Wer ist nun im Recht? Danke vorab
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo, ich muss nochmal nachfragen..
Hab Absetzung bekommen, ich bin der Meinung und sowie ich hier mitgelesen habe, dass Feiertage nicht als Wochentag gilt. Ausstellungsdatum 19.5.2025 Behandlungsbeginn 17.06.2025.
Da heißt 29 Tage, 1 Tag drüber.
29.05. und 09.06. waren Feiertage, wäre ich also im "plus 2 Tage", das heißt 27 Tage, hab ich nun Recht oder gilt das nicht. AOK schreibt: Die Verordnung ist ungültig, da die Behandlung nicht rechtzeitig begonnen wurde. Der Behandlungsbeginn ist unabhängig vom Wochentag oder auch Feiertagen.
Wer ist nun im Recht?
Danke vorab

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ali
Gestern
Kalendertage, so einfach und so doof für Dich...
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Kalendertage, so einfach und so doof für Dich...
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ali schrieb:

Kalendertage, so einfach und so doof für Dich...

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Lars van Ravenzwaaij
Gestern
@Anonymer Teilnehmer Es heißt 28 Kalendertage. Nur wenn der letzte Tag des Fristes auf einem Sonn- oder Feiertag fällt, gilt der nächstfolgende Kalendertag als noch fristgerecht. Somit hat die AOK recht.

Und da die VO ungültig ist, musst du auch dem Patienten sein Eigenanteil zurück erstatten. 😵‍💫
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• johannes687
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[mention]Anonymer Teilnehmer[/mention] Es heißt 28 Kalendertage. Nur wenn der letzte Tag des Fristes auf einem Sonn- oder Feiertag fällt, gilt der nächstfolgende Kalendertag als noch fristgerecht. Somit hat die AOK recht. Und da die VO ungültig ist, musst du auch dem Patienten sein Eigenanteil zurück erstatten. 😵‍💫
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johannes687
Gestern
Genau so ist es. Das mit dem Frist-Ende auf einen Sonn- oder Feiertag regelt das BGB.
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• Lars van Ravenzwaaij
Genau so ist es. Das mit dem Frist-Ende auf einen Sonn- oder Feiertag regelt das BGB.
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johannes687 schrieb:

Genau so ist es. Das mit dem Frist-Ende auf einen Sonn- oder Feiertag regelt das BGB.

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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Anonymer Teilnehmer Es heißt 28 Kalendertage. Nur wenn der letzte Tag des Fristes auf einem Sonn- oder Feiertag fällt, gilt der nächstfolgende Kalendertag als noch fristgerecht. Somit hat die AOK recht.

Und da die VO ungültig ist, musst du auch dem Patienten sein Eigenanteil zurück erstatten. 😵‍💫



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