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- 30 Urlaubstage + Bildungsurlaub
- Unbefristeter Arbeitsvertrag
- wenn gewünscht, viele 1 h
Behandlungseinheiten
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- Selbstständiges Arbeiten
- Freundlicher Umgang miteinander
- Ein nettes Team und eine...
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Rezeptbeginn
Bisher mussten Rezepte innerhalb von 14 Tagen begonnen werden. Diese Frist erweiterte sich auf 28 Kalendertage. Es sei denn, der Arzt sieht einen dringlichen Behandlungsbedarf, dann beträgt diese Frist weiterhin 14 Kalendertage. Dazu müsste er dies aber auf der Verordnung kenntlich machen.
Kleines Berechnungsbeispiel: Bei einem Ausstellungsdatum 2.1. muss also die erste Behandlung spätestens am 30.1. erfolgen (der Ausstellungstag zählt also bei der Zählweise der 28 Tage nicht mit). "
Das hatte ich hier gelesen auf Physio.de . Gibt es das sonst wo verbindlich nachzulesen, dass der Ausstellungstag nicht zur Zählweise der 28 Tage hinzugezählt wird?
Dann wären es ja sogar 29 Kalendertage wenn das stimmt ?!
Bin mir daher unsicher wegen einer Verordnung. Danke für eure Hilfe
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Dway schrieb:
Mein Tim von azh meckert auch rum deswegen. Wobei die mit vielen Sachen mom Probleme haben. Kündigung ist schon raus. Umstellungen dauern ewig u viele kleine Fehler. Ich verlasse mich auf das was auf physio de steht.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - §187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
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Papa Alpaka schrieb:
-> § 187 BGB - Einzelnorm
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - §187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
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Heuberger schrieb:
super papa, danke !
Da wir uns in diesem Punkte auch nicht zu 100 Prozent sicher waren, haben wir uns das vom GKV-Spitzenverband schriftlich bestätigen lassen.
Schönes Wochenende noch
Friedrich Merz
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Friedrich Merz schrieb:
@Heuberger kurz zur Erläuterung:
Da wir uns in diesem Punkte auch nicht zu 100 Prozent sicher waren, haben wir uns das vom GKV-Spitzenverband schriftlich bestätigen lassen.
Schönes Wochenende noch
Friedrich Merz
Für mich bleibt nur der Schluss, dass es Dir auch vorher schon bei den 14 Tagen nicht klar war. 😉
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Jan Herrmann schrieb:
Die Zählweise hat sich nicht geändert. Erst waren es 14 Tage und jetzt halt 2 x 14 Tage = 28. Was ist daran nicht zu verstehen?
Für mich bleibt nur der Schluss, dass es Dir auch vorher schon bei den 14 Tagen nicht klar war. 😉
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Papa Alpaka schrieb:
@Jan Herrmann die offene Frage ist: "Verordnung wird am Montag ausgestellt; muss die Behandlung bis 'Montag in vier Wochen' oder bis 'Dienstag in vier Wochen' begonnen werden bevor der Arzt nochmal ans Papier muss?"
Hier regelt der Absatz 1: "Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist."
Also gilt für die "offene Frage" der Ausstellung einer Verordnung an einem Montag: bei Fristbeginn wird der Montag nicht mitgerechnet, wenn man aber nach 28 gezählten Tagen (ab Dienstag) wieder bei einem Montag angelangt ist, "endigt" die Frist auch an diesem, letzten fristgerechten, Tag.
Der § 15 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie definiert für den Behandlungsbeginn: "Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen."
Ein Behandlungsbeginn am Dienstag wäre also nicht mehr innerhalb der Frist und somit zu spät.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Analog zum "Fristbeginn", den Papa Alpaka aus § 187 BGB ja bereits verlinkt hat, gibt es dankenswerterweise ja auch einen § 188 BGB, in dem die Regelungen zum "Fristende" genannt werden (siehe § 188 BGB - Einzelnorm).
Hier regelt der Absatz 1: "Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist."
Also gilt für die "offene Frage" der Ausstellung einer Verordnung an einem Montag: bei Fristbeginn wird der Montag nicht mitgerechnet, wenn man aber nach 28 gezählten Tagen (ab Dienstag) wieder bei einem Montag angelangt ist, "endigt" die Frist auch an diesem, letzten fristgerechten, Tag.
Der § 15 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie definiert für den Behandlungsbeginn: "Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen."
Ein Behandlungsbeginn am Dienstag wäre also nicht mehr innerhalb der Frist und somit zu spät.
Gruß
Nora
Was ist jetzt das Neue an der Fragestellung?
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Jan Herrmann schrieb:
@Papa Alpaka Es wird bei 28 genau so gezählt wie vorher mit 14. Man kommt aufgrund der Bibel (7 Tage pro Woche) und die Durch-7-Teilbarkeit von 14 und auch 28 auf den gleichen Wochentag wie vorher.
Was ist jetzt das Neue an der Fragestellung?
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Heuberger schrieb:
"
Rezeptbeginn
Bisher mussten Rezepte innerhalb von 14 Tagen begonnen werden. Diese Frist erweiterte sich auf 28 Kalendertage. Es sei denn, der Arzt sieht einen dringlichen Behandlungsbedarf, dann beträgt diese Frist weiterhin 14 Kalendertage. Dazu müsste er dies aber auf der Verordnung kenntlich machen.
Kleines Berechnungsbeispiel: Bei einem Ausstellungsdatum 2.1. muss also die erste Behandlung spätestens am 30.1. erfolgen (der Ausstellungstag zählt also bei der Zählweise der 28 Tage nicht mit). "
Das hatte ich hier gelesen auf Physio.de . Gibt es das sonst wo verbindlich nachzulesen, dass der Ausstellungstag nicht zur Zählweise der 28 Tage hinzugezählt wird?
Dann wären es ja sogar 29 Kalendertage wenn das stimmt ?!
Bin mir daher unsicher wegen einer Verordnung. Danke für eure Hilfe
erste Behandlung 23.03. (Dienstag)
möglich , JA oder NEIN?
wenn man das Ausstellungsdatum mitzählt , ist der 23.03. dann der 29. Kalendertag ?!
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Wenn es zu ausführlich war, sich mit den Antworten zurechtzufinden: Ja, möglich.
Montag bis Montag, Dienstag bis Dienstag, Mittwoch bis Mittwoch, Donnerstag bis Donnerstag und Freitag bis Freitag - jeweils vier Wochen später. Lassen wir bitte den dringlichen Behandlungstag weg, damit es nicht zu kompliziert wird... ;-)
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Du hast schon auch die Beiträge gelesen, die auf deine Frage geantwortet haben? thinking_face
Wenn es zu ausführlich war, sich mit den Antworten zurechtzufinden: Ja, möglich.
Montag bis Montag, Dienstag bis Dienstag, Mittwoch bis Mittwoch, Donnerstag bis Donnerstag und Freitag bis Freitag - jeweils vier Wochen später. Lassen wir bitte den dringlichen Behandlungstag weg, damit es nicht zu kompliziert wird... ;-)
Gruß
Nora
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Heuberger schrieb:
z.B. 23.02. Ausstellungsdatum (Dienstag)
erste Behandlung 23.03. (Dienstag)
möglich , JA oder NEIN?
wenn man das Ausstellungsdatum mitzählt , ist der 23.03. dann der 29. Kalendertag ?!
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Aber ansonsten - auch bei der Formulierung "ab Austellungsdatum" - würde die von Papa Alpaka benannte Norm des § 187 BGB greifen, da die Ausstellung einer Verordnung ein "in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis" darstellt - dieser Tag also nicht mitgezählt wird.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Die Heilmittel-Richtlinie dazu hatte ich ja bereits zitiert - wo es genau deinem Wunsch entsprechend formuliert wird: "Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen."
Aber ansonsten - auch bei der Formulierung "ab Austellungsdatum" - würde die von Papa Alpaka benannte Norm des § 187 BGB greifen, da die Ausstellung einer Verordnung ein "in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis" darstellt - dieser Tag also nicht mitgezählt wird.
Gruß
Nora
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Schippi schrieb:
Puh bin ich froh mich bisher nicht damit auseinander setzen zu müssen, sowohl bei 14 als auch neu bei 28 Tagen hat alles problemlos gepasst
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Heuberger schrieb:
also muss es korrekt heißen innerhalb von 28 Tagen NACH Ausstellungsdatum und nicht AB Ausstellungsdatum, aber egal jetzt. Passt und gut ist. Danke nochmal für eure Hilfe kissing_heart
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Jan Herrmann schrieb:
Therapeuten hätten selten auch Mathematiker werden können. Dahin wird es jedenfalls schon mal keine Abwanderung geben. 😉
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Alex Moro schrieb:
manche tun sichs schwer und verstehen nicht, dass man den ausstellungstag nicht mitzählt :)
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