Dein neuer Lieblingsplatz als
Physiotherapeut*in – im
Gesundheitszentrum Werth in
Schwelm!
Du bist Physiotherapeut*in, liebst
Deinen Beruf, und suchst nicht nur
einen Job, sondern einen Ort, an
dem Du Deine Leidenschaft ausleben
kannst? Dann bist Du bei uns genau
richtig!
Im Gesundheitszentrum Werth in
Schwelm verbinden wir moderne
Physiotherapie mit herzlicher
Zusammenarbeit. Unser Team ist
motiviert, engagiert und
unterstützt sich gegenseitig –
sowohl in der Praxis als auch
darüber...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Frage: eine KK verlangt eine Begründung wegen Abbruch der Behandlung. Dabei handelt es sich um eine Vo 24x a.d.RF. Pat. hatte Urlaub( Auf VO vermerkt) und so wurden die 12 Wochen mit 21 Behandlungen erreicht. Bin ich verpflichtet eine Begründung zu schreiben? Die VO wurde mir zurückgeschickt.
Danke für Eure Antworten
Die wichtigere Frage ist: Warum hast du nach 12 Wochen abgebrochen? Die HMR besagt nur, das die VO so ausgestellt werden muss (Menge/Frequenz) das ein Arztbesuch alle 12 Wochen gewährleistet ist. Es steht nicht geschrieben das eine VO nach 12 Wochen abgebrochen werden muss.
Da du die VO zurück bekommen hast würde ich mich freundlich für das Missverständnis entschuldigen und, sofern die Fristen es noch zulassen, die 3 Termine nachholen :)
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Andreas216 schrieb:
Habe mehrere Verordnungen dieser Art abgesetzt bekommen...Begründung 12 Wochen Frist! Man hat die Behandlungen nicht vergütet, welche nach den 12 Wochen statt gefunden haben....sind oft Dauerlymphen gewesen..(CA und Ulcus cruris usw.) ...Heute würde ich mir das sicherlich nicht mehr gefallen lassen.....
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Papa Alpaka schrieb:
Du bist gemäß den allermeisten RV verpflichtet, dem verordnenden Arzt eine Abbruchsmeldung zukommen zu lassen.
Die wichtigere Frage ist: Warum hast du nach 12 Wochen abgebrochen? Die HMR besagt nur, das die VO so ausgestellt werden muss (Menge/Frequenz) das ein Arztbesuch alle 12 Wochen gewährleistet ist. Es steht nicht geschrieben das eine VO nach 12 Wochen abgebrochen werden muss.
Da du die VO zurück bekommen hast würde ich mich freundlich für das Missverständnis entschuldigen und, sofern die Fristen es noch zulassen, die 3 Termine nachholen :)
Ich würde widersprechen und Zahlung verlangen... und natürlich nach Verzug unbedingt die 40 Euro berechnen.
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Sabine Rabbel schrieb:
Abbruch braucht nicht begründet zu werden, aber hast Du vielleicht schlicht vergessen, das Abbruchfeld anzukreuzen und das Datum der letzten noch erfolgten Behandlung (oder das Datum des darauffolgenden Tages) ins Feld neben dem Abbruchkreuzchen zu schreiben? Wenn man das vergißt, nehmen das viele Kassenprüfstellen übel. Bitte mal gucken, ob tatsächlich das Fehlen einer Begründung oder bloß das Fehlen des Abbruchvermerks beanstandet wurde. Falls der Abbruchvermerk vorhanden war und das Fehlen einer Begründung beanstandet wurde, wüßte ich gerne, welche Kasse das war - und sehe es wie Wonderwoman so, daß diese Spinnerei die Kasse bzw. deren übereifrige Prüfstelle 40,- € kosten sollte.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
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Wonderwoman schrieb:
Ich kann keine Verpflichtung zur Begründung erkennen. Mir ist auch keine entsprechende Vorschrift bekannt.
Ich würde widersprechen und Zahlung verlangen... und natürlich nach Verzug unbedingt die 40 Euro berechnen.
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dicke schrieb:
Die Verordnung muß so ausgefüllt werden, daß sie in 12 Wochen abgearbeitet werden KANN. Kann, nicht muß!
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