Wir suchen nach einer
physiotherapeutischen Verstärkung
unseres Teams.
Unsere Einrichtung ist eines von
drei Therapiezentren in Hamburg und
Berlin, in denen
Schmerzpatientinnen und -patienten
nach modernen biopsychosozialen
Konzepten behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen,
Physiotherapeutinnen und
-therapeuten sowie
Sportwissenschaftler arbeiten
gemeinsam auf Augenhöhe an deren
optimaler Behandlung und stehen in
regem Wissensaustausch. Passive
Behandlungen gehören zum Handw...
physiotherapeutischen Verstärkung
unseres Teams.
Unsere Einrichtung ist eines von
drei Therapiezentren in Hamburg und
Berlin, in denen
Schmerzpatientinnen und -patienten
nach modernen biopsychosozialen
Konzepten behandelt werden.
Ärztinnen und Ärzte,
Psychologinnen,
Physiotherapeutinnen und
-therapeuten sowie
Sportwissenschaftler arbeiten
gemeinsam auf Augenhöhe an deren
optimaler Behandlung und stehen in
regem Wissensaustausch. Passive
Behandlungen gehören zum Handw...
Gefällt mir
Im Rahmenvertrag steht es nicht nochmal eindeutig drin. Nur dass der Arzt festlegen kann, dass ein dringlicher Handlungsbedarf besteht und damit schon innerhalb von 14 Tagen begonnen werden muss. Ansonsten gelten eben 28 Tage.
MfG :)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Ingo Friedrich schrieb:
28 Tage (Art. 15 Heilmittelrichtlinie).
Im Rahmenvertrag steht es nicht nochmal eindeutig drin. Nur dass der Arzt festlegen kann, dass ein dringlicher Handlungsbedarf besteht und damit schon innerhalb von 14 Tagen begonnen werden muss. Ansonsten gelten eben 28 Tage.
MfG :)
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Leni C. schrieb:
Die Unterbrechungsregeln hab ich im Rahmenvertrag nachgelesen , sind mir klar . Gilt aber weiterhin die Beginnfrist nach Ausstellungsdatum von 28 Tagen ? Oder jetzt auch wieder 14 Tage ? Bin beim Lesen nicht schlau geworden . Danke für Aufklärung .
Verordnung vermerkt hat, hat die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Ausstellung der Verordnung zu beginnen. Bei verordneten Behandlungen
im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V i. V. m. § 16a
der HeilM-RL hat der zugelassene Leistungserbringer einen Behandlungsbeginn
innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder
im unmittelbaren Anschluss an die stationsäquivalente psychiatrische Behand-
lung sicherzustellen. Ansonsten muss mit der Behandlung innerhalb von 28 Ka-
lendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.
So steht es im Bundesrahmenvertrag. Gültig seit 01.08.2021
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
JBB schrieb:
(3) Sofern die Ärztin oder der Arzt einen dringlichen Behandlungsbedarf auf der
Verordnung vermerkt hat, hat die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen
nach Ausstellung der Verordnung zu beginnen. Bei verordneten Behandlungen
im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V i. V. m. § 16a
der HeilM-RL hat der zugelassene Leistungserbringer einen Behandlungsbeginn
innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder
im unmittelbaren Anschluss an die stationsäquivalente psychiatrische Behand-
lung sicherzustellen. Ansonsten muss mit der Behandlung innerhalb von 28 Ka-
lendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.
So steht es im Bundesrahmenvertrag. Gültig seit 01.08.2021
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Leni C. schrieb:
Ich danke euch beiden . Hatte es zwar so im Hinterkopf , war aber nicht fündig geworden beim Lesen .
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Schippi schrieb:
Stand auch im Artikel von Herrn merz,was sich zum 01.04.2022 ändert bzw nicht ändert!
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Leni C. schrieb:
Hast ja Recht , hatte ich aber nicht gelesen . Asche auf mein Haupt .
Mein Profilbild bearbeiten