Ab Januar (oder auch etwas später)
suchen wir eine/n
Physiotherapeutin/en (m/w/d) für
unser Zentrum
In unserer Heilmittelambulanz
(Praxis) bahandeln Sie Patienten
insbesondere mit neurologischen
Beschwerden. - Sie können die
Behandlungszeit ganz Ihren
Patienten widmen, denn
Terminvereinbarungen, Telefonate
und Themen rund um die Rezepte
nehmen Ihnen unsere
Mitarbeiterinnen von der Rezeption
ab.
Bei Interesse haben Sie zusätzlich
auch die Möglichkeit in einer nah
gelegenen Institutio...
suchen wir eine/n
Physiotherapeutin/en (m/w/d) für
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In unserer Heilmittelambulanz
(Praxis) bahandeln Sie Patienten
insbesondere mit neurologischen
Beschwerden. - Sie können die
Behandlungszeit ganz Ihren
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Terminvereinbarungen, Telefonate
und Themen rund um die Rezepte
nehmen Ihnen unsere
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ab.
Bei Interesse haben Sie zusätzlich
auch die Möglichkeit in einer nah
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eine Frage an die Experten: die HMRL regelt in §15 den Beginn der Heilmittelbehandlung und damit auch die Frist von 28 Tagen.
Diese Frist war mit Beschluss vom 27.03.2020 im Punkt V b) ausgesetzt. Wortwörtlich stand dort
"b) Die Regelungen nach § 15 Absatz 2, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung nicht innerhalb der Zeiträume nach § 15 Absatz 1 aufgenommen wird, werden ausgesetzt."
In der Zwischenzeit wurden die Coronaausnahmen immer wieder verlängert. Der von mir aufgeführte Punkt aber nie weiter geändert.
Wie ist nun der Heilmittelbeginn zu sehen? 28 Tage oder ist diese Regelung weiterhin ausgesetzt?
Ich sage bereits jetzt Danke!
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kroetzi schrieb:
https://www.physio.de/community/news/die-sonderregelungen-fuer-therapeuten-ab-1.-april-2021/99/10460/1
Anders als in der Ausgangsfrage dargestellt wurde diese Regelung jedoch tatsächlich geändert: in der Version der Corona-Erleichterungen, die ab dem 01.07.2020 galt (Link), wird dieser spätere Behandlungsbeginn auf die Verordnungen beschränkt, die bis zum 30.06.2020 ausgestellt wurden. Danach galt zwischenzeitlich also wieder die 14-Tage-Frist.
Am 17.09.2020 (Link) wurde wiederum eingeführt, dass Verordnungen innerhalb von 28 Tagen begonnen werden müssen, was auch die neue Heilmittel-Richtlinie seit dem 01.01.2021 so fortführt.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Die Sonderregeln vom 27.03.2020 (
Link) waren zunächst für Behandlungen bis zum 31.05.2020 befristet, wurden am 28.05.2020 (
Link) bis zum 30.06.2020 verlängert. Hier war tatsächlich die Befristung des Behandlungsbeginns ausgesetzt - also ein Behandlungsbeginn zunächst unbefristet möglich.
Anders als in der Ausgangsfrage dargestellt wurde diese Regelung jedoch tatsächlich geändert: in der Version der Corona-Erleichterungen, die ab dem 01.07.2020 galt (Link), wird dieser spätere Behandlungsbeginn auf die Verordnungen beschränkt, die bis zum 30.06.2020 ausgestellt wurden. Danach galt zwischenzeitlich also wieder die 14-Tage-Frist.
Am 17.09.2020 (Link) wurde wiederum eingeführt, dass Verordnungen innerhalb von 28 Tagen begonnen werden müssen, was auch die neue Heilmittel-Richtlinie seit dem 01.01.2021 so fortführt.
Gruß
Nora
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Problem beschreiben
sportiiii schrieb:
Hallo zusammen,
eine Frage an die Experten: die HMRL regelt in §15 den Beginn der Heilmittelbehandlung und damit auch die Frist von 28 Tagen.
Diese Frist war mit Beschluss vom 27.03.2020 im Punkt V b) ausgesetzt. Wortwörtlich stand dort
"b) Die Regelungen nach § 15 Absatz 2, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung nicht innerhalb der Zeiträume nach § 15 Absatz 1 aufgenommen wird, werden ausgesetzt."
In der Zwischenzeit wurden die Coronaausnahmen immer wieder verlängert. Der von mir aufgeführte Punkt aber nie weiter geändert.
Wie ist nun der Heilmittelbeginn zu sehen? 28 Tage oder ist diese Regelung weiterhin ausgesetzt?
Ich sage bereits jetzt Danke!
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