Die Physio Company sucht für den
Standort in Berlin Wilmersdorf eine
motivierte und freundliche
Anmeldekraft in Teilzeit. Sie
arbeiten in einem großen
interdisziplinären Team und sind
neben der Abrechnung von Rezepten
weiterhin in
Stundenführung/Kontrolle und
Bestellwesen involviert. Sie
kommen in den Genuss als Teil eines
bestehenden Anmeldeteams zu werden,
keine Spätschichten arbeiten zu
müssen und Ihre Arbeitszeit
flexibel gestalten zu können.
Erfahrung mit Heilmitteln bzw. der
Soft...
Standort in Berlin Wilmersdorf eine
motivierte und freundliche
Anmeldekraft in Teilzeit. Sie
arbeiten in einem großen
interdisziplinären Team und sind
neben der Abrechnung von Rezepten
weiterhin in
Stundenführung/Kontrolle und
Bestellwesen involviert. Sie
kommen in den Genuss als Teil eines
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keine Spätschichten arbeiten zu
müssen und Ihre Arbeitszeit
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Jetzt ging ein RZ über den Jahreswechsel, Patient ist ebenfalls für 23 befreit, ich hab aber keine Kopie, da der Patient den Ausweis nicht dabei hatte.
Kann ich das einfach auf das Rezept notieren? Oder brauch ich eine Kopie?
Lieben Dank
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eim schrieb:
Du brauchst die Kopie
Zumindest wurde das letztens hier so gesagt und bisher funktioniert es bei mir auch.
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pt ani schrieb:
@eim Ich denke nicht. Ein Vermerk reicht. Man kann auch online checken, ob befreit oder nicht.
Zumindest wurde das letztens hier so gesagt und bisher funktioniert es bei mir auch.
Sollte es deshalb zu einer Absetzung kommen, dann freu dich schon auf die zusätzlichen 40,--€ Die Du dann bitte hoffentlich auch in Rechnung stellst.wink
Eine Kopie von der Befreiung sollte praxisintern, notfalls als Argumentationshilfe vorliegen.
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PhysioDino schrieb:
Es gibt keine verpflichtende Grundlage für solche Notiz. Ausserdem geht deine Abrechnung/Honorarforderung ja an den Kostenträger (bzw. an die vom Kostenträger beauftragte Abrechnungsstelle Davaso & Co.) der auch die Befreiung erteilt hat.
Sollte es deshalb zu einer Absetzung kommen, dann freu dich schon auf die zusätzlichen 40,--€ Die Du dann bitte hoffentlich auch in Rechnung stellst.wink
Eine Kopie von der Befreiung sollte praxisintern, notfalls als Argumentationshilfe vorliegen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo ihr Lieben, wenn ein Patient befreit ist, kopiere ich immer den Ausweis, falls fälschlicherweise "Zuzahlungspflicht" angekreuzt ist.
Jetzt ging ein RZ über den Jahreswechsel, Patient ist ebenfalls für 23 befreit, ich hab aber keine Kopie, da der Patient den Ausweis nicht dabei hatte.
Kann ich das einfach auf das Rezept notieren? Oder brauch ich eine Kopie?
Lieben Dank
Es muss also weder eine Notiz auf der Verordnung aufgebracht werden, noch ist eine Kopie notwendig. Grundsätzlich gilt für eine Befreiung sowieso, dass ein Kreuz bei Zuzahlungsfrei außer über den hier vorliegenden Jahreswechsel immer gilt - auch wenn kein Ausweis vorgelegt wurde (§ 8 Abs. 2 Satz 3) und nur geprüft werden muss, wenn eine Befreiung vorliegt aber dieses Kreuz nicht gesetzt wurde (§ 8 Abs. 2 Satz 4).
Trotzdem kopieren auch wir uns üblicherweise zur erleichterten "40-Euro-Verdienstmöglichkeit" die Befreiungsausweise der Patienten und belassen Sie für das Kalenderjahr in der Karteikarte, falls bei weiteren Verordnungen das richtige Kreuz fehlt.
Aber hier, in diesem Einzelfall, würde ich jetzt nicht unbedingt einen größeren Aufwand betreiben, sofern man sich der "Prüfung" des Zuzahlungsstatus sicher ist.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Die betreffende Regelung findet man im § 8 Abs. 3 des Rahmenvertrags:
Bei Verordnungen, bei denen die Behandlung über den Jahreswechsel hinaus fortgesetzt wird, ist mit dem Jahreswechsel der Befreiungsstatus durch Vorlage des neuen Befreiungsausweises zu prüfen. Entspricht dabei die Angabe des Zuzahlungsstatus auf der Verordnung nicht dem tatsächlichen Zuzahlungsstatus der Versicherten oder des Versicherten, ist eine Änderung auf der Verordnung nicht erforderlich.
Es muss also weder eine Notiz auf der Verordnung aufgebracht werden, noch ist eine Kopie notwendig. Grundsätzlich gilt für eine Befreiung sowieso, dass ein Kreuz bei Zuzahlungsfrei außer über den hier vorliegenden Jahreswechsel immer gilt - auch wenn kein Ausweis vorgelegt wurde (§ 8 Abs. 2 Satz 3) und nur geprüft werden muss, wenn eine Befreiung vorliegt aber dieses Kreuz nicht gesetzt wurde (§ 8 Abs. 2 Satz 4).
Trotzdem kopieren auch wir uns üblicherweise zur erleichterten "40-Euro-Verdienstmöglichkeit" die Befreiungsausweise der Patienten und belassen Sie für das Kalenderjahr in der Karteikarte, falls bei weiteren Verordnungen das richtige Kreuz fehlt.
Aber hier, in diesem Einzelfall, würde ich jetzt nicht unbedingt einen größeren Aufwand betreiben, sofern man sich der "Prüfung" des Zuzahlungsstatus sicher ist.
Gruß
Nora
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