Gibt es den perfekten Arbeitsplatz?
Das liegt wohl im Auge des
Betrachters.
Dieser hier ist aber schon sehr gut
:
- Arbeitszeit frei wählbar.
- Bezahlung großzügig.
- Es gibt nur eine Kollegin, mich.
Also keine Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung ,die
du leisten musst.
- Ich erwarte selbstständiges
Arbeiten bin aber natürlich gerne
mit Rat und Tat an deiner Seite.
- 30 Tage Urlaub.
- Solltest du einen Hund haben und
er versteht sich mit meinem, ist er
natürlich herzlich
w...
Das liegt wohl im Auge des
Betrachters.
Dieser hier ist aber schon sehr gut
:
- Arbeitszeit frei wählbar.
- Bezahlung großzügig.
- Es gibt nur eine Kollegin, mich.
Also keine Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung ,die
du leisten musst.
- Ich erwarte selbstständiges
Arbeiten bin aber natürlich gerne
mit Rat und Tat an deiner Seite.
- 30 Tage Urlaub.
- Solltest du einen Hund haben und
er versteht sich mit meinem, ist er
natürlich herzlich
w...
ich habe gestern Post von der AOK bekommen. Ein HMV, die ausserhalb des Regelfalls ist, hat die med. Begründung gefehlt. Die AOK hat diese einbehalten und ich kann es eben nicht mehr ändern, natürlich will die AOK auch nicht bezahlen.
Darf die AOK dass immer noch?!?
Danke für die hoffentlich netten positiven Antworten!
Schönen Arbeitstag,
alobar.
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alobar schrieb:
Morgen,
ich habe gestern Post von der AOK bekommen. Ein HMV, die ausserhalb des Regelfalls ist, hat die med. Begründung gefehlt. Die AOK hat diese einbehalten und ich kann es eben nicht mehr ändern, natürlich will die AOK auch nicht bezahlen.
Darf die AOK dass immer noch?!?
Danke für die hoffentlich netten positiven Antworten!
Schönen Arbeitstag,
alobar.
Auszug aktueller AOK Newsletter
Behandlungsfrequenz & Verordnungsmenge bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles
Bei der Annahme von Verordnungen außerhalb des Regelfalles ist neben der medizinischen Begründung insbesondere auch darauf zu achten, dass die Verordnungsmenge in Verbindung mit der Behandlungsfrequenz den maximalen Zeitraum von 12 (Behandlungs-)Wochen nicht überschreitet. Die Heilmittelrichtlinie schreibt vor, dass die Verordnungsmenge, abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen ist, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
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Ich würde das CC der AOK kontaktieren und nachfragen.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Bei dem Urteil ist es aber eine Einzelfallentscheidung, sagt die AOK, daher nicht übertragbar...
Ich würde das CC der AOK kontaktieren und nachfragen.
stefan 302
Es handelt sich um ein Urteil des BSG. Sowas ist richtungsweisend und jeder kann sich drauf beziehen.
Die AOK durfte das noch nie und darf es auch zukünftig nicht. Ein Nichtausfüllen der Begründung adR rechtfertigt keine Absetzung.
Ich haben dies bereits mit einer Kasse durchdiskutiert und nach Klagedrohung und Einschaltung der Bereichsleitung wurde gezahlt... und zwar mit Zinsen und 40,-- € pauschaler Schadenersatz.
Merket, dass die normalen Sachbearbeiter einfach vielfach dumm wie Dachschindeln sind und nur nach interner Liste abhaken. Die sind gar nicht drauf vorbereitet, dass sich jemand wehrt.
Die versuchen es immer wieder...
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Wonderwoman schrieb:
Unsinn!!!
Es handelt sich um ein Urteil des BSG. Sowas ist richtungsweisend und jeder kann sich drauf beziehen.
Die AOK durfte das noch nie und darf es auch zukünftig nicht. Ein Nichtausfüllen der Begründung adR rechtfertigt keine Absetzung.
Ich haben dies bereits mit einer Kasse durchdiskutiert und nach Klagedrohung und Einschaltung der Bereichsleitung wurde gezahlt... und zwar mit Zinsen und 40,-- € pauschaler Schadenersatz.
Merket, dass die normalen Sachbearbeiter einfach vielfach dumm wie Dachschindeln sind und nur nach interner Liste abhaken. Die sind gar nicht drauf vorbereitet, dass sich jemand wehrt.
Die versuchen es immer wieder...
ICH kann das nicht finden.
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Wonderwoman schrieb:
Aha... darf sie?!? Dann zeige mir doch bitte mal die Stelle, wo steht, dass eine VO ungültig ist, wenn diese Angabe fehlt.
ICH kann das nicht finden.
Unsinn!!!
Es handelt sich um ein Urteil des BSG. Sowas ist richtungsweisend und jeder kann sich drauf beziehen.
Die AOK durfte das noch nie und darf es auch zukünftig nicht. Ein Nichtausfüllen der Begründung adR rechtfertigt keine Absetzung.
Ich haben dies bereits mit einer Kasse durchdiskutiert und nach Klagedrohung und Einschaltung der Bereichsleitung wurde gezahlt... und zwar mit Zinsen und 40,-- € pauschaler Schadenersatz.
Merket, dass die normalen Sachbearbeiter einfach vielfach dumm wie Dachschindeln sind und nur nach interner Liste abhaken. Die sind gar nicht drauf vorbereitet, dass sich jemand wehrt.
Die versuchen es immer wieder...
Wenn ein BSG Urteil bindend ist, dann auch das: BSG-Urteil: Therapeuten müssen Verordnungen der Vertragsärzte überprüfen - Leseprobe - IWW Institut für Wirtschaftspubl
"..... (Urteil vom 27.10.2009, Az: B 1 KR 4/09 R, Abruf-Nr: 100596). Dies bedeutet, dass nicht vollständig oder nicht richtig ausgefüllte vertragsärztliche Verordnungen, die dennoch vom Therapeuten abgearbeitet werden, von den Krankenkassen nicht bezahlt werden müssen."
"Nicht richtig" wird nicht genauers definiert. Wir hatten das gleiche Problem mit der AOK, unser Fachanwalt meinte bezogen auf das Urteil, keine Chance...
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Wonderwoman schrieb am 8.4.15 14:11:
Unsinn!!!
Es handelt sich um ein Urteil des BSG. Sowas ist richtungsweisend und jeder kann sich drauf beziehen.
Die AOK durfte das noch nie und darf es auch zukünftig nicht. Ein Nichtausfüllen der Begründung adR rechtfertigt keine Absetzung.
Ich haben dies bereits mit einer Kasse durchdiskutiert und nach Klagedrohung und Einschaltung der Bereichsleitung wurde gezahlt... und zwar mit Zinsen und 40,-- € pauschaler Schadenersatz.
Merket, dass die normalen Sachbearbeiter einfach vielfach dumm wie Dachschindeln sind und nur nach interner Liste abhaken. Die sind gar nicht drauf vorbereitet, dass sich jemand wehrt.
Die versuchen es immer wieder...
Wenn ein BSG Urteil bindend ist, dann auch das: BSG-Urteil: Therapeuten müssen Verordnungen der Vertragsärzte überprüfen - Leseprobe - IWW Institut für Wirtschaftspubl
"..... (Urteil vom 27.10.2009, Az: B 1 KR 4/09 R, Abruf-Nr: 100596). Dies bedeutet, dass nicht vollständig oder nicht richtig ausgefüllte vertragsärztliche Verordnungen, die dennoch vom Therapeuten abgearbeitet werden, von den Krankenkassen nicht bezahlt werden müssen."
"Nicht richtig" wird nicht genauers definiert. Wir hatten das gleiche Problem mit der AOK, unser Fachanwalt meinte bezogen auf das Urteil, keine Chance...
stefan 302
Im Gegensatz dazu steht das Urteil B 3 KR 4/ 07 R das besagt, dass die Angabe der "medizinischen Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls" nach § 18 Abs 1 der Rahmenempfehlungen kein notwendiger Bestandteil der Verordnung ist.
Das Urteil B 1 KR 4/09 R ist neuer und es resultiert, es besteht kein Vergütungsanspruch bei einer nicht vollständig ausgefüllten Verordnung.
§13 HMR geregelt was die Verordnung enthalten muss:
§ 13 Verordnungsvordruck
Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken. Die Vordrucke müssen nach Maßgabe des Absatzes vollständig ausgefüllt werden . Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 16 Absatz 2 und 5 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.
Dazu gehört die med. Begründung, das Fehlen rechtfertigt nach HMR und dem B 1 KR 4/09 R Urteil ein Absetzung.
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Tempelritter schrieb:
Jedes Urteil ist eine Einzelfallentscheidung, ein BSG Urteil ist richtungsweisend. Ein untergeordnetes Gericht wird sich immer an einem BSG Urteil orientieren. Auf das B 1 KR 4/09 R Urteil berufen sich alle Kassen, dieses Urteil bestätigt die Regelungen in den HMR.
Im Gegensatz dazu steht das Urteil B 3 KR 4/ 07 R das besagt, dass die Angabe der "medizinischen Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls" nach § 18 Abs 1 der Rahmenempfehlungen kein notwendiger Bestandteil der Verordnung ist.
Das Urteil B 1 KR 4/09 R ist neuer und es resultiert, es besteht kein Vergütungsanspruch bei einer nicht vollständig ausgefüllten Verordnung.
§13 HMR geregelt was die Verordnung enthalten muss:
§ 13 Verordnungsvordruck
Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken. Die Vordrucke müssen nach Maßgabe des Absatzes vollständig ausgefüllt werden . Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 16 Absatz 2 und 5 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.
Dazu gehört die med. Begründung, das Fehlen rechtfertigt nach HMR und dem B 1 KR 4/09 R Urteil ein Absetzung.
Es wird nämlich unterschieden, welche Angaben eine VO ungültig machen und welche nicht. Schon in diesem Urteil führt das BSG aus, dass manche fehlende Angaben nicht zu einer Absetzung berechtigen. Weiter kann eine VO auch schwebend unwirksam sein und dies kann in den meisten Fällen geheilt werden.
Manchmal kommt man weiter, wenn man sich die Urteilsbegründung mal durchliest und nicht eine gefilterte / gekürzte Stellungnahme.
Ich sage ja nur, dass ICH klagen würde. Muss ja kein anderer machen. :stuck_out_tongue_winking_eye:
Und merkwürdig, dass die Kassen meist einknicken, wenn man die richtigen Argumente bringt. Warum lassen die sich denn nicht einfach verklagen? :unamused:
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Wonderwoman schrieb:
Dann rate ich Dir, Deinen Anwalt rauszuwerfen.
Es wird nämlich unterschieden, welche Angaben eine VO ungültig machen und welche nicht. Schon in diesem Urteil führt das BSG aus, dass manche fehlende Angaben nicht zu einer Absetzung berechtigen. Weiter kann eine VO auch schwebend unwirksam sein und dies kann in den meisten Fällen geheilt werden.
Manchmal kommt man weiter, wenn man sich die Urteilsbegründung mal durchliest und nicht eine gefilterte / gekürzte Stellungnahme.
Ich sage ja nur, dass ICH klagen würde. Muss ja kein anderer machen. :stuck_out_tongue_winking_eye:
Und merkwürdig, dass die Kassen meist einknicken, wenn man die richtigen Argumente bringt. Warum lassen die sich denn nicht einfach verklagen? :unamused:
Ich sage nochmals... ich habe das bei der Kasse durchbekommen und die haben sich dann den Arzt gefragt, was die Begründung ist.
Und ICH (!!! = ICH) werde in diesen Fällen klagen gehen.
IHR müsst das ja nicht und verzichtet für solche einen Quark einfach auf die Kohle. ICH habe damit kein Problem und schildere hier nur meine Erfahrungen. So einfach ist das... :smile:
Oder bin ich etwa 484, der sofort zur Klage rät und dies ohne Sinn und Verstand tut? So wird's vermutlich sein. :confused:
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Wonderwoman schrieb:
Ein älteres Urteil wird nicht durch ein neueres aufgehoben, wenn nicht die gleiche Frage behandelt wurde.
Ich sage nochmals... ich habe das bei der Kasse durchbekommen und die haben sich dann den Arzt gefragt, was die Begründung ist.
Und ICH (!!! = ICH) werde in diesen Fällen klagen gehen.
IHR müsst das ja nicht und verzichtet für solche einen Quark einfach auf die Kohle. ICH habe damit kein Problem und schildere hier nur meine Erfahrungen. So einfach ist das... :smile:
Oder bin ich etwa 484, der sofort zur Klage rät und dies ohne Sinn und Verstand tut? So wird's vermutlich sein. :confused:
"dass der Heilmittelerbringer den Inhalt der ärztlichen Verordnung insoweit prüfen muss, als er nur auf Basis einer gültigen Verordnung mit den für eine wirksame und wirtschaftliche Heilmitteltherapie notwendigen ärztlichen Angaben leisten darf"
Bitte nenne mir die Stelle, die aussagt, dass eine VO ohne Begründung adR ungültig ist und auch nicht geheilt werden kann. Und ergänzend... warum die Begründung für eine wirksame und wirtschaftliche Heilmitteltherapie erforderlich ist.
Genau... dieses Urteil sagt nur aus, dass wir eine Prüfpflicht haben. Aber sicherlich nicht, dass sofort nicht gezahlt werden muss, wenn eine Kleinigkeit fehlt.
Und wenn man dann noch weiß, dass die Kassen diese Begründung nur haben wollen, um die Ärzte zu überprüfen, dann erscheint es auch schon plausibel, dass diese Angabe für die Behandlung sowas von unwichtig ist.
Oder fließt bei Dir diese Begründung in irgendeiner Form in Deinen Behandlungsplan ein???
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Wonderwoman schrieb:
Und hier noch das entsprechende Zitat aus dem Urteil:
"dass der Heilmittelerbringer den Inhalt der ärztlichen Verordnung insoweit prüfen muss, als er nur auf Basis einer gültigen Verordnung mit den für eine wirksame und wirtschaftliche Heilmitteltherapie notwendigen ärztlichen Angaben leisten darf"
Bitte nenne mir die Stelle, die aussagt, dass eine VO ohne Begründung adR ungültig ist und auch nicht geheilt werden kann. Und ergänzend... warum die Begründung für eine wirksame und wirtschaftliche Heilmitteltherapie erforderlich ist.
Genau... dieses Urteil sagt nur aus, dass wir eine Prüfpflicht haben. Aber sicherlich nicht, dass sofort nicht gezahlt werden muss, wenn eine Kleinigkeit fehlt.
Und wenn man dann noch weiß, dass die Kassen diese Begründung nur haben wollen, um die Ärzte zu überprüfen, dann erscheint es auch schon plausibel, dass diese Angabe für die Behandlung sowas von unwichtig ist.
Oder fließt bei Dir diese Begründung in irgendeiner Form in Deinen Behandlungsplan ein???
Erst als ich der AOK mitteilte, dass ich rechtliche Schritte einleite ist ihnen plötzlich eine Lösung eingefallen....unter einer fadenscheinigen Begründung meinten sie in diesem einen Fall könnte die VO wohl doch gültig sein und ich bekam mein Geld....
Es ist genau wie du schreibst, wonderwoman: in der Masse wehren wir uns einfach viel zu wenig und das rechnet sich für die KK. Bevor es zu bindenden Urteilen kommt, zahlen die meistens.
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Susulo schrieb:
Ich hatte letztes Jahr auch eine Absetzung aus diesem Grund. Es ging ewig hin und her, ich war auch nicht bereit, das hinzunehmen: Es ist einfach nicht logisch: die AOK Ba-Wü hat auf eine Genehmigung der VO adR verzichtet. Normalerweise braucht die KK eine medizinische Begründung vom Arzt um zu entscheiden, ob sie die VO genehmigt oder nicht. Wenn sie also auf das Genehmigungsverfahren verzichtet, braucht sie auch eine solche Begründung nicht. Die Begründung ist "wichtig" für Arzt und KK, aber nicht therapierelevant.
Erst als ich der AOK mitteilte, dass ich rechtliche Schritte einleite ist ihnen plötzlich eine Lösung eingefallen....unter einer fadenscheinigen Begründung meinten sie in diesem einen Fall könnte die VO wohl doch gültig sein und ich bekam mein Geld....
Es ist genau wie du schreibst, wonderwoman: in der Masse wehren wir uns einfach viel zu wenig und das rechnet sich für die KK. Bevor es zu bindenden Urteilen kommt, zahlen die meistens.
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Wonderwoman schrieb:
Mein Reden :flushed:
AOKn sind nun nicht wirklich für einfache Lösungen bekannt....
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ali schrieb:
ist doch spannend, dass z. B. die AOK RH/HH beim Fehlen der Begründung, dass Rezept nicht mal kürzt, sondern sich direkt an den Arzt wendet. Kann doch also nicht sooooo wichtig für die Therapie sein.
AOKn sind nun nicht wirklich für einfache Lösungen bekannt....
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Dream13 schrieb:
AOK Brandenburg kürzt ebenso beim fehlen der Begründung. Beziehen sich auf die Prüfpflicht....
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Tempelritter schrieb:
Das darf die AOK, da nach der Heilmittelrichtlinie eine med. Begründung eingetragen sein muss. § 13 Verordnungsvordruck, n. die medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Welches CC der AOK ist zuständig, manche sind kulant und schicken die Vo. zurück, einfach mal anrufen. Es gibt auch ein Urteil das eine med. Begründung nicht als Pflichtangabe sieht (BSG- B 3 KR 4/ 07 R) .
Auszug aktueller AOK Newsletter
Behandlungsfrequenz & Verordnungsmenge bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles
Bei der Annahme von Verordnungen außerhalb des Regelfalles ist neben der medizinischen Begründung insbesondere auch darauf zu achten, dass die Verordnungsmenge in Verbindung mit der Behandlungsfrequenz den maximalen Zeitraum von 12 (Behandlungs-)Wochen nicht überschreitet. Die Heilmittelrichtlinie schreibt vor, dass die Verordnungsmenge, abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen ist, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
Mein Anwalt ist auch der Meinung, die med. Begr. ist nach HMR eine Pflichtangabe. Ja ich weiß die wissen nichts, wir können das besser :smile:
Er sagt weiter die HMR und RV/RE sprechen unterschiedliche Sprachen, das muss geändert werden, eine Aufgabe der Vertragspartner.
Zum alobar Problem, natürlich würde ich versuchen meine Kohle zu holen Bei der AOK BW geht das je nach CC mit einem Anruf. Funktioniert bei uns mehrfach. Ohne Gewähr das es bei alobar auch funktioniert da wir sein AOK CC nicht kennen.
Hach das Leben könnte so einfach sein.
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schönes Pfingsten,
alobar.
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alobar schrieb:
AOK hat inzwischen nach einem angenehmen Telefongespräch bezahlt. Natürlich nur ausnahmsweise. Die AOK bezieht sich eben auf unsere Prüfpflicht...
schönes Pfingsten,
alobar.
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morpheus-06 schrieb:
Das ist wieder was für uns Hobbyjuristen, das eine BSG Urteil sagt nö nö med. Begr. braucht man nicht, das andere die Vo. muss vollständig und richtig ausgefüllt sein. Ja was nu?
Mein Anwalt ist auch der Meinung, die med. Begr. ist nach HMR eine Pflichtangabe. Ja ich weiß die wissen nichts, wir können das besser :smile:
Er sagt weiter die HMR und RV/RE sprechen unterschiedliche Sprachen, das muss geändert werden, eine Aufgabe der Vertragspartner.
Zum alobar Problem, natürlich würde ich versuchen meine Kohle zu holen Bei der AOK BW geht das je nach CC mit einem Anruf. Funktioniert bei uns mehrfach. Ohne Gewähr das es bei alobar auch funktioniert da wir sein AOK CC nicht kennen.
Hach das Leben könnte so einfach sein.
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