Verändere zusammen mit uns die
Gesundheitswelt von morgen.
In dieser Rolle begleitest du
unsere Coaching Teilnehmer durch
das Kursprogramm und führst
physiotherapeutische Anamnesen
durch. Unsere Physiotherapeuten
halten den Kontakt zu unseren
Teilnehmern und sind gut darin,
diese zur optimalen Gesundheit zu
unterstützen. Das umfasst folgende
Aufgaben:
-Durchführung einer festgelegten
Anamnese
-wöchentliche Beratung durch
Video-Calls zu unseren Teilnehmern
-Erstellung von individuelle...
Gesundheitswelt von morgen.
In dieser Rolle begleitest du
unsere Coaching Teilnehmer durch
das Kursprogramm und führst
physiotherapeutische Anamnesen
durch. Unsere Physiotherapeuten
halten den Kontakt zu unseren
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unterstützen. Das umfasst folgende
Aufgaben:
-Durchführung einer festgelegten
Anamnese
-wöchentliche Beratung durch
Video-Calls zu unseren Teilnehmern
-Erstellung von individuelle...
habe ein GKV Rezept vor mir liegen, welches keine Versichertennummer enthält, jedoch die vollständige Anschrift. Das Rezept ist schon abrechnungsfähig. Daher meine Frage:
- Kann der Arzt diese nachträglich per Fax verbessern?
- Ist es überhaupt notwendig, wenn die vollständige Adresse darauf steht? Habe bei Optica gelesen, dass es entweder/oder ist..
Liebe Grüße
Yanev
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W. Stangner schrieb:
siehe dazu Ziffer 49 des Fragen-Antwortenkatalogs unter:
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• Angaben „Name“, „Vorname“, „geb. am
• Angaben zum Kostenträger bzw. Krankenkasse,
• das Ausstellungsdatum,
kann die Behandlung nicht begonnen werden.
Also wäre die Versichertennummer zunächst kein Ausschlusskriterium - allerdings nur für den Behandlungsbeginn. Davor wird allerdings als Pflichtangabe genannt, die dann spätestens für die Abrechnung angegeben sein muss: "Angaben zur oder zum Versicherten (Name, Vorname, geb. am, Versicherten-Nr., Status)". Also hilft nicht die Adresse - die nicht einmal eine Pflichtangabe ist - sondern die Angabe der Versichertennummer ist zwingend notwendig.
Weiter ausgeführt wird dann noch:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Konkret wird dies in der Anlage 3a zum Rahmenvertrag (dort Seite 7 f.) geregelt:
Fehlen
Handschriftliche Änderungen/Ergänzungen der Versichertennummer, des Status, der Kostenträgerkennung (diese sind der gültigen vorgelegten eGK zu entnehmen, der Betriebsstättennummer der Ärztin oder des Arztes und der „Arztnummer“ (LANR = lebenslange Arztnummer) durch den Leistungerbringer sind zulässig. Die fehlende Arzt-/Betriebstättennummer sind vom Leistungserbringer aus dem Stempel der Ärztin oder des Arztes zu übernehmen. Die Änderung/Ergänzung muss durch den Leistungserbringer auf der Vorderseite des Verordnungsvordrucks mit Unterschrift, Datum und dem Kürzel „LE“ erfolgen.
• Angaben „Name“, „Vorname“, „geb. am
• Angaben zum Kostenträger bzw. Krankenkasse,
• das Ausstellungsdatum,
kann die Behandlung nicht begonnen werden.
Also wäre die Versichertennummer zunächst kein Ausschlusskriterium - allerdings nur für den Behandlungsbeginn. Davor wird allerdings als Pflichtangabe genannt, die dann spätestens für die Abrechnung angegeben sein muss: "Angaben zur oder zum Versicherten (Name, Vorname, geb. am, Versicherten-Nr., Status)". Also hilft nicht die Adresse - die nicht einmal eine Pflichtangabe ist - sondern die Angabe der Versichertennummer ist zwingend notwendig.
Weiter ausgeführt wird dann noch:
Gruß
Nora
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Casus schrieb:
Hey Leute,
habe ein GKV Rezept vor mir liegen, welches keine Versichertennummer enthält, jedoch die vollständige Anschrift. Das Rezept ist schon abrechnungsfähig. Daher meine Frage:
- Kann der Arzt diese nachträglich per Fax verbessern?
- Ist es überhaupt notwendig, wenn die vollständige Adresse darauf steht? Habe bei Optica gelesen, dass es entweder/oder ist..
Liebe Grüße
Yanev
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ronjane schrieb:
evtl ist es auch ein Auslandsabkommen - da ist dann keine Versicherungsnummer vorhanden
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