Liebe Kolleginnen und Kollegen,
vielleicht der richtige Zeitpunkt
für neue Herausforderungen !?
Wir arbeiten überwiegend
orthopädisch orientiert mit
Techniken der Physiotherapie,
Manuellen Therapie bis OMT und
Osteopathie.…
Die Praxis liegt unweit der A23 und
vom Bahnhof Pinneberg entfernt,
verfügt über ein angenehmes
Ambiente, ein nettes Team und
überwiegend nette Patienten.
Im Stellenangebot sind so einige
Features enthalten, die bestimmt
interessant sind....Auch
Berufsanfän...
vielleicht der richtige Zeitpunkt
für neue Herausforderungen !?
Wir arbeiten überwiegend
orthopädisch orientiert mit
Techniken der Physiotherapie,
Manuellen Therapie bis OMT und
Osteopathie.…
Die Praxis liegt unweit der A23 und
vom Bahnhof Pinneberg entfernt,
verfügt über ein angenehmes
Ambiente, ein nettes Team und
überwiegend nette Patienten.
Im Stellenangebot sind so einige
Features enthalten, die bestimmt
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Berufsanfän...
habe ein GKV Rezept vor mir liegen, welches keine Versichertennummer enthält, jedoch die vollständige Anschrift. Das Rezept ist schon abrechnungsfähig. Daher meine Frage:
- Kann der Arzt diese nachträglich per Fax verbessern?
- Ist es überhaupt notwendig, wenn die vollständige Adresse darauf steht? Habe bei Optica gelesen, dass es entweder/oder ist..
Liebe Grüße
Yanev
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W. Stangner schrieb:
siehe dazu Ziffer 49 des Fragen-Antwortenkatalogs unter:
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• Angaben „Name“, „Vorname“, „geb. am
• Angaben zum Kostenträger bzw. Krankenkasse,
• das Ausstellungsdatum,
kann die Behandlung nicht begonnen werden.
Also wäre die Versichertennummer zunächst kein Ausschlusskriterium - allerdings nur für den Behandlungsbeginn. Davor wird allerdings als Pflichtangabe genannt, die dann spätestens für die Abrechnung angegeben sein muss: "Angaben zur oder zum Versicherten (Name, Vorname, geb. am, Versicherten-Nr., Status)". Also hilft nicht die Adresse - die nicht einmal eine Pflichtangabe ist - sondern die Angabe der Versichertennummer ist zwingend notwendig.
Weiter ausgeführt wird dann noch:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Konkret wird dies in der Anlage 3a zum Rahmenvertrag (dort Seite 7 f.) geregelt:
Fehlen
Handschriftliche Änderungen/Ergänzungen der Versichertennummer, des Status, der Kostenträgerkennung (diese sind der gültigen vorgelegten eGK zu entnehmen, der Betriebsstättennummer der Ärztin oder des Arztes und der „Arztnummer“ (LANR = lebenslange Arztnummer) durch den Leistungerbringer sind zulässig. Die fehlende Arzt-/Betriebstättennummer sind vom Leistungserbringer aus dem Stempel der Ärztin oder des Arztes zu übernehmen. Die Änderung/Ergänzung muss durch den Leistungserbringer auf der Vorderseite des Verordnungsvordrucks mit Unterschrift, Datum und dem Kürzel „LE“ erfolgen.
• Angaben „Name“, „Vorname“, „geb. am
• Angaben zum Kostenträger bzw. Krankenkasse,
• das Ausstellungsdatum,
kann die Behandlung nicht begonnen werden.
Also wäre die Versichertennummer zunächst kein Ausschlusskriterium - allerdings nur für den Behandlungsbeginn. Davor wird allerdings als Pflichtangabe genannt, die dann spätestens für die Abrechnung angegeben sein muss: "Angaben zur oder zum Versicherten (Name, Vorname, geb. am, Versicherten-Nr., Status)". Also hilft nicht die Adresse - die nicht einmal eine Pflichtangabe ist - sondern die Angabe der Versichertennummer ist zwingend notwendig.
Weiter ausgeführt wird dann noch:
Gruß
Nora
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Casus schrieb:
Hey Leute,
habe ein GKV Rezept vor mir liegen, welches keine Versichertennummer enthält, jedoch die vollständige Anschrift. Das Rezept ist schon abrechnungsfähig. Daher meine Frage:
- Kann der Arzt diese nachträglich per Fax verbessern?
- Ist es überhaupt notwendig, wenn die vollständige Adresse darauf steht? Habe bei Optica gelesen, dass es entweder/oder ist..
Liebe Grüße
Yanev
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ronjane schrieb:
evtl ist es auch ein Auslandsabkommen - da ist dann keine Versicherungsnummer vorhanden
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