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an zwei Praxisstandorten. Neben
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flacher ...
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ich habe eine Absetzung aufgrund von Überschneidung einer ambulanten Reha und gleichzeitiger Behandlung durch mich.
Patient war Vormittags in der ambulaten Reha und wurde am Nachmittag von mir behandelt.
KK hat abgesetzt.
Mir ist nicht bewusst, daß das sich ausschließt.
Gibt es da eine Rechtsgrundlage, oder macht es Sinn zu widersprechen.
Danke
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
ich habe eine Absetzung aufgrund von Überschneidung einer ambulanten Reha und gleichzeitiger Behandlung durch mich.
Patient war Vormittags in der ambulaten Reha und wurde am Nachmittag von mir behandelt.
KK hat abgesetzt.
Mir ist nicht bewusst, daß das sich ausschließt.
Gibt es da eine Rechtsgrundlage, oder macht es Sinn zu widersprechen.
Danke
BRV § 3 Abs. 12
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Danke
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer
In der Zeit, in der sich Versicherte in vollstationärer Behandlung gemäß § 39 SGB V befinden, ist eine ambulante Leistungsabgabe zu Lasten der Krankenkasse nur möglich, wenn dem Leistungserbringer die vollstationäre Behandlung der oder des Versicherten unbekannt ist bzw. war. Am Aufnahme- und Entlassungstag ist die Leistungserbringung möglich. Eine ambulante Reha entspricht diesem Paragraphen nicht, daher Widerspruch einlegen.
BRV § 3 Abs. 12
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pt ani schrieb:
Habe ich schon problemlos abgerechnet, leg Widerspruch ein!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hat sich erledigt, ich habe mit der KK telefoniert und sie haben übersehen das es eine ambulante Reha war. Stelle jetzt eine Korrekturrechnung.
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Shia schrieb:
@Anonymer Teilnehmer sehr gut, dann vergiss aber bitte nicht sie 40€ Schadensverzug IT in Rechnung zu stellen 😉
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silvia43 schrieb:
Welche Kasse ?
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