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nächstmöglichen Zeitpunkt
Physiotherapeuten/(-innen),
in Vollzeit oder Teilzeit.
Wenn du selbstständiges Arbeiten
liebst, dann bist du bei uns genau
richtig. Wir sind flexibel und
geben dir Freiheiten dein Arbeiten
selbst zu gestalten, möchten uns
aber auch auf dich verlassen
können.
Neben der klassischen Arbeit als
Physiotherapeut/-in in unserem
12-köpfigem jungen und dynamischem
Team, bieten wir dir auf Wunsch die
Möglichkeit, dich als
Kursleiter-...
nächstmöglichen Zeitpunkt
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gemäß § 6 Absatz 4 a der VdeK Rahmenverträge sind "einvernehmliche Änderungen" des Behandlungsbeginns nach Rücksprache durch einfache Dokumentation dessen auf dem Rezept durch den Therapeuten möglich.
Arztstempel und Unterschrift sind hier NICHT nötig ! Eventuelle Absetzungen VERTRAGSWIDRIG !
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Aus gegebenen Anlass - einige ErsatzkassenSoFas kennen offenkundig die Rahmenverträge nicht:
gemäß § 6 Absatz 4 a der VdeK Rahmenverträge sind "einvernehmliche Änderungen" des Behandlungsbeginns nach Rücksprache durch einfache Dokumentation dessen auf dem Rezept durch den Therapeuten möglich.
Arztstempel und Unterschrift sind hier NICHT nötig ! Eventuelle Absetzungen VERTRAGSWIDRIG !
Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der
vertragsärztlichen Verordnung. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht
aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies ist nicht der Fall, wenn im begründeten
Ausnahmefall zwischen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer eine abweichende Regelung
getroffen wurde, die das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin sichert. Die einvernehmliche
Änderung ist vom Heilmittelerbringer auf dem Verordnungsblatt zu begründen, mit Datum
und Handzeichen zu versehen und zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten links auf
der Rückseite des 1. Blattes der Verordnung – Muster 13).
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Ramona Völlkopf schrieb:
Wolltest du nur allgemein darauf hinweisen oder verfolgst du einen anderen Zweck?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
nur darauf hinweisen, weil viele "zur Sicherheit" das mit Stempel/Unterschrift handhaben und sich von unwissenden SoFas einschüchtern lassen.
Viele PI kennen ihre Verträge nicht....
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Ramona Völlkopf schrieb:
Gute Idee.
Viele PI kennen ihre Verträge nicht....
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
4. a) Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung des Vertragsarztes maßgebend. Fehlt eine solche
Angabe in der Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der
vertragsärztlichen Verordnung. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht
aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies ist nicht der Fall, wenn im begründeten
Ausnahmefall zwischen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer eine abweichende Regelung
getroffen wurde, die das Erreichen des angestrebten Therapieziels weiterhin sichert. Die einvernehmliche
Änderung ist vom Heilmittelerbringer auf dem Verordnungsblatt zu begründen, mit Datum
und Handzeichen zu versehen und zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten links auf
der Rückseite des 1. Blattes der Verordnung – Muster 13).
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