Über uns:
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
FRAGE: Die VO konnte nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Kann die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt das Ausstellungsdatum auf der Verordnung mit Unterschrift und Datumsangabe aktualisieren oder muss eine neue Verordnung ausgestellt werden?
ANTWORT: Die Verordnung kann durch die Ärztin oder den Arzt entweder mit Unterschrift und Datumsangabe geändert oder es kann eine neue Verordnung ausgestellt werden.
Leider fand ich für die Antwort keine Hinweise im Bundesrahmenvertrag. Ich wäre Euch dankbar, wenn Ihr mir mit der entsprechenden Quelle dort weiterhelfen würdet. Vielen Dank!
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
idefix- schrieb:
Über 27 Tage, wird bei uns geändert. Sicher ist sicher
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Tresenpummelfee schrieb:
Dem Fragen-Antworten-Katalog des GKV-Spitzenverbandes (Stand 02.08.2021) konnte ich folgende Aussage entnehmen:
FRAGE: Die VO konnte nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Kann die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt das Ausstellungsdatum auf der Verordnung mit Unterschrift und Datumsangabe aktualisieren oder muss eine neue Verordnung ausgestellt werden?
ANTWORT: Die Verordnung kann durch die Ärztin oder den Arzt entweder mit Unterschrift und Datumsangabe geändert oder es kann eine neue Verordnung ausgestellt werden.
Leider fand ich für die Antwort keine Hinweise im Bundesrahmenvertrag. Ich wäre Euch dankbar, wenn Ihr mir mit der entsprechenden Quelle dort weiterhelfen würdet. Vielen Dank!
Du findest daher auch keine Passage dazu im Bundesrahmenvertrag. Die FAQs sind Klarstellungen zum Vertrag und beantworten die Fragen, die im Vertrag unklar geblieben sind und sind daher auch bindend für beide Seiten. joy
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mogli123 schrieb:
Seit wann ist dieser Frage-Antwortenkatalog bindend ??
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mogli123 schrieb:
Da mach ich mir doch auf die Schnelle einen eigenen (für beide Seiten) bindenden Fragen Antworten Katalog
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Tresenpummelfee schrieb:
Bindend sind nach meiner Kenntnis nur die HMRL und der Bundesrahmenvertrag und nicht die FAQ´s. Ich würde mich an dieser Stelle sehr gerne irren...
@Tresenpummelfee
Seitdem das zwischen den Vertragsparteien als Anlage zum Vertrag (GKV-Spitzenverband sowie die maßgeblichen Physiotherapieverbände) so vereinbart wurde, wie es aus dem Kopf des FAKs ersichtlich ist. face_with_rolling_eyes
Ist mehr oder weniger vergleichbar mit Durchführungsverordnungen zu einem Gesetz.
Und ja, du kannst dich gegenüber der GKV jetzt auf die Wirksamkeit des FAKs berufen.
Also konkret hier: eine Verordnung wird 28 Tage nach Ausstellung (§ 6 Ziff. 4 BRV) ungültig. Eine Verlängerung ist nach dem Rahmenvertrag nicht vorgesehen. Somit müsste eine neue VO ausgestellt werden. Alternativ darf der Arzt die VO auch durch neu datieren (unbürokratisch) wieder für 28 Tage gültig machen. Exakt das sagt der FAK aus, nicht mehr, nicht weniger.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@mogli123
@Tresenpummelfee
Seitdem das zwischen den Vertragsparteien als Anlage zum Vertrag (GKV-Spitzenverband sowie die maßgeblichen Physiotherapieverbände) so vereinbart wurde, wie es aus dem Kopf des FAKs ersichtlich ist. face_with_rolling_eyes
Ist mehr oder weniger vergleichbar mit Durchführungsverordnungen zu einem Gesetz.
Und ja, du kannst dich gegenüber der GKV jetzt auf die Wirksamkeit des FAKs berufen.
Also konkret hier: eine Verordnung wird 28 Tage nach Ausstellung (§ 6 Ziff. 4 BRV) ungültig. Eine Verlängerung ist nach dem Rahmenvertrag nicht vorgesehen. Somit müsste eine neue VO ausgestellt werden. Alternativ darf der Arzt die VO auch durch neu datieren (unbürokratisch) wieder für 28 Tage gültig machen. Exakt das sagt der FAK aus, nicht mehr, nicht weniger.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Es heißt nicht umsonst Fragen-Antworten-Katalog.
Du findest daher auch keine Passage dazu im Bundesrahmenvertrag. Die FAQs sind Klarstellungen zum Vertrag und beantworten die Fragen, die im Vertrag unklar geblieben sind und sind daher auch bindend für beide Seiten. joy
So findet man beim dringlichen Behandlungsbedarf:
Rahmenvertrag, § 6 Abs. 4:
"Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen [...] nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Eine nachträgliche Korrektur des dringlichen Behandlungsbedarfs ist nur innerhalb der 14-Tagesfrist möglich."
Anlage 3a, Seite 11:
"Der dringliche Behandlungsbedarf kann nur von der Ärztin oder dem Arzt mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe aufgehoben werden [...]. Die Korrektur muss vor Einreichung der Abrechnung erfolgen."
Fragen-Antworten-Katalog Physiotherapie, Antwort 12:
"Ja, die Ärztin oder der Arzt kann unter Angabe von Datum und Unterschrift das Kreuz streichen, die Streichung muss aber vor der Abrechnung erfolgen [...]."
Da wurde der Rahmenvertrag scheinbar nochmal ein wenig hastig (schlampig?) umgestrickt! Gibt zumindest den Kostenträgern die Chance, bei Abrechnungen herumzumäkeln...
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wie immer: Viele Köche verderben den Brei! stuck_out_tongue
Es finden sich noch viel mehr Ungereimtheiten, Rechtschreibfehler etc. in dem gesamten Werk. face_with_rolling_eyes
Deswegen im Abspann der FAKs: to be continued...
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Nora Weber
Wie immer: Viele Köche verderben den Brei! stuck_out_tongue
Es finden sich noch viel mehr Ungereimtheiten, Rechtschreibfehler etc. in dem gesamten Werk. face_with_rolling_eyes
Deswegen im Abspann der FAKs: to be continued...
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Nora Weber schrieb:
Ich hänge hier mal thematisch passend zum Ausstellungsdatum bzw. dem damit verbundenen Behandlungsbeginn die Problematik der Wertigkeit von Rahmenvertrag und FAK an, wenn sich die Ausführungen widersprechen.
So findet man beim dringlichen Behandlungsbedarf:
Rahmenvertrag, § 6 Abs. 4:
"Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen [...] nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Eine nachträgliche Korrektur des dringlichen Behandlungsbedarfs ist nur innerhalb der 14-Tagesfrist möglich."
Anlage 3a, Seite 11:
"Der dringliche Behandlungsbedarf kann nur von der Ärztin oder dem Arzt mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe aufgehoben werden [...]. Die Korrektur muss vor Einreichung der Abrechnung erfolgen."
Fragen-Antworten-Katalog Physiotherapie, Antwort 12:
"Ja, die Ärztin oder der Arzt kann unter Angabe von Datum und Unterschrift das Kreuz streichen, die Streichung muss aber vor der Abrechnung erfolgen [...]."
Da wurde der Rahmenvertrag scheinbar nochmal ein wenig hastig (schlampig?) umgestrickt! Gibt zumindest den Kostenträgern die Chance, bei Abrechnungen herumzumäkeln...
Gruß
Nora
Mein Profilbild bearbeiten