Schau mal, ob wir zu Dir passen?
• Du suchst nach einem neuen
Arbeitsplatz der sicher und
langfristig ist?
• Du lebst gerne achtsam und
liebst ein Gleichgewicht zwischen
Arbeit und Freizeit! Wir bieten dir
flexible Arbeitszeiten.
• Du verdienst bei uns nach
Therapien, die du selbst aussuchst
und somit deinen Schwerpunkten
folgst und Du hast sehr viel Vor -
und Nachbereitungszeit.
• Zur Unterstützung hast du
einen Laptop.
• Du hast schon Kinder, dann
passen wir deine Arbeitszei...
• Du suchst nach einem neuen
Arbeitsplatz der sicher und
langfristig ist?
• Du lebst gerne achtsam und
liebst ein Gleichgewicht zwischen
Arbeit und Freizeit! Wir bieten dir
flexible Arbeitszeiten.
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und somit deinen Schwerpunkten
folgst und Du hast sehr viel Vor -
und Nachbereitungszeit.
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• Du hast schon Kinder, dann
passen wir deine Arbeitszei...
Zumindest in der ersten Spalte!!
Hatte das schon Jemand ?
Laut VPT soll das ausgeschrieben werden.
Nun frage ich mich, wie ich dort zum Beispiel "KG ZNS Bobath im HB ausschreiben soll"
Das müsste ja dann so aussehen
"Krankengymnastik Zentrales Nervensystem Bobath im Hausbesuch"?
Wie soll ich das bitte in dieses kleine Feld bekommen ?
Maximal könnte ich ein Beiblatt mit anhängen, wo der Patient darüber aufgeklärt wurde, welche Behandlung er bekommt oder ich teile die Spalte durch 2 und muss MINI schreiben...
Hat vielleicht Jemand Rat dazu ?
Bisher habe ich immer mit gängigen ABkürzungen aus dem Heilmittelkatalog gearbeitet.
Nun ist meine Angst natürlich groß, dass all diese Rezepte abgesetzt werden.
Zumal im Rahmenvertrag steht dazu ...
Anlage 3a: notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung „Ärzte“
zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie
LEGS: 2100501/ 2200501/2700511/2800511/2900511
Seite 20 von 22
Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter
Hausbesuch sind vom Leistungserbringer auf der Rück-
seite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder
laut „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im
Heilmittelkatalog“ (Abkürzungsverzeichnis) gemäß der
Heilmittel-Richtlinien und unter Angabe des Datums
darzustellen und von der oder dem Versicherten durch
Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.
Habe ich jetzt einen Denkfehler?
Freue mich auf Antworten.
Viele Grüße
Christoph
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Ich bin grad etwas verunsichert, dass es wohl Absetzungen gibt, wegen nicht ausgeschriebener Behandlung auf der Rezeptrückseite anstatt der gebrächlichen ABkürzung laut Heilmittelkatalog.[...]
Nein: Absetzungen gab es, weil eben Abkürzungen verwendet wurden, die nicht im Heilmittelkatalog gelistet sind. Also gefordert wird entweder "verständlicher Wortlaut" oder eine Abkürzung aus der Aufzählung.
Im Heilmittel-Katalog werden aber bei den Leistungen ausschließlich aktive Therapien gelistet - wie u.a. KG, MT, KG, MLD-45, KG-Gerät (!), KG-ZNS. Nicht aufgeführt sind z.B. WP (Warmpackung), HL (Heißluft), RL (Rotlicht), ET (Elektrotherapie), KT (Kältetherapie), US oder UWT (Ultraschall) - und eben auch nicht HB (Hausbesuch) oder KGG.
Es wäre witzig (verrückt?), wenn bei den Verordnungsprüfungen jetzt tatsächlich für folgende Heilmittel, für die keine Abkürzungen gelistet sind, diese Formulierungen der Preisliste gefordert werden würden:
"Hausbesuch mehrerer Patienten inkl. Wegegeld", "Hausbesuch in Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tagespflege", "Traktionsbehandlung mit Gerät", "Wärmetherapie mittels Heißluft", "KG zur Behandlung schwerer Erkrankungen der Atmungsorgane als telemedizinische Leistung"
Ich würde allerdings auch sofort gebührenpflichtig gegen Kürzungen vorgehen, die zwar nicht gelistet sind, aber jedem, der ein Hirn hat und schon mal mit Heilmittelverordnungen zu tun hatte, klar sind - wie eben die Abkürzungen HB oder KGG.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Quattro1 schrieb am 12.02.2023 14:18 Uhr:
Ich bin grad etwas verunsichert, dass es wohl Absetzungen gibt, wegen nicht ausgeschriebener Behandlung auf der Rezeptrückseite anstatt der gebrächlichen ABkürzung laut Heilmittelkatalog.[...]
Nein: Absetzungen gab es, weil eben Abkürzungen verwendet wurden, die nicht im Heilmittelkatalog gelistet sind. Also gefordert wird entweder "verständlicher Wortlaut" oder eine Abkürzung aus der Aufzählung.
Im Heilmittel-Katalog werden aber bei den Leistungen ausschließlich aktive Therapien gelistet - wie u.a. KG, MT, KG, MLD-45, KG-Gerät (!), KG-ZNS. Nicht aufgeführt sind z.B. WP (Warmpackung), HL (Heißluft), RL (Rotlicht), ET (Elektrotherapie), KT (Kältetherapie), US oder UWT (Ultraschall) - und eben auch nicht HB (Hausbesuch) oder KGG.
Es wäre witzig (verrückt?), wenn bei den Verordnungsprüfungen jetzt tatsächlich für folgende Heilmittel, für die keine Abkürzungen gelistet sind, diese Formulierungen der Preisliste gefordert werden würden:
"Hausbesuch mehrerer Patienten inkl. Wegegeld", "Hausbesuch in Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tagespflege", "Traktionsbehandlung mit Gerät", "Wärmetherapie mittels Heißluft", "KG zur Behandlung schwerer Erkrankungen der Atmungsorgane als telemedizinische Leistung"
Ich würde allerdings auch sofort gebührenpflichtig gegen Kürzungen vorgehen, die zwar nicht gelistet sind, aber jedem, der ein Hirn hat und schon mal mit Heilmittelverordnungen zu tun hatte, klar sind - wie eben die Abkürzungen HB oder KGG.
Gruß
Nora
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Quattro1 schrieb:
Ich bin grad etwas verunsichert, dass es wohl Absetzungen gibt, wegen nicht ausgeschriebener Behandlung auf der Rezeptrückseite anstatt der gebrächlichen ABkürzung laut Heilmittelkatalog.
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Laut VPT soll das ausgeschrieben werden.
Nun frage ich mich, wie ich dort zum Beispiel "KG ZNS Bobath im HB ausschreiben soll"
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Nun ist meine Angst natürlich groß, dass all diese Rezepte abgesetzt werden.
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Anlage 3a: notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung „Ärzte“
zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie
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Seite 20 von 22
Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter
Hausbesuch sind vom Leistungserbringer auf der Rück-
seite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder
laut „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im
Heilmittelkatalog“ (Abkürzungsverzeichnis) gemäß der
Heilmittel-Richtlinien und unter Angabe des Datums
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KG-ZNS Bobath + HB oder
KG-ZNS-Bobath +HB oder
KG-ZNS (Bobath) + HB
Hierzu gab es und wird es keine Absetzungen geben, und falls doch ein übereifriges Sofa meckert sind es die berühmten € 40 Absetzungspauschale wert!
Aus die Maus und alles richtig gemacht!
Grüße...Gerry
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Es gibt extra Formular wo drauf steht was ausgeschrieben sein muss und was gekürzt werden darf.Gehört zum Rahmenvertrag bzw kann man auch beim Heilmittelkatalog anschauen oder sogar bei der GKV runterladen.
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eim schrieb:
Das ist leider nicht ganz richtig : Es muss lauten :KGZNS n.Bobath + Hausbesuch
Es gibt extra Formular wo drauf steht was ausgeschrieben sein muss und was gekürzt werden darf.Gehört zum Rahmenvertrag bzw kann man auch beim Heilmittelkatalog anschauen oder sogar bei der GKV runterladen.
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ali schrieb:
@eim Quark es reicht KG-ZNS
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@ali ...aber mit "Hausbesuch " ausgeschrieben. Obwohl es ein Diskussionspunkt ist ob nicht doch "HB" reicht.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@eim Ich weiss zwar nicht so recht, warum du auf ein 9 Monate alten Beitrag reagierst, dennoch hätte ich gerne dieses Formular gesehen. Und es soll angeblich zum BRV gehören? Das wäre mir absolut neu, obwohl ich den BRV (fast) auswendig kenne.
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massu schrieb:
@eim das ist so nicht ganz richtig. Wenn nur KG-ZNS verordnet wurde, kannst Du aussuchen welches Konzept du nimmst. Du kannst auch Bobath und PNF wenn die Praxis beide Zulassungen hat, unterschiedlich machen. Spezifiziert der Arzt die KG-ZNS dann ist eben nur diese zu machen.
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Alex Moro schrieb:
@massu das war aber nicht die frage gewesen. sondern, ob mans auch schreiben muss oder nicht. wenn der arzt bobath fordert, dann musst du es wohl. ansonsten reicht scheinbar allgemein kg-zns zu schreiben
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ali schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Seite 58 Anlage 3
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@ali Häh? Die Anlage 3 hat nur 22 Seiten. Und ein "Formular", wie eim schrieb ist mir völlig unbekannt.
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ali schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij HeilM-RL_2023-01-21_Heilmittelkatlog.pdf vom g-ba. Die Seitenzahl versteh ich auch nicht, ist eigentlich die 2.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@ali Das da die Liste der "gebräuchliche Abkürzungen" steht ist mir klar. Aber ein "Formular" kenne ich dennoch nicht.
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Problem beschreiben
Gernot Wiedemann schrieb:
In der Spalte für die erbrachte Leistung steht in diesem Fall:
KG-ZNS Bobath + HB oder
KG-ZNS-Bobath +HB oder
KG-ZNS (Bobath) + HB
Hierzu gab es und wird es keine Absetzungen geben, und falls doch ein übereifriges Sofa meckert sind es die berühmten € 40 Absetzungspauschale wert!
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Grüße...Gerry
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Quattro1 schrieb:
Vielen lieben Dank für eure Antworten 😊
Grüße
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Die gute Nachricht ist: du kannst es heilen (siehe Anlage 3a BRv). Ist halt nur Aufwand.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Jens Hartwig Hättest du wissen können. Erstens steht es so im BRV und zweitens wird das hier seit mehr als einem Jahr schon diskutiert. Was du auch an diesem bereits 9 Monaten alten Thread erkennen kannst.
Die gute Nachricht ist: du kannst es heilen (siehe Anlage 3a BRv). Ist halt nur Aufwand.
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dariusche schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij habe ich das richtig verstanden, ich muss alle Maßnahmen, für die in der Anlage 3 zur HeilM-RL keine Abkürzung steht, ausschreiben?
Erste Zeile ausschreiben, ab zweiter Zeile Gänsefüßchen
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pt ani schrieb:
@dariusche
Erste Zeile ausschreiben, ab zweiter Zeile Gänsefüßchen
Erste Zeile ausschreiben, ab zweiter Zeile Gänsefüßchen
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@pt ani
pt ani schrieb am 13.12.2023 12:50 Uhr:@dariusche STOP! KEINE Gänsefüßchen/Wiederholungszeichen! Oder du riskierst eine Absetzung.
Erste Zeile ausschreiben, ab zweiter Zeile Gänsefüßchen
Siehe den von dir anerkannten Bundesrahmenvertrag vom 01.07.2021:
(1) Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch sind vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder laut „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog“ (Abkürzungsverzeichnis) gemäß der Heilmittel-Richtlinien und unter Angabe des Datums darzustellen und von der oder dem Versichertendurch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.
Praktisch wie folgt (als Beispiel):
1. Zeile --> KG + HBS (= Hausbesuch in eine soziale Einrichtung)
2. Zeile ff. --> KG + HBS
Du definierts in der ersten Zeile die Abkürzung(en), die du dann ab der 2. Zeile weiterverwendest. Das ist juristisch Einwandfrei.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@dariusche
dariusche schrieb am 13.12.2023 12:38 Uhr:@Lars van Ravenzwaaij habe ich das richtig verstanden, ich muss alle Maßnahmen, für die in der Anlage 3 zur HeilM-RL keine Abkürzung steht, ausschreiben?
§ 5 Bestätigung der Leistung
Siehe den von dir anerkannten Bundesrahmenvertrag vom 01.07.2021:
(1) Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch sind vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder laut „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog“ (Abkürzungsverzeichnis) gemäß der Heilmittel-Richtlinien und unter Angabe des Datums darzustellen und von der oder dem Versichertendurch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.
Praktisch wie folgt (als Beispiel):
1. Zeile --> KG + HBS (= Hausbesuch in eine soziale Einrichtung)
2. Zeile ff. --> KG + HBS
Du definierts in der ersten Zeile die Abkürzung(en), die du dann ab der 2. Zeile weiterverwendest. Das ist juristisch Einwandfrei.
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pt ani schrieb:
doppelt
Ich gehe mal suchen.
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pt ani schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Ich denke, die sind erlaubt? Steht doch irgendwo.
Ich gehe mal suchen.
Kleiner Tipp: "Ergotherapie"
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@pt ani Viel Erfolg beim suchen. joy
Kleiner Tipp: "Ergotherapie"
Pöh. Nix gefunden.
Aber es wird immer mit dem FAK Nr. 17 argumentiert.
Da der nicht mehr zu finden ist, gilt er nicht mehr, richtig?
Einiges wurde übernommen, anderes nicht. Wenn es nicht im BRV steht, gilt es nicht, richtig?
Und die allergültigste Version ist immer die, die beim GKV Spitzenverband zu finden ist, richtig?
Irgendwelche gültigen Zusätze gibt es nicht??
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pt ani schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Pöh. Nix gefunden.
Aber es wird immer mit dem FAK Nr. 17 argumentiert.
Da der nicht mehr zu finden ist, gilt er nicht mehr, richtig?
Einiges wurde übernommen, anderes nicht. Wenn es nicht im BRV steht, gilt es nicht, richtig?
Und die allergültigste Version ist immer die, die beim GKV Spitzenverband zu finden ist, richtig?
Irgendwelche gültigen Zusätze gibt es nicht??
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pt ani schrieb:
Mich irritiert, dass es im FAK erlaubt wurde. Nur weil der jetzt nicht mehr online ist, heißt das doch nicht, dass es nicht mehr gilt? Das wäre unlogisch confounded
Es hat niemals in eine PT-FAK gestanden, dass es erlaubt sein soll. Ich habe keine Ahnung, wo das Gerücht herkommt. NUR im Vertrag der Ergotherapeuten ist ausdrücklich beschrieben, dass es erlaubt ist. Bei keine anderen therapeutischen Berufsgruppe ist es erlaubt.
Zur Gültigkeit: Es gibt eine aktuelle FAK Link
Darin steht, dass die FAK erstzlos entfällt und somit kannst du nicht mehr auf die alten FAK berufen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@pt ani
pt ani schrieb am 13.12.2023 21:07 Uhr:@Lars van Ravenzwaaij Pöh. Nix gefunden. Aber es wird immer mit dem FAK Nr. 17 argumentiert.Da der nicht mehr zu finden ist, gilt er nicht mehr, richtig?Einiges wurde übernommen, anderes nicht. Wenn es nicht im BRV steht, gilt es nicht, richtig?Und die allergültigste Version ist immer die, die beim GKV Spitzenverband zu finden ist, richtig?Irgendwelche gültigen Zusätze gibt es nicht??
pt ani schrieb am 13.12.2023 21:11 Uhr:Mich irritiert, dass es im FAK erlaubt wurde. Nur weil der jetzt nicht mehr online ist, heißt das doch nicht, dass es nicht mehr gilt? Das wäre unlogisch confounded Ich habe die verscheidene Ausführung der FAK archiviert. FAK Nr. 17 erlaubt in keine Fassung die Gänsefüßchen. Tatsächlich behandelt Nummer 17, je nach Ausführung der FAK, 2 andere Tatsachen.
Es hat niemals in eine PT-FAK gestanden, dass es erlaubt sein soll. Ich habe keine Ahnung, wo das Gerücht herkommt. NUR im Vertrag der Ergotherapeuten ist ausdrücklich beschrieben, dass es erlaubt ist. Bei keine anderen therapeutischen Berufsgruppe ist es erlaubt.
Zur Gültigkeit: Es gibt eine aktuelle FAK Link
Darin steht, dass die FAK erstzlos entfällt und somit kannst du nicht mehr auf die alten FAK berufen.
Bei Facebook wird explizit damit argumentiert.
Dann werde ich meine noch nicht abgerechneten Gänsefüßchen (sind die ersten zum Glück) überschreiben.. slightly_smiling_face
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pt ani schrieb:
Danke für Deine Mühe!
Bei Facebook wird explizit damit argumentiert.
Dann werde ich meine noch nicht abgerechneten Gänsefüßchen (sind die ersten zum Glück) überschreiben.. slightly_smiling_face
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ali schrieb:
@pt ani Facebook....und Youtube...
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pt ani schrieb:
@ali genau..
Kannst Du mir den kopieren?
Ich würde den Passus gerne selber mal sehen.. 😀
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pt ani schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Hast Du den FAQ zum Muster 13 (nicht zum BRV) auch noch?
Kannst Du mir den kopieren?
Ich würde den Passus gerne selber mal sehen.. 😀
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@pt ani FAQ zum Muster 13? Weiß gerad nicht was du genau meinst.
Das gab es wohl auch. Ich weiß es ja auch nicht, aber damit wird bei FB argumentiert. Da ich die nicht gespeichert habe, kann ich es nicht überprüfen. Da soll explizit gestanden haben, dass Tüddelchen erlaubt sind ab der zweiten Zeile.
Daran kannst Du Dich nicht erinnern?
edit: Ich habe es gefunden, da steht es tatsächlich. Stand 1.1.23 und immer noch online:
Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V - GKV-Heilmittel
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pt ani schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Das gab es wohl auch. Ich weiß es ja auch nicht, aber damit wird bei FB argumentiert. Da ich die nicht gespeichert habe, kann ich es nicht überprüfen. Da soll explizit gestanden haben, dass Tüddelchen erlaubt sind ab der zweiten Zeile.
Daran kannst Du Dich nicht erinnern?
edit: Ich habe es gefunden, da steht es tatsächlich. Stand 1.1.23 und immer noch online:
Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V - GKV-Heilmittel
Heilmittel - GKV-Spitzenverband findet man es auch nicht.
Meine Verwaltungskolleginnen sind deshalb auch gerade aus dem Häuschen gefallen. joy
Und ja, aufgrund diese FAK würde ich jetzt auch sagen, dass Wiederholungszeichen eindeutig erlaubt sind.
Wieder etwas gelernt! Danke!
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@pt ani DAS kannte ich tatsächlich nicht. Habe gerade bei meinem Verband bei den Mitglieder-Infos geschaut. Die erwähnen das Teil auch nicht. Und hier
Heilmittel - GKV-Spitzenverband findet man es auch nicht.
Meine Verwaltungskolleginnen sind deshalb auch gerade aus dem Häuschen gefallen. joy
Und ja, aufgrund diese FAK würde ich jetzt auch sagen, dass Wiederholungszeichen eindeutig erlaubt sind.
Wieder etwas gelernt! Danke!
Tschakka! joy
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pt ani schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Tschakka! joy
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@pt ani sobsobkissing_heart
Für die Dokumentation der Maßnahmen auf der Rückseite der Verordnung gelten Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V (alt) bzw. soweit bereits abgeschlossen die Verträge nach § 125 SGB V (neu).
Ist vertraglich nichts Anderes geregelt, so muss die Maß-nahme eindeutig beschrieben sein z.B. „Sprachtherapie – 30“. Soweit es Maßnahmen Abkürzungen aus dem Heilmit-tel-Katalog z.B. „KMT“ gibt, können diese genutzt werden.
Ab der zweiten Einheit können Wiederholungszeichen genutzt werden.
könnte sogar aufgrund der allgemeinen verunsicherung irgendwo in eine kurze NEWS eingepackt werden :)
danke @pt ani thumbsup
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Alex Moro schrieb:
für die faule fraktion:
Für die Dokumentation der Maßnahmen auf der Rückseite der Verordnung gelten Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V (alt) bzw. soweit bereits abgeschlossen die Verträge nach § 125 SGB V (neu).
Ist vertraglich nichts Anderes geregelt, so muss die Maß-nahme eindeutig beschrieben sein z.B. „Sprachtherapie – 30“. Soweit es Maßnahmen Abkürzungen aus dem Heilmit-tel-Katalog z.B. „KMT“ gibt, können diese genutzt werden.
Ab der zweiten Einheit können Wiederholungszeichen genutzt werden.
könnte sogar aufgrund der allgemeinen verunsicherung irgendwo in eine kurze NEWS eingepackt werden :)
danke @pt ani thumbsup
Hab sie gleich ausgedruckt 😂😂
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massu schrieb:
@pt ani also ist diese FAQ wirklich zulässig???
Hab sie gleich ausgedruckt 😂😂
Steht auf einer offiziellen Seite, sollte also passen.
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pt ani schrieb:
@massu Lars hat ja gesagt joy
Steht auf einer offiziellen Seite, sollte also passen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@pt ani Ich habe dennoch eine Mail zum Verband, mir der Frage um verbindliche Klärung, geschickt. Und wir werden mal eine Probe-VO so abrechnen. Mal schauen was passiert.
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massu schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Bitte ein Barmer Rezept!
Aber dafür jede Menge Knappschaft. Die sind genau so be*sch**rt, wie die BEK.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@massu Wir haben, trotz Praxisgröße, fast keine BARMER-Patienten. 🥳🥳
Aber dafür jede Menge Knappschaft. Die sind genau so be*sch**rt, wie die BEK.
Danke 💐
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Shia schrieb:
Wow, das würde wirklich Arbeit ersparen.
Danke 💐
Steht auf einer offiziellen Seite, sollte also passen.
Dennoch hat sie zugesagt, es zum Vertragsausschuss zu eskalieren und es mit dem GKV-Spitzenverband zu klären. Wird aber wohl eher 2024 werden.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@pt ani
pt ani schrieb am 14.12.2023 21:35 Uhr:@massu Lars hat ja gesagt joy Habe gerade mit eine Juristin vom Verband gesprochen. Sie rät dringend davon ab, sich aktuell auf diese FAQ zu verlassen. Begründung: sie sind nicht offiziell Bestandteil des BRV und auch nicht mit den Berufsverbänden abgesprochen. Einzelne Kassen (sic!) könnten es somit ggf. nicht akzeptieren.
Steht auf einer offiziellen Seite, sollte also passen.
Dennoch hat sie zugesagt, es zum Vertragsausschuss zu eskalieren und es mit dem GKV-Spitzenverband zu klären. Wird aber wohl eher 2024 werden.
Dass das klappt, wünsche ich mir zu Weihnachten!
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pt ani schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij sobDanke für's Kümmern.
Dass das klappt, wünsche ich mir zu Weihnachten!
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Jens Hartwig schrieb:
wir hatten gerade eine Absetzung der Barmer wegen der Abkürzung ET mit der Begründung ET wird von der Barmer nicht anerkannt
Grüße
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