Gibt es den perfekten Arbeitsplatz?
Das liegt wohl im Auge des
Betrachters.
Dieser hier ist aber schon sehr gut
:
- Arbeitszeit frei wählbar.
- Bezahlung großzügig.
- Es gibt nur eine Kollegin, mich.
Also keine Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung ,die
du leisten musst.
- Ich erwarte selbstständiges
Arbeiten bin aber natürlich gerne
mit Rat und Tat an deiner Seite.
- 30 Tage Urlaub.
- Solltest du einen Hund haben und
er versteht sich mit meinem, ist er
natürlich herzlich
w...
Das liegt wohl im Auge des
Betrachters.
Dieser hier ist aber schon sehr gut
:
- Arbeitszeit frei wählbar.
- Bezahlung großzügig.
- Es gibt nur eine Kollegin, mich.
Also keine Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung ,die
du leisten musst.
- Ich erwarte selbstständiges
Arbeiten bin aber natürlich gerne
mit Rat und Tat an deiner Seite.
- 30 Tage Urlaub.
- Solltest du einen Hund haben und
er versteht sich mit meinem, ist er
natürlich herzlich
w...
1. Rezept EV von November 2019 mit ICD Code M54.14 6xKMT ARZT A
2. Rezept EV von Dezember 2019 mit ICD Code M51.1 G551 6xMT ARZT B
3. Rezept EV von Februar 2020 mit ICD Code M54.14 6xKMT wieder ARZT A (abgesetzt)
zwischen dem letzten Behandlungstag von 1.Rezept und dem ersten Behandlungstag von 3. Rezept liegen genau 12 Wochen + 2 Tage . Verstehe daher nicht warum das abgesetzt wird.
Zählt das Ausstellungsdatum etwa? ich dachte immer es müssen 12 Wochen behandlungsfreies Intervall eingehalten werden und fertig.
Oder zählt der ICD Code M51.1 und M54.14 als selbe Diagnose?
M54.14
Radikulopathie : Thorakalbereich
M51.1
Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (G55.1*)
sind doch zwei verschieden Bereiche. Einmal Thorakalbereich und einmal Lumbal ?!
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Heuberger schrieb:
Habe eine Absetzung erhalten. Frage mich allerdings warum und ob das rechtens ist.
1. Rezept EV von November 2019 mit ICD Code M54.14 6xKMT ARZT A
2. Rezept EV von Dezember 2019 mit ICD Code M51.1 G551 6xMT ARZT B
3. Rezept EV von Februar 2020 mit ICD Code M54.14 6xKMT wieder ARZT A (abgesetzt)
zwischen dem letzten Behandlungstag von 1.Rezept und dem ersten Behandlungstag von 3. Rezept liegen genau 12 Wochen + 2 Tage . Verstehe daher nicht warum das abgesetzt wird.
Zählt das Ausstellungsdatum etwa? ich dachte immer es müssen 12 Wochen behandlungsfreies Intervall eingehalten werden und fertig.
Oder zählt der ICD Code M51.1 und M54.14 als selbe Diagnose?
M54.14
Radikulopathie : Thorakalbereich
M51.1
Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (G55.1*)
sind doch zwei verschieden Bereiche. Einmal Thorakalbereich und einmal Lumbal ?!
Ich war früher auch deiner Meinung, aber auch mein Verband hat es so gesehen wie oben geschrieben.
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KK ist übrigens die IKK ....
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Heuberger schrieb:
Danke Minza für deine Info. Welcher Verband denn? und auf welchen Vertrag oder welche Aussage berufen sie sich denn da? Ich lese immer nur etwas von 12-Wochen behandlungsfreier Zeitraum/Intervall und das wären für mich LETZTER BEHANDLUNGSTAG --> ERSTER BEHANDLUNGSTAG.
KK ist übrigens die IKK ....
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Leni C. schrieb:
Behandlungsfreies Intervall : letzter Behandlungstag - Austellungsdatum des neuen Rezeptes .
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Heuberger schrieb:
steht wo?
steht wo?
Steht nirgens explizit. Mit der Behandlungstag - Rezepttagvariante bist Du aber auf der sicheren Seite.
Alles andere insbesondere bei der IKK müsstest Du wohl bis vor s Sozgericht gehen mit unsicheren Ausgang.
Aber vielleicht kannst Du den Sachbearbeiter auch von Deiner Sichtweise überzeugen oder kulant Weise (einmalig) bezahlt bekommen. Ich hatte mal einen überzeugt, hat denn leider der Vorgesetzte kassiert, wir haben uns aber doch noch geeinigt....
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ali schrieb:
Heuberger schrieb am 28.6.20 10:10:
steht wo?
Steht nirgens explizit. Mit der Behandlungstag - Rezepttagvariante bist Du aber auf der sicheren Seite.
Alles andere insbesondere bei der IKK müsstest Du wohl bis vor s Sozgericht gehen mit unsicheren Ausgang.
Aber vielleicht kannst Du den Sachbearbeiter auch von Deiner Sichtweise überzeugen oder kulant Weise (einmalig) bezahlt bekommen. Ich hatte mal einen überzeugt, hat denn leider der Vorgesetzte kassiert, wir haben uns aber doch noch geeinigt....
steht wo?
Steht nirgens explizit. Mit der Behandlungstag - Rezepttagvariante bist Du aber auf der sicheren Seite.
Alles andere insbesondere bei der IKK müsstest Du wohl bis vor s Sozgericht gehen mit unsicheren Ausgang.
Aber vielleicht kannst Du den Sachbearbeiter auch von Deiner Sichtweise überzeugen oder kulant Weise (einmalig) bezahlt bekommen. Ich hatte mal einen überzeugt, hat denn leider der Vorgesetzte kassiert, wir haben uns aber doch noch geeinigt....
Die §§7,8 Heilm-RL erwähnen ein behandlungsfreies Intervall von zwölf Wochen.
Offenbar glauben immer noch einige PI, dass dies eine Richtlinie für uns ist. Falsch.
Die genaue Formulierung ist: "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung". Wir sind in diesem Fall Heilmittelerbringer, also "Gehilfen" des Arztes. Somit wird das Intervall so berechnet, dass der letzte therapeutische Behandlungstag bis zur erneuten "Behandlung" durch den Arzt, bei derer er eine neue VO ausstellt, betrachtet wird. Also letzte Behandlung durch den HME im Auftrag des Arztes und erste Behandlung danach durch den Arzt selbst.
Um es kurz zu sagen: Sowohl unsere Behandlung, als auch die des Arztes werden betrachtet und NICHT nur unsere Behandlungen.
"Kulant" darf die KK hier regelmäßig nicht sein, da sie damit gegen eine gültige Richtlinie verstoßen würden und dies diverse rechtliche Probleme nach sich ziehen kann. Aber vielleicht hat der Themenersteller Glück.
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LeviathanPT schrieb:
ali schrieb am 28.6.20 10:40:
Heuberger schrieb am 28.6.20 10:10:
steht wo?
Steht nirgens explizit. Mit der Behandlungstag - Rezepttagvariante bist Du aber auf der sicheren Seite.
Alles andere insbesondere bei der IKK müsstest Du wohl bis vor s Sozgericht gehen mit unsicheren Ausgang.
Aber vielleicht kannst Du den Sachbearbeiter auch von Deiner Sichtweise überzeugen oder kulant Weise (einmalig) bezahlt bekommen. Ich hatte mal einen überzeugt, hat denn leider der Vorgesetzte kassiert, wir haben uns aber doch noch geeinigt....
Die §§7,8 Heilm-RL erwähnen ein behandlungsfreies Intervall von zwölf Wochen.
Offenbar glauben immer noch einige PI, dass dies eine Richtlinie für uns ist. Falsch.
Die genaue Formulierung ist: "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung". Wir sind in diesem Fall Heilmittelerbringer, also "Gehilfen" des Arztes. Somit wird das Intervall so berechnet, dass der letzte therapeutische Behandlungstag bis zur erneuten "Behandlung" durch den Arzt, bei derer er eine neue VO ausstellt, betrachtet wird. Also letzte Behandlung durch den HME im Auftrag des Arztes und erste Behandlung danach durch den Arzt selbst.
Um es kurz zu sagen: Sowohl unsere Behandlung, als auch die des Arztes werden betrachtet und NICHT nur unsere Behandlungen.
"Kulant" darf die KK hier regelmäßig nicht sein, da sie damit gegen eine gültige Richtlinie verstoßen würden und dies diverse rechtliche Probleme nach sich ziehen kann. Aber vielleicht hat der Themenersteller Glück.
Die §§7,8 Heilm-RL erwähnen ein behandlungsfreies Intervall von zwölf Wochen.
....
"Kulant" darf die KK hier regelmäßig nicht sein, da sie damit gegen eine gültige Richtlinie verstoßen würden und dies diverse rechtliche Probleme nach sich ziehen kann. Aber vielleicht hat der Themenersteller Glück.
Ich bin immer wieder überrascht, wie einige hier Ihre - möglicherweise richtige - Sicht der Dinge so selbstsicher vertreten ... Es gibt ne Menge HMR Forumulierungen, die interpretationsfähig sind. Zum Glück wird ja einiges ab Okt klarer...
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ali schrieb:
LeviathanPT schrieb am 28.6.20 17:44:
Die §§7,8 Heilm-RL erwähnen ein behandlungsfreies Intervall von zwölf Wochen.
....
"Kulant" darf die KK hier regelmäßig nicht sein, da sie damit gegen eine gültige Richtlinie verstoßen würden und dies diverse rechtliche Probleme nach sich ziehen kann. Aber vielleicht hat der Themenersteller Glück.
Ich bin immer wieder überrascht, wie einige hier Ihre - möglicherweise richtige - Sicht der Dinge so selbstsicher vertreten ... Es gibt ne Menge HMR Forumulierungen, die interpretationsfähig sind. Zum Glück wird ja einiges ab Okt klarer...
Die §§7,8 Heilm-RL erwähnen ein behandlungsfreies Intervall von zwölf Wochen.
....
"Kulant" darf die KK hier regelmäßig nicht sein, da sie damit gegen eine gültige Richtlinie verstoßen würden und dies diverse rechtliche Probleme nach sich ziehen kann. Aber vielleicht hat der Themenersteller Glück.
Ich bin immer wieder überrascht, wie einige hier Ihre - möglicherweise richtige - Sicht der Dinge so selbstsicher vertreten ... Es gibt ne Menge HMR Forumulierungen, die interpretationsfähig sind. Zum Glück wird ja einiges ab Okt klarer...
Welche Formulierungen sind denn "interpretationsfähig" in der HMR?
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LeviathanPT schrieb:
ali schrieb am 28.6.20 23:26:
LeviathanPT schrieb am 28.6.20 17:44:
Die §§7,8 Heilm-RL erwähnen ein behandlungsfreies Intervall von zwölf Wochen.
....
"Kulant" darf die KK hier regelmäßig nicht sein, da sie damit gegen eine gültige Richtlinie verstoßen würden und dies diverse rechtliche Probleme nach sich ziehen kann. Aber vielleicht hat der Themenersteller Glück.
Ich bin immer wieder überrascht, wie einige hier Ihre - möglicherweise richtige - Sicht der Dinge so selbstsicher vertreten ... Es gibt ne Menge HMR Forumulierungen, die interpretationsfähig sind. Zum Glück wird ja einiges ab Okt klarer...
Welche Formulierungen sind denn "interpretationsfähig" in der HMR?
Eigentlich kennt jeder Therapeut diverse Fälle. Was machst Du beruflich, wenn Du solche Fragen stellst?
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Shakespeare schrieb:
Sehr viele. Es wurde sogar ein Katalog der Krankenkassen erstellt der diesbezügliche Unklarheiten aus Kassensicht regeln soll. Beispiele? Berechnung behandlungsfreies Intervall, EX1/WS1 IKS als a. d. R. erlaubt oder Upgrade, Erstverordnung durch Arztwechsel, das Annehmen von Verordnungen, wenn vorher in einer anderen Praxis behandelt wurde und ein Regelfall nicht überprüfbar ist und und und
Eigentlich kennt jeder Therapeut diverse Fälle. Was machst Du beruflich, wenn Du solche Fragen stellst?
Für mich sind 12 Wochen behandlungsfreie Zeit nicht wie o.g und werde daher Widerspruch einlegen solange das nicht klar geregelt ist und für alle nachvollziehbar.
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Heuberger schrieb:
also auf jeden Fall mal Danke für eure Antworten.
Für mich sind 12 Wochen behandlungsfreie Zeit nicht wie o.g und werde daher Widerspruch einlegen solange das nicht klar geregelt ist und für alle nachvollziehbar.
Sehr viele. Es wurde sogar ein Katalog der Krankenkassen erstellt der diesbezügliche Unklarheiten aus Kassensicht regeln soll. Beispiele? Berechnung behandlungsfreies Intervall, EX1/WS1 IKS als a. d. R. erlaubt oder Upgrade, Erstverordnung durch Arztwechsel, das Annehmen von Verordnungen, wenn vorher in einer anderen Praxis behandelt wurde und ein Regelfall nicht überprüfbar ist und und und
Eigentlich kennt jeder Therapeut diverse Fälle. Was machst Du beruflich, wenn Du solche Fragen stellst?
Offenbar sind Sie kein Praxisinhaber, sonst würden Sie die HMR besser kennen.
Zum Thema "behandlungsfreies Intervall" habe ich ja schon geschrieben, was das bedeutet. Wer dann noch glaubt, dass es da einen Interpretationsspielraum gibt, hat das gesamte Regelungskonstrukt der ärztlichen Grundversorgung leider nicht verstanden. Irgendwelche Kataloge der Krankenkassen interessieren mich nicht, da ich mich einfach an die HMR iVm dem HMK halte und der ist eindeutig.
"Erstverordnung durch Arztwechsel": Wieso sollte dies möglich sein? Die HMR ist da ganz eindeutig: "1Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung"
Also: Gleiche Erkrankung immer Folgeverordnung und NIE Erstverordnung. Völlig egal, ob der Patient den Arzt x-Mal wechselt. Das ändert sich erst ab dem 1.10.2020.
Interpretationsmöglichkeit: NULL
"AdR": Ist doch ebenfalls ganz klar geregelt.
"1Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). 2Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. (3) Insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls hat die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt störungsbildabhängig eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, um auf der Basis des festgestellten Therapiebedarfs, der Therapiefähigkeit, der Therapieprognose und des Therapieziels die Heilmitteltherapie fortzuführen oder andere Maßnahmen einzuleiten. "
Das heißt ganz klar, dass der Arzt, bevor er eine VO adR verordnet, eine längerfristige Behandlung prognostizieren muss. Im HMK steht entsprechend bei EX1 und WS1 ganz klar, dass diese nur für "prognostisch kurzzeitigen Behandlunsgbedarf" gelten.
Somit gibt es für den Arzt zwei Möglichkeiten:
1.Seiner Prognose nach, liegt ein längerfristiger Behandlungsbedarf vor: Wechsel zu WS2/EX2
2.Seiner Prognose nach liegt kein längerfristiger Behandlungsbedarf vor und er vermekrt auf der VO, dass z.B. noch weitere 6 Behandlungen notwendig sind aus X Grund: Kein Wechsel auf WS2/EX2 notwendig
3.Seiner Prognose nach liegt ein langfristiger (nicht zu verwechseln mit längerfristig) Behandlungsbedarf vor: Wechsel zu WS2/EX2 gemäß 8a HMR in Verbindung mit der zugehörigen Diagnoseliste respektive vergleichbarer (dann genehmigungspflichtiger) Diagnosen.
Immer im Hinterkopf behalten, dass die HMR eine Regelung zur ärztlichen Grundversorgung ist und primär die Ärzte in die Pflicht nimmt. Wir haben zwar eine Prüfpflicht der VO, aber die hat dann doch recht enge und aus meiner Sicht klar definierte Grenzen.
Und grundsätzlich gilt ja immer das Wirtschaftlichkeitsgebot. Somit obliegt es jedem PI den Patienten, der mit einer ErstVO kommt, zu fragen, ob er vorher bereits bei einem anderen Arzt wegen der selben Erkrankung war respektive bei einer anderen Praxis. Ob der Patient dann wahrheitsgemäß antwortet oder nicht, ist nicht relevant, da das Nachfragen bereits das WGebot erfüllt hat. Wir tragen dann im Memofeld in der Patientenmaske seine Antwort ein und gut is. Wie die Kasse das dann mit ihrem Mitglied im Nachgang regelt, interessiert mich nicht.
Die Kassen akzeptieren dies anstandslos, da ein "Aktenvermerk" der regelmäßig geführt wird, beweiskräftig und gültig ist. Die letzten zehn Jahre gab es diesbezüglich nie Probleme.
Wenn Sie, Shakespeare, irgendwann vielleicht mal eine eigene Praxis haben, dann werden Sie sehen, dass es eigentlich alles nur halb so schlimm ist. Einfach an die Regelungen halten, die Sie dann als PI ja vorab im Rahmen der Kassenzulassung anerkennen und somit als "verstanden und akzeptiert" angenommen haben.
Und wenn Sie mit Ihrer Praxiseröffnung bis Anfang Oktober warten, wird es noch einfacher, denn die neue HMR ist deutlich vereinfacht worden und für neue PI sicherlich noch leichter zu verstehen.
Ich kann Ihnen also nur raten, lesen Sie vor einer eigenen Praxiseröffnung die jeweils gültigen einschlägigen Regelungen (insbesondere HMR und HMK) genau durch, ebenso die zugehörigen Kommentierungen, die sogenannten "tragenden Gründe" und die in der Regel erstellten "Erläuterungen zur Umsetzung/Anwendung". Dann ist es ganz unkompliziert und Absetzungen kommen regelmäßig nicht vor; falls doch: einfach einen netten Brief mit kurzer Stellungnahme, Kostenpauschale und idealerweise Verweis auf den Anwalt, der für die Praxis ansonsten tätig wird (am Besten gleich mit kompletter Anschrift). Wenn man das einmal gemacht hat, ist in der Regel Ruhe, für immer.
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LeviathanPT schrieb:
Shakespeare schrieb am 29.6.20 19:13:
Sehr viele. Es wurde sogar ein Katalog der Krankenkassen erstellt der diesbezügliche Unklarheiten aus Kassensicht regeln soll. Beispiele? Berechnung behandlungsfreies Intervall, EX1/WS1 IKS als a. d. R. erlaubt oder Upgrade, Erstverordnung durch Arztwechsel, das Annehmen von Verordnungen, wenn vorher in einer anderen Praxis behandelt wurde und ein Regelfall nicht überprüfbar ist und und und
Eigentlich kennt jeder Therapeut diverse Fälle. Was machst Du beruflich, wenn Du solche Fragen stellst?
Offenbar sind Sie kein Praxisinhaber, sonst würden Sie die HMR besser kennen.
Zum Thema "behandlungsfreies Intervall" habe ich ja schon geschrieben, was das bedeutet. Wer dann noch glaubt, dass es da einen Interpretationsspielraum gibt, hat das gesamte Regelungskonstrukt der ärztlichen Grundversorgung leider nicht verstanden. Irgendwelche Kataloge der Krankenkassen interessieren mich nicht, da ich mich einfach an die HMR iVm dem HMK halte und der ist eindeutig.
"Erstverordnung durch Arztwechsel": Wieso sollte dies möglich sein? Die HMR ist da ganz eindeutig: "1Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung"
Also: Gleiche Erkrankung immer Folgeverordnung und NIE Erstverordnung. Völlig egal, ob der Patient den Arzt x-Mal wechselt. Das ändert sich erst ab dem 1.10.2020.
Interpretationsmöglichkeit: NULL
"AdR": Ist doch ebenfalls ganz klar geregelt.
"1Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). 2Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. (3) Insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls hat die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt störungsbildabhängig eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, um auf der Basis des festgestellten Therapiebedarfs, der Therapiefähigkeit, der Therapieprognose und des Therapieziels die Heilmitteltherapie fortzuführen oder andere Maßnahmen einzuleiten. "
Das heißt ganz klar, dass der Arzt, bevor er eine VO adR verordnet, eine längerfristige Behandlung prognostizieren muss. Im HMK steht entsprechend bei EX1 und WS1 ganz klar, dass diese nur für "prognostisch kurzzeitigen Behandlunsgbedarf" gelten.
Somit gibt es für den Arzt zwei Möglichkeiten:
1.Seiner Prognose nach, liegt ein längerfristiger Behandlungsbedarf vor: Wechsel zu WS2/EX2
2.Seiner Prognose nach liegt kein längerfristiger Behandlungsbedarf vor und er vermekrt auf der VO, dass z.B. noch weitere 6 Behandlungen notwendig sind aus X Grund: Kein Wechsel auf WS2/EX2 notwendig
3.Seiner Prognose nach liegt ein langfristiger (nicht zu verwechseln mit längerfristig) Behandlungsbedarf vor: Wechsel zu WS2/EX2 gemäß 8a HMR in Verbindung mit der zugehörigen Diagnoseliste respektive vergleichbarer (dann genehmigungspflichtiger) Diagnosen.
Immer im Hinterkopf behalten, dass die HMR eine Regelung zur ärztlichen Grundversorgung ist und primär die Ärzte in die Pflicht nimmt. Wir haben zwar eine Prüfpflicht der VO, aber die hat dann doch recht enge und aus meiner Sicht klar definierte Grenzen.
Und grundsätzlich gilt ja immer das Wirtschaftlichkeitsgebot. Somit obliegt es jedem PI den Patienten, der mit einer ErstVO kommt, zu fragen, ob er vorher bereits bei einem anderen Arzt wegen der selben Erkrankung war respektive bei einer anderen Praxis. Ob der Patient dann wahrheitsgemäß antwortet oder nicht, ist nicht relevant, da das Nachfragen bereits das WGebot erfüllt hat. Wir tragen dann im Memofeld in der Patientenmaske seine Antwort ein und gut is. Wie die Kasse das dann mit ihrem Mitglied im Nachgang regelt, interessiert mich nicht.
Die Kassen akzeptieren dies anstandslos, da ein "Aktenvermerk" der regelmäßig geführt wird, beweiskräftig und gültig ist. Die letzten zehn Jahre gab es diesbezüglich nie Probleme.
Wenn Sie, Shakespeare, irgendwann vielleicht mal eine eigene Praxis haben, dann werden Sie sehen, dass es eigentlich alles nur halb so schlimm ist. Einfach an die Regelungen halten, die Sie dann als PI ja vorab im Rahmen der Kassenzulassung anerkennen und somit als "verstanden und akzeptiert" angenommen haben.
Und wenn Sie mit Ihrer Praxiseröffnung bis Anfang Oktober warten, wird es noch einfacher, denn die neue HMR ist deutlich vereinfacht worden und für neue PI sicherlich noch leichter zu verstehen.
Ich kann Ihnen also nur raten, lesen Sie vor einer eigenen Praxiseröffnung die jeweils gültigen einschlägigen Regelungen (insbesondere HMR und HMK) genau durch, ebenso die zugehörigen Kommentierungen, die sogenannten "tragenden Gründe" und die in der Regel erstellten "Erläuterungen zur Umsetzung/Anwendung". Dann ist es ganz unkompliziert und Absetzungen kommen regelmäßig nicht vor; falls doch: einfach einen netten Brief mit kurzer Stellungnahme, Kostenpauschale und idealerweise Verweis auf den Anwalt, der für die Praxis ansonsten tätig wird (am Besten gleich mit kompletter Anschrift). Wenn man das einmal gemacht hat, ist in der Regel Ruhe, für immer.
Das Beispiel mit der wiederholten Erst-VO vom anderen Arzt ist immer wieder Realität. Ginge der Patient damit in eine andere Physiopraxis hätte der/die PI garantierten Vergütungsanspruch. Kommt der Patient damit zu mir müsste ich das ändern lassen. Macht nicht jeder Arzt mit. Nebenbei wäre es übrigens ein nennenswerter Verstoß gegen den Datenschutz. Immerhin informiert man einen bisher unbeteiligten Arzt, welcher Patient mit welcher Diagnose behandelt wurde.
Da ist eben nicht alles ganz eindeutig und seit Jahren stelle ich diese Fragen diversen Datenschutzbeauftragten.
Der vom Kollegen erwähnte Maßnahmenkatalog ist übrigens erstmal Bestandteil meines Rahmenvertrags. Anerkenntniserklärung? Ist das bei dir anders?
Ich hoffe auch weiter auf regen Austausch mit Kollegen, deren Welt nicht 100% schwarz oder weiß ist.
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
So einfach wie du das abhandelst ist es nicht.
Das Beispiel mit der wiederholten Erst-VO vom anderen Arzt ist immer wieder Realität. Ginge der Patient damit in eine andere Physiopraxis hätte der/die PI garantierten Vergütungsanspruch. Kommt der Patient damit zu mir müsste ich das ändern lassen. Macht nicht jeder Arzt mit. Nebenbei wäre es übrigens ein nennenswerter Verstoß gegen den Datenschutz. Immerhin informiert man einen bisher unbeteiligten Arzt, welcher Patient mit welcher Diagnose behandelt wurde.
Da ist eben nicht alles ganz eindeutig und seit Jahren stelle ich diese Fragen diversen Datenschutzbeauftragten.
Der vom Kollegen erwähnte Maßnahmenkatalog ist übrigens erstmal Bestandteil meines Rahmenvertrags. Anerkenntniserklärung? Ist das bei dir anders?
Ich hoffe auch weiter auf regen Austausch mit Kollegen, deren Welt nicht 100% schwarz oder weiß ist.
MfG :)
So einfach wie du das abhandelst ist es nicht.
Das Beispiel mit der wiederholten Erst-VO vom anderen Arzt ist immer wieder Realität. Ginge der Patient damit in eine andere Physiopraxis hätte der/die PI garantierten Vergütungsanspruch. Kommt der Patient damit zu mir müsste ich das ändern lassen. Macht nicht jeder Arzt mit. Nebenbei wäre es übrigens ein nennenswerter Verstoß gegen den Datenschutz. Immerhin informiert man einen bisher unbeteiligten Arzt, welcher Patient mit welcher Diagnose behandelt wurde.
Da ist eben nicht alles ganz eindeutig und seit Jahren stelle ich diese Fragen diversen Datenschutzbeauftragten.
Der vom Kollegen erwähnte Maßnahmenkatalog ist übrigens erstmal Bestandteil meines Rahmenvertrags. Anerkenntniserklärung? Ist das bei dir anders?
Ich hoffe auch weiter auf regen Austausch mit Kollegen, deren Welt nicht 100% schwarz oder weiß ist.
MfG :)
Leider überwiegend falsch.
Aber mir fehlt leider die Zeit, jedem PI seinen Job zu erklären.
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LeviathanPT schrieb:
Ingo Friedrich schrieb am 30.6.20 07:08:
So einfach wie du das abhandelst ist es nicht.
Das Beispiel mit der wiederholten Erst-VO vom anderen Arzt ist immer wieder Realität. Ginge der Patient damit in eine andere Physiopraxis hätte der/die PI garantierten Vergütungsanspruch. Kommt der Patient damit zu mir müsste ich das ändern lassen. Macht nicht jeder Arzt mit. Nebenbei wäre es übrigens ein nennenswerter Verstoß gegen den Datenschutz. Immerhin informiert man einen bisher unbeteiligten Arzt, welcher Patient mit welcher Diagnose behandelt wurde.
Da ist eben nicht alles ganz eindeutig und seit Jahren stelle ich diese Fragen diversen Datenschutzbeauftragten.
Der vom Kollegen erwähnte Maßnahmenkatalog ist übrigens erstmal Bestandteil meines Rahmenvertrags. Anerkenntniserklärung? Ist das bei dir anders?
Ich hoffe auch weiter auf regen Austausch mit Kollegen, deren Welt nicht 100% schwarz oder weiß ist.
MfG :)
Leider überwiegend falsch.
Aber mir fehlt leider die Zeit, jedem PI seinen Job zu erklären.
So einfach wie du das abhandelst ist es nicht.
Das Beispiel mit der wiederholten Erst-VO vom anderen Arzt ist immer wieder Realität. Ginge der Patient damit in eine andere Physiopraxis hätte der/die PI garantierten Vergütungsanspruch. Kommt der Patient damit zu mir müsste ich das ändern lassen. Macht nicht jeder Arzt mit. Nebenbei wäre es übrigens ein nennenswerter Verstoß gegen den Datenschutz. Immerhin informiert man einen bisher unbeteiligten Arzt, welcher Patient mit welcher Diagnose behandelt wurde.
Da ist eben nicht alles ganz eindeutig und seit Jahren stelle ich diese Fragen diversen Datenschutzbeauftragten.
Der vom Kollegen erwähnte Maßnahmenkatalog ist übrigens erstmal Bestandteil meines Rahmenvertrags. Anerkenntniserklärung? Ist das bei dir anders?
Ich hoffe auch weiter auf regen Austausch mit Kollegen, deren Welt nicht 100% schwarz oder weiß ist.
MfG :)
Schreib hinten drauf, Patient verweigert Arztauskunft (Rezept wäre EX2.... blablbla) und lass es vom Pat gegen zeichnen.
Und macht ein Arzt eine Änderung nicht mit, wird genau dies auch hinten drauf geschrieben. Auch hier mit Info wie es richtig wäre. Deiner Prüfpflicht bist du so nach gegangen.
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Shia schrieb:
Ingo Friedrich schrieb am 30.6.20 07:08:
So einfach wie du das abhandelst ist es nicht.
Das Beispiel mit der wiederholten Erst-VO vom anderen Arzt ist immer wieder Realität. Ginge der Patient damit in eine andere Physiopraxis hätte der/die PI garantierten Vergütungsanspruch. Kommt der Patient damit zu mir müsste ich das ändern lassen. Macht nicht jeder Arzt mit. Nebenbei wäre es übrigens ein nennenswerter Verstoß gegen den Datenschutz. Immerhin informiert man einen bisher unbeteiligten Arzt, welcher Patient mit welcher Diagnose behandelt wurde.
Da ist eben nicht alles ganz eindeutig und seit Jahren stelle ich diese Fragen diversen Datenschutzbeauftragten.
Der vom Kollegen erwähnte Maßnahmenkatalog ist übrigens erstmal Bestandteil meines Rahmenvertrags. Anerkenntniserklärung? Ist das bei dir anders?
Ich hoffe auch weiter auf regen Austausch mit Kollegen, deren Welt nicht 100% schwarz oder weiß ist.
MfG :)
Schreib hinten drauf, Patient verweigert Arztauskunft (Rezept wäre EX2.... blablbla) und lass es vom Pat gegen zeichnen.
Und macht ein Arzt eine Änderung nicht mit, wird genau dies auch hinten drauf geschrieben. Auch hier mit Info wie es richtig wäre. Deiner Prüfpflicht bist du so nach gegangen.
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Shakespeare schrieb:
Sie sind ja ein lustiger Mensch. Sie interpretieren den HMK wie Sie denken und die Kassen es tun und sagen, dass sei eindeutig formuliert und da gäbe es keinen Interpretationsspielraum. Nee, ist klar. Wer andere Interpretationen für möglich und korrekt hält, der ist inkompetent, so der Tenor Ihrer Aussage. Ich würde mir da etwas mehr Sachlichkeit, Offenheit und Klugheit wünschen. Ein neuer Arzt handelt korrekt, wenn er eine EV verordnet und die VO wird damit nicht fehlerhaft. Eine WS1 schließt eine a. d. R. nicht explizit aus, wenn es im Ausnahmefall bei genau dieser Indikation einen längeren Behandlungsbedarf gibt, es ist eben "außerhalb" der Regel!. Warum muss er die Indikation ändern? Und auch die Definition, ein behandlungsfreies Intervall, ist nicht im HMK definiert, sie wurde von den Kassen so definiert. Man kann die Dinge so sehen wie Sie oder auch anders. Ein Frage der Auslegung. Nichts anderes habe ich gesagt. Das ist gelebte Realität. Sie dürfen dass gerne anders sehen.
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Eva schrieb:
Ich finde das nicht lustig, sondern eher überheblich von L...
Ich finde das nicht lustig, sondern eher überheblich von L...
Na, klar.
Wenn eine Meinung nicht passt, ist es überheblich.
:smile:
Und dann werde ich noch von Shakespeare falsch zitiert etc. :point_up:
Wirklich schade, dass dass so simple Regelungen wie HMK und HMR nicht verstanden werden.
:blush:
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LeviathanPT schrieb:
Eva schrieb am 1.7.20 10:55:
Ich finde das nicht lustig, sondern eher überheblich von L...
Na, klar.
Wenn eine Meinung nicht passt, ist es überheblich.
:smile:
Und dann werde ich noch von Shakespeare falsch zitiert etc. :point_up:
Wirklich schade, dass dass so simple Regelungen wie HMK und HMR nicht verstanden werden.
:blush:
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Minza schrieb:
Es wird gezählt vom letzten Behandlungstag bis Ausstellungstag neues Rezept. Versuch mal bei der Kasse direkt anzurufen und deine Sichtweise darzustellen.
Ich war früher auch deiner Meinung, aber auch mein Verband hat es so gesehen wie oben geschrieben.
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Hallo - weiss jetzt nicht, ob ich hier auf der irchtigen Seite gelandet bin. Habe 2 Rückläufer erhalten : Korrekturmittel dürfen nicht verwendet werden ( z. B. Behandlungsdatum ). Verordnung wäre ein DOKUMENT. Die Arbeit ist mal wieder für den Mülleimer. Danke grüne KK.
Korrekturmittel? Wurde Tipp-Ex benutzt?
Das ist natürlich nicht erlaubt. Einfach durchstreichen und korrektes Datum daneben schreiben. Fertig.
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LeviathanPT schrieb:
roberto schrieb am 29.6.20 17:25:
Hallo - weiss jetzt nicht, ob ich hier auf der irchtigen Seite gelandet bin. Habe 2 Rückläufer erhalten : Korrekturmittel dürfen nicht verwendet werden ( z. B. Behandlungsdatum ). Verordnung wäre ein DOKUMENT. Die Arbeit ist mal wieder für den Mülleimer. Danke grüne KK.
Korrekturmittel? Wurde Tipp-Ex benutzt?
Das ist natürlich nicht erlaubt. Einfach durchstreichen und korrektes Datum daneben schreiben. Fertig.
Hallo - weiss jetzt nicht, ob ich hier auf der irchtigen Seite gelandet bin. Habe 2 Rückläufer erhalten : Korrekturmittel dürfen nicht verwendet werden ( z. B. Behandlungsdatum ). Verordnung wäre ein DOKUMENT. Die Arbeit ist mal wieder für den Mülleimer. Danke grüne KK.
hmmm.... haste Tipex benutzt?? Das geht nicht! Bei verschriebenem Behandlungsdatum z.B. wird das falsche Datum lesbar durchgestrichen, das korrekte danebengesetzt und der Patient bestätigt die Korrektur mit Kurzzeichen. DAnn wird Dir nix abgesetzt. Die Verordnung ist ein Dokument.....
sorry - nur "lesbar" und "ist" sollte fettgedruckt sein - irgendwie krieg ich das nicht geändert ....
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die neue schrieb:
roberto schrieb am 29.6.20 17:25:
Hallo - weiss jetzt nicht, ob ich hier auf der irchtigen Seite gelandet bin. Habe 2 Rückläufer erhalten : Korrekturmittel dürfen nicht verwendet werden ( z. B. Behandlungsdatum ). Verordnung wäre ein DOKUMENT. Die Arbeit ist mal wieder für den Mülleimer. Danke grüne KK.
hmmm.... haste Tipex benutzt?? Das geht nicht! Bei verschriebenem Behandlungsdatum z.B. wird das falsche Datum lesbar durchgestrichen, das korrekte danebengesetzt und der Patient bestätigt die Korrektur mit Kurzzeichen. DAnn wird Dir nix abgesetzt. Die Verordnung ist ein Dokument.....
sorry - nur "lesbar" und "ist" sollte fettgedruckt sein - irgendwie krieg ich das nicht geändert ....
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roberto schrieb:
Recht herzlichen Dank für die Erklärungen und Kommentare. Bin wieder auf dem Boden der Realitäten angekommen.
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roberto schrieb:
Hallo - weiss jetzt nicht, ob ich hier auf der irchtigen Seite gelandet bin. Habe 2 Rückläufer erhalten : Korrekturmittel dürfen nicht verwendet werden ( z. B. Behandlungsdatum ). Verordnung wäre ein DOKUMENT. Die Arbeit ist mal wieder für den Mülleimer. Danke grüne KK.
Habe damals bei der IKK Classic angerufen und mich mit einem Mitarbeiter der Abteilung Leistungsabrechnung Physiotherapie verbinden lassen und habe das mit ihm besprechen wollen....
ABER er hat sofort gesagt: klar behandlungsfreies Intervall Letzter Tag bis erster Tag - ich weise Ihnen das Geld sofort an.
Vermutlich Glück gehabt.
Heute mache ich es so wie oben beschrieben.
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Minza schrieb:
Verband: IFK, mein Fall war damals IKK Classic, Abrechnungszentrum Emmendingen hat mir das Rezept immer wieder zurückgesandt, da für Sie das behandlungsfreie Intervall : letzter Behandlungstag bis Ausstellungsdatum neues Rezept war.
Habe damals bei der IKK Classic angerufen und mich mit einem Mitarbeiter der Abteilung Leistungsabrechnung Physiotherapie verbinden lassen und habe das mit ihm besprechen wollen....
ABER er hat sofort gesagt: klar behandlungsfreies Intervall Letzter Tag bis erster Tag - ich weise Ihnen das Geld sofort an.
Vermutlich Glück gehabt.
Heute mache ich es so wie oben beschrieben.
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