Hallo,
am 01.04.13 trat ja ein neuer Rahmenvertrag (wohne in Bayern) in kraft. Darin ist auch geregelt daß ein Rezept max. 12 Monate nach letzter Behandlung abgerechnet werden muß. Soweit sogut... Aber laut der Prüfstelle der Barmer sind sie dort anghalten schon Rezepte die ab dem 01.04.12(!!!) ausgestellt sind mit der 12 monatigen Verjährungsfrist abzusetzen. Das kann doch so nicht rechtens sein, da der Rahmenvertrag vom 01.01.08 eine anderre Frist vorsah und dieses Ausstellungsdatum doch noch unter den Vertrag vom 01.01.08 fällt... Kommentar der Prüfstell: das ist halt so... Hat noch jemand Absetzungen erhalten? Danke
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Hallo,
am 01.04.13 trat ja ein neuer Rahmenvertrag (wohne in Bayern) in kraft. Darin ist auch geregelt daß ein Rezept max. 12 Monate nach letzter Behandlung abgerechnet werden muß. Soweit sogut... Aber laut der Prüfstelle der Barmer sind sie dort anghalten schon Rezepte die ab dem 01.04.12(!!!) ausgestellt sind mit der 12 monatigen Verjährungsfrist abzusetzen. Das kann doch so nicht rechtens sein, da der Rahmenvertrag vom 01.01.08 eine anderre Frist vorsah und dieses Ausstellungsdatum doch noch unter den Vertrag vom 01.01.08 fällt... Kommentar der Prüfstell: das ist halt so... Hat noch jemand Absetzungen erhalten? Danke
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stronzo schrieb:
Hallo,
am 01.04.13 trat ja ein neuer Rahmenvertrag (wohne in Bayern) in kraft. Darin ist auch geregelt daß ein Rezept max. 12 Monate nach letzter Behandlung abgerechnet werden muß. Soweit sogut... Aber laut der Prüfstelle der Barmer sind sie dort anghalten schon Rezepte die ab dem 01.04.12(!!!) ausgestellt sind mit der 12 monatigen Verjährungsfrist abzusetzen. Das kann doch so nicht rechtens sein, da der Rahmenvertrag vom 01.01.08 eine anderre Frist vorsah und dieses Ausstellungsdatum doch noch unter den Vertrag vom 01.01.08 fällt... Kommentar der Prüfstell: das ist halt so... Hat noch jemand Absetzungen erhalten? Danke
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im RV VdEK ab 01.04.2013 stehen jetzt 12 Monate drin:
§12 Abs. 4
Die maschinell verwertbaren Daten sind an die von den Ersatzkassenbenannten Stellen innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Behandlung zu liefern.
Diese 12 Monate fehlen im alten Vertrag, Verordnungen die in diese Zeit fallen, müssen nach dem alten Vertrag behandelt werden.
Die Verjährung richtet sich nach § 45 SGB I, Verkürzungen dieser Frist durch entsprechende Vereinbarungen -> RV sind möglich. In § 125 Abs. 2 SGB V ist dies ausdrücklich auch so vorgesehen.
edit
@physio.de
der VdEK Rahmenvertrag in der Infothek stimmt nicht mit dem Original auf der VdEK Homepage überein (§12 Abs. 4).
[bearbeitet am 21.10.13 18:23]
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im RV VdEK ab 01.04.2013 stehen jetzt 12 Monate drin:
§12 Abs. 4
Die maschinell verwertbaren Daten sind an die von den Ersatzkassenbenannten Stellen innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Behandlung zu liefern.
Diese 12 Monate fehlen im alten Vertrag, Verordnungen die in diese Zeit fallen, müssen nach dem alten Vertrag behandelt werden.
Die Verjährung richtet sich nach § 45 SGB I, Verkürzungen dieser Frist durch entsprechende Vereinbarungen -> RV sind möglich. In § 125 Abs. 2 SGB V ist dies ausdrücklich auch so vorgesehen.
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Der alten Regelungen gelten nicht mehr - RV AOK Bayern regelt das so:
§ 25 Inkrafttreten/Kündigung
Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.08.2013 in Kraft und ersetzt den Rahmenvertrag vom 01.07.1976 in der Fassung vom 01.07.2010. Er gilt für alle Zugelassenen.
.....
(5) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren bisherige Verträge, Vereinbarungen und Protokollnotizen ihre Gültigkeit.
Trotzdem kann man es mit diesem Argument probieren, um überhaupt noch an sein Geld zu kommen. Kann aber sein, es klappt nicht.
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Der alten Regelungen gelten nicht mehr - RV AOK Bayern regelt das so:
§ 25 Inkrafttreten/Kündigung
Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.08.2013 in Kraft und ersetzt den Rahmenvertrag vom 01.07.1976 in der Fassung vom 01.07.2010. Er gilt für alle Zugelassenen.
.....
(5) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren bisherige Verträge, Vereinbarungen und Protokollnotizen ihre Gültigkeit.
Trotzdem kann man es mit diesem Argument probieren, um überhaupt noch an sein Geld zu kommen. Kann aber sein, es klappt nicht.
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SGBV schrieb:
Der alten Regelungen gelten nicht mehr - RV AOK Bayern regelt das so:
§ 25 Inkrafttreten/Kündigung
Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.08.2013 in Kraft und ersetzt den Rahmenvertrag vom 01.07.1976 in der Fassung vom 01.07.2010. Er gilt für alle Zugelassenen.
.....
(5) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren bisherige Verträge, Vereinbarungen und Protokollnotizen ihre Gültigkeit.
Trotzdem kann man es mit diesem Argument probieren, um überhaupt noch an sein Geld zu kommen. Kann aber sein, es klappt nicht.
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morpheus-06 schrieb:
im RV VdEK ab 01.04.2013 stehen jetzt 12 Monate drin:
§12 Abs. 4
Die maschinell verwertbaren Daten sind an die von den Ersatzkassenbenannten Stellen innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Behandlung zu liefern.
Diese 12 Monate fehlen im alten Vertrag, Verordnungen die in diese Zeit fallen, müssen nach dem alten Vertrag behandelt werden.
Die Verjährung richtet sich nach § 45 SGB I, Verkürzungen dieser Frist durch entsprechende Vereinbarungen -> RV sind möglich. In § 125 Abs. 2 SGB V ist dies ausdrücklich auch so vorgesehen.
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der VdEK Rahmenvertrag in der Infothek stimmt nicht mit dem Original auf der VdEK Homepage überein (§12 Abs. 4).
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...am 01.04.13 trat ja ein neuer Rahmenvertrag (wohne in Bayern) in kraft...
Damit solch neuer eigenständige öffentlich- rechtliche Vertrag mit dir gilt, musst du neben der Kündigung des alten Vertrages den neuen unterschriben haben.
Erfolgt eines von beiden nicht, wärst du vertragslos ( bei bestehender Zulassung, also wie bisher zu allem Berechtigt ). Du hättest bei Vertragslosigkeit sodann das Recht dich den von den Verbandsmitgliedern , (für Therapeuten wird von den Verbandsmitgliedern stets nachteilig reglementiert ) , " anzuschliessen ". Also genauer formuliert natürlich nicht " anzuschliessen ", denn ein öffentlich- rechtlicher Vertrag dieser Art ist ein neuer eigenständiger Vertrag mit dir.
" Anschlussvertrage " sind es ja glücklicherweise nie, sonst gäbe es die Vertragspartner einerseits und die die sich anschliessen ( ohne Wissen der Vertragspartner ). Würden also innerhalb eines Vertrages miteinander verbunden sein ( z.B. gemeinschaftlich haften ).
" Die Verträge " sind jeweils stets Einzelverträge zwischen Kassen und Praxis. Umgangssprachlich bezeichnen " wir " es oft als " Verbandsverträge ". Selbstredend ist das sehr sehr falsch- obendrein von den verbandsmitgliedern völlig falsch dargestellt. Denn offensichtlich lautet ein Verbandsmitgliedergrundsatz: " Falschdarstellung wo es nur irgend geht- je falscher und haarsträubender, desto besser ".
Im Gegenzug hatten die Verbandsmitglieder deines Verbands/ RV sicherlich verabredet, dass das anders herum den Kassen gegenüber alles nicht gilt. Das also die SGB- Verjährung für die Kassen weiterehin gilt, nur eben für die therapeutischen Leistungserbringer eine deutliche Verkürzung zu deren einseitigem Nachteil entsteht. So sind sie eben die Verbandsmitglieder, sagen A und haben längst weitere drastische Nachteile ohne irgendeine Not schriftlich fixiert.
Wenn das der Inhalt der RV tatsächlich sein sollte, dann ist das sonnenklar der ungebrochene Mitgliederwille deutliche Leistungserbringungsnachteile zu erzwingen.
Das bedeutete die einseitige Verkürzung der SGB- Verjährungsfrist. Es versteht sich natürlich von selbst, das kein einziges Verbandsmitglied auf den Gedanken gekommen war, solch weitreichende einseitigen Einschnitte vergütet zu erhalten. ( Da das selbstverständlich ist, muss es eigentlich auch nicht erwähnt werden. )
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...am 01.04.13 trat ja ein neuer Rahmenvertrag (wohne in Bayern) in kraft...
Damit solch neuer eigenständige öffentlich- rechtliche Vertrag mit dir gilt, musst du neben der Kündigung des alten Vertrages den neuen unterschriben haben.
Erfolgt eines von beiden nicht, wärst du vertragslos ( bei bestehender Zulassung, also wie bisher zu allem Berechtigt ). Du hättest bei Vertragslosigkeit sodann das Recht dich den von den Verbandsmitgliedern , (für Therapeuten wird von den Verbandsmitgliedern stets nachteilig reglementiert ) , " anzuschliessen ". Also genauer formuliert natürlich nicht " anzuschliessen ", denn ein öffentlich- rechtlicher Vertrag dieser Art ist ein neuer eigenständiger Vertrag mit dir.
" Anschlussvertrage " sind es ja glücklicherweise nie, sonst gäbe es die Vertragspartner einerseits und die die sich anschliessen ( ohne Wissen der Vertragspartner ). Würden also innerhalb eines Vertrages miteinander verbunden sein ( z.B. gemeinschaftlich haften ).
" Die Verträge " sind jeweils stets Einzelverträge zwischen Kassen und Praxis. Umgangssprachlich bezeichnen " wir " es oft als " Verbandsverträge ". Selbstredend ist das sehr sehr falsch- obendrein von den verbandsmitgliedern völlig falsch dargestellt. Denn offensichtlich lautet ein Verbandsmitgliedergrundsatz: " Falschdarstellung wo es nur irgend geht- je falscher und haarsträubender, desto besser ".
Im Gegenzug hatten die Verbandsmitglieder deines Verbands/ RV sicherlich verabredet, dass das anders herum den Kassen gegenüber alles nicht gilt. Das also die SGB- Verjährung für die Kassen weiterehin gilt, nur eben für die therapeutischen Leistungserbringer eine deutliche Verkürzung zu deren einseitigem Nachteil entsteht. So sind sie eben die Verbandsmitglieder, sagen A und haben längst weitere drastische Nachteile ohne irgendeine Not schriftlich fixiert.
Wenn das der Inhalt der RV tatsächlich sein sollte, dann ist das sonnenklar der ungebrochene Mitgliederwille deutliche Leistungserbringungsnachteile zu erzwingen.
Das bedeutete die einseitige Verkürzung der SGB- Verjährungsfrist. Es versteht sich natürlich von selbst, das kein einziges Verbandsmitglied auf den Gedanken gekommen war, solch weitreichende einseitigen Einschnitte vergütet zu erhalten. ( Da das selbstverständlich ist, muss es eigentlich auch nicht erwähnt werden. )
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webpt schrieb:
...am 01.04.13 trat ja ein neuer Rahmenvertrag (wohne in Bayern) in kraft...
Damit solch neuer eigenständige öffentlich- rechtliche Vertrag mit dir gilt, musst du neben der Kündigung des alten Vertrages den neuen unterschriben haben.
Erfolgt eines von beiden nicht, wärst du vertragslos ( bei bestehender Zulassung, also wie bisher zu allem Berechtigt ). Du hättest bei Vertragslosigkeit sodann das Recht dich den von den Verbandsmitgliedern , (für Therapeuten wird von den Verbandsmitgliedern stets nachteilig reglementiert ) , " anzuschliessen ". Also genauer formuliert natürlich nicht " anzuschliessen ", denn ein öffentlich- rechtlicher Vertrag dieser Art ist ein neuer eigenständiger Vertrag mit dir.
" Anschlussvertrage " sind es ja glücklicherweise nie, sonst gäbe es die Vertragspartner einerseits und die die sich anschliessen ( ohne Wissen der Vertragspartner ). Würden also innerhalb eines Vertrages miteinander verbunden sein ( z.B. gemeinschaftlich haften ).
" Die Verträge " sind jeweils stets Einzelverträge zwischen Kassen und Praxis. Umgangssprachlich bezeichnen " wir " es oft als " Verbandsverträge ". Selbstredend ist das sehr sehr falsch- obendrein von den verbandsmitgliedern völlig falsch dargestellt. Denn offensichtlich lautet ein Verbandsmitgliedergrundsatz: " Falschdarstellung wo es nur irgend geht- je falscher und haarsträubender, desto besser ".
Im Gegenzug hatten die Verbandsmitglieder deines Verbands/ RV sicherlich verabredet, dass das anders herum den Kassen gegenüber alles nicht gilt. Das also die SGB- Verjährung für die Kassen weiterehin gilt, nur eben für die therapeutischen Leistungserbringer eine deutliche Verkürzung zu deren einseitigem Nachteil entsteht. So sind sie eben die Verbandsmitglieder, sagen A und haben längst weitere drastische Nachteile ohne irgendeine Not schriftlich fixiert.
Wenn das der Inhalt der RV tatsächlich sein sollte, dann ist das sonnenklar der ungebrochene Mitgliederwille deutliche Leistungserbringungsnachteile zu erzwingen.
Das bedeutete die einseitige Verkürzung der SGB- Verjährungsfrist. Es versteht sich natürlich von selbst, das kein einziges Verbandsmitglied auf den Gedanken gekommen war, solch weitreichende einseitigen Einschnitte vergütet zu erhalten. ( Da das selbstverständlich ist, muss es eigentlich auch nicht erwähnt werden. )
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aus welchem grund soll ich ein Rezept erst 12 monate nach der letzten Behandlung abrechnen????
in der regel ist ein Rezept ca. 3-4 Wochen dann geht es an die abrechungsstelle
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aus welchem grund soll ich ein Rezept erst 12 monate nach der letzten Behandlung abrechnen????
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idefix- schrieb:
aus welchem grund soll ich ein Rezept erst 12 monate nach der letzten Behandlung abrechnen????
in der regel ist ein Rezept ca. 3-4 Wochen dann geht es an die abrechungsstelle
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am 01.04.13 trat ja ein neuer Rahmenvertrag (wohne in Bayern) in kraft. Darin ist auch geregelt daß ein Rezept max. 12 Monate nach letzter Behandlung abgerechnet werden muß. Soweit sogut... Aber laut der Prüfstelle der Barmer sind sie dort anghalten schon Rezepte die ab dem 01.04.12(!!!) ausgestellt sind mit der 12 monatigen Verjährungsfrist abzusetzen. Das kann doch so nicht rechtens sein, da der Rahmenvertrag vom 01.01.08 eine anderre Frist vorsah und dieses Ausstellungsdatum doch noch unter den Vertrag vom 01.01.08 fällt... Kommentar der Prüfstell: das ist halt so... Hat noch jemand Absetzungen erhalten? Danke
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stronzo schrieb:
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§12 Abs. 4
Die maschinell verwertbaren Daten sind an die von den Ersatzkassenbenannten Stellen innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Behandlung zu liefern.
Diese 12 Monate fehlen im alten Vertrag, Verordnungen die in diese Zeit fallen, müssen nach dem alten Vertrag behandelt werden.
Die Verjährung richtet sich nach § 45 SGB I, Verkürzungen dieser Frist durch entsprechende Vereinbarungen -> RV sind möglich. In § 125 Abs. 2 SGB V ist dies ausdrücklich auch so vorgesehen.
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§ 25 Inkrafttreten/Kündigung
Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.08.2013 in Kraft und ersetzt den Rahmenvertrag vom 01.07.1976 in der Fassung vom 01.07.2010. Er gilt für alle Zugelassenen.
.....
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(5) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren bisherige Verträge, Vereinbarungen und Protokollnotizen ihre Gültigkeit.
Trotzdem kann man es mit diesem Argument probieren, um überhaupt noch an sein Geld zu kommen. Kann aber sein, es klappt nicht.
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morpheus-06 schrieb:
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§12 Abs. 4
Die maschinell verwertbaren Daten sind an die von den Ersatzkassenbenannten Stellen innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Behandlung zu liefern.
Diese 12 Monate fehlen im alten Vertrag, Verordnungen die in diese Zeit fallen, müssen nach dem alten Vertrag behandelt werden.
Die Verjährung richtet sich nach § 45 SGB I, Verkürzungen dieser Frist durch entsprechende Vereinbarungen -> RV sind möglich. In § 125 Abs. 2 SGB V ist dies ausdrücklich auch so vorgesehen.
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Damit solch neuer eigenständige öffentlich- rechtliche Vertrag mit dir gilt, musst du neben der Kündigung des alten Vertrages den neuen unterschriben haben.
Erfolgt eines von beiden nicht, wärst du vertragslos ( bei bestehender Zulassung, also wie bisher zu allem Berechtigt ). Du hättest bei Vertragslosigkeit sodann das Recht dich den von den Verbandsmitgliedern , (für Therapeuten wird von den Verbandsmitgliedern stets nachteilig reglementiert ) , " anzuschliessen ". Also genauer formuliert natürlich nicht " anzuschliessen ", denn ein öffentlich- rechtlicher Vertrag dieser Art ist ein neuer eigenständiger Vertrag mit dir.
" Anschlussvertrage " sind es ja glücklicherweise nie, sonst gäbe es die Vertragspartner einerseits und die die sich anschliessen ( ohne Wissen der Vertragspartner ). Würden also innerhalb eines Vertrages miteinander verbunden sein ( z.B. gemeinschaftlich haften ).
" Die Verträge " sind jeweils stets Einzelverträge zwischen Kassen und Praxis. Umgangssprachlich bezeichnen " wir " es oft als " Verbandsverträge ". Selbstredend ist das sehr sehr falsch- obendrein von den verbandsmitgliedern völlig falsch dargestellt. Denn offensichtlich lautet ein Verbandsmitgliedergrundsatz: " Falschdarstellung wo es nur irgend geht- je falscher und haarsträubender, desto besser ".
Im Gegenzug hatten die Verbandsmitglieder deines Verbands/ RV sicherlich verabredet, dass das anders herum den Kassen gegenüber alles nicht gilt. Das also die SGB- Verjährung für die Kassen weiterehin gilt, nur eben für die therapeutischen Leistungserbringer eine deutliche Verkürzung zu deren einseitigem Nachteil entsteht. So sind sie eben die Verbandsmitglieder, sagen A und haben längst weitere drastische Nachteile ohne irgendeine Not schriftlich fixiert.
Wenn das der Inhalt der RV tatsächlich sein sollte, dann ist das sonnenklar der ungebrochene Mitgliederwille deutliche Leistungserbringungsnachteile zu erzwingen.
Das bedeutete die einseitige Verkürzung der SGB- Verjährungsfrist. Es versteht sich natürlich von selbst, das kein einziges Verbandsmitglied auf den Gedanken gekommen war, solch weitreichende einseitigen Einschnitte vergütet zu erhalten. ( Da das selbstverständlich ist, muss es eigentlich auch nicht erwähnt werden. )
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Erfolgt eines von beiden nicht, wärst du vertragslos ( bei bestehender Zulassung, also wie bisher zu allem Berechtigt ). Du hättest bei Vertragslosigkeit sodann das Recht dich den von den Verbandsmitgliedern , (für Therapeuten wird von den Verbandsmitgliedern stets nachteilig reglementiert ) , " anzuschliessen ". Also genauer formuliert natürlich nicht " anzuschliessen ", denn ein öffentlich- rechtlicher Vertrag dieser Art ist ein neuer eigenständiger Vertrag mit dir.
" Anschlussvertrage " sind es ja glücklicherweise nie, sonst gäbe es die Vertragspartner einerseits und die die sich anschliessen ( ohne Wissen der Vertragspartner ). Würden also innerhalb eines Vertrages miteinander verbunden sein ( z.B. gemeinschaftlich haften ).
" Die Verträge " sind jeweils stets Einzelverträge zwischen Kassen und Praxis. Umgangssprachlich bezeichnen " wir " es oft als " Verbandsverträge ". Selbstredend ist das sehr sehr falsch- obendrein von den verbandsmitgliedern völlig falsch dargestellt. Denn offensichtlich lautet ein Verbandsmitgliedergrundsatz: " Falschdarstellung wo es nur irgend geht- je falscher und haarsträubender, desto besser ".
Im Gegenzug hatten die Verbandsmitglieder deines Verbands/ RV sicherlich verabredet, dass das anders herum den Kassen gegenüber alles nicht gilt. Das also die SGB- Verjährung für die Kassen weiterehin gilt, nur eben für die therapeutischen Leistungserbringer eine deutliche Verkürzung zu deren einseitigem Nachteil entsteht. So sind sie eben die Verbandsmitglieder, sagen A und haben längst weitere drastische Nachteile ohne irgendeine Not schriftlich fixiert.
Wenn das der Inhalt der RV tatsächlich sein sollte, dann ist das sonnenklar der ungebrochene Mitgliederwille deutliche Leistungserbringungsnachteile zu erzwingen.
Das bedeutete die einseitige Verkürzung der SGB- Verjährungsfrist. Es versteht sich natürlich von selbst, das kein einziges Verbandsmitglied auf den Gedanken gekommen war, solch weitreichende einseitigen Einschnitte vergütet zu erhalten. ( Da das selbstverständlich ist, muss es eigentlich auch nicht erwähnt werden. )
in der regel ist ein Rezept ca. 3-4 Wochen dann geht es an die abrechungsstelle
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