Du bist begeistert davon, durch
deinen Beitrag Gesundheit zu
fördern?
Als eine der größten
Physiotherapiepraxen in der Region
Cochem bieten wir dir auf rund 500
qm eine vielfältige Palette an
Therapiemöglichkeiten sowie
verschiedene Aufgaben und
Verantwortungsbereiche. Sowohl
kleinere als auch größere. Und
das alles in einem tollen Team. Du
hast die Wahl, wir stärken dein
Potential!
Dein Team:
Bei uns arbeitest Du mit Menschen,
die Deine Interessen teilen. Das
sind Irene, Silvia, ...
deinen Beitrag Gesundheit zu
fördern?
Als eine der größten
Physiotherapiepraxen in der Region
Cochem bieten wir dir auf rund 500
qm eine vielfältige Palette an
Therapiemöglichkeiten sowie
verschiedene Aufgaben und
Verantwortungsbereiche. Sowohl
kleinere als auch größere. Und
das alles in einem tollen Team. Du
hast die Wahl, wir stärken dein
Potential!
Dein Team:
Bei uns arbeitest Du mit Menschen,
die Deine Interessen teilen. Das
sind Irene, Silvia, ...
Die AOK Plus (Sachsen, Thüringen) setzte mir eine MLD60 VO auf MLD45 ab mit der Begründung das das verordnete Heilmittel nicht zum Schweregrad der Diagnose passt. Es müsste dann Schweregrad III auf der Verordnung drauf stehen oder eine Krebsdiagnose, das die 60 min vergütet werden. Auf unserer VO steht I89.01, also Lymphödem der unteren Extremität, Stadium II beider Beine.
Nach Rückfrage wurde mir gesagt, dass es folgende Zahlungen und Zeiten gibt:
MLD60 bei Stadium III
MLD45 bei Stadium II, alles andere MLD30
Ausnahme bilden alle Krebsdiagnosen.
Das alles würde im BRahmenvertrag, Anlage 1, ab Seite 9 stehen. Da finde ich aber diese Regelung nicht.
Wer hat ähnliche Erfahrungen? Kann ich etwas dagegen tun, was Aussicht auf Erfolg hat? Ich danke Euch.
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Dann mögen Sie dir aufzeigen, wo dort von Stadien der Rede ist. Die Stadieneinteilung I bis III findet man in den dort hinterlegten Beschreibungen nicht zurück (sprich: die Stadien wird offiziell anders beschrieben). Ich würde Widerspruch einlegen.
Ich finde das echt sehr dreist und werde Widerspruch einlegen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
ptheike schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Ich konnte da auch nichts entsprechendes finden. Die Dame war am Telefon schon genervt, dass ich überhaupt gefragt habe...
Ich finde das echt sehr dreist und werde Widerspruch einlegen.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
ptheike schrieb:
Hallo, ich brauche mal Euer Schwarmwissen.
Die AOK Plus (Sachsen, Thüringen) setzte mir eine MLD60 VO auf MLD45 ab mit der Begründung das das verordnete Heilmittel nicht zum Schweregrad der Diagnose passt. Es müsste dann Schweregrad III auf der Verordnung drauf stehen oder eine Krebsdiagnose, das die 60 min vergütet werden. Auf unserer VO steht I89.01, also Lymphödem der unteren Extremität, Stadium II beider Beine.
Nach Rückfrage wurde mir gesagt, dass es folgende Zahlungen und Zeiten gibt:
MLD60 bei Stadium III
MLD45 bei Stadium II, alles andere MLD30
Ausnahme bilden alle Krebsdiagnosen.
Das alles würde im BRahmenvertrag, Anlage 1, ab Seite 9 stehen. Da finde ich aber diese Regelung nicht.
Wer hat ähnliche Erfahrungen? Kann ich etwas dagegen tun, was Aussicht auf Erfolg hat? Ich danke Euch.
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Ich finde dort aber keine Stadien? 🤔
ich finde da auch nix..Widerspruch einlegen und wenn du nur telefonieren willst, dann erfragen welche Unterlagen sie benutzen bez. welche Weissagerkugel sie benutzen oder ganz und gar Würfel werfen machen
MfG
JürgenK ;)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
JürgenK schrieb:
Hi nadweb86,
ich finde da auch nix..Widerspruch einlegen und wenn du nur telefonieren willst, dann erfragen welche Unterlagen sie benutzen bez. welche Weissagerkugel sie benutzen oder ganz und gar Würfel werfen machen
MfG
JürgenK ;)
ich finde da auch nix..Widerspruch einlegen und wenn du nur telefonieren willst, dann erfragen welche Unterlagen sie benutzen bez. welche Weissagerkugel sie benutzen oder ganz und gar Würfel werfen machen
MfG
JürgenK ;)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@JürgenK
JürgenK schrieb am 15.11.2022 14:13 Uhr:Hi nadweb86, 🤣🤣🤣🤣
ich finde da auch nix..Widerspruch einlegen und wenn du nur telefonieren willst, dann erfragen welche Unterlagen sie benutzen bez. welche Weissagerkugel sie benutzen oder ganz und gar Würfel werfen machen
MfG
JürgenK ;)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
ptheike schrieb:
@JürgenK Ich habe gesagt, das das so nicht geht und ausschlaggebend ist, was der Arzt verordnet. Ich habe auch gefragt, wie ich das dann mit der zuzahlung machen soll, ...da dürfte ich auch nur für 45 min kassieren, auch bei zukünftigen Verordnungen. Problem ist, dass wir auch Verordnungen in Arbeit haben, wo wir schon 20 von 24 mal 60 min behandelt haben. Was soll das bitte schön sein? Die Dame sagte, sie hätten von ihren übergeordneten Chefs eine auf den Deckel bekommen, das sie das bisher durchgewunken haben. Das wird jetzt geändert, weil sie sparen müssten. Kann doch echt nicht sein.
einen kl. Tipp, kontaktiere RA Alt (Sitz in Aachen) vom VPT ...0241 955 97 991
Mail: [E-Mail] [kaputter Link]
JürgenK ;)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
JürgenK schrieb:
@ptheike
einen kl. Tipp, kontaktiere RA Alt (Sitz in Aachen) vom VPT ...0241 955 97 991
Mail: [E-Mail] [kaputter Link]
JürgenK ;)
Da hilft nur eine juristische Lektion mit Mehrkosten für die AOK.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@ptheike Sparen? Wie denn? Durch ungerechtfertigte Absetzungen? Sollen durch ihre Chefs bei ihrem Gehalt sparen!
Da hilft nur eine juristische Lektion mit Mehrkosten für die AOK.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
walter46 schrieb:
Verflucht seiest Du oh AOK!!!
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
nadweb86 schrieb:
Steht in der Leistungsbeschreibung unter Link
In § 18 Abs. 7 der Heilmittel-Richtlinie findet man am Ende des ersten Absatzes folgenden Satz: "In Anlehnung an den unterschiedlichen indikationsbezogenen Zeitbedarf sind verordnungsfähig [...]". Hier darf also nur eine Verordnung für den jeweils genannten Zeitbedarf erfolgen - also z.B. nur MLD 30 bei leichtgradigen Ödemen nur eines Körperteils.
Weiter wird dann für die MLD 60 definiert, dass diese "bei schwergradigen Lymphödemen oder Lipödem zur Behandlung von zwei Körperteilen", sowie "bei schwergradigen Lymphödemen mit Komplikationen durch Strahlenschädigungen (mit z. B. Schultersteife, Hüftsteife oder Plexusschädigung) zur Behandlung eines Körperteils" anwendbar ist.
Vordergründig könnte man nun das Vorliegen eines "schwergradigen Lymphödems" durchaus durch die Stadien-Einteilung begründen und hier das geforderte Stadium III einfordern.
Gegen diesen "Wunsch" der Kasse gibt es aber leider ein Argument, bei dem sie sich keinesfalls herauswinden können: die Diagnose "Lymphödem Stadium II" wurde ja in die "Diagnoseliste langfristiger Heilmittelbedarf" aufgenommen. Nach § 8 der Heilmittel-Richtlinie liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf dann vor, "wenn sich aus der Begründung der Verordnerin oder des Verordners die Schwere und Langfristigkeit" ergibt (Abs. 1) und nach Abs. 2 ist dies bei den gelisteten Diagnosen vorgenannter Diagnoseliste anzunehmen.
Sollte damit ein relativ leichter Widerspruch werden - bei nicht fristgerechter Zahlung die 40,- Euro Verzugspauschale nicht vergessen.
Gruß
Nora
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Nora Weber
Vordergründig könnte man nun das Vorliegen eines "schwergradigen Lymphödems" durchaus durch die Stadien-Einteilung begründen und hier das geforderte Stadium III einfordern. Hier muss ich eindeutig widersprechen. Die Definition der Stadien bei Lymphödems nehmt nirgendwo Bezug auf der Schweregrad. Das so hinein zu interpretieren ist somit fachlich nicht legitim.
Die Deutsche Gesellschaft für Angiologie beschreibt beispielsweise selbst die Stadieneinteilung eines Lymphödems mit: "Das Lymphödem wird je nach Schwere in vier Stadien unterteilt" - definiert also die Stadieneinteilung mit den uns bekannten Symptombeschreibungen auch als Definition eines Schweregrads. Aber auch der Gemeinsame Bundesausschuss verwendet zeitweise (z.B. hier: G-BA - Langfristige Heilmittelversorgung - Lymphödeme ab Schweregrad II) wechselweise gleichgesetzt den Begriff "Schweregrad" und "Stadium".
Die Argumentation für die Übereinstimmung mit der Heilmittel-Richtlinie wird aber spätestens durch die genannte Zuordnung des Stadiums II zum langfristigen Heilmittelbedarf ad absurdum geführt.
Gruß
Nora
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Nora Weber schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Genau diesen Widerspruch habe ich ja ebenfalls vorgenommen und von der "Vordergründigkeit" gesprochen, die gerade noch für eine Argumentation der Kassen reichen würde.
Die Deutsche Gesellschaft für Angiologie beschreibt beispielsweise selbst die Stadieneinteilung eines Lymphödems mit: "Das Lymphödem wird je nach Schwere in vier Stadien unterteilt" - definiert also die Stadieneinteilung mit den uns bekannten Symptombeschreibungen auch als Definition eines Schweregrads. Aber auch der Gemeinsame Bundesausschuss verwendet zeitweise (z.B. hier: G-BA - Langfristige Heilmittelversorgung - Lymphödeme ab Schweregrad II) wechselweise gleichgesetzt den Begriff "Schweregrad" und "Stadium".
Die Argumentation für die Übereinstimmung mit der Heilmittel-Richtlinie wird aber spätestens durch die genannte Zuordnung des Stadiums II zum langfristigen Heilmittelbedarf ad absurdum geführt.
Gruß
Nora
Wiederhole: Alle unter langfristigem Heilmittelbedarf gelisteten Diagnosen repräsentieren sowohl "Schwere" als auch "Langfristigkeit". Ein Lymphödem Stadium 2 fällt hier schon drunter: (I89.01) Ein Lymphödem Stadium 3 sowieso.
Besonderer Verordnungsbedarf: Mal ein Beispiel: E88.20 (Lipödem Stad. 1)/ E88.21 (Lipödem Stad. 2)/ E88.22 (Lipödem Stad. 3)
Alle zeichnen sich durch "Schwere und Langfristigkeit" aus.
Für diese Diagnosen haben die Kassen unterschrieben dass sie diese als Schwere und Langfristige Diagnosen anerkennen.
Leider halten sie sich jetzt nicht daran. Es ist sehr aussichtsreich Widerspruch einzulegen und im Zweifel RA Alt mit der Durchsetzung zu betrauen.
Gruß
Calimero500
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
calimero500 schrieb:
Hallo Nora, Danke für deine exacten Ausführungen.
Wiederhole: Alle unter langfristigem Heilmittelbedarf gelisteten Diagnosen repräsentieren sowohl "Schwere" als auch "Langfristigkeit". Ein Lymphödem Stadium 2 fällt hier schon drunter: (I89.01) Ein Lymphödem Stadium 3 sowieso.
Besonderer Verordnungsbedarf: Mal ein Beispiel: E88.20 (Lipödem Stad. 1)/ E88.21 (Lipödem Stad. 2)/ E88.22 (Lipödem Stad. 3)
Alle zeichnen sich durch "Schwere und Langfristigkeit" aus.
Für diese Diagnosen haben die Kassen unterschrieben dass sie diese als Schwere und Langfristige Diagnosen anerkennen.
Leider halten sie sich jetzt nicht daran. Es ist sehr aussichtsreich Widerspruch einzulegen und im Zweifel RA Alt mit der Durchsetzung zu betrauen.
Gruß
Calimero500
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Nora Weber schrieb:
Wie bereits vielfach und ab den ersten Antworten genannt auch von mir der Hinweis, Widerspruch einzulegen.
In § 18 Abs. 7 der Heilmittel-Richtlinie findet man am Ende des ersten Absatzes folgenden Satz: "In Anlehnung an den unterschiedlichen indikationsbezogenen Zeitbedarf sind verordnungsfähig [...]". Hier darf also nur eine Verordnung für den jeweils genannten Zeitbedarf erfolgen - also z.B. nur MLD 30 bei leichtgradigen Ödemen nur eines Körperteils.
Weiter wird dann für die MLD 60 definiert, dass diese "bei schwergradigen Lymphödemen oder Lipödem zur Behandlung von zwei Körperteilen", sowie "bei schwergradigen Lymphödemen mit Komplikationen durch Strahlenschädigungen (mit z. B. Schultersteife, Hüftsteife oder Plexusschädigung) zur Behandlung eines Körperteils" anwendbar ist.
Vordergründig könnte man nun das Vorliegen eines "schwergradigen Lymphödems" durchaus durch die Stadien-Einteilung begründen und hier das geforderte Stadium III einfordern.
Gegen diesen "Wunsch" der Kasse gibt es aber leider ein Argument, bei dem sie sich keinesfalls herauswinden können: die Diagnose "Lymphödem Stadium II" wurde ja in die "Diagnoseliste langfristiger Heilmittelbedarf" aufgenommen. Nach § 8 der Heilmittel-Richtlinie liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf dann vor, "wenn sich aus der Begründung der Verordnerin oder des Verordners die Schwere und Langfristigkeit" ergibt (Abs. 1) und nach Abs. 2 ist dies bei den gelisteten Diagnosen vorgenannter Diagnoseliste anzunehmen.
Sollte damit ein relativ leichter Widerspruch werden - bei nicht fristgerechter Zahlung die 40,- Euro Verzugspauschale nicht vergessen.
Gruß
Nora
Gefällt mir
bei uns in der Praxis in Lübeck hat die AOK angefangen alle MLD 45 und 60 von 9 Monaten Rechnungseingang rückwirkend zu kontrollieren bzw. abzusetzen.Täglich kommen abgesetzte Rezepte herein,die angeblich alle keine richtigen Diagnosen für MLD 45/60 haben egal ob Stadium ll
oder andere schweren Lyphstörungen
Gruß
Maren
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Maren,Reinicke schrieb:
Hallo,
bei uns in der Praxis in Lübeck hat die AOK angefangen alle MLD 45 und 60 von 9 Monaten Rechnungseingang rückwirkend zu kontrollieren bzw. abzusetzen.Täglich kommen abgesetzte Rezepte herein,die angeblich alle keine richtigen Diagnosen für MLD 45/60 haben egal ob Stadium ll
oder andere schweren Lyphstörungen
Gruß
Maren
hatte heute auch die 1. Absetzung genauso wie du es formulierst, Praxis ebenfalls in SH- also AOK NW. Dabei wurde die 45er VO nicht auf 30 gekürzt, sondern komplett abgesetzt, Abrechnung war im Mai. Begründung: falsche Zeit hätte vor Abrechnung vom Arzt geändert werden müssen, da HM nicht zur Diagnose passt. Beim Verband war heute leider Niemand zu erreichen.
Viele Grüße
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Louisa78 schrieb:
Hallo,
hatte heute auch die 1. Absetzung genauso wie du es formulierst, Praxis ebenfalls in SH- also AOK NW. Dabei wurde die 45er VO nicht auf 30 gekürzt, sondern komplett abgesetzt, Abrechnung war im Mai. Begründung: falsche Zeit hätte vor Abrechnung vom Arzt geändert werden müssen, da HM nicht zur Diagnose passt. Beim Verband war heute leider Niemand zu erreichen.
Viele Grüße
Ich beginne nun Rezept für Rezept Widerspruch zu erheben.
Das Ausmaß ist schockierend.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Maren,Reinicke schrieb:
@Louisa78wir hatten schon Kontakt zum VPT,der hat uns überhaupt nicht weitergeholfen.Er hat nur berichtet,dass es in Bayern mit diesen Prüfungen begonnen hat und jetzt S.-H. dran ist.In Bayern sollen die Physios das stillschweigend hingenommen haben,was ich mir überhaupt nicht vorstellen kann.Wir haben eine Software,die uns auch nicht auf dieses Problem hingewiesen haben.Laut Programm sind die Rezepte alle in Ordnung gewesen.
Ich beginne nun Rezept für Rezept Widerspruch zu erheben.
Das Ausmaß ist schockierend.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Louisa78 schrieb:
Schade, ich bin auch im VPT! Ich werde mir das auch definitiv nicht gefallen lassen. Bei einer Knie-TEP o.Ä. werden natürlich nur 30 min behandelt, aber woher will denn die AOK bei vielen anderen MLD-Indikationen wissen, ob nicht eventuell 2 Körperteile betroffen sind!? Und welcher Arzt schreibt schon drauf "MLD 45 beide Beine" !!?
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
ptheike schrieb:
Ich danke Euch für Eure Hilfe. Werde daraus jetzt einen Widerspruch formulieren und ggf. auch Herrn Alt kontaktieren. An die 40 € hätte ich natürlich nicht gedacht. ;-)) Liebe Grüße Heike
Bin Mitglied bei Lymphologic und erhalte von dort immer die aktuellsten Infos wie und was ausgefüllt sein muss.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
eim schrieb:
Generell ist iimmer der ICD 10 Schlüssel ausschlaggebend.!!!! Der Arzt kann ,aber er muss noch nicht mal neben dem Code etwas schreiben ,das ist freiwillig. Lediglich bei der Rubrik Heilmittel nach Maßgabe muss stehen z.B. MLD 60 oder MLD 45 etc..
Bin Mitglied bei Lymphologic und erhalte von dort immer die aktuellsten Infos wie und was ausgefüllt sein muss.
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
eim schrieb:
Das kann der Arzt schreiben ob 1 / beide oder wenn 1 Bein dann re oder links ABER er muss dass nicht schreiben. Der ICD 10 Code ist ausschlaggebend
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Louisa78 schrieb:
Genau- er muss es nicht und welcher Arzt schreibt das schon? Und dennoch nimmt sich die AOK das Recht heraus, zu "wissen", dass nur eine Extremität betroffen ist und setzt erstmal ab. Ich bin kurz davor, keine MLD-Patienten der AOK mehr anzunehmen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
karin-maria schrieb:
I89.01 ist doch ganz eindeutig: LÖ der oberen und unteren Extremitäten. Stad. II
Da wir korrigieren können, trägt der Doc jetzt "beide Beine" nach auf dem laufenden VO und einer der in der Abrechnung liegt macht er das auch. Da es sich um eine Dauerpatient handelt, wird zukünftig die 4. Stelle der ICD genauer spezifiert.
Lektion, sämtliche zukünftige LD-VO werden nur noch angenommen, wenn die ICD inkl. 4. Stelle für MLD-30, -45 oder -60 passt. Da die meisten LD-Pattis bei uns Dauerbehandlungen sind, ist relativ leicht umzustellen. 🤷♂️
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@eim Bein uns trudelte heute der erste Vollabsetzung ein: I89.09 und MLD45. Da bei I89.09 tatsächlich nicht ersichtlich ist, ob es mehr als 1 Körperteil betrifft, kann ich es in diesem Fall tatsächlich auch nachfolgenziehen.
Da wir korrigieren können, trägt der Doc jetzt "beide Beine" nach auf dem laufenden VO und einer der in der Abrechnung liegt macht er das auch. Da es sich um eine Dauerpatient handelt, wird zukünftig die 4. Stelle der ICD genauer spezifiert.
Lektion, sämtliche zukünftige LD-VO werden nur noch angenommen, wenn die ICD inkl. 4. Stelle für MLD-30, -45 oder -60 passt. Da die meisten LD-Pattis bei uns Dauerbehandlungen sind, ist relativ leicht umzustellen. 🤷♂️
Es ist nirgends festgelegt, dass der Arzt zusätzlich zum ICD10 irgendwas weiter ausführen muss. Der ICD10 ist mit dem Heilmittel passend. Wenn es der Kasse so nicht passt, dann soll sie sich an den Arzt wenden. Ich lege Widerspruch ein und dann geht das über Mahnbescheid zum Sozialgericht.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Wonderwoman schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Habe auch so eine Absetzung von 3 VOs im Werte von fast 1000 Euronen bekommen.
Es ist nirgends festgelegt, dass der Arzt zusätzlich zum ICD10 irgendwas weiter ausführen muss. Der ICD10 ist mit dem Heilmittel passend. Wenn es der Kasse so nicht passt, dann soll sie sich an den Arzt wenden. Ich lege Widerspruch ein und dann geht das über Mahnbescheid zum Sozialgericht.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Louisa78 schrieb:
Ja, das ist schon klar- aber bei z.B. I89.01 kann die Kasse doch gar nicht wissen, ob eventuell beide Beine betroffen sind und setzt trotzdem voll ab. Das ist echt unfassbar, was da gerade passiert.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Maren,Reinicke schrieb:
Ich würde mich über einen Beitrag freuen,der mir bestätigt,dass man mit einem Widerspruch in diesem besagten Fall Erfolg hatte.
Link
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Dolto schrieb:
Für die Kolleginnen und Kollegen mit Facebook Account.
Link
„Behandlung entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan:
- Behandlung eines Armes und eines Beines oder
- Behandlung eines Armes und des Kopfes oder
- Behandlung beider Arme oder
- Behandlung beider Beine."
Würde doch reichen, wenn die Therapeutin bei Leistung auf der Rückseite z.B. einträgt: MLD-45 bd. Beine.
Gefällt mir
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Wonderwoman schrieb:
Wo steht, dass wir dazu verpflichtet sind?
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Dolto schrieb:
In der Anlage 1 Leistungsbeschreibung steht bei MLD 45 und MLD 60:
„Behandlung entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan:
- Behandlung eines Armes und eines Beines oder
- Behandlung eines Armes und des Kopfes oder
- Behandlung beider Arme oder
- Behandlung beider Beine."
Würde doch reichen, wenn die Therapeutin bei Leistung auf der Rückseite z.B. einträgt: MLD-45 bd. Beine.
wie es scheint, wollen einige Kassen sich von den Heilmittelerbringer nun das zurückholen, was sie an Honorarsteigerungen an die Praxen gezahlt haben. Diesen Eindruck muss man bekommen, wenn man die Begründung für Absetzungen liest, die seit Mitte des Jahres von einigen AOKen vorgenommen werden.
So werden in der Physiotherapie regelmäßig MLD45 und MLD60 Verordnungen auf den Preis von MLD30 gekürzt. Die Begründung: Die Behandlungsdauer sei überschritten worden. Denn, so das Argument der Krankenkassen, MLD45 und MLD60 seit nur verordnungsfähig bei der Behandlung von zwei Körperteilen. Und diese beiden Körperteile seien auf der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt. Also auch nicht abrechenbar. So handhabt es zum Beispiel die AOK Nordwest.
Das ist eine vollkommen wirre und obendrein falsche Argumentation. Die Voraussetzungen für die Verordnung für das Heilmittel Lymphdrainage ist eine Diagnose, nicht jedoch die Benennung von Körperteilen. Würde man das Argument der AOK ernst nehmen, dann müsste man auch verlangen, dass bei der Verordnung von MLD30 ein konkretes Körperteil benannt wird, denn ohne ausdrücklich auf der Verordnung erwähntes Köperteil kann man MLD ja nach der Auffassung der AOK Nordwest nicht abrechnen.
Und noch nie haben Ärzte Köperteile auf Verordnungen benannt. Das ist weder in der Heilmittel-Richtlinie noch in der Vordruckerläuterung der Ärzte (Anlage 2, Bundesmantelvertrag - Ärzte) so vorgesehen. Und was für Ärzte nicht bindend vorgesehen ist, kann definitiv kein Absetzungsgrund bei Heilmittelabrechnungen sein.
Was kann man tun? Widerspruch einlegen, jetzt und sofort, gegen jede einzelne Absetzung und dabei pro Rechnung 40 Euro Bearbeitungsgebühr und Verzugszinsen verlangen. Das geht allerdings nur bei Praxen, die selbst abrechnen. Dazu nutzt man das Korrekturverfahren, Verarbeitungskennzeichen VK04. Und wer richtig sauer ist, überlegt, ob er seine Lymphdrainage-Zulassung zurückgibt.
Inzwischen sind die Kürzungen auch in Berlin gelandet und werden dann hoffentlich schnell Gegenstand von einer klaren Ansprache des GKV-Spitzenverbands an seine Kassen. Denn diese Absetzungen haben einen schalen Beigeschmack.
Die AOK Bayern war schon im Sommer unrühmlicher Erfinder dieses Vorgangs, und weil es da offensichtlich ganz gut geklappt hat mit der Refinanzierung, hat die AOK Nordwest jetzt nachgezogen. Da stellt man sich schon die Frage, was diese Kassen antreibt. Hier geht es nicht um die Korrektur von vermeintlichen Abrechnungsfehlern, sondern es wirkt wie reine Schikane. Hier scheinen die Kassen ihre Machtposition zu nutzen, um Praxen finanziell zu drangsalieren.
Zur Erinnerung: Jede einzelne Lymphdrainage wird deutlich schlechter bezahlt als KG, MT usw. Und dass, obwohl man zur Abrechnung von Lymphdrainage eine extra Zulassung benötigt, die extra Geld kostet. Die betreffenden Kassen sollten sehr vorsichtig sein, mit den Kürzungen von MLD45 und MLD60. Irgendwann ist auch der letzte Lymphdrainage-Therapeut so genervt, dass er die Zulassung zurückgibt. Patienten mit akuten und chronischen Lymphödemen baden dann die Dreistigkeit der Kassen aus.
Gefällt mir
Warum soll ich dann ein schlechtes Gewissen haben und meine Energie unnötig verschwenden für etwas worauf ich keinen Einfluss habe.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
eim schrieb:
Ja,das ist schon richtig dass die Patienten die Leidtragenden sind ABER ich habe auch noch keine Demonstration der Patienten zu ihrer schlechten bis miserablen Versorgung erlebt (und wenn es auch nur die Angehörigen wären) Und ansonsten sollten die Patienten ihre KK anrufen und/oder mit Beschwerden bombadieren und auf Anrufung der Sozialgerichte hinweisen. Aber auch das machen die Patienten nicht .
Warum soll ich dann ein schlechtes Gewissen haben und meine Energie unnötig verschwenden für etwas worauf ich keinen Einfluss habe.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Wonderwoman schrieb:
MLD-Zulassung nur für die AOK zurückgeben hat echt Charme. Bei mir platzt sowieso der Terminkalender und ich können besseres Geld mit KG verdienen.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
daniel40 schrieb:
Auszug aus der UP
wie es scheint, wollen einige Kassen sich von den Heilmittelerbringer nun das zurückholen, was sie an Honorarsteigerungen an die Praxen gezahlt haben. Diesen Eindruck muss man bekommen, wenn man die Begründung für Absetzungen liest, die seit Mitte des Jahres von einigen AOKen vorgenommen werden.
So werden in der Physiotherapie regelmäßig MLD45 und MLD60 Verordnungen auf den Preis von MLD30 gekürzt. Die Begründung: Die Behandlungsdauer sei überschritten worden. Denn, so das Argument der Krankenkassen, MLD45 und MLD60 seit nur verordnungsfähig bei der Behandlung von zwei Körperteilen. Und diese beiden Körperteile seien auf der Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt. Also auch nicht abrechenbar. So handhabt es zum Beispiel die AOK Nordwest.
Das ist eine vollkommen wirre und obendrein falsche Argumentation. Die Voraussetzungen für die Verordnung für das Heilmittel Lymphdrainage ist eine Diagnose, nicht jedoch die Benennung von Körperteilen. Würde man das Argument der AOK ernst nehmen, dann müsste man auch verlangen, dass bei der Verordnung von MLD30 ein konkretes Körperteil benannt wird, denn ohne ausdrücklich auf der Verordnung erwähntes Köperteil kann man MLD ja nach der Auffassung der AOK Nordwest nicht abrechnen.
Und noch nie haben Ärzte Köperteile auf Verordnungen benannt. Das ist weder in der Heilmittel-Richtlinie noch in der Vordruckerläuterung der Ärzte (Anlage 2, Bundesmantelvertrag - Ärzte) so vorgesehen. Und was für Ärzte nicht bindend vorgesehen ist, kann definitiv kein Absetzungsgrund bei Heilmittelabrechnungen sein.
Was kann man tun? Widerspruch einlegen, jetzt und sofort, gegen jede einzelne Absetzung und dabei pro Rechnung 40 Euro Bearbeitungsgebühr und Verzugszinsen verlangen. Das geht allerdings nur bei Praxen, die selbst abrechnen. Dazu nutzt man das Korrekturverfahren, Verarbeitungskennzeichen VK04. Und wer richtig sauer ist, überlegt, ob er seine Lymphdrainage-Zulassung zurückgibt.
Inzwischen sind die Kürzungen auch in Berlin gelandet und werden dann hoffentlich schnell Gegenstand von einer klaren Ansprache des GKV-Spitzenverbands an seine Kassen. Denn diese Absetzungen haben einen schalen Beigeschmack.
Die AOK Bayern war schon im Sommer unrühmlicher Erfinder dieses Vorgangs, und weil es da offensichtlich ganz gut geklappt hat mit der Refinanzierung, hat die AOK Nordwest jetzt nachgezogen. Da stellt man sich schon die Frage, was diese Kassen antreibt. Hier geht es nicht um die Korrektur von vermeintlichen Abrechnungsfehlern, sondern es wirkt wie reine Schikane. Hier scheinen die Kassen ihre Machtposition zu nutzen, um Praxen finanziell zu drangsalieren.
Zur Erinnerung: Jede einzelne Lymphdrainage wird deutlich schlechter bezahlt als KG, MT usw. Und dass, obwohl man zur Abrechnung von Lymphdrainage eine extra Zulassung benötigt, die extra Geld kostet. Die betreffenden Kassen sollten sehr vorsichtig sein, mit den Kürzungen von MLD45 und MLD60. Irgendwann ist auch der letzte Lymphdrainage-Therapeut so genervt, dass er die Zulassung zurückgibt. Patienten mit akuten und chronischen Lymphödemen baden dann die Dreistigkeit der Kassen aus.
Mein Profilbild bearbeiten