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Ich bin nicht bereit dies so hinzunehmen, hat jemand von Euch Erfahrungen mit rechtlichen Schritten diesbezüglich ?
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Problem beschreiben
WimWelle schrieb:
Mir wurde eine VO über 10 KG-ZNS abgesetzt, da ich offenbar übersehen habe, das bei der 2ten VO auch Erst VO angekreuzt war und nicht Folge VO. Nach telefonischer Nachfrage, wurde mir mitgeteilt, das die Absetzung nur aus diesem Grund erfolgt ist - also falsches Kreuz.
Ich bin nicht bereit dies so hinzunehmen, hat jemand von Euch Erfahrungen mit rechtlichen Schritten diesbezüglich ?
Durch das falsche Kreuz war die Vo. nach HMR ungültig. Du kannst natürlich auch den Arzt in Regress nehmen, da er den Fehler verursacht hat.
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Wonderwoman schrieb:
Wieso nicht ändern und vom Arzt abstempeln lassen? Solange der Regelfall noch nicht ausgeschöpft ist, sollte das doch funktionieren...
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morpheus-06 schrieb:
wenn er das Rezept zurück bekommt geht das auch.
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WimWelle schrieb:
das ist lt. Bundesanzeiger nicht mehr zulässig. Die KK machen es sich schön einfach. Insbesondere da der Regelfall nicht erschöpft ist, liegt mir persönlich der Verdacht des Mißachtung der medizinschen Notwendigkeit vor. Schade des es keine Lobbyisten unter den Physio`s gibt, die sich der Sache annehmen. Ich bin es langsam, leid als unterer der Hierachiekette wertvolle Leistungen an Menschen zu erbringen aber das ist leider ein alter Schuh an dem sich in Deutschland nichts ändern wird....
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WimWelle schrieb:
tja und auch das geht nicht, da der Dienstleister für die KK die VO nicht mehr abgibt.
Ich, bzw. der Pat. soll, würde da gleich die Kasse verklagen wegen der Weitergabe der Patientendaten an die Dritte.
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morpheus-06 schrieb:
welcher Dienstleister? Welche Kasse?
Ich, bzw. der Pat. soll, würde da gleich die Kasse verklagen wegen der Weitergabe der Patientendaten an die Dritte.
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WimWelle schrieb:
das ist evtl. ein guter Hinweis. In diesem Fall ist es ein IT Dienstleister der für die Deutsche BKK die Verordnungen prüft.
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morpheus-06 schrieb:
mit dem Dienstleister hast ja nichts zu tun, dein Ansprechpartner ist die Kasse bis in die oberste Etage.
Wie sieht die Frage des Eigentumverhältnisses des Rezeptes aus, wenn die KK. das Rezept nicht bezahlt hat????
Ist dann das Rezept nicht Eigentu
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Freistein schrieb:
Was ich mich frage ist folgendes:
Wie sieht die Frage des Eigentumverhältnisses des Rezeptes aus, wenn die KK. das Rezept nicht bezahlt hat????
Ist dann das Rezept nicht Eigentu
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morpheus-06 schrieb:
nein, die Kassen zahlen die Rezeptvordrucke oder die Blankformulare und stellen sie über die KV`en den Ärzten zur Verfügung.
Wieso können die Kassen denn eigentlich Rezepte behalten, die sie nicht bezahlen wollen?
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Wonderwoman schrieb:
Ich hole das Rezept als Scan aus meiner Konserve und lasse dann das ändern.
Wieso können die Kassen denn eigentlich Rezepte behalten, die sie nicht bezahlen wollen?
Das ist doch nur Veröffentlichungsorgan. Wo ist denn die gesetzliche Grundlage? Vermutlich wieder der von den Stümper-Verbänden ausgehandelte Rahmenvertrag... :angry:
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Wonderwoman schrieb:
Wo soll das stehen??? Im Bundesanzeiger???
Das ist doch nur Veröffentlichungsorgan. Wo ist denn die gesetzliche Grundlage? Vermutlich wieder der von den Stümper-Verbänden ausgehandelte Rahmenvertrag... :angry:
Zitat "die Kassen zahlen die Rezeptvordrucke oder die Blankformulare und stellen sie über die KV`en den Ärzten zur Verfügung."
Logische Schlußfolgerung: dann "gehören" den Kassen die Rezepte
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die neue schrieb:
siehe morpheus von 18:23
Zitat "die Kassen zahlen die Rezeptvordrucke oder die Blankformulare und stellen sie über die KV`en den Ärzten zur Verfügung."
Logische Schlußfolgerung: dann "gehören" den Kassen die Rezepte
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Freistein schrieb:
Das wußte ich nicht. Danke für die Info :blush:
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Wonderwoman schrieb:
Das muss nicht die logische Folge sein... das Rezept ist die Grundlage unserer Abrechnung. Diese kann IMO nicht einfach eingezogen werden. Dann muss an diese Stelle auch eine Kopie als Abrechnungsgrundlage möglich sein.
eigentlich zahlt doch der Versicherte mit seinem Beitrag den Rezeptvordruck!
Muß erst ein Gesetz geschrieben werden, dass die Kassen verstehen, daß sie nur Geld zu verwalten haben.
Oder erwerben die KK Eigentum durch Ausgabe von Beiträgen?
gruss mocca :blush:
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mocca schrieb:
hallo,
eigentlich zahlt doch der Versicherte mit seinem Beitrag den Rezeptvordruck!
Muß erst ein Gesetz geschrieben werden, dass die Kassen verstehen, daß sie nur Geld zu verwalten haben.
Oder erwerben die KK Eigentum durch Ausgabe von Beiträgen?
gruss mocca :blush:
SG Stuttgart Urteil vom 13.12.2006, S 10 KR 6018/05
2. Herausgabeverlangen
66
Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Herausgabe abgeleisteter Heilmittelverordnungen im Original bzw. in Ablichtung besteht nicht.
67
Nach § 69 Satz 1 SGB V regeln dieses Kapitel (§§ 69 - 140 h SGB V) sowie die §§ 63 und 64 abschließend die Rechtsbeziehungen unter anderem der Krankenkassen und ihrer Verbände zu sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für diese Rechtsbeziehungen gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und der übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Durch diese zum 01.01.2000 erfolgte Neuregelung ist klargestellt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und nichtärztlichen Leistungserbringern dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Ob vor diesem Hintergrund § 952 Abs. 1 BGB entweder unmittelbar oder analog Anwendung finden kann, wie dies die Kläger meinen, erscheint äußerst zweifelhaft.
68
Selbst wenn man sich der Auffassung der Kläger insoweit anschließen sollte, also eine Anwendbarkeit des § 952 Abs. 1 BGB bejahen würde, würde gleichwohl kein Herausgabeanspruch der Kläger gegeben sein. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Kosten für die Vordrucke, auf denen die vertragsärztliche Verordnung von Heilmitteln erfolgt (Muster 13), nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmantelvertrages - Ärzte von den Krankenkassen getragen werden. Nach § 16 Abs. 2 RV erfolgt die Abrechnung unter Vorlage der Originalverordnung, wobei nach § 16 Abs. 11 RV eventuell die Abrechnung sachlich-rechnerisch zu prüfen ist. Die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse hat nach § 30 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) die ihr zugewiesenen Mittel nur für „gesetzliche“ Aufgaben zu verwenden und unterliegt insoweit nach den §§ 87 ff. SGB IV der staatlichen Aufsicht mit der Folge einer mindestens alle 5 Jahre stattfindenden Prüfung ihrer Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung. Um diese Prüfung zu ermöglichen, hat die Beklagte nach § 88 Abs. 2 SGB IV der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden (vgl. hierzu Graeff in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, Loseblattsammlung, § 88 Rz. 4). Hierbei sind entgegen der Ansicht der Kläger nicht nur die Originalverordnungen aufzubewahren, bei denen eine Vergütung erfolgt ist, sondern auch die Originalverordnungen, bei denen gerade keine Vergütung vorgenommen wurde, da nur bei Vorlage auch dieser Verordnungen die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten von der Aufsichtsbehörde umfassend geprüft werden kann.
69
Um ihre sich aus § 88 Abs. 2 SGB IV ergebende Pflicht zur Vorlage aller prüfrelevanten Unterlagen erfüllen zu können, ist die Beklagte darauf angewiesen, die Originalverordnungen bei sich aufzubewahren. Eine Herausgabe an einzelne Leitungserbringer scheidet damit aus.
70
Zudem besteht auch kein Bedürfnis der Leistungserbringer auf Herausgabe der ganz oder teilweise nicht vergüteten Originalverordnungen. Sollte es zu einer (teilweisen oder völligen) Nichtvergütung erbrachter Leistungen kommen, besteht jederzeit die Möglichkeit, die streitigen Originalverordnungen im Wege der Akteneinsicht bei der Beklagten anzufordern. Mit der Verneinung des Herausgabeverlangens entsteht daher den Klägern kein Rechtsnachteil.
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SGBV schrieb:
Teil 1 der Klage ging in höheren Instanzen dann anders aus, Herausgabeverlangen ist nach meiner Kenntnis so geblieben
SG Stuttgart Urteil vom 13.12.2006, S 10 KR 6018/05
2. Herausgabeverlangen
66
Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Herausgabe abgeleisteter Heilmittelverordnungen im Original bzw. in Ablichtung besteht nicht.
67
Nach § 69 Satz 1 SGB V regeln dieses Kapitel (§§ 69 - 140 h SGB V) sowie die §§ 63 und 64 abschließend die Rechtsbeziehungen unter anderem der Krankenkassen und ihrer Verbände zu sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Für diese Rechtsbeziehungen gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und der übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Durch diese zum 01.01.2000 erfolgte Neuregelung ist klargestellt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und nichtärztlichen Leistungserbringern dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Ob vor diesem Hintergrund § 952 Abs. 1 BGB entweder unmittelbar oder analog Anwendung finden kann, wie dies die Kläger meinen, erscheint äußerst zweifelhaft.
68
Selbst wenn man sich der Auffassung der Kläger insoweit anschließen sollte, also eine Anwendbarkeit des § 952 Abs. 1 BGB bejahen würde, würde gleichwohl kein Herausgabeanspruch der Kläger gegeben sein. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Kosten für die Vordrucke, auf denen die vertragsärztliche Verordnung von Heilmitteln erfolgt (Muster 13), nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmantelvertrages - Ärzte von den Krankenkassen getragen werden. Nach § 16 Abs. 2 RV erfolgt die Abrechnung unter Vorlage der Originalverordnung, wobei nach § 16 Abs. 11 RV eventuell die Abrechnung sachlich-rechnerisch zu prüfen ist. Die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse hat nach § 30 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) die ihr zugewiesenen Mittel nur für „gesetzliche“ Aufgaben zu verwenden und unterliegt insoweit nach den §§ 87 ff. SGB IV der staatlichen Aufsicht mit der Folge einer mindestens alle 5 Jahre stattfindenden Prüfung ihrer Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung. Um diese Prüfung zu ermöglichen, hat die Beklagte nach § 88 Abs. 2 SGB IV der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden (vgl. hierzu Graeff in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, Loseblattsammlung, § 88 Rz. 4). Hierbei sind entgegen der Ansicht der Kläger nicht nur die Originalverordnungen aufzubewahren, bei denen eine Vergütung erfolgt ist, sondern auch die Originalverordnungen, bei denen gerade keine Vergütung vorgenommen wurde, da nur bei Vorlage auch dieser Verordnungen die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten von der Aufsichtsbehörde umfassend geprüft werden kann.
69
Um ihre sich aus § 88 Abs. 2 SGB IV ergebende Pflicht zur Vorlage aller prüfrelevanten Unterlagen erfüllen zu können, ist die Beklagte darauf angewiesen, die Originalverordnungen bei sich aufzubewahren. Eine Herausgabe an einzelne Leitungserbringer scheidet damit aus.
70
Zudem besteht auch kein Bedürfnis der Leistungserbringer auf Herausgabe der ganz oder teilweise nicht vergüteten Originalverordnungen. Sollte es zu einer (teilweisen oder völligen) Nichtvergütung erbrachter Leistungen kommen, besteht jederzeit die Möglichkeit, die streitigen Originalverordnungen im Wege der Akteneinsicht bei der Beklagten anzufordern. Mit der Verneinung des Herausgabeverlangens entsteht daher den Klägern kein Rechtsnachteil.
Daraus leitet sich für mich ab, dass die Original-VO nicht vorgelegt werden muss, wenn sich diese sowieso bei der Kasse befindet.
Damit sollte ich auch eine Kopie (evtl. geändert) vorlegen können.
Ich werde das dann mal beizeiten versuchen und danach vor das Sozialgericht ziehen. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Danke.
Daraus leitet sich für mich ab, dass die Original-VO nicht vorgelegt werden muss, wenn sich diese sowieso bei der Kasse befindet.
Damit sollte ich auch eine Kopie (evtl. geändert) vorlegen können.
Ich werde das dann mal beizeiten versuchen und danach vor das Sozialgericht ziehen. :smile:
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Widerspruch, ggf. klagen.
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