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Neben der klassischen Arbeit als
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12-köpfigem jungen und dynamischem
Team, bieten wir dir auf Wunsch die
Möglichkeit, dich als
Kursleiter-...
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nach langer Zeit ist ein Rezept bei der Vorprüfung durch uns doch mal durchgerutscht und wurde von der DAK wegen dem Grund
"KMT bei angegebenem Ind.Schl./Leitsymptomatik kein verordnungsfähiges Heilmittel lt. HM-Katalog".
Original kam nicht zurück aber ich scanne alles Rezepte ein und der Arzt würde das Rezept auch ändern. Wir rechnen über Optica ab und in deren Schreiben steht, dass die DAK eine nachträgliche Änderung nicht akzeptiert.
Hat jemand schon Erfahrungen ob sich ein Widerspruch, und einreichen einer geänderten Rezeptkopie, lohnt?
Vielen Danke + Gruß
Frank
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frank230 schrieb:
Guten Abend zusammen,
nach langer Zeit ist ein Rezept bei der Vorprüfung durch uns doch mal durchgerutscht und wurde von der DAK wegen dem Grund
"KMT bei angegebenem Ind.Schl./Leitsymptomatik kein verordnungsfähiges Heilmittel lt. HM-Katalog".
Original kam nicht zurück aber ich scanne alles Rezepte ein und der Arzt würde das Rezept auch ändern. Wir rechnen über Optica ab und in deren Schreiben steht, dass die DAK eine nachträgliche Änderung nicht akzeptiert.
Hat jemand schon Erfahrungen ob sich ein Widerspruch, und einreichen einer geänderten Rezeptkopie, lohnt?
Vielen Danke + Gruß
Frank
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Ramona Völlkopf schrieb:
IndiSch ändern lassen und nochmal einreichen.
Rezeptprüfung – Ungerechtes Abwehren
Ein kürzlich erwirkter Gerichtsbescheid am Sozialgericht Köln macht Physiotherapeuten Mut, Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hinzunehmen. Ein Physiotherapeut bekam von einer gesetzlichen Krankenkasse die eingereichte Verordnung in Höhe von 85,90 Euro nicht erstattet. Grund: Der Indikationsschlüssel sei falsch. Trotz nachträglicher Korrektur von „WS1a“ in „WS2f“ weigerte sich die Kasse, die erbrachte Leistung von sechs Fangopackungen und sechs Massagen zu vergüten. Die nachträgliche Korrektur sei unzulässig. Laut Urteil des Bundessozialgerichts (B 1 KR 4/09 R) habe der Therapeut vor Beginn der Behandlung die Verordnung zu überprüfen. Daraufhin nahm sich der Physiotherapeut einen Anwalt.
Sein Patient kam mit einer Verordnung, auf der „HWS-Syndrom und Schmerzen durch Gelenksfunktionsstörungen“ stand. Die verordneten sechs Fangopackungen und sechs Massagen sollen der Schmerzreduktion dienen, war darauf vermerkt. Für den Therapeuten war der Arbeitsauftrag somit klar. Das Gericht gab dem Therapeuten recht und nannte als Begründung, dass die fachärztliche Verordnung lediglich die Mindestanforderungen gemäß § 6 III des Rahmenvertrags erfüllen muss. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Der Indikationsschlüssel gehöre nicht dazu. Das besage auch das von der Krankenversicherung zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes (B 1 KR 4/09 R). Die Angabe des Indikationsschlüssels ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegensteht. Zudem wäre eine Korrektur der fehlerhaften Verordnung durchaus möglich, auch wenn dieser Punkt nicht zur Diskussion stand.
Für den Physiotherapeuten hat es sich gelohnt, sich juristischen Beistand von Rechtsanwalt Ingo Hofmann aus Bonn zu holen. Er bekommt nicht nur die 85,90 Euro verzinst erstattet (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), sondern auch alle Anwalts- und Gerichtskosten.
War hier auf der Homepage zu lesen unter der Rubrik News.
Also Schreiben (Widerspruch) fertig machen und ab zur Kasse!!!
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paracelsus65 schrieb:
Stop: Nehmen Sie Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hin.
Rezeptprüfung – Ungerechtes Abwehren
Ein kürzlich erwirkter Gerichtsbescheid am Sozialgericht Köln macht Physiotherapeuten Mut, Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hinzunehmen. Ein Physiotherapeut bekam von einer gesetzlichen Krankenkasse die eingereichte Verordnung in Höhe von 85,90 Euro nicht erstattet. Grund: Der Indikationsschlüssel sei falsch. Trotz nachträglicher Korrektur von „WS1a“ in „WS2f“ weigerte sich die Kasse, die erbrachte Leistung von sechs Fangopackungen und sechs Massagen zu vergüten. Die nachträgliche Korrektur sei unzulässig. Laut Urteil des Bundessozialgerichts (B 1 KR 4/09 R) habe der Therapeut vor Beginn der Behandlung die Verordnung zu überprüfen. Daraufhin nahm sich der Physiotherapeut einen Anwalt.
Sein Patient kam mit einer Verordnung, auf der „HWS-Syndrom und Schmerzen durch Gelenksfunktionsstörungen“ stand. Die verordneten sechs Fangopackungen und sechs Massagen sollen der Schmerzreduktion dienen, war darauf vermerkt. Für den Therapeuten war der Arbeitsauftrag somit klar. Das Gericht gab dem Therapeuten recht und nannte als Begründung, dass die fachärztliche Verordnung lediglich die Mindestanforderungen gemäß § 6 III des Rahmenvertrags erfüllen muss. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Der Indikationsschlüssel gehöre nicht dazu. Das besage auch das von der Krankenversicherung zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes (B 1 KR 4/09 R). Die Angabe des Indikationsschlüssels ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegensteht. Zudem wäre eine Korrektur der fehlerhaften Verordnung durchaus möglich, auch wenn dieser Punkt nicht zur Diskussion stand.
Für den Physiotherapeuten hat es sich gelohnt, sich juristischen Beistand von Rechtsanwalt Ingo Hofmann aus Bonn zu holen. Er bekommt nicht nur die 85,90 Euro verzinst erstattet (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), sondern auch alle Anwalts- und Gerichtskosten.
War hier auf der Homepage zu lesen unter der Rubrik News.
Also Schreiben (Widerspruch) fertig machen und ab zur Kasse!!!
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rudibam schrieb:
Bei der DAK reicht der Widerspruch nicht, da muß man mit dem Anwalt drohen. Ich empfehle jeden DAK-Versicherten die KK zu wechseln.
Ich dachte auch am Anfang "Lehrgeld" aber es geht hier ums Prinzip. Ich bin mir sicher, das es System hat und viele werden sich nicht wehren. Kann man den Widerspruch direkt einreichen oder über das Abrechnungszentrum (wenns einer direkt weiß ansonsten ruf ich natürlich dort an).
Schönen Abend noch!
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frank230 schrieb:
Vielen Dank für Eure Einschätzung und den Verweis auf das Urteil paracelsus65.
Ich dachte auch am Anfang "Lehrgeld" aber es geht hier ums Prinzip. Ich bin mir sicher, das es System hat und viele werden sich nicht wehren. Kann man den Widerspruch direkt einreichen oder über das Abrechnungszentrum (wenns einer direkt weiß ansonsten ruf ich natürlich dort an).
Schönen Abend noch!
Die Kasse MUSS dann bezahlen.
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Wonderwoman schrieb:
Para hat den richtigen Hinweis gegeben. Wenn es irgendeinen Indikationsschlüssel gibt, der zur Diagnose und dem verschriebenen Heilmittel passt, dann einfach in diesen ändern lassen und einreichen.
Die Kasse MUSS dann bezahlen.
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paracelsus65 schrieb:
per Fax an Kasse und an Abrechnungszentrum - mit Faxbericht als Beweis
,,,,Erfolgt die Korrektur nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Abrechnung, wird die Verordnung vorläufig abgesetzt
und die Verordnung/Image zur Ergänzung durch den verordnenden Arzt ((in den Fällen 4, 6 und 11) bzw. durch den
Heilmittelerbringer (Fälle 5 und 12) zurückgesandt. Nach erfolgter Korrektur/Ergänzung kann die Verordnung abgerechnet
werden......
Ist also kein Problem. Mir ist dieser Fehler auch schon passiert und nach einem Telefonat mit der Kasse kam auch sofort der Hinweis auf die Korrektur und die erneute Einreichung. Wie die Optica auf diese Falschaussage kommt kann ich nicht nachvollziehen. Ein Blick in die gültigen Rahmenverträge genügt um diesem Quatsch zu entkräften.
MfG
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Ingo Friedrich schrieb:
Schau mal in den VdEK Rahmenvertrag ganz am Ende. Dort steht beim Punkt "falscher Indikationsschlüssel" Folgendes:
,,,,Erfolgt die Korrektur nicht bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Abrechnung, wird die Verordnung vorläufig abgesetzt
und die Verordnung/Image zur Ergänzung durch den verordnenden Arzt ((in den Fällen 4, 6 und 11) bzw. durch den
Heilmittelerbringer (Fälle 5 und 12) zurückgesandt. Nach erfolgter Korrektur/Ergänzung kann die Verordnung abgerechnet
werden......
Ist also kein Problem. Mir ist dieser Fehler auch schon passiert und nach einem Telefonat mit der Kasse kam auch sofort der Hinweis auf die Korrektur und die erneute Einreichung. Wie die Optica auf diese Falschaussage kommt kann ich nicht nachvollziehen. Ein Blick in die gültigen Rahmenverträge genügt um diesem Quatsch zu entkräften.
MfG
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Wonderwoman schrieb:
Ein Faxbericht war nie irgendein Beweis :point_up:
Er sagte, bei einem Fax hast du nur den Nachweis, dass du es abgeschickt hast aber keinen Nachweis, dass es angekommen ist.
Gruß Britt
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Britt schrieb:
Das würde ich nicht per Fax machen. An das Abrechnungszentrum okay. An die KK würde ich ein Einschreiben mit Rückantwortschein senden. Das mache ich bei wichtigen Dingen grundsätzlich. Damit hast du im Zweifelsfall immer einen Nachweis. Das hat mir mal ein RA empfohlen.
Er sagte, bei einem Fax hast du nur den Nachweis, dass du es abgeschickt hast aber keinen Nachweis, dass es angekommen ist.
Gruß Britt
Wenn Du 100%ig sicher sein willst musst Du den Brief unter Zeugen in den Briefumschlag stecken und per Boten zustellen.
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paracelsus65 schrieb:
per Einschreiben mit Rückschein habe ich auch keine Garantie - könnte ein leerer Umschlag gewesen sein.
Wenn Du 100%ig sicher sein willst musst Du den Brief unter Zeugen in den Briefumschlag stecken und per Boten zustellen.
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TheStonie schrieb:
Zur not gibts noch die Zustellung per Gerichtsvollzieher, die ist dann amtlich und inhaltlich nachweisbar. Kostet glaub ich 9 €
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Wonderwoman schrieb:
Wieso ein nicht hilfreich? Para hat vollkommen Recht mit seiner Aussage. Die rechtssichere Lösung kommt von Stonie.
Hat geklappt (Einreichung der Rezeptkopie + Arztunterschrift)
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frank230 schrieb:
Feedback, wenn's auch schon etwas her ist.
Hat geklappt (Einreichung der Rezeptkopie + Arztunterschrift)
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Minza schrieb:
Lehrgeld....
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