Hallo
eine Verordnung 10 x MT ,ausserhalb des Regelfalls wurde von der AOK BW
abgesetzt und zu Ihren Akten genommen, da die medizinische Begründung fehlte.
Können die das einfach so machen, ich wollte die Begründung durch den Artz nachreichen, was aber abgelehnt wurde.
klar ist es auch mein Fehler, da es mir nicht aufgefallen ist,dass die Begründung fehlte, aber das Rezept unbezahlt einzubehalten ist ja auch kein feiner Zug der Kassen,oder ?
wer weiss Rat
Gruesse
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Hallo
eine Verordnung 10 x MT ,ausserhalb des Regelfalls wurde von der AOK BW
abgesetzt und zu Ihren Akten genommen, da die medizinische Begründung fehlte.
Können die das einfach so machen, ich wollte die Begründung durch den Artz nachreichen, was aber abgelehnt wurde.
klar ist es auch mein Fehler, da es mir nicht aufgefallen ist,dass die Begründung fehlte, aber das Rezept unbezahlt einzubehalten ist ja auch kein feiner Zug der Kassen,oder ?
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Lima schrieb:
Hallo
eine Verordnung 10 x MT ,ausserhalb des Regelfalls wurde von der AOK BW
abgesetzt und zu Ihren Akten genommen, da die medizinische Begründung fehlte.
Können die das einfach so machen, ich wollte die Begründung durch den Artz nachreichen, was aber abgelehnt wurde.
klar ist es auch mein Fehler, da es mir nicht aufgefallen ist,dass die Begründung fehlte, aber das Rezept unbezahlt einzubehalten ist ja auch kein feiner Zug der Kassen,oder ?
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Gruesse
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Die Verordnung war ohne die medizinische Begründung ungültig und hätte somit auch nicht begonnen werden dürfen.
mMn ist die AOK hier im Recht, da wir der Prüfpflicht unterliegen.
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• morpheus-06
Die Verordnung war ohne die medizinische Begründung ungültig und hätte somit auch nicht begonnen werden dürfen.
mMn ist die AOK hier im Recht, da wir der Prüfpflicht unterliegen.
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Prüfpflicht?...wo ist das geregelt?
gibts es Ermessensspielräume ...wenn der Arzt es verpasst hat?
oder gilt hier ...mea culpa...ich habe nicht geprüft???
werden bald Rezepte abgesetzt wenn 6xKG re Kniegelenk verordnet wurde , aber das li Kniegelenk war betroffen?
das hört sich für mich alles nach Schikane an,
bin seit 1986 selbsständig, aber solche Praktiken seitens der Kassen zeigen mir,
dass sie zu Ihren Vertragspartner kein solidarisches Verhältnis mehr haben,
man hat den Eindruck als ob jedes Rezept ein Betrugsfall sein könnte.
Oh je Kollegen...was für eine Gesellschaft sind wir geworden
Ach ja...der Soli soll ja auch bis 2019 bleiben
wer zockt hier wen ab?
Gruesse
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Prüfpflicht?...wo ist das geregelt?
gibts es Ermessensspielräume ...wenn der Arzt es verpasst hat?
oder gilt hier ...mea culpa...ich habe nicht geprüft???
werden bald Rezepte abgesetzt wenn 6xKG re Kniegelenk verordnet wurde , aber das li Kniegelenk war betroffen?
das hört sich für mich alles nach Schikane an,
bin seit 1986 selbsständig, aber solche Praktiken seitens der Kassen zeigen mir,
dass sie zu Ihren Vertragspartner kein solidarisches Verhältnis mehr haben,
man hat den Eindruck als ob jedes Rezept ein Betrugsfall sein könnte.
Oh je Kollegen...was für eine Gesellschaft sind wir geworden
Ach ja...der Soli soll ja auch bis 2019 bleiben
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Lima schrieb:
Prüfpflicht?...wo ist das geregelt?
gibts es Ermessensspielräume ...wenn der Arzt es verpasst hat?
oder gilt hier ...mea culpa...ich habe nicht geprüft???
werden bald Rezepte abgesetzt wenn 6xKG re Kniegelenk verordnet wurde , aber das li Kniegelenk war betroffen?
das hört sich für mich alles nach Schikane an,
bin seit 1986 selbsständig, aber solche Praktiken seitens der Kassen zeigen mir,
dass sie zu Ihren Vertragspartner kein solidarisches Verhältnis mehr haben,
man hat den Eindruck als ob jedes Rezept ein Betrugsfall sein könnte.
Oh je Kollegen...was für eine Gesellschaft sind wir geworden
Ach ja...der Soli soll ja auch bis 2019 bleiben
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Das ist durch ein Urteil des Bundessozialgerichts geregelt... :angry:
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Wonderwoman schrieb:
Das ist durch ein Urteil des Bundessozialgerichts geregelt... :angry:
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StefanP schrieb:
Die Verordnung war ohne die medizinische Begründung ungültig und hätte somit auch nicht begonnen werden dürfen.
mMn ist die AOK hier im Recht, da wir der Prüfpflicht unterliegen.
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Recht hat die Krankenkasse!!! Die depperten Physios arbeiten eh schon für einen Hungerlohn; also warum nicht gleich umsonst ha, ha!!!
Du siehst an den Antworten selbst, das das mit den depperten Physios stimmt, den was hast Du gemacht.
Du hast einen Patienten behandelt der zweifellost Physiotherapiebedarf hatte, es gab sogar einen Arzt der es gewagt hat sein Budget zu belasten und hat Physiotherapie verordnet, wenn er auch einen Fehler nach Ansicht seiner Vertragspartner begangen hat, der aber für Dich, als Behandler von untergeordneter Bedeutung war. Diesen Fehler Dir anzukreiden, Dich als kostenloses Kontrollorgan der Kassen abzuquallifizieren und Deine Arbeit
nicht zu honorieren ist eine hochgradige Unverschämtheit. Unter Vertragspartnern sollt es üblich sein, das Fehler in der Rechnungslegung korrigiert werden dürfen, so wie es auch unter "ehrbaren Kaufleuten"
üblich ist. Bei der Kassenprüfung von Krankenhausrechnungen z. B. wird auch nicht die gesammte Rechnung abgesetzt wenn "Fehler" gefunden werden.
Dass sich aber hier im Forum soviele Physios auf die Kassenseite schlagen, mit Schmerzen aber trotzdem eifrig den illegalen kostenlosen Rezeptprüfungsauftrag annehmen und befolgen und nicht Ihre Verbände in den Hintern treten gegen diesen Absetzungswahn vorzugehen oder selbst dagegen vorgehen ist erbährmlich. Auch wenn es ein Urteil geben sollte bin ich nicht der Meinung, dass damit jeglichem Absetzungswahn bestimmter Kassen Tür und Tor geöffnet wurde.
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Recht hat die Krankenkasse!!! Die depperten Physios arbeiten eh schon für einen Hungerlohn; also warum nicht gleich umsonst ha, ha!!!
Du siehst an den Antworten selbst, das das mit den depperten Physios stimmt, den was hast Du gemacht.
Du hast einen Patienten behandelt der zweifellost Physiotherapiebedarf hatte, es gab sogar einen Arzt der es gewagt hat sein Budget zu belasten und hat Physiotherapie verordnet, wenn er auch einen Fehler nach Ansicht seiner Vertragspartner begangen hat, der aber für Dich, als Behandler von untergeordneter Bedeutung war. Diesen Fehler Dir anzukreiden, Dich als kostenloses Kontrollorgan der Kassen abzuquallifizieren und Deine Arbeit
nicht zu honorieren ist eine hochgradige Unverschämtheit. Unter Vertragspartnern sollt es üblich sein, das Fehler in der Rechnungslegung korrigiert werden dürfen, so wie es auch unter "ehrbaren Kaufleuten"
üblich ist. Bei der Kassenprüfung von Krankenhausrechnungen z. B. wird auch nicht die gesammte Rechnung abgesetzt wenn "Fehler" gefunden werden.
Dass sich aber hier im Forum soviele Physios auf die Kassenseite schlagen, mit Schmerzen aber trotzdem eifrig den illegalen kostenlosen Rezeptprüfungsauftrag annehmen und befolgen und nicht Ihre Verbände in den Hintern treten gegen diesen Absetzungswahn vorzugehen oder selbst dagegen vorgehen ist erbährmlich. Auch wenn es ein Urteil geben sollte bin ich nicht der Meinung, dass damit jeglichem Absetzungswahn bestimmter Kassen Tür und Tor geöffnet wurde.
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> ... kostenlosen Rezeptprüfungsauftrag annehmen und
> befolgen und nicht Ihre Verbände in den Hintern treten gegen
> diesen Absetzungswahn vorzugehen oder selbst dagegen vorgehen...
Alle Absetzungen werden dem Verband gemeldet.
Dieser hat dann die Möglichkeit mit den Kassen zu verhandeln.
Beim VdeK z.B., gibt es bereits kleine Erleichterungen im Bezug auf die Prüfpflicht...
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Bin voll und ganz deiner Meinung!
Göthner schrieb:
> ... kostenlosen Rezeptprüfungsauftrag annehmen und
> befolgen und nicht Ihre Verbände in den Hintern treten gegen
> diesen Absetzungswahn vorzugehen oder selbst dagegen vorgehen...
Alle Absetzungen werden dem Verband gemeldet.
Dieser hat dann die Möglichkeit mit den Kassen zu verhandeln.
Beim VdeK z.B., gibt es bereits kleine Erleichterungen im Bezug auf die Prüfpflicht...
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Ramona Völlkopf schrieb:
Bin voll und ganz deiner Meinung!
Göthner schrieb:
> ... kostenlosen Rezeptprüfungsauftrag annehmen und
> befolgen und nicht Ihre Verbände in den Hintern treten gegen
> diesen Absetzungswahn vorzugehen oder selbst dagegen vorgehen...
Alle Absetzungen werden dem Verband gemeldet.
Dieser hat dann die Möglichkeit mit den Kassen zu verhandeln.
Beim VdeK z.B., gibt es bereits kleine Erleichterungen im Bezug auf die Prüfpflicht...
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Göthner schrieb:
Recht hat die Krankenkasse!!! Die depperten Physios arbeiten eh schon für einen Hungerlohn; also warum nicht gleich umsonst ha, ha!!!
Du siehst an den Antworten selbst, das das mit den depperten Physios stimmt, den was hast Du gemacht.
Du hast einen Patienten behandelt der zweifellost Physiotherapiebedarf hatte, es gab sogar einen Arzt der es gewagt hat sein Budget zu belasten und hat Physiotherapie verordnet, wenn er auch einen Fehler nach Ansicht seiner Vertragspartner begangen hat, der aber für Dich, als Behandler von untergeordneter Bedeutung war. Diesen Fehler Dir anzukreiden, Dich als kostenloses Kontrollorgan der Kassen abzuquallifizieren und Deine Arbeit
nicht zu honorieren ist eine hochgradige Unverschämtheit. Unter Vertragspartnern sollt es üblich sein, das Fehler in der Rechnungslegung korrigiert werden dürfen, so wie es auch unter "ehrbaren Kaufleuten"
üblich ist. Bei der Kassenprüfung von Krankenhausrechnungen z. B. wird auch nicht die gesammte Rechnung abgesetzt wenn "Fehler" gefunden werden.
Dass sich aber hier im Forum soviele Physios auf die Kassenseite schlagen, mit Schmerzen aber trotzdem eifrig den illegalen kostenlosen Rezeptprüfungsauftrag annehmen und befolgen und nicht Ihre Verbände in den Hintern treten gegen diesen Absetzungswahn vorzugehen oder selbst dagegen vorgehen ist erbährmlich. Auch wenn es ein Urteil geben sollte bin ich nicht der Meinung, dass damit jeglichem Absetzungswahn bestimmter Kassen Tür und Tor geöffnet wurde.
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Egal, ob übersehen oder nicht: falls du in einem Berufsverband bist, schließ' dich mit denen kurz (Rechtsabteilung), vielleicht ist ja noch was zu machen. Nur weil eine Begründung fehlt, 10x MT nicht zu zahlen, ist schon ganz schön daneben. Typisch AOK BW. Im schlimmsten Fall hast du dann wenigstens nach der Rechtsberatung was dazu gelernt.
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Egal, ob übersehen oder nicht: falls du in einem Berufsverband bist, schließ' dich mit denen kurz (Rechtsabteilung), vielleicht ist ja noch was zu machen. Nur weil eine Begründung fehlt, 10x MT nicht zu zahlen, ist schon ganz schön daneben. Typisch AOK BW. Im schlimmsten Fall hast du dann wenigstens nach der Rechtsberatung was dazu gelernt.
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Die Prüfpflicht für unsere Berufsangehörige gibt es nun leider mal. Wie wir alle wissen, haben die Brufsverbände dagegen geklagt und leider verloren. Ich verstehe nicht, dass es immer noch Kollegen gibt, die in Absetzungsfällen aus allen Wolken fallen. Wir können noch froh sein, dass ein eingereichtes unvollständiges Rezept nicht auch noch als Betrugsversuch gesehen wird.
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Die Prüfpflicht für unsere Berufsangehörige gibt es nun leider mal. Wie wir alle wissen, haben die Brufsverbände dagegen geklagt und leider verloren. Ich verstehe nicht, dass es immer noch Kollegen gibt, die in Absetzungsfällen aus allen Wolken fallen. Wir können noch froh sein, dass ein eingereichtes unvollständiges Rezept nicht auch noch als Betrugsversuch gesehen wird.
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Eberhard schrieb:
Die Prüfpflicht für unsere Berufsangehörige gibt es nun leider mal. Wie wir alle wissen, haben die Brufsverbände dagegen geklagt und leider verloren. Ich verstehe nicht, dass es immer noch Kollegen gibt, die in Absetzungsfällen aus allen Wolken fallen. Wir können noch froh sein, dass ein eingereichtes unvollständiges Rezept nicht auch noch als Betrugsversuch gesehen wird.
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Ja;SO ist es. als PI bist Du schon kriminell, wenn der Patient in die Praxis kommt. Neuerdings verstößt der PI auch noch gegen den Rahmenvertrag wenn er in seiner sich "Bereithaltezeit ganztägig" Kunden widmet, die aus Budgetgründen keine Verordnung mehr erhalten haben und nun privat Leistungen beahlen. Denn dies ist ein (neuerdings) Gewerbe und dies darf nicht in den gleichen Räumen abgegeben werden. Fazit: Du bist Unternehmer, natürlich nur für alle Ausgaben, hast Dich ganztägig bereitzuhalten und wenn ein Patient kommt, mit einer Vo von einem zweiten Arzt, dann muss der PI die Behandlung ablehnen und den Arzt informieren.
Natürlich auf seine Kosten und in seiner Freizeit. :rage:
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Ja;SO ist es. als PI bist Du schon kriminell, wenn der Patient in die Praxis kommt. Neuerdings verstößt der PI auch noch gegen den Rahmenvertrag wenn er in seiner sich "Bereithaltezeit ganztägig" Kunden widmet, die aus Budgetgründen keine Verordnung mehr erhalten haben und nun privat Leistungen beahlen. Denn dies ist ein (neuerdings) Gewerbe und dies darf nicht in den gleichen Räumen abgegeben werden. Fazit: Du bist Unternehmer, natürlich nur für alle Ausgaben, hast Dich ganztägig bereitzuhalten und wenn ein Patient kommt, mit einer Vo von einem zweiten Arzt, dann muss der PI die Behandlung ablehnen und den Arzt informieren.
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Charlotte 11 schrieb:
Ja;SO ist es. als PI bist Du schon kriminell, wenn der Patient in die Praxis kommt. Neuerdings verstößt der PI auch noch gegen den Rahmenvertrag wenn er in seiner sich "Bereithaltezeit ganztägig" Kunden widmet, die aus Budgetgründen keine Verordnung mehr erhalten haben und nun privat Leistungen beahlen. Denn dies ist ein (neuerdings) Gewerbe und dies darf nicht in den gleichen Räumen abgegeben werden. Fazit: Du bist Unternehmer, natürlich nur für alle Ausgaben, hast Dich ganztägig bereitzuhalten und wenn ein Patient kommt, mit einer Vo von einem zweiten Arzt, dann muss der PI die Behandlung ablehnen und den Arzt informieren.
Natürlich auf seine Kosten und in seiner Freizeit. :rage:
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Gabi664 schrieb:
Egal, ob übersehen oder nicht: falls du in einem Berufsverband bist, schließ' dich mit denen kurz (Rechtsabteilung), vielleicht ist ja noch was zu machen. Nur weil eine Begründung fehlt, 10x MT nicht zu zahlen, ist schon ganz schön daneben. Typisch AOK BW. Im schlimmsten Fall hast du dann wenigstens nach der Rechtsberatung was dazu gelernt.
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23
bb) Die nach Teil I Abschnitt VI Nr 22 HMR ebenfalls erforderliche Angabe der "medizinischen Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls" ist nach § 18 Abs 1 Rahmenempfehlungen kein notwendiger Bestandteil der Verordnung, der vor Beginn bzw Fortsetzung einer Behandlung vorhanden sein muss. Die Angabe ist lediglich eine Entscheidungshilfe für die Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei "Ausnahmefällen". Im Genehmigungsverfahren hat die Krankenkasse umfassend zu prüfen, ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die vom Versicherten beantragte Genehmigung vorliegen. Fehlen dazu notwendige Angaben, kann sie auf Ergänzung durch den Vertragsarzt bestehen und ggf ablehnen. Wird ohne die Ergänzung einer fehlenden Angabe die Genehmigung erteilt oder - wie hier - auf die genehmigungsfreie Durchführung der Behandlung als Sachleistung verwiesen, ist der Leistungserbringer berechtigt, auch ohne diese Angabe die Behandlung weiter als Sachleistung der Krankenkasse durchzuführen und abzurechnen. Die Krankenkasse ist im Abrechnungsverfahren mit allen Einwänden gegen die Gültigkeit einer Verordnung ausgeschlossen, die im Genehmigungsverfahren zum Versagen der Genehmigung hätten führen können, dort aber von der Krankenkasse nicht geltend gemacht worden sind (§ 242 BGB).
Jetzt (zum 01.07.2011) hat sich die Sachlage ein wenig geändert: § 13 Abs. 2 HMR "1In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe der vereinbarten Vordrucke die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. 2Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 3Anzugeben sind insbesondere ...n)die medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls". Dazu kommt § 16 Abs. 1 HMR: 1) Die Behandlung kann nur durchgeführt werden, wenn auf dem Verordnungsvordruck die in § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.
--> nach neuer HMR hätte -im Gegensatz zur alten HMR i.V.m. dem RV - die Behandlung ohne die Begründung nicht durchgeführt werden dürfen
Fraglich ist, ob damit schon die Frage nach der rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit erledigt ist.
Die RV, die nach dem 01.07.2011 abgeschlossen wurden, verzichten zum Teil auf Vollständigkeit hinsichtlich des § 13 Abs. 2 HMR oder (wie z.B. die AOK BW auch auf andere Vorgaben der HMR wie z.B. Ungültigkeit der Vo nach 14 Tagen Unterbrechung oder § 13 Abs. 1 HMR Änderungen nur mit Arztunterschrift und Datum).
Eine neue Rahmenempfehlung existiert im Bereich Physio noch nicht.
Nur weil § 13 Abs. 2 Buchst. n HMR die Begründung zwingend vorschreibt und das BSG dem Therapeuten eine Prüfpflicht zuweist, heißt das noch nicht zwingend, dass die Krankenkasse eine Absetzung vornehmen kann, wenn die Begründung fehlt und sie auf das Genehmigungsverfahren verzichtet.
Mit dem Verzicht auf das Genehmigungsverfahren drückt die Kasse doch implizit aus, dass ihr Umfang und Qualität der Begründung (in der HMR auch nicht geregelt - wenn dort gestanden hätte "krank", hätte die Kasse aus formalen Gründen zahlen müssen) ziemlich schnurz sind. Dann kann man argumentieren, dass sie überhaupt nur eine Rolle spielt, wenn es sich um eine Kasse handelt, die nicht verzichtet. Möglicherweise ist ja § 13 Abs. 2 Buchst. n in der HMR selbst rechtswidrig angesichts des Umstandes, dass Kassen auf das Genehmigungsverfahren verzichten dürfen. Da kann es doch nicht angehen, dass der Leisungserbringer das Vorhandensein der Begründung der VadR prüfen muss, wenn die Kasse, deren Aufgabe diese Prüfung eigentlich wäre, darauf verzichten kann (Verstoß gegen "Treu und Glaube" 242 BGB).
Ich halte es nicht für aussichtslos, dass das BSG das o.g. Urteil trotz neuer HMR noch einmal so sprechen würde, wie nach der alten HMR. Wer risikofreudig ist und einen guten Anwalt hat, könnte diese Klage durchaus riskieren, besonders wenn er einen Verband für die Unterstützung der Klage gewinnen kann, so dass das Prozesskostenrisiko im Rahmen bleibt.
Wer nicht klagen will, sollte auf das Vorhandensein der Begründung achten, denn über Absetzungen bei fehlender Begründung wird oft hier berichtet.
[bearbeitet am 24.07.13 20:35]
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Urteil zum Thema - allerdings nach der alten HMR BSG, Urteil vom 15. 11. 2007 - B 3 KR 4/07 R (Lexetius.com/2007,4138) : http://lexetius.com/2007,4138
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bb) Die nach Teil I Abschnitt VI Nr 22 HMR ebenfalls erforderliche Angabe der "medizinischen Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls" ist nach § 18 Abs 1 Rahmenempfehlungen kein notwendiger Bestandteil der Verordnung, der vor Beginn bzw Fortsetzung einer Behandlung vorhanden sein muss. Die Angabe ist lediglich eine Entscheidungshilfe für die Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei "Ausnahmefällen". Im Genehmigungsverfahren hat die Krankenkasse umfassend zu prüfen, ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die vom Versicherten beantragte Genehmigung vorliegen. Fehlen dazu notwendige Angaben, kann sie auf Ergänzung durch den Vertragsarzt bestehen und ggf ablehnen. Wird ohne die Ergänzung einer fehlenden Angabe die Genehmigung erteilt oder - wie hier - auf die genehmigungsfreie Durchführung der Behandlung als Sachleistung verwiesen, ist der Leistungserbringer berechtigt, auch ohne diese Angabe die Behandlung weiter als Sachleistung der Krankenkasse durchzuführen und abzurechnen. Die Krankenkasse ist im Abrechnungsverfahren mit allen Einwänden gegen die Gültigkeit einer Verordnung ausgeschlossen, die im Genehmigungsverfahren zum Versagen der Genehmigung hätten führen können, dort aber von der Krankenkasse nicht geltend gemacht worden sind (§ 242 BGB).
Jetzt (zum 01.07.2011) hat sich die Sachlage ein wenig geändert: § 13 Abs. 2 HMR "1In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe der vereinbarten Vordrucke die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. 2Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 3Anzugeben sind insbesondere ...[b]n)die medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls"[/b]. Dazu kommt § 16 Abs. 1 HMR: [b] 1) Die Behandlung kann nur durchgeführt werden, wenn auf dem Verordnungsvordruck die in § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.[/b]
--> nach neuer HMR hätte -im Gegensatz zur alten HMR i.V.m. dem RV - die Behandlung ohne die Begründung nicht durchgeführt werden dürfen
Fraglich ist, ob damit schon die Frage nach der rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit erledigt ist.
Die RV, die nach dem 01.07.2011 abgeschlossen wurden, verzichten zum Teil auf Vollständigkeit hinsichtlich des § 13 Abs. 2 HMR oder (wie z.B. die AOK BW auch auf andere Vorgaben der HMR wie z.B. Ungültigkeit der Vo nach 14 Tagen Unterbrechung oder § 13 Abs. 1 HMR Änderungen nur mit Arztunterschrift und Datum).
Eine neue Rahmenempfehlung existiert im Bereich Physio noch nicht.
Nur weil § 13 Abs. 2 Buchst. n HMR die Begründung zwingend vorschreibt und das BSG dem Therapeuten eine Prüfpflicht zuweist, heißt das noch nicht zwingend, dass die Krankenkasse eine Absetzung vornehmen kann, wenn die Begründung fehlt und sie auf das Genehmigungsverfahren verzichtet.
Mit dem Verzicht auf das Genehmigungsverfahren drückt die Kasse doch implizit aus, dass ihr Umfang und Qualität der Begründung (in der HMR auch nicht geregelt - wenn dort gestanden hätte "krank", hätte die Kasse aus formalen Gründen zahlen müssen) ziemlich schnurz sind. Dann kann man argumentieren, dass sie überhaupt nur eine Rolle spielt, wenn es sich um eine Kasse handelt, die nicht verzichtet. Möglicherweise ist ja § 13 Abs. 2 Buchst. n in der HMR selbst rechtswidrig angesichts des Umstandes, dass Kassen auf das Genehmigungsverfahren verzichten dürfen. Da kann es doch nicht angehen, dass der Leisungserbringer das Vorhandensein der Begründung der VadR prüfen muss, wenn die Kasse, deren Aufgabe diese Prüfung eigentlich wäre, darauf verzichten kann (Verstoß gegen "Treu und Glaube" 242 BGB).
Ich halte es nicht für aussichtslos, dass das BSG das o.g. Urteil trotz neuer HMR noch einmal so sprechen würde, wie nach der alten HMR. Wer risikofreudig ist und einen guten Anwalt hat, könnte diese Klage durchaus riskieren, besonders wenn er einen Verband für die Unterstützung der Klage gewinnen kann, so dass das Prozesskostenrisiko im Rahmen bleibt.
Wer nicht klagen will, sollte auf das Vorhandensein der Begründung achten, denn über Absetzungen bei fehlender Begründung wird oft hier berichtet.
[bearbeitet am 24.07.13 20:35]
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vielen Dank für eure tollen Postings Kollegen!
hatte die Woche ein nettes Telefonat mit der AOK.....Tenor war , trotz aller
Vorlagen (Med. Begründung nachgereicht,und SGBVs interesanter Gesetzestext)
bei der AOK Ulm/Biberach beissen sie hier auf Granit :smile:
nach reiflicher Überlegung hat mich dann die Dame dann an Ihre Chefin verwiesen,die nächste Woche aus dem Urlaub kommt, meinte aber , Sie mache mir keine Hoffnung :point_up:
ich werde berichten
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vielen Dank für eure tollen Postings Kollegen!
hatte die Woche ein nettes Telefonat mit der AOK.....Tenor war , trotz aller
Vorlagen (Med. Begründung nachgereicht,und SGBVs interesanter Gesetzestext)
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vielen Dank für eure tollen Postings Kollegen!
hatte die Woche ein nettes Telefonat mit der AOK.....Tenor war , trotz aller
Vorlagen (Med. Begründung nachgereicht,und SGBVs interesanter Gesetzestext)
bei der AOK Ulm/Biberach beissen sie hier auf Granit :smile:
nach reiflicher Überlegung hat mich dann die Dame dann an Ihre Chefin verwiesen,die nächste Woche aus dem Urlaub kommt, meinte aber , Sie mache mir keine Hoffnung :point_up:
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bb) Die nach Teil I Abschnitt VI Nr 22 HMR ebenfalls erforderliche Angabe der "medizinischen Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls" ist nach § 18 Abs 1 Rahmenempfehlungen kein notwendiger Bestandteil der Verordnung, der vor Beginn bzw Fortsetzung einer Behandlung vorhanden sein muss. Die Angabe ist lediglich eine Entscheidungshilfe für die Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei "Ausnahmefällen". Im Genehmigungsverfahren hat die Krankenkasse umfassend zu prüfen, ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die vom Versicherten beantragte Genehmigung vorliegen. Fehlen dazu notwendige Angaben, kann sie auf Ergänzung durch den Vertragsarzt bestehen und ggf ablehnen. Wird ohne die Ergänzung einer fehlenden Angabe die Genehmigung erteilt oder - wie hier - auf die genehmigungsfreie Durchführung der Behandlung als Sachleistung verwiesen, ist der Leistungserbringer berechtigt, auch ohne diese Angabe die Behandlung weiter als Sachleistung der Krankenkasse durchzuführen und abzurechnen. Die Krankenkasse ist im Abrechnungsverfahren mit allen Einwänden gegen die Gültigkeit einer Verordnung ausgeschlossen, die im Genehmigungsverfahren zum Versagen der Genehmigung hätten führen können, dort aber von der Krankenkasse nicht geltend gemacht worden sind (§ 242 BGB).
Jetzt (zum 01.07.2011) hat sich die Sachlage ein wenig geändert: § 13 Abs. 2 HMR "1In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe der vereinbarten Vordrucke die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. 2Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 3Anzugeben sind insbesondere ...n)die medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls". Dazu kommt § 16 Abs. 1 HMR: 1) Die Behandlung kann nur durchgeführt werden, wenn auf dem Verordnungsvordruck die in § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.
--> nach neuer HMR hätte -im Gegensatz zur alten HMR i.V.m. dem RV - die Behandlung ohne die Begründung nicht durchgeführt werden dürfen
Fraglich ist, ob damit schon die Frage nach der rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit erledigt ist.
Die RV, die nach dem 01.07.2011 abgeschlossen wurden, verzichten zum Teil auf Vollständigkeit hinsichtlich des § 13 Abs. 2 HMR oder (wie z.B. die AOK BW auch auf andere Vorgaben der HMR wie z.B. Ungültigkeit der Vo nach 14 Tagen Unterbrechung oder § 13 Abs. 1 HMR Änderungen nur mit Arztunterschrift und Datum).
Eine neue Rahmenempfehlung existiert im Bereich Physio noch nicht.
Nur weil § 13 Abs. 2 Buchst. n HMR die Begründung zwingend vorschreibt und das BSG dem Therapeuten eine Prüfpflicht zuweist, heißt das noch nicht zwingend, dass die Krankenkasse eine Absetzung vornehmen kann, wenn die Begründung fehlt und sie auf das Genehmigungsverfahren verzichtet.
Mit dem Verzicht auf das Genehmigungsverfahren drückt die Kasse doch implizit aus, dass ihr Umfang und Qualität der Begründung (in der HMR auch nicht geregelt - wenn dort gestanden hätte "krank", hätte die Kasse aus formalen Gründen zahlen müssen) ziemlich schnurz sind. Dann kann man argumentieren, dass sie überhaupt nur eine Rolle spielt, wenn es sich um eine Kasse handelt, die nicht verzichtet. Möglicherweise ist ja § 13 Abs. 2 Buchst. n in der HMR selbst rechtswidrig angesichts des Umstandes, dass Kassen auf das Genehmigungsverfahren verzichten dürfen. Da kann es doch nicht angehen, dass der Leisungserbringer das Vorhandensein der Begründung der VadR prüfen muss, wenn die Kasse, deren Aufgabe diese Prüfung eigentlich wäre, darauf verzichten kann (Verstoß gegen "Treu und Glaube" 242 BGB).
Ich halte es nicht für aussichtslos, dass das BSG das o.g. Urteil trotz neuer HMR noch einmal so sprechen würde, wie nach der alten HMR. Wer risikofreudig ist und einen guten Anwalt hat, könnte diese Klage durchaus riskieren, besonders wenn er einen Verband für die Unterstützung der Klage gewinnen kann, so dass das Prozesskostenrisiko im Rahmen bleibt.
Wer nicht klagen will, sollte auf das Vorhandensein der Begründung achten, denn über Absetzungen bei fehlender Begründung wird oft hier berichtet.
[bearbeitet am 24.07.13 20:35]
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als die AOK mal ein Rezept von mir einbehalten hat, habe ich mir ein neues und korrektes Rezept von dem Arzt (mit dem gleichen Ausstellungsdatum) ausstellen lassen (war absolut problemlos, da er ja auch den Fehler gemacht hatte) und der Patient hat noch einmal für seine Behandlungen unterschrieben.
Der zweite Versuch wurde anstandslos erstattet
Viel Erfolg
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Hallo Lima,
als die AOK mal ein Rezept von mir einbehalten hat, habe ich mir ein neues und korrektes Rezept von dem Arzt (mit dem gleichen Ausstellungsdatum) ausstellen lassen (war absolut problemlos, da er ja auch den Fehler gemacht hatte) und der Patient hat noch einmal für seine Behandlungen unterschrieben.
Der zweite Versuch wurde anstandslos erstattet
Viel Erfolg
andere Möglichkeit: Ruf die AOK an und rede mit dem zuständigen Leiter, vielleicht bekommst du dann mit Engelszungen und Verweis auf deine langjährige zuverlässige Arbeit tatsächlich deine Verordnung zurück.
Klar haben wir die Prüfpflicht, aber trotzdem ist es ätzend!
Viel Erfolg und schöne Grüße
Asima
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Hallo Lima,
andere Möglichkeit: Ruf die AOK an und rede mit dem zuständigen Leiter, vielleicht bekommst du dann mit Engelszungen und Verweis auf deine langjährige zuverlässige Arbeit tatsächlich deine Verordnung zurück.
Klar haben wir die Prüfpflicht, aber trotzdem ist es ätzend!
Viel Erfolg und schöne Grüße
Asima
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asima schrieb:
Hallo Lima,
andere Möglichkeit: Ruf die AOK an und rede mit dem zuständigen Leiter, vielleicht bekommst du dann mit Engelszungen und Verweis auf deine langjährige zuverlässige Arbeit tatsächlich deine Verordnung zurück.
Klar haben wir die Prüfpflicht, aber trotzdem ist es ätzend!
Viel Erfolg und schöne Grüße
Asima
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Rahmenrichtlinien? Rahmenempfehlungen? Genauer Text?
Und wenn das Rezept zurück kommt ist eine nachträgliche Änderung aufgrund der HMR nicht möglich. Das muss die Kasse dann wieder nicht vergüten.
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Rahmenrichtlinien? Rahmenempfehlungen? Genauer Text?
Und wenn das Rezept zurück kommt ist eine nachträgliche Änderung aufgrund der HMR nicht möglich. Das muss die Kasse dann wieder nicht vergüten.
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morpheus-06 schrieb:
Rahmenrichtlinien? Rahmenempfehlungen? Genauer Text?
Und wenn das Rezept zurück kommt ist eine nachträgliche Änderung aufgrund der HMR nicht möglich. Das muss die Kasse dann wieder nicht vergüten.
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Hallo Kollegen...also es war ergebnislos, die Kasse beharrt darauf, dass alle Kreuzchen und Begründungen bei Rezepteinreichung vorhanden sein mussen,
nachgereichte med.Begründung wie in meinem Fall wird nicht akzeptiert,
man könne nicht hier eine Ausnahme machen und da nicht,alle werden gleich behandelt...Rezept wurde einbehalten
na dann...frohes Prüfen und danke an unsere Politiker,die doch eine Entbürokratisierung vorrantreiben wollten :smile:
Lima
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Hallo Kollegen...also es war ergebnislos, die Kasse beharrt darauf, dass alle Kreuzchen und Begründungen bei Rezepteinreichung vorhanden sein mussen,
nachgereichte med.Begründung wie in meinem Fall wird nicht akzeptiert,
man könne nicht hier eine Ausnahme machen und da nicht,alle werden gleich behandelt...Rezept wurde einbehalten
na dann...frohes Prüfen und danke an unsere Politiker,die doch eine Entbürokratisierung vorrantreiben wollten :smile:
Lima
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Lima schrieb:
Hallo Kollegen...also es war ergebnislos, die Kasse beharrt darauf, dass alle Kreuzchen und Begründungen bei Rezepteinreichung vorhanden sein mussen,
nachgereichte med.Begründung wie in meinem Fall wird nicht akzeptiert,
man könne nicht hier eine Ausnahme machen und da nicht,alle werden gleich behandelt...Rezept wurde einbehalten
na dann...frohes Prüfen und danke an unsere Politiker,die doch eine Entbürokratisierung vorrantreiben wollten :smile:
Lima
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Sieh mal hier Punkt 13 Link
Da wäre es ohne Begründung nicht zwingend zur Absetzung gekommen. Andere Kasse - andere Auslegung. Die Begründung, eine andere Entscheidung wäre rechtlich nicht möglich, ist da wohl nicht haltbar.
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Sieh mal hier Punkt 13 http://www.aok-gesundheitspartner.de/imperia/md/gpp/rh/heilberufe/pruefverfahren/rh_heil_pruefliste_rechnungspruefung.pdf
Da wäre es ohne Begründung nicht zwingend zur Absetzung gekommen. Andere Kasse - andere Auslegung. Die Begründung, eine andere Entscheidung wäre rechtlich nicht möglich, ist da wohl nicht haltbar.
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SGBV schrieb:
Sieh mal hier Punkt 13 Link
Da wäre es ohne Begründung nicht zwingend zur Absetzung gekommen. Andere Kasse - andere Auslegung. Die Begründung, eine andere Entscheidung wäre rechtlich nicht möglich, ist da wohl nicht haltbar.
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andere Länder andere Sitten....andere Kassen...anderer Usus ....auch innerhalb von BadenWürtemberg...wer soll das noch nachvollziehen
ich überlege gerade, dem Patienten den Ausfall privat in Rechnung zu stellen,
da seine Kasse nicht bezahlt hat. Soll der sich doch mit denen rumstreiten,bei
PP ist es eigentlich doch auch nix anderes,wenn die nicht den vollen Rechnungssatz erstattet bekommen.
[bearbeitet am 01.08.13 08:19]
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andere Länder andere Sitten....andere Kassen...anderer Usus ....auch innerhalb von BadenWürtemberg...wer soll das noch nachvollziehen
ich überlege gerade, dem Patienten den Ausfall privat in Rechnung zu stellen,
da seine Kasse nicht bezahlt hat. Soll der sich doch mit denen rumstreiten,bei
PP ist es eigentlich doch auch nix anderes,wenn die nicht den vollen Rechnungssatz erstattet bekommen.
[bearbeitet am 01.08.13 08:19]
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Lima schrieb:
andere Länder andere Sitten....andere Kassen...anderer Usus ....auch innerhalb von BadenWürtemberg...wer soll das noch nachvollziehen
ich überlege gerade, dem Patienten den Ausfall privat in Rechnung zu stellen,
da seine Kasse nicht bezahlt hat. Soll der sich doch mit denen rumstreiten,bei
PP ist es eigentlich doch auch nix anderes,wenn die nicht den vollen Rechnungssatz erstattet bekommen.
[bearbeitet am 01.08.13 08:19]
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Fakt ist doch, dass eine Vo. mach HMR vollständig und korrekt vor Behandlungsbeginn vorliegen muss.
Urteile bestätigen unsere Prüfpflicht und Urteile bestätigen, dass die Kassen für ungültige Vo. keine Vergütung leisten müssen.
Was tun?
Urteile gibt es genug, fast alle gegen uns und pro die Kasse. Eindeutige Rechtslage?
Noch mal was tun?
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Fakt ist doch, dass eine Vo. mach HMR vollständig und korrekt vor Behandlungsbeginn vorliegen muss.
Urteile bestätigen unsere Prüfpflicht und Urteile bestätigen, dass die Kassen für ungültige Vo. keine Vergütung leisten müssen.
Was tun?
Urteile gibt es genug, fast alle gegen uns und pro die Kasse. Eindeutige Rechtslage?
Noch mal was tun?
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morpheus-06 schrieb:
Fakt ist doch, dass eine Vo. mach HMR vollständig und korrekt vor Behandlungsbeginn vorliegen muss.
Urteile bestätigen unsere Prüfpflicht und Urteile bestätigen, dass die Kassen für ungültige Vo. keine Vergütung leisten müssen.
Was tun?
Urteile gibt es genug, fast alle gegen uns und pro die Kasse. Eindeutige Rechtslage?
Noch mal was tun?
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finde ich echt krass. Ich habe von einem Mitglied unseres Verbands (Logo) mündlich die Info erhalten, dass eben diese Kasse - wenn der Therapeut in einem Fall wie deinem vor Gericht gegangen war - vor Erstellung des Urteils (damit Präzedenzfall) "eingeknickt" sei...
Folge: Eigentlich solltest du klagen. Kostet natürlich Schweiß und Nerven, und sicher ist ja bekanntlich nichts. Aber es kann - Prüfpflicht hin oder her - eigentlich nicht so laufen, dass du für geleistete Arbeit nicht bezahlt wirst... Und man sollte sich das an sich nicht gefallen lassen.
Aber die Kassen bauen eben sicher auch darauf, dass man brav sagt, dass es der eigene Fehler war...
LG
Asima
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Hallo Lima,
finde ich echt krass. Ich habe von einem Mitglied unseres Verbands (Logo) mündlich die Info erhalten, dass eben diese Kasse - wenn der Therapeut in einem Fall wie deinem vor Gericht gegangen war - vor Erstellung des Urteils (damit Präzedenzfall) "eingeknickt" sei...
Folge: Eigentlich solltest du klagen. Kostet natürlich Schweiß und Nerven, und sicher ist ja bekanntlich nichts. Aber es kann - Prüfpflicht hin oder her - eigentlich nicht so laufen, dass du für geleistete Arbeit nicht bezahlt wirst... Und man sollte sich das an sich nicht gefallen lassen.
Aber die Kassen bauen eben sicher auch darauf, dass man brav sagt, dass es der eigene Fehler war...
LG
Asima
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asima schrieb:
Hallo Lima,
finde ich echt krass. Ich habe von einem Mitglied unseres Verbands (Logo) mündlich die Info erhalten, dass eben diese Kasse - wenn der Therapeut in einem Fall wie deinem vor Gericht gegangen war - vor Erstellung des Urteils (damit Präzedenzfall) "eingeknickt" sei...
Folge: Eigentlich solltest du klagen. Kostet natürlich Schweiß und Nerven, und sicher ist ja bekanntlich nichts. Aber es kann - Prüfpflicht hin oder her - eigentlich nicht so laufen, dass du für geleistete Arbeit nicht bezahlt wirst... Und man sollte sich das an sich nicht gefallen lassen.
Aber die Kassen bauen eben sicher auch darauf, dass man brav sagt, dass es der eigene Fehler war...
LG
Asima
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"Fakt ist doch, dass eine Vo. mach HMR vollständig und korrekt vor Behandlungsbeginn vorliegen muss."
Tja, da hast Recht Morpheus-06! Was tun?....Prüfen, Prüfen, Prüfen...und aufpassen, dass wir unsere wertvolle Behandlungszeit für den Patienten ja noch haben...lach. Leider ist es oftmals so, dass geänderte Kreuzchen oder fehlende Kreuzchen eben vergessen werden zu unterschreiben und zu bestempeln, und es kostet uns immer wieder ein Haufen Zeit, diese Änderungen persönlich oder faxlich zu dokumentieren. Es ist auch so, dass die Arzthelferinnen sich mit den HMR nicht oder nur teilweise auskennen, auch ich schlage mich mit diesen Sachen rum, bin auch nur ein Mensch, der Recht und Ordnung liebt, aber leider auch manchmal ein betriebsblindes Kreuz oder bei FVO den IS erst auf zweitem Blick "erkennt".
Ich denke, wir sind auch nur Menschen, aber wir geben unser Bestes...auch wenn wir vieles noch vor dem Behandlungsbeginn gestresst ändern lassen müssen...
lg punto
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"Fakt ist doch, dass eine Vo. mach HMR vollständig und korrekt vor Behandlungsbeginn vorliegen muss."
Tja, da hast Recht Morpheus-06! Was tun?....Prüfen, Prüfen, Prüfen...und aufpassen, dass wir unsere wertvolle Behandlungszeit für den Patienten ja noch haben...lach. Leider ist es oftmals so, dass geänderte Kreuzchen oder fehlende Kreuzchen eben vergessen werden zu unterschreiben und zu bestempeln, und es kostet uns immer wieder ein Haufen Zeit, diese Änderungen persönlich oder faxlich zu dokumentieren. Es ist auch so, dass die Arzthelferinnen sich mit den HMR nicht oder nur teilweise auskennen, auch ich schlage mich mit diesen Sachen rum, bin auch nur ein Mensch, der Recht und Ordnung liebt, aber leider auch manchmal ein betriebsblindes Kreuz oder bei FVO den IS erst auf zweitem Blick "erkennt".
Ich denke, wir sind auch nur Menschen, aber wir geben unser Bestes...auch wenn wir vieles noch vor dem Behandlungsbeginn gestresst ändern lassen müssen...
lg punto
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viento schrieb:
"Fakt ist doch, dass eine Vo. mach HMR vollständig und korrekt vor Behandlungsbeginn vorliegen muss."
Tja, da hast Recht Morpheus-06! Was tun?....Prüfen, Prüfen, Prüfen...und aufpassen, dass wir unsere wertvolle Behandlungszeit für den Patienten ja noch haben...lach. Leider ist es oftmals so, dass geänderte Kreuzchen oder fehlende Kreuzchen eben vergessen werden zu unterschreiben und zu bestempeln, und es kostet uns immer wieder ein Haufen Zeit, diese Änderungen persönlich oder faxlich zu dokumentieren. Es ist auch so, dass die Arzthelferinnen sich mit den HMR nicht oder nur teilweise auskennen, auch ich schlage mich mit diesen Sachen rum, bin auch nur ein Mensch, der Recht und Ordnung liebt, aber leider auch manchmal ein betriebsblindes Kreuz oder bei FVO den IS erst auf zweitem Blick "erkennt".
Ich denke, wir sind auch nur Menschen, aber wir geben unser Bestes...auch wenn wir vieles noch vor dem Behandlungsbeginn gestresst ändern lassen müssen...
lg punto
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Liebe Kollegen, als ich diese Liste gesehen habe, ist mir die Kinnlade heruntergeklappt. Jetzt gibt es also unterschiedliche Bestrafungssysteme je nach Bundesland und Berufsgruppen bei der AOK. Während in unserem Bundesland (fast) keine Möglichkeit der Korrektur besteht und die Verordnung gnadenlos ohne Erstattung einbehalten werden, schein dies woanders möglich zu sein. Übrigens auch bei Rezepten für Optiker. Hier ist eine Korrektur prinzipiell möglich.
Immer nach dem Prinzip: Teile und herrsche :rage:
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Liebe Kollegen, als ich diese Liste gesehen habe, ist mir die Kinnlade heruntergeklappt. Jetzt gibt es also unterschiedliche Bestrafungssysteme je nach Bundesland und Berufsgruppen bei der AOK. Während in unserem Bundesland (fast) keine Möglichkeit der Korrektur besteht und die Verordnung gnadenlos ohne Erstattung einbehalten werden, schein dies woanders möglich zu sein. Übrigens auch bei Rezepten für Optiker. Hier ist eine Korrektur prinzipiell möglich.
Immer nach dem Prinzip: Teile und herrsche :rage:
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Charlotte 11 schrieb:
Liebe Kollegen, als ich diese Liste gesehen habe, ist mir die Kinnlade heruntergeklappt. Jetzt gibt es also unterschiedliche Bestrafungssysteme je nach Bundesland und Berufsgruppen bei der AOK. Während in unserem Bundesland (fast) keine Möglichkeit der Korrektur besteht und die Verordnung gnadenlos ohne Erstattung einbehalten werden, schein dies woanders möglich zu sein. Übrigens auch bei Rezepten für Optiker. Hier ist eine Korrektur prinzipiell möglich.
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Katrin03 schrieb:
Hallo Lima,
als die AOK mal ein Rezept von mir einbehalten hat, habe ich mir ein neues und korrektes Rezept von dem Arzt (mit dem gleichen Ausstellungsdatum) ausstellen lassen (war absolut problemlos, da er ja auch den Fehler gemacht hatte) und der Patient hat noch einmal für seine Behandlungen unterschrieben.
Der zweite Versuch wurde anstandslos erstattet
Viel Erfolg
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eine Verordnung 10 x MT ,ausserhalb des Regelfalls wurde von der AOK BW
abgesetzt und zu Ihren Akten genommen, da die medizinische Begründung fehlte.
Können die das einfach so machen, ich wollte die Begründung durch den Artz nachreichen, was aber abgelehnt wurde.
klar ist es auch mein Fehler, da es mir nicht aufgefallen ist,dass die Begründung fehlte, aber das Rezept unbezahlt einzubehalten ist ja auch kein feiner Zug der Kassen,oder ?
wer weiss Rat
Gruesse
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Lima schrieb:
Hallo
eine Verordnung 10 x MT ,ausserhalb des Regelfalls wurde von der AOK BW
abgesetzt und zu Ihren Akten genommen, da die medizinische Begründung fehlte.
Können die das einfach so machen, ich wollte die Begründung durch den Artz nachreichen, was aber abgelehnt wurde.
klar ist es auch mein Fehler, da es mir nicht aufgefallen ist,dass die Begründung fehlte, aber das Rezept unbezahlt einzubehalten ist ja auch kein feiner Zug der Kassen,oder ?
wer weiss Rat
Gruesse
mMn ist die AOK hier im Recht, da wir der Prüfpflicht unterliegen.
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gibts es Ermessensspielräume ...wenn der Arzt es verpasst hat?
oder gilt hier ...mea culpa...ich habe nicht geprüft???
werden bald Rezepte abgesetzt wenn 6xKG re Kniegelenk verordnet wurde , aber das li Kniegelenk war betroffen?
das hört sich für mich alles nach Schikane an,
bin seit 1986 selbsständig, aber solche Praktiken seitens der Kassen zeigen mir,
dass sie zu Ihren Vertragspartner kein solidarisches Verhältnis mehr haben,
man hat den Eindruck als ob jedes Rezept ein Betrugsfall sein könnte.
Oh je Kollegen...was für eine Gesellschaft sind wir geworden
Ach ja...der Soli soll ja auch bis 2019 bleiben
wer zockt hier wen ab?
Gruesse
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Lima schrieb:
Prüfpflicht?...wo ist das geregelt?
gibts es Ermessensspielräume ...wenn der Arzt es verpasst hat?
oder gilt hier ...mea culpa...ich habe nicht geprüft???
werden bald Rezepte abgesetzt wenn 6xKG re Kniegelenk verordnet wurde , aber das li Kniegelenk war betroffen?
das hört sich für mich alles nach Schikane an,
bin seit 1986 selbsständig, aber solche Praktiken seitens der Kassen zeigen mir,
dass sie zu Ihren Vertragspartner kein solidarisches Verhältnis mehr haben,
man hat den Eindruck als ob jedes Rezept ein Betrugsfall sein könnte.
Oh je Kollegen...was für eine Gesellschaft sind wir geworden
Ach ja...der Soli soll ja auch bis 2019 bleiben
wer zockt hier wen ab?
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morpheus-06 schrieb:
und lt. HMR muss die Vo. vor Behandlungsbeginn vollständig und korrekt ausgestellt sein.
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Wonderwoman schrieb:
Das ist durch ein Urteil des Bundessozialgerichts geregelt... :angry:
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StefanP schrieb:
Die Verordnung war ohne die medizinische Begründung ungültig und hätte somit auch nicht begonnen werden dürfen.
mMn ist die AOK hier im Recht, da wir der Prüfpflicht unterliegen.
So etwas muss auffallen!
MfG
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SNS37 schrieb:
Ja!
So etwas muss auffallen!
MfG
Du siehst an den Antworten selbst, das das mit den depperten Physios stimmt, den was hast Du gemacht.
Du hast einen Patienten behandelt der zweifellost Physiotherapiebedarf hatte, es gab sogar einen Arzt der es gewagt hat sein Budget zu belasten und hat Physiotherapie verordnet, wenn er auch einen Fehler nach Ansicht seiner Vertragspartner begangen hat, der aber für Dich, als Behandler von untergeordneter Bedeutung war. Diesen Fehler Dir anzukreiden, Dich als kostenloses Kontrollorgan der Kassen abzuquallifizieren und Deine Arbeit
nicht zu honorieren ist eine hochgradige Unverschämtheit. Unter Vertragspartnern sollt es üblich sein, das Fehler in der Rechnungslegung korrigiert werden dürfen, so wie es auch unter "ehrbaren Kaufleuten"
üblich ist. Bei der Kassenprüfung von Krankenhausrechnungen z. B. wird auch nicht die gesammte Rechnung abgesetzt wenn "Fehler" gefunden werden.
Dass sich aber hier im Forum soviele Physios auf die Kassenseite schlagen, mit Schmerzen aber trotzdem eifrig den illegalen kostenlosen Rezeptprüfungsauftrag annehmen und befolgen und nicht Ihre Verbände in den Hintern treten gegen diesen Absetzungswahn vorzugehen oder selbst dagegen vorgehen ist erbährmlich. Auch wenn es ein Urteil geben sollte bin ich nicht der Meinung, dass damit jeglichem Absetzungswahn bestimmter Kassen Tür und Tor geöffnet wurde.
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Göthner schrieb:
> ... kostenlosen Rezeptprüfungsauftrag annehmen und
> befolgen und nicht Ihre Verbände in den Hintern treten gegen
> diesen Absetzungswahn vorzugehen oder selbst dagegen vorgehen...
Alle Absetzungen werden dem Verband gemeldet.
Dieser hat dann die Möglichkeit mit den Kassen zu verhandeln.
Beim VdeK z.B., gibt es bereits kleine Erleichterungen im Bezug auf die Prüfpflicht...
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Ramona Völlkopf schrieb:
Bin voll und ganz deiner Meinung!
Göthner schrieb:
> ... kostenlosen Rezeptprüfungsauftrag annehmen und
> befolgen und nicht Ihre Verbände in den Hintern treten gegen
> diesen Absetzungswahn vorzugehen oder selbst dagegen vorgehen...
Alle Absetzungen werden dem Verband gemeldet.
Dieser hat dann die Möglichkeit mit den Kassen zu verhandeln.
Beim VdeK z.B., gibt es bereits kleine Erleichterungen im Bezug auf die Prüfpflicht...
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Göthner schrieb:
Recht hat die Krankenkasse!!! Die depperten Physios arbeiten eh schon für einen Hungerlohn; also warum nicht gleich umsonst ha, ha!!!
Du siehst an den Antworten selbst, das das mit den depperten Physios stimmt, den was hast Du gemacht.
Du hast einen Patienten behandelt der zweifellost Physiotherapiebedarf hatte, es gab sogar einen Arzt der es gewagt hat sein Budget zu belasten und hat Physiotherapie verordnet, wenn er auch einen Fehler nach Ansicht seiner Vertragspartner begangen hat, der aber für Dich, als Behandler von untergeordneter Bedeutung war. Diesen Fehler Dir anzukreiden, Dich als kostenloses Kontrollorgan der Kassen abzuquallifizieren und Deine Arbeit
nicht zu honorieren ist eine hochgradige Unverschämtheit. Unter Vertragspartnern sollt es üblich sein, das Fehler in der Rechnungslegung korrigiert werden dürfen, so wie es auch unter "ehrbaren Kaufleuten"
üblich ist. Bei der Kassenprüfung von Krankenhausrechnungen z. B. wird auch nicht die gesammte Rechnung abgesetzt wenn "Fehler" gefunden werden.
Dass sich aber hier im Forum soviele Physios auf die Kassenseite schlagen, mit Schmerzen aber trotzdem eifrig den illegalen kostenlosen Rezeptprüfungsauftrag annehmen und befolgen und nicht Ihre Verbände in den Hintern treten gegen diesen Absetzungswahn vorzugehen oder selbst dagegen vorgehen ist erbährmlich. Auch wenn es ein Urteil geben sollte bin ich nicht der Meinung, dass damit jeglichem Absetzungswahn bestimmter Kassen Tür und Tor geöffnet wurde.
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Die Prüfpflicht für unsere Berufsangehörige gibt es nun leider mal. Wie wir alle wissen, haben die Brufsverbände dagegen geklagt und leider verloren. Ich verstehe nicht, dass es immer noch Kollegen gibt, die in Absetzungsfällen aus allen Wolken fallen. Wir können noch froh sein, dass ein eingereichtes unvollständiges Rezept nicht auch noch als Betrugsversuch gesehen wird.
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Eberhard schrieb:
Die Prüfpflicht für unsere Berufsangehörige gibt es nun leider mal. Wie wir alle wissen, haben die Brufsverbände dagegen geklagt und leider verloren. Ich verstehe nicht, dass es immer noch Kollegen gibt, die in Absetzungsfällen aus allen Wolken fallen. Wir können noch froh sein, dass ein eingereichtes unvollständiges Rezept nicht auch noch als Betrugsversuch gesehen wird.
Natürlich auf seine Kosten und in seiner Freizeit. :rage:
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Charlotte 11 schrieb:
Ja;SO ist es. als PI bist Du schon kriminell, wenn der Patient in die Praxis kommt. Neuerdings verstößt der PI auch noch gegen den Rahmenvertrag wenn er in seiner sich "Bereithaltezeit ganztägig" Kunden widmet, die aus Budgetgründen keine Verordnung mehr erhalten haben und nun privat Leistungen beahlen. Denn dies ist ein (neuerdings) Gewerbe und dies darf nicht in den gleichen Räumen abgegeben werden. Fazit: Du bist Unternehmer, natürlich nur für alle Ausgaben, hast Dich ganztägig bereitzuhalten und wenn ein Patient kommt, mit einer Vo von einem zweiten Arzt, dann muss der PI die Behandlung ablehnen und den Arzt informieren.
Natürlich auf seine Kosten und in seiner Freizeit. :rage:
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Gabi664 schrieb:
Egal, ob übersehen oder nicht: falls du in einem Berufsverband bist, schließ' dich mit denen kurz (Rechtsabteilung), vielleicht ist ja noch was zu machen. Nur weil eine Begründung fehlt, 10x MT nicht zu zahlen, ist schon ganz schön daneben. Typisch AOK BW. Im schlimmsten Fall hast du dann wenigstens nach der Rechtsberatung was dazu gelernt.
23
bb) Die nach Teil I Abschnitt VI Nr 22 HMR ebenfalls erforderliche Angabe der "medizinischen Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls" ist nach § 18 Abs 1 Rahmenempfehlungen kein notwendiger Bestandteil der Verordnung, der vor Beginn bzw Fortsetzung einer Behandlung vorhanden sein muss. Die Angabe ist lediglich eine Entscheidungshilfe für die Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei "Ausnahmefällen". Im Genehmigungsverfahren hat die Krankenkasse umfassend zu prüfen, ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die vom Versicherten beantragte Genehmigung vorliegen. Fehlen dazu notwendige Angaben, kann sie auf Ergänzung durch den Vertragsarzt bestehen und ggf ablehnen. Wird ohne die Ergänzung einer fehlenden Angabe die Genehmigung erteilt oder - wie hier - auf die genehmigungsfreie Durchführung der Behandlung als Sachleistung verwiesen, ist der Leistungserbringer berechtigt, auch ohne diese Angabe die Behandlung weiter als Sachleistung der Krankenkasse durchzuführen und abzurechnen. Die Krankenkasse ist im Abrechnungsverfahren mit allen Einwänden gegen die Gültigkeit einer Verordnung ausgeschlossen, die im Genehmigungsverfahren zum Versagen der Genehmigung hätten führen können, dort aber von der Krankenkasse nicht geltend gemacht worden sind (§ 242 BGB).
Jetzt (zum 01.07.2011) hat sich die Sachlage ein wenig geändert: § 13 Abs. 2 HMR "1In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe der vereinbarten Vordrucke die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. 2Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 3Anzugeben sind insbesondere ...n)die medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls". Dazu kommt § 16 Abs. 1 HMR: 1) Die Behandlung kann nur durchgeführt werden, wenn auf dem Verordnungsvordruck die in § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.
--> nach neuer HMR hätte -im Gegensatz zur alten HMR i.V.m. dem RV - die Behandlung ohne die Begründung nicht durchgeführt werden dürfen
Fraglich ist, ob damit schon die Frage nach der rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit erledigt ist.
Die RV, die nach dem 01.07.2011 abgeschlossen wurden, verzichten zum Teil auf Vollständigkeit hinsichtlich des § 13 Abs. 2 HMR oder (wie z.B. die AOK BW auch auf andere Vorgaben der HMR wie z.B. Ungültigkeit der Vo nach 14 Tagen Unterbrechung oder § 13 Abs. 1 HMR Änderungen nur mit Arztunterschrift und Datum).
Eine neue Rahmenempfehlung existiert im Bereich Physio noch nicht.
Nur weil § 13 Abs. 2 Buchst. n HMR die Begründung zwingend vorschreibt und das BSG dem Therapeuten eine Prüfpflicht zuweist, heißt das noch nicht zwingend, dass die Krankenkasse eine Absetzung vornehmen kann, wenn die Begründung fehlt und sie auf das Genehmigungsverfahren verzichtet.
Mit dem Verzicht auf das Genehmigungsverfahren drückt die Kasse doch implizit aus, dass ihr Umfang und Qualität der Begründung (in der HMR auch nicht geregelt - wenn dort gestanden hätte "krank", hätte die Kasse aus formalen Gründen zahlen müssen) ziemlich schnurz sind. Dann kann man argumentieren, dass sie überhaupt nur eine Rolle spielt, wenn es sich um eine Kasse handelt, die nicht verzichtet. Möglicherweise ist ja § 13 Abs. 2 Buchst. n in der HMR selbst rechtswidrig angesichts des Umstandes, dass Kassen auf das Genehmigungsverfahren verzichten dürfen. Da kann es doch nicht angehen, dass der Leisungserbringer das Vorhandensein der Begründung der VadR prüfen muss, wenn die Kasse, deren Aufgabe diese Prüfung eigentlich wäre, darauf verzichten kann (Verstoß gegen "Treu und Glaube" 242 BGB).
Ich halte es nicht für aussichtslos, dass das BSG das o.g. Urteil trotz neuer HMR noch einmal so sprechen würde, wie nach der alten HMR. Wer risikofreudig ist und einen guten Anwalt hat, könnte diese Klage durchaus riskieren, besonders wenn er einen Verband für die Unterstützung der Klage gewinnen kann, so dass das Prozesskostenrisiko im Rahmen bleibt.
Wer nicht klagen will, sollte auf das Vorhandensein der Begründung achten, denn über Absetzungen bei fehlender Begründung wird oft hier berichtet.
[bearbeitet am 24.07.13 20:35]
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hatte die Woche ein nettes Telefonat mit der AOK.....Tenor war , trotz aller
Vorlagen (Med. Begründung nachgereicht,und SGBVs interesanter Gesetzestext)
bei der AOK Ulm/Biberach beissen sie hier auf Granit :smile:
nach reiflicher Überlegung hat mich dann die Dame dann an Ihre Chefin verwiesen,die nächste Woche aus dem Urlaub kommt, meinte aber , Sie mache mir keine Hoffnung :point_up:
ich werde berichten
Gruesse
Lima
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Lima schrieb:
vielen Dank für eure tollen Postings Kollegen!
hatte die Woche ein nettes Telefonat mit der AOK.....Tenor war , trotz aller
Vorlagen (Med. Begründung nachgereicht,und SGBVs interesanter Gesetzestext)
bei der AOK Ulm/Biberach beissen sie hier auf Granit :smile:
nach reiflicher Überlegung hat mich dann die Dame dann an Ihre Chefin verwiesen,die nächste Woche aus dem Urlaub kommt, meinte aber , Sie mache mir keine Hoffnung :point_up:
ich werde berichten
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Lima
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SGBV schrieb:
Urteil zum Thema - allerdings nach der alten HMR BSG, Urteil vom 15. 11. 2007 - B 3 KR 4/07 R (Lexetius.com/2007,4138) : BSG, Urteil vom 15. 11. 2007 - B 3 KR 4/07 R
23
bb) Die nach Teil I Abschnitt VI Nr 22 HMR ebenfalls erforderliche Angabe der "medizinischen Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls" ist nach § 18 Abs 1 Rahmenempfehlungen kein notwendiger Bestandteil der Verordnung, der vor Beginn bzw Fortsetzung einer Behandlung vorhanden sein muss. Die Angabe ist lediglich eine Entscheidungshilfe für die Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei "Ausnahmefällen". Im Genehmigungsverfahren hat die Krankenkasse umfassend zu prüfen, ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die vom Versicherten beantragte Genehmigung vorliegen. Fehlen dazu notwendige Angaben, kann sie auf Ergänzung durch den Vertragsarzt bestehen und ggf ablehnen. Wird ohne die Ergänzung einer fehlenden Angabe die Genehmigung erteilt oder - wie hier - auf die genehmigungsfreie Durchführung der Behandlung als Sachleistung verwiesen, ist der Leistungserbringer berechtigt, auch ohne diese Angabe die Behandlung weiter als Sachleistung der Krankenkasse durchzuführen und abzurechnen. Die Krankenkasse ist im Abrechnungsverfahren mit allen Einwänden gegen die Gültigkeit einer Verordnung ausgeschlossen, die im Genehmigungsverfahren zum Versagen der Genehmigung hätten führen können, dort aber von der Krankenkasse nicht geltend gemacht worden sind (§ 242 BGB).
Jetzt (zum 01.07.2011) hat sich die Sachlage ein wenig geändert: § 13 Abs. 2 HMR "1In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe der vereinbarten Vordrucke die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. 2Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 3Anzugeben sind insbesondere ...n)die medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls". Dazu kommt § 16 Abs. 1 HMR: 1) Die Behandlung kann nur durchgeführt werden, wenn auf dem Verordnungsvordruck die in § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten sind.
--> nach neuer HMR hätte -im Gegensatz zur alten HMR i.V.m. dem RV - die Behandlung ohne die Begründung nicht durchgeführt werden dürfen
Fraglich ist, ob damit schon die Frage nach der rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit erledigt ist.
Die RV, die nach dem 01.07.2011 abgeschlossen wurden, verzichten zum Teil auf Vollständigkeit hinsichtlich des § 13 Abs. 2 HMR oder (wie z.B. die AOK BW auch auf andere Vorgaben der HMR wie z.B. Ungültigkeit der Vo nach 14 Tagen Unterbrechung oder § 13 Abs. 1 HMR Änderungen nur mit Arztunterschrift und Datum).
Eine neue Rahmenempfehlung existiert im Bereich Physio noch nicht.
Nur weil § 13 Abs. 2 Buchst. n HMR die Begründung zwingend vorschreibt und das BSG dem Therapeuten eine Prüfpflicht zuweist, heißt das noch nicht zwingend, dass die Krankenkasse eine Absetzung vornehmen kann, wenn die Begründung fehlt und sie auf das Genehmigungsverfahren verzichtet.
Mit dem Verzicht auf das Genehmigungsverfahren drückt die Kasse doch implizit aus, dass ihr Umfang und Qualität der Begründung (in der HMR auch nicht geregelt - wenn dort gestanden hätte "krank", hätte die Kasse aus formalen Gründen zahlen müssen) ziemlich schnurz sind. Dann kann man argumentieren, dass sie überhaupt nur eine Rolle spielt, wenn es sich um eine Kasse handelt, die nicht verzichtet. Möglicherweise ist ja § 13 Abs. 2 Buchst. n in der HMR selbst rechtswidrig angesichts des Umstandes, dass Kassen auf das Genehmigungsverfahren verzichten dürfen. Da kann es doch nicht angehen, dass der Leisungserbringer das Vorhandensein der Begründung der VadR prüfen muss, wenn die Kasse, deren Aufgabe diese Prüfung eigentlich wäre, darauf verzichten kann (Verstoß gegen "Treu und Glaube" 242 BGB).
Ich halte es nicht für aussichtslos, dass das BSG das o.g. Urteil trotz neuer HMR noch einmal so sprechen würde, wie nach der alten HMR. Wer risikofreudig ist und einen guten Anwalt hat, könnte diese Klage durchaus riskieren, besonders wenn er einen Verband für die Unterstützung der Klage gewinnen kann, so dass das Prozesskostenrisiko im Rahmen bleibt.
Wer nicht klagen will, sollte auf das Vorhandensein der Begründung achten, denn über Absetzungen bei fehlender Begründung wird oft hier berichtet.
[bearbeitet am 24.07.13 20:35]
als die AOK mal ein Rezept von mir einbehalten hat, habe ich mir ein neues und korrektes Rezept von dem Arzt (mit dem gleichen Ausstellungsdatum) ausstellen lassen (war absolut problemlos, da er ja auch den Fehler gemacht hatte) und der Patient hat noch einmal für seine Behandlungen unterschrieben.
Der zweite Versuch wurde anstandslos erstattet
Viel Erfolg
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andere Möglichkeit: Ruf die AOK an und rede mit dem zuständigen Leiter, vielleicht bekommst du dann mit Engelszungen und Verweis auf deine langjährige zuverlässige Arbeit tatsächlich deine Verordnung zurück.
Klar haben wir die Prüfpflicht, aber trotzdem ist es ätzend!
Viel Erfolg und schöne Grüße
Asima
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asima schrieb:
Hallo Lima,
andere Möglichkeit: Ruf die AOK an und rede mit dem zuständigen Leiter, vielleicht bekommst du dann mit Engelszungen und Verweis auf deine langjährige zuverlässige Arbeit tatsächlich deine Verordnung zurück.
Klar haben wir die Prüfpflicht, aber trotzdem ist es ätzend!
Viel Erfolg und schöne Grüße
Asima
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silvia43 schrieb:
lies mal genau deine Rahmenrichtlinien, da Hab ich nämlich neulich gelesen, das die Kassen verüflichtet sind die Rz. zurück zu schicken!
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SGBV schrieb:
Welche Rahmenempfehlung und welche Stelle dort. Hab's nicht gefunden.
Und wenn das Rezept zurück kommt ist eine nachträgliche Änderung aufgrund der HMR nicht möglich. Das muss die Kasse dann wieder nicht vergüten.
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morpheus-06 schrieb:
Rahmenrichtlinien? Rahmenempfehlungen? Genauer Text?
Und wenn das Rezept zurück kommt ist eine nachträgliche Änderung aufgrund der HMR nicht möglich. Das muss die Kasse dann wieder nicht vergüten.
nachgereichte med.Begründung wie in meinem Fall wird nicht akzeptiert,
man könne nicht hier eine Ausnahme machen und da nicht,alle werden gleich behandelt...Rezept wurde einbehalten
na dann...frohes Prüfen und danke an unsere Politiker,die doch eine Entbürokratisierung vorrantreiben wollten :smile:
Lima
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Lima schrieb:
Hallo Kollegen...also es war ergebnislos, die Kasse beharrt darauf, dass alle Kreuzchen und Begründungen bei Rezepteinreichung vorhanden sein mussen,
nachgereichte med.Begründung wie in meinem Fall wird nicht akzeptiert,
man könne nicht hier eine Ausnahme machen und da nicht,alle werden gleich behandelt...Rezept wurde einbehalten
na dann...frohes Prüfen und danke an unsere Politiker,die doch eine Entbürokratisierung vorrantreiben wollten :smile:
Lima
Da wäre es ohne Begründung nicht zwingend zur Absetzung gekommen. Andere Kasse - andere Auslegung. Die Begründung, eine andere Entscheidung wäre rechtlich nicht möglich, ist da wohl nicht haltbar.
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SGBV schrieb:
Sieh mal hier Punkt 13 Link
Da wäre es ohne Begründung nicht zwingend zur Absetzung gekommen. Andere Kasse - andere Auslegung. Die Begründung, eine andere Entscheidung wäre rechtlich nicht möglich, ist da wohl nicht haltbar.
ich überlege gerade, dem Patienten den Ausfall privat in Rechnung zu stellen,
da seine Kasse nicht bezahlt hat. Soll der sich doch mit denen rumstreiten,bei
PP ist es eigentlich doch auch nix anderes,wenn die nicht den vollen Rechnungssatz erstattet bekommen.
[bearbeitet am 01.08.13 08:19]
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Lima schrieb:
andere Länder andere Sitten....andere Kassen...anderer Usus ....auch innerhalb von BadenWürtemberg...wer soll das noch nachvollziehen
ich überlege gerade, dem Patienten den Ausfall privat in Rechnung zu stellen,
da seine Kasse nicht bezahlt hat. Soll der sich doch mit denen rumstreiten,bei
PP ist es eigentlich doch auch nix anderes,wenn die nicht den vollen Rechnungssatz erstattet bekommen.
[bearbeitet am 01.08.13 08:19]
Urteile bestätigen unsere Prüfpflicht und Urteile bestätigen, dass die Kassen für ungültige Vo. keine Vergütung leisten müssen.
Was tun?
Urteile gibt es genug, fast alle gegen uns und pro die Kasse. Eindeutige Rechtslage?
Noch mal was tun?
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morpheus-06 schrieb:
Fakt ist doch, dass eine Vo. mach HMR vollständig und korrekt vor Behandlungsbeginn vorliegen muss.
Urteile bestätigen unsere Prüfpflicht und Urteile bestätigen, dass die Kassen für ungültige Vo. keine Vergütung leisten müssen.
Was tun?
Urteile gibt es genug, fast alle gegen uns und pro die Kasse. Eindeutige Rechtslage?
Noch mal was tun?
finde ich echt krass. Ich habe von einem Mitglied unseres Verbands (Logo) mündlich die Info erhalten, dass eben diese Kasse - wenn der Therapeut in einem Fall wie deinem vor Gericht gegangen war - vor Erstellung des Urteils (damit Präzedenzfall) "eingeknickt" sei...
Folge: Eigentlich solltest du klagen. Kostet natürlich Schweiß und Nerven, und sicher ist ja bekanntlich nichts. Aber es kann - Prüfpflicht hin oder her - eigentlich nicht so laufen, dass du für geleistete Arbeit nicht bezahlt wirst... Und man sollte sich das an sich nicht gefallen lassen.
Aber die Kassen bauen eben sicher auch darauf, dass man brav sagt, dass es der eigene Fehler war...
LG
Asima
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asima schrieb:
Hallo Lima,
finde ich echt krass. Ich habe von einem Mitglied unseres Verbands (Logo) mündlich die Info erhalten, dass eben diese Kasse - wenn der Therapeut in einem Fall wie deinem vor Gericht gegangen war - vor Erstellung des Urteils (damit Präzedenzfall) "eingeknickt" sei...
Folge: Eigentlich solltest du klagen. Kostet natürlich Schweiß und Nerven, und sicher ist ja bekanntlich nichts. Aber es kann - Prüfpflicht hin oder her - eigentlich nicht so laufen, dass du für geleistete Arbeit nicht bezahlt wirst... Und man sollte sich das an sich nicht gefallen lassen.
Aber die Kassen bauen eben sicher auch darauf, dass man brav sagt, dass es der eigene Fehler war...
LG
Asima
Tja, da hast Recht Morpheus-06! Was tun?....Prüfen, Prüfen, Prüfen...und aufpassen, dass wir unsere wertvolle Behandlungszeit für den Patienten ja noch haben...lach. Leider ist es oftmals so, dass geänderte Kreuzchen oder fehlende Kreuzchen eben vergessen werden zu unterschreiben und zu bestempeln, und es kostet uns immer wieder ein Haufen Zeit, diese Änderungen persönlich oder faxlich zu dokumentieren. Es ist auch so, dass die Arzthelferinnen sich mit den HMR nicht oder nur teilweise auskennen, auch ich schlage mich mit diesen Sachen rum, bin auch nur ein Mensch, der Recht und Ordnung liebt, aber leider auch manchmal ein betriebsblindes Kreuz oder bei FVO den IS erst auf zweitem Blick "erkennt".
Ich denke, wir sind auch nur Menschen, aber wir geben unser Bestes...auch wenn wir vieles noch vor dem Behandlungsbeginn gestresst ändern lassen müssen...
lg punto
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viento schrieb:
"Fakt ist doch, dass eine Vo. mach HMR vollständig und korrekt vor Behandlungsbeginn vorliegen muss."
Tja, da hast Recht Morpheus-06! Was tun?....Prüfen, Prüfen, Prüfen...und aufpassen, dass wir unsere wertvolle Behandlungszeit für den Patienten ja noch haben...lach. Leider ist es oftmals so, dass geänderte Kreuzchen oder fehlende Kreuzchen eben vergessen werden zu unterschreiben und zu bestempeln, und es kostet uns immer wieder ein Haufen Zeit, diese Änderungen persönlich oder faxlich zu dokumentieren. Es ist auch so, dass die Arzthelferinnen sich mit den HMR nicht oder nur teilweise auskennen, auch ich schlage mich mit diesen Sachen rum, bin auch nur ein Mensch, der Recht und Ordnung liebt, aber leider auch manchmal ein betriebsblindes Kreuz oder bei FVO den IS erst auf zweitem Blick "erkennt".
Ich denke, wir sind auch nur Menschen, aber wir geben unser Bestes...auch wenn wir vieles noch vor dem Behandlungsbeginn gestresst ändern lassen müssen...
lg punto
Immer nach dem Prinzip: Teile und herrsche :rage:
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Charlotte 11 schrieb:
Liebe Kollegen, als ich diese Liste gesehen habe, ist mir die Kinnlade heruntergeklappt. Jetzt gibt es also unterschiedliche Bestrafungssysteme je nach Bundesland und Berufsgruppen bei der AOK. Während in unserem Bundesland (fast) keine Möglichkeit der Korrektur besteht und die Verordnung gnadenlos ohne Erstattung einbehalten werden, schein dies woanders möglich zu sein. Übrigens auch bei Rezepten für Optiker. Hier ist eine Korrektur prinzipiell möglich.
Immer nach dem Prinzip: Teile und herrsche :rage:
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Problem beschreiben
Katrin03 schrieb:
Hallo Lima,
als die AOK mal ein Rezept von mir einbehalten hat, habe ich mir ein neues und korrektes Rezept von dem Arzt (mit dem gleichen Ausstellungsdatum) ausstellen lassen (war absolut problemlos, da er ja auch den Fehler gemacht hatte) und der Patient hat noch einmal für seine Behandlungen unterschrieben.
Der zweite Versuch wurde anstandslos erstattet
Viel Erfolg
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