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Liebe Kollegen,
wir suchen zum 1.12.2024 (oder
später) einen Physiotherapeuten
w/m/d in VZ oder TZ.
Wir sind eine wunderschöne,
familiäre und moderne Praxis in
12203 Berlin-Lichterfelde.
Derzeit sind wir sechs Therapeuten
und mit Dir wäre das Team
vollständig. Dein Gehalt liegt
über dem Durchschnitt und gerne
übernehmen wir Deine
Urlaubs/Arbeitszeiten.
Ob Berufsanfänger oder erfahrener
Therapeut hier bekommst Du die
Möglichkeit...
BODYWORKER
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jetzt hat es uns auch erwischt und wir haben eine Absetzung wegen Überschreitung der 12 Wochen Frist bekommen.
Verordnet war 24 x KG, Frequenz 1-2 Woche.
Ein entsprechender Einspruch wurde abgelehnt. Die Krankenkasse beruft sich auf § 8 Abs. 1 Satz 4 der Heilmittelrichtlinie. "Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Frequenz so zu bemessen, dass mind. eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der der VO gewährleistet ist. Bei Richtlinien-konformer Umsetzung kann eine Behandlung demnach grundsätzlich nicht länger als 12 Wochen ausgeführt werden."
Bisher hatten wir noch keine Probleme mit Absetzungen wg der 12 Wochen Frist. Ist ein weiterer Einspruch sinvoll?
Viele Grüße
Antje
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Problem beschreiben
antje602 schrieb:
Hallo in die Runde,
jetzt hat es uns auch erwischt und wir haben eine Absetzung wegen Überschreitung der 12 Wochen Frist bekommen.
Verordnet war 24 x KG, Frequenz 1-2 Woche.
Ein entsprechender Einspruch wurde abgelehnt. Die Krankenkasse beruft sich auf § 8 Abs. 1 Satz 4 der Heilmittelrichtlinie. "Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Frequenz so zu bemessen, dass mind. eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der der VO gewährleistet ist. Bei Richtlinien-konformer Umsetzung kann eine Behandlung demnach grundsätzlich nicht länger als 12 Wochen ausgeführt werden."
Bisher hatten wir noch keine Probleme mit Absetzungen wg der 12 Wochen Frist. Ist ein weiterer Einspruch sinvoll?
Viele Grüße
Antje
Beides anfechtbar...
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„ Abweichend gilt für Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf nach § 8, dass
die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12
Wochen verordnet werden können. Dies gilt ebenso für Verordnungen aufgrund von ICD-
10-Codes, in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe, die einen besonderen
Verordnungsbedarf nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V begründen. Sofern dieser einer
Altersbeschränkung unterliegt, ist das Alter der Versicherten ebenfalls maßgeblich bei der Bemessung der Höchstverordnungsmenge je Verordnung. Die Anzahl der zu
verordnenden Behandlungseinheiten ist dabei in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz
zu bemessen. Sofern eine Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben wird, ist der
höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich. Die orientierende Behandlungsmenge gemäß Heilmittelkatalog ist nicht zu berücksichtigen.
Soweit verordnete Behandlungseinheiten innerhalb des 12 Wochen Zeitraums nicht
vollständig erbracht wurden, behält die Verordnung unter Berücksichtigung des § 16
Absatz 4 ihre Gültigkeit.“
Aber, § 16 Abs. 4:
„(4) Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit dem verordneten Heilmittel
oder den verordneten Heilmitteln voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden
kann oder dass die Patientin oder der Patient in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die
Behandlung reagiert, hat die Therapeutin oder der Therapeut darüber unverzüglich die
Vertragsärztin oder den Vertragsarzt, die oder der die Verordnung ausgestellt hat, zu
informieren und die Behandlung zu unterbrechen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt
entscheidet über eine Änderung oder Ergänzung des Therapieplans, eine neue
Verordnung oder die Beendigung der Behandlung."
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tom1350 schrieb:
Die neue HMR regelt das so:
„ Abweichend gilt für Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf nach § 8, dass
die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12
Wochen verordnet werden können. Dies gilt ebenso für Verordnungen aufgrund von ICD-
10-Codes, in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe, die einen besonderen
Verordnungsbedarf nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V begründen. Sofern dieser einer
Altersbeschränkung unterliegt, ist das Alter der Versicherten ebenfalls maßgeblich bei der Bemessung der Höchstverordnungsmenge je Verordnung. Die Anzahl der zu
verordnenden Behandlungseinheiten ist dabei in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz
zu bemessen. Sofern eine Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben wird, ist der
höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich. Die orientierende Behandlungsmenge gemäß Heilmittelkatalog ist nicht zu berücksichtigen.
Soweit verordnete Behandlungseinheiten innerhalb des 12 Wochen Zeitraums nicht
vollständig erbracht wurden, behält die Verordnung unter Berücksichtigung des § 16
Absatz 4 ihre Gültigkeit.“
Aber, § 16 Abs. 4:
„(4) Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit dem verordneten Heilmittel
oder den verordneten Heilmitteln voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden
kann oder dass die Patientin oder der Patient in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die
Behandlung reagiert, hat die Therapeutin oder der Therapeut darüber unverzüglich die
Vertragsärztin oder den Vertragsarzt, die oder der die Verordnung ausgestellt hat, zu
informieren und die Behandlung zu unterbrechen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt
entscheidet über eine Änderung oder Ergänzung des Therapieplans, eine neue
Verordnung oder die Beendigung der Behandlung."
Die neue HMR regelt das so:
die gilt aber noch nicht....trotzdem nette Info, wieder Bu...Paragraphen
behält die Gültigkeit, muss aber unterbrochen bzw. abgebrochen werden... :confused:
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ali schrieb:
tom1350 schrieb am 19.11.19 10:57:
Die neue HMR regelt das so:
die gilt aber noch nicht....trotzdem nette Info, wieder Bu...Paragraphen
behält die Gültigkeit, muss aber unterbrochen bzw. abgebrochen werden... :confused:
Die neue HMR regelt das so:
die gilt aber noch nicht....trotzdem nette Info, wieder Bu...Paragraphen
behält die Gültigkeit, muss aber unterbrochen bzw. abgebrochen werden... :confused:
Gilt noch nicht. Richtig. Zeigt aber vom Wortlaut her, wie schon heute Kassen die 12 Wochen interpretieren.
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tom1350 schrieb:
ali schrieb am 19.11.19 12:12:
tom1350 schrieb am 19.11.19 10:57:
Die neue HMR regelt das so:
die gilt aber noch nicht....trotzdem nette Info, wieder Bu...Paragraphen
behält die Gültigkeit, muss aber unterbrochen bzw. abgebrochen werden... :confused:
Gilt noch nicht. Richtig. Zeigt aber vom Wortlaut her, wie schon heute Kassen die 12 Wochen interpretieren.
Gilt noch nicht. Richtig. Zeigt aber vom Wortlaut her, wie schon heute Kassen die 12 Wochen interpretieren.
Sie können gern interpretieren, wenn das Rez so ausgestellt ist, dass es nach 12 Wochen fertig sein könnte nehme ich es an und behandle, Geld bisher immer bekommen....obwohl regelmäßig 1-2 pro Abrechnung drüber...
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ali schrieb:
tom1350 schrieb am 19.11.19 12:43:
Gilt noch nicht. Richtig. Zeigt aber vom Wortlaut her, wie schon heute Kassen die 12 Wochen interpretieren.
Sie können gern interpretieren, wenn das Rez so ausgestellt ist, dass es nach 12 Wochen fertig sein könnte nehme ich es an und behandle, Geld bisher immer bekommen....obwohl regelmäßig 1-2 pro Abrechnung drüber...
@ali: es wurden nur die Behandlungen über die 12 Wochen abgesetzt.
Dann werden wir hier mal überlegen, wie man den erneuten Widerspruch am besten schreibt :tired_face:
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antje602 schrieb:
Vielen Dank für die Antworten. Dann liegen wir ja wohl doch nicht ganz verkehrt. :blush:
@ali: es wurden nur die Behandlungen über die 12 Wochen abgesetzt.
Dann werden wir hier mal überlegen, wie man den erneuten Widerspruch am besten schreibt :tired_face:
Dann werden wir hier mal überlegen, wie man den erneuten Widerspruch am besten schreibt :tired_face:
Aber unbedingt...in den aktuellen HMR gibt s für die Absetzung keine Begründung, wie oben geschrieben. Schön den Paragraphen zitieren...das Rezept verliert nur bei längeren nicht begründeten Unterbrechungen gem. RV seine Gültigkeit. Ausserdem ist Pat. (vermutlich) eh in laufender ärztlicher Behandlung und der Doc überzeugt sich laufend von der Behandlungsnotwenfigkeit.
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ali schrieb:
antje602 schrieb am 19.11.19 14:22:
Dann werden wir hier mal überlegen, wie man den erneuten Widerspruch am besten schreibt :tired_face:
Aber unbedingt...in den aktuellen HMR gibt s für die Absetzung keine Begründung, wie oben geschrieben. Schön den Paragraphen zitieren...das Rezept verliert nur bei längeren nicht begründeten Unterbrechungen gem. RV seine Gültigkeit. Ausserdem ist Pat. (vermutlich) eh in laufender ärztlicher Behandlung und der Doc überzeugt sich laufend von der Behandlungsnotwenfigkeit.
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ali schrieb:
was wurde denn abgesetzt, ganzes Rezept oder Behandlungen über die 12 Wochen ?
Beides anfechtbar...
So hat man es etwas im Auge und uns hilft es sehr, diese Fristen einzuhalten.
Ich weiß, dass es jetzt für diese Verordnung nicht hilft , aber ich habe hier auch schon einige Tipps und Antworten gefunden :blush:
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jonauti schrieb:
Bei neuen Verordnungen mit mehr als 10 Behandlungen schreibe ich sofort nach Eingabe ins Programm den letztmöglichen Termin dazu. Gültig bis....
So hat man es etwas im Auge und uns hilft es sehr, diese Fristen einzuhalten.
Ich weiß, dass es jetzt für diese Verordnung nicht hilft , aber ich habe hier auch schon einige Tipps und Antworten gefunden :blush:
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Leni C. schrieb:
Mach ich genau so . Und dann untendrunter : Abbruch 12 - Wochen - Frist .
ich denke, dass man mit 12 Wochen Therapieleistung genug in Vorkasse gegangen ist, so dass man auch aus diesem Grund ruhig abbrechen sollte.
Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
Abgesehen davon, dass einige Kassen diesen Paragraphen individuell auslegen:
ich denke, dass man mit 12 Wochen Therapieleistung genug in Vorkasse gegangen ist, so dass man auch aus diesem Grund ruhig abbrechen sollte.
Grüße
Monika
Hab mal mit jmd von der aok telefoniert. Der Herr sagte mir, dass die Verordnung abgearbeitet werden darf, wenn es Unterbrechungen (Krankheit, Urlaub) während der Behandlungszeit gab. Allerdings nur, wenn es bereits außerhalb des Regelfalls ist. [...]
...und mit welcher Begründung kocht die AOK ihr Süppchen in dem es heißt das eine VO innerhalb des Regelfalls nicht länger als 12 Wochen zur Be- und Abarbeitung brauchen darf, setzt diese Frist aber mit verlassen des Regelfalles außer Kraft? Der Wortlaut dazu ändert sich weder in der HMR noch im RV, das ist eine obskure kasseninterne Interpretation die keinem Widerspruch standhält - ich kann "deiner" AOK also nichtmal böse sein wenn sie versuchen, aus den überaus schwammigen Formulierungen der derzeit geltenden HMR irgendwelche Systematiken zu entwickeln mit denen sie dann wenigstens kassenintern gleichmäßige Entscheidungen treffen.
Die neue HMR regelt [...]
Abgesehen davon das es sich um ein noch ungelegtes Ei handelt das auf die aktuelle HMR und deren Auslegung keinen Einfluss hat: etliche Probleme die aus den Formulierungen der derzeit gültigen Fassung der HMR entstehen wurden in der Neufassung zwar berücksichtigt, in der Behebung aber verschlimmbessert. Künftige-HMR §16(4) erlaubt eine Überschreitung der 12-Wochen-Frist ausschließlich aus therapeutischen Gründen, der Sommerurlaub (3 Wochen Therapeut, 3 Wochen Patient - in der Realität natürlich unmittelbar aufeinanderfolgend, d.h. 6 Wochen ohne Therapie) begründet schon nach der aktuellen HMR einen Abbruch der VO nach einer Unterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen; in der Praxis wird aber jemand auf die schlaue Idee kommen, aus dieser Situation in Verbindung mit Künftige-HMR §16(4) eine Außerkraftsetzung der 12-Wochen-Frist zu bewirken und einzelne SoFAs werden sich dem anschließen und somit einen Präzedenzfall für "andere können wir nicht schlechter behandeln" schaffen.
Ist das gut oder schlecht? Diese Bewertung bleibt jedem Einzelnen überlassen, es ist nur schon jetzt absehbar: die Neufassung der HMR behandelt zwar bestehende Symptome, geht aber nicht an die Wurzel, der Schwachsinn wird mit einer neuen Lage Papier bedeckt... ;)
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Papa Alpaka schrieb:
nadweb86 schrieb am 19.11.19 15:42:
tom1350 schrieb am 19.11.19 10:57:
Hab mal mit jmd von der aok telefoniert. Der Herr sagte mir, dass die Verordnung abgearbeitet werden darf, wenn es Unterbrechungen (Krankheit, Urlaub) während der Behandlungszeit gab. Allerdings nur, wenn es bereits außerhalb des Regelfalls ist. [...]
...und mit welcher Begründung kocht die AOK ihr Süppchen in dem es heißt das eine VO innerhalb des Regelfalls nicht länger als 12 Wochen zur Be- und Abarbeitung brauchen darf, setzt diese Frist aber mit verlassen des Regelfalles außer Kraft? Der Wortlaut dazu ändert sich weder in der HMR noch im RV, das ist eine obskure kasseninterne Interpretation die keinem Widerspruch standhält - ich kann "deiner" AOK also nichtmal böse sein wenn sie versuchen, aus den überaus schwammigen Formulierungen der derzeit geltenden HMR irgendwelche Systematiken zu entwickeln mit denen sie dann wenigstens kassenintern gleichmäßige Entscheidungen treffen.
Die neue HMR regelt [...]
Abgesehen davon das es sich um ein noch ungelegtes Ei handelt das auf die aktuelle HMR und deren Auslegung keinen Einfluss hat: etliche Probleme die aus den Formulierungen der derzeit gültigen Fassung der HMR entstehen wurden in der Neufassung zwar berücksichtigt, in der Behebung aber verschlimmbessert. Künftige-HMR §16(4) erlaubt eine Überschreitung der 12-Wochen-Frist ausschließlich aus therapeutischen Gründen, der Sommerurlaub (3 Wochen Therapeut, 3 Wochen Patient - in der Realität natürlich unmittelbar aufeinanderfolgend, d.h. 6 Wochen ohne Therapie) begründet schon nach der aktuellen HMR einen Abbruch der VO nach einer Unterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen; in der Praxis wird aber jemand auf die schlaue Idee kommen, aus dieser Situation in Verbindung mit Künftige-HMR §16(4) eine Außerkraftsetzung der 12-Wochen-Frist zu bewirken und einzelne SoFAs werden sich dem anschließen und somit einen Präzedenzfall für "andere können wir nicht schlechter behandeln" schaffen.
Ist das gut oder schlecht? Diese Bewertung bleibt jedem Einzelnen überlassen, es ist nur schon jetzt absehbar: die Neufassung der HMR behandelt zwar bestehende Symptome, geht aber nicht an die Wurzel, der Schwachsinn wird mit einer neuen Lage Papier bedeckt... ;)
was bitte sind SoFAs :grin:
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idefix- schrieb:
@ Papa Alpaka
was bitte sind SoFAs :grin:
Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
...Sozialversicherungsfachangestellte (m/w/d)... :smile:
Grüße...Gerry
DANKE :thumbsdown:
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idefix- schrieb:
@ Gerry
DANKE :thumbsdown:
Ich hab Aussage vom AOK-Abrechnungsprüfer, dass wir bis zu 12Wochen die Behandlung sogar unterbrechen können. Länger wäre wegen einer neuen Erstverordnung nicht sinnvoll.
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physiox100 schrieb:
Die DAK will nicht die 12Wochenfrist. Die wollen eine Begründung warum die 12 Wochen überschritten wurden. Ich schreib da immer 12 Wochen wegen Krankheit bzw. Urlaub überschritten oder das nicht in jeder Woche 2 Therapien(Feiertage etc) möglich waren. Ich durfte bei Davaso auch bisher immer noch nachträglich ändern und hab das Geld bekommen.
Ich hab Aussage vom AOK-Abrechnungsprüfer, dass wir bis zu 12Wochen die Behandlung sogar unterbrechen können. Länger wäre wegen einer neuen Erstverordnung nicht sinnvoll.
Die DAK will nicht die 12Wochenfrist. Die wollen eine Begründung warum die 12 Wochen überschritten wurden. Ich schreib da immer 12 Wochen wegen Krankheit bzw. Urlaub überschritten oder das nicht in jeder Woche 2 Therapien(Feiertage etc) möglich waren. Ich durfte bei Davaso auch bisher immer noch nachträglich ändern und hab das Geld bekommen.
Is ja ne “witzige“ Auslegung Ihrer eigenen Auslegung....naja Hauptsache s Geld kommt.Nach Lust undLaune kann man nachträglich was dazu oder einen (kostenplichtigen) Widerspruch schreiben...
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ali schrieb:
physiox100 schrieb am 22.11.19 12:19:
Die DAK will nicht die 12Wochenfrist. Die wollen eine Begründung warum die 12 Wochen überschritten wurden. Ich schreib da immer 12 Wochen wegen Krankheit bzw. Urlaub überschritten oder das nicht in jeder Woche 2 Therapien(Feiertage etc) möglich waren. Ich durfte bei Davaso auch bisher immer noch nachträglich ändern und hab das Geld bekommen.
Is ja ne “witzige“ Auslegung Ihrer eigenen Auslegung....naja Hauptsache s Geld kommt.Nach Lust undLaune kann man nachträglich was dazu oder einen (kostenplichtigen) Widerspruch schreiben...
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nadweb86 schrieb:
Hab mal mit jmd von der aok telefoniert. Der Herr sagte mir, dass die Verordnung abgearbeitet werden darf, wenn es Unterbrechungen (Krankheit, Urlaub) während der Behandlungszeit gab. Allerdings nur, wenn es bereits außerhalb des Regelfalls ist. Ging auch anstandslos durch, allerdings sind wir dazu über gegangen, dass wir uns auch ein Post-IT auf die VO kleben und brechen sichertshalber nach 12 Wochen ab. Sicher ist sicher
Auskunft vom Verband. das Rezept muss so ausgestellt sein, dass man in 12 Wochen fertig werde kann. Wenn nicht dann kann man überziehen. Ausnahme DAK, die will die 12 Wochenfrist.
momentan behandeln wir auch über die 12 Wochenfrist hinaus, sollte die erste Absetzung kommen, dann wird maximal 12 Wochen behandelt, ebenso werden wir alle Rezepte nach 14 Tagen dann auch abbrechen, das im Vertrag eine Eindeutigkeit nicht geregelt ist. _Wir ein Mords Spaß dann bei den Ärzten werden.
Bei BG-Rezepten handeln wir schon heute so. Wer bei einmal die Woche nicht kann, aus welchen Gründen auch immer, dann wird das Rezept beendet. Die Erfahrungen heuer mit den BG´s hat genügend Geld gekostet. Null Toleranz mehr von unserer Seite
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tom1350 schrieb:
Die zukünftige Regelung ist besser. Zum Beispiel wird eine Frequenz von 1-3 x die Woche angegeben, dann muss auf der Verordnung 36x stehen. Wurde nur einmal die Woche behandelt wird nach zwölf Einheiten unterbrochen und der Arzt kontaktiert. Ist irgendwie logischer.
du schreibst so schön: ausser die DAK, die will die 12 Wochen Frist.
Und schon wieder eine kranke Kasse, die ihr eigenes Süppchen kocht und wir als Leistungserbringer ( sogar die Verbände unterstützen die Extrawürste) sollen springen.
Verträge sind dafür da, dass beide Vertragspartner Rechtssicherheit haben. Wenn einseitig während der Vertragslaufzeit etwas zu ungunsten der anderen Partei geändert wird, ist dies für mich ein versuchter Vertragsbruch.
Änderungswünsche hätte ich auch....gaaanz viele.
Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
Hallo Idefix,
du schreibst so schön: ausser die DAK, die will die 12 Wochen Frist.
Und schon wieder eine kranke Kasse, die ihr eigenes Süppchen kocht und wir als Leistungserbringer ( sogar die Verbände unterstützen die Extrawürste) sollen springen.
Verträge sind dafür da, dass beide Vertragspartner Rechtssicherheit haben. Wenn einseitig während der Vertragslaufzeit etwas zu ungunsten der anderen Partei geändert wird, ist dies für mich ein versuchter Vertragsbruch.
Änderungswünsche hätte ich auch....gaaanz viele.
Grüße
Monika
mir wäre es auch lieber, wenn alle sich an die Verträge halten würden, aber "Alle sind gleich, nur manche sind gleicher"
Vlt. sollte wir nur noch Patienten von KK´s behandeln, die korrekt sind.
Was würde z.B. die IKK Classik machen, wenn keine Mitglieder mehr in Deutschland behandelt werden?
Wir haben zwei dort Versicherte, diese müssen seit Oktober ihre Rezepte genehmigen lassen, sonst keine Behandlung mehr.
Nach 33 Jahren Selbständigkeit, kann ich mir - Gott sei Dank - , meine Patienten aussuchen.
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idefix- schrieb:
@ Mosaik
mir wäre es auch lieber, wenn alle sich an die Verträge halten würden, aber "Alle sind gleich, nur manche sind gleicher"
Vlt. sollte wir nur noch Patienten von KK´s behandeln, die korrekt sind.
Was würde z.B. die IKK Classik machen, wenn keine Mitglieder mehr in Deutschland behandelt werden?
Wir haben zwei dort Versicherte, diese müssen seit Oktober ihre Rezepte genehmigen lassen, sonst keine Behandlung mehr.
Nach 33 Jahren Selbständigkeit, kann ich mir - Gott sei Dank - , meine Patienten aussuchen.
Ausnahme DAK, die will die 12 Wochenfrist.
kann sie wollen, rechne bei denen auch länger ab, ham se noch nicht probiert abzusetzen deswegen...intern haben sie was von 14 Wochen in Ihren SoFa Bart gemurmelt....
kann aber Kollegen verstehen, die konsequent auch wg. Liquidtät abbrechen
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ali schrieb:
idefix- schrieb am 19.11.19 17:53:
Ausnahme DAK, die will die 12 Wochenfrist.
kann sie wollen, rechne bei denen auch länger ab, ham se noch nicht probiert abzusetzen deswegen...intern haben sie was von 14 Wochen in Ihren SoFa Bart gemurmelt....
kann aber Kollegen verstehen, die konsequent auch wg. Liquidtät abbrechen
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idefix- schrieb:
24 Behandlungen 2x die Woche, dann ist man in 12 Wochen fertig. Absetzung nicht gültig.
Auskunft vom Verband. das Rezept muss so ausgestellt sein, dass man in 12 Wochen fertig werde kann. Wenn nicht dann kann man überziehen. Ausnahme DAK, die will die 12 Wochenfrist.
momentan behandeln wir auch über die 12 Wochenfrist hinaus, sollte die erste Absetzung kommen, dann wird maximal 12 Wochen behandelt, ebenso werden wir alle Rezepte nach 14 Tagen dann auch abbrechen, das im Vertrag eine Eindeutigkeit nicht geregelt ist. _Wir ein Mords Spaß dann bei den Ärzten werden.
Bei BG-Rezepten handeln wir schon heute so. Wer bei einmal die Woche nicht kann, aus welchen Gründen auch immer, dann wird das Rezept beendet. Die Erfahrungen heuer mit den BG´s hat genügend Geld gekostet. Null Toleranz mehr von unserer Seite
Ab dem Ausstellungsdatum oder ab dem Behandlungsdatum?
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Leni C. schrieb:
Behandlungsdatum
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Sabine Rabbel schrieb:
Unterschiedlich, z.B. DAK ab Behandlungsbeginn, HEK ab Ausstellungsdatum.
Unterschiedlich, z.B. DAK ab Behandlungsbeginn, HEK ab Ausstellungsdatum.
O.K. probierts Emmendigen für die HEK auch schon...einfach kostenpflichtig widersprechen....
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ali schrieb:
Sabine Rabbel schrieb am 28.11.19 06:14:
Unterschiedlich, z.B. DAK ab Behandlungsbeginn, HEK ab Ausstellungsdatum.
O.K. probierts Emmendigen für die HEK auch schon...einfach kostenpflichtig widersprechen....
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Heuberger schrieb:
ab wann zählt die 12 Wochen Frist bei VADR denn?
Ab dem Ausstellungsdatum oder ab dem Behandlungsdatum?
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