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Königsborn - Nordrhein-Westfalen

Die Lebensarche Königsborn ist
eine vollstationäre
Wohneinrichtung der
Eingliederungshilfe für 60
schwerst mehrfachbehinderte Kinder,
Jugendliche und
junge Erwachsene im Alter von 0 bis
25 Jahren mit neurologischen
Krankheitsbildern
und den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen. Die jungen
Menschen werden
interdisziplinär von Pädagogen,
Pflegenden, Therapeuten und Ärzten
betreut.
Physiotherapeut (m/w/d)
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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Absetzung Atemtherapie

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Neues Thema
Absetzung Atemtherapie
Es gibt 13 Beiträge
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Hase C
10.09.2014 13:33
Hallo Forumsgemeinde,
die erste Absetzung der IKK hat mich erwischt...
Verordnet bei AT3 war "KG-Atemtherapie"...ich bin bisher davon ausgegenagen (und bisher wurde es auch nie beanstandet), daß dies zur Abrechnung der Position 20702 ausreicht. IM HMK stehen KG-AT und KG-Muko nebeneinander.

Also: KG-AT = 20501 (="normale KG") und nur KG-Muko = 20702???

SEhe ich das nun korrekt? Oder jemand anderer Auffassung?

Ich danke für erhellende Kommentare!
Euer Hase
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Hallo Forumsgemeinde, die erste Absetzung der IKK hat mich erwischt... Verordnet bei AT3 war "KG-Atemtherapie"...ich bin bisher davon ausgegenagen (und bisher wurde es auch nie beanstandet), daß dies zur Abrechnung der Position 20702 ausreicht. IM HMK stehen KG-AT und KG-Muko nebeneinander. Also: KG-AT = 20501 (="normale KG") und nur KG-Muko = 20702??? SEhe ich das nun korrekt? Oder jemand anderer Auffassung? Ich danke für erhellende Kommentare! Euer Hase
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Hase C schrieb:

Hallo Forumsgemeinde,
die erste Absetzung der IKK hat mich erwischt...
Verordnet bei AT3 war "KG-Atemtherapie"...ich bin bisher davon ausgegenagen (und bisher wurde es auch nie beanstandet), daß dies zur Abrechnung der Position 20702 ausreicht. IM HMK stehen KG-AT und KG-Muko nebeneinander.

Also: KG-AT = 20501 (="normale KG") und nur KG-Muko = 20702???

SEhe ich das nun korrekt? Oder jemand anderer Auffassung?

Ich danke für erhellende Kommentare!
Euer Hase

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JürgenK
10.09.2014 13:42
Hallo Hase C,
>>IM HMK stehen KG-AT und KG-Muko nebeneinander<<
da steht noch ein /dazwischen und das heißt oder..aber üblicher Weise ist Pos:20702 für Miko und einigen anderen schweren Atemerkr. z.B. COPD ..sonst ist normale KG, denn in einigen BL (Bayern, Berlin) muß man Zusatzasbildungen nachweisen. AT§. ist also somit nur für Muko und z.B. COPD IV und AT" für das "sonstige"
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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Hallo Hase C, >>IM HMK stehen KG-AT und KG-Muko nebeneinander<< da steht noch ein [b]/[/b]dazwischen und das heißt oder..aber üblicher Weise ist Pos:20702 für Miko und einigen anderen schweren Atemerkr. z.B. COPD ..sonst ist normale KG, denn in einigen BL (Bayern, Berlin) muß man Zusatzasbildungen nachweisen. AT§. ist also somit nur für Muko und z.B. COPD IV und AT" für das "sonstige" MfG JürgenK :kissing_closed_eyes:
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Hase C
10.09.2014 13:49
Ja, das mit dem "oder" weiß ich...wie bei KG/MT.
Entsprechendes Krankheitsbild ist ebenso vorhanden. Von ärztlicher Seite ist 20702 gwünscht. Es ist nur die Frage der Formulierung...Also nur "x mal KG-Muko" = 20702?
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Ja, das mit dem "oder" weiß ich...wie bei KG/MT. Entsprechendes Krankheitsbild ist ebenso vorhanden. Von ärztlicher Seite ist 20702 gwünscht. Es ist nur die Frage der Formulierung...Also nur "x mal KG-Muko" = 20702?
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Hase C schrieb:

Ja, das mit dem "oder" weiß ich...wie bei KG/MT.
Entsprechendes Krankheitsbild ist ebenso vorhanden. Von ärztlicher Seite ist 20702 gwünscht. Es ist nur die Frage der Formulierung...Also nur "x mal KG-Muko" = 20702?

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paracelsus65
10.09.2014 21:07
hatte diese Problem ebenfalls. Habe erfolgreich Widerspruch eingelegt, schriftlich natürlich. Indikationsschlüssel ist für uns nicht prüfungsrelevat. Dazu gab es hier einmal einen Artikel von Herr Appuhn. Ich kann Dir auch mein Schreiben mailen.
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hatte diese Problem ebenfalls. Habe erfolgreich Widerspruch eingelegt, schriftlich natürlich. Indikationsschlüssel ist für uns nicht prüfungsrelevat. Dazu gab es hier einmal einen Artikel von Herr Appuhn. Ich kann Dir auch mein Schreiben mailen.
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paracelsus65 schrieb:

hatte diese Problem ebenfalls. Habe erfolgreich Widerspruch eingelegt, schriftlich natürlich. Indikationsschlüssel ist für uns nicht prüfungsrelevat. Dazu gab es hier einmal einen Artikel von Herr Appuhn. Ich kann Dir auch mein Schreiben mailen.

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Hase C
10.09.2014 21:31
Sehr gerne, paracelsus...vielen Dank für das Angebot. Aber eigentlich geht es nicht um den IKS. ntsprechendes schwerwiegendes Krankheitsbild (COPD IV) gegeben.
Es geht nur um die genaue Formulierung des Heilmittels. Wann ist es die einstündige Ziffer 20702, wann nur "normale" KG 20501?
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Sehr gerne, paracelsus...vielen Dank für das Angebot. Aber eigentlich geht es nicht um den IKS. ntsprechendes schwerwiegendes Krankheitsbild (COPD IV) gegeben. Es geht nur um die genaue Formulierung des Heilmittels. Wann ist es die einstündige Ziffer 20702, wann nur "normale" KG 20501?
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Hase C schrieb:

Sehr gerne, paracelsus...vielen Dank für das Angebot. Aber eigentlich geht es nicht um den IKS. ntsprechendes schwerwiegendes Krankheitsbild (COPD IV) gegeben.
Es geht nur um die genaue Formulierung des Heilmittels. Wann ist es die einstündige Ziffer 20702, wann nur "normale" KG 20501?

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mosaik
10.09.2014 22:07
HI,

KGM ist die 60 min Therapie ( in einigen BL muss man sich vorher entsprechend weiterbilden)
KG Atemtherapie ist gleichzusetzen mit der normalen KG

VlG
Monika
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HI, KGM ist die 60 min Therapie ( in einigen BL muss man sich vorher entsprechend weiterbilden) KG Atemtherapie ist gleichzusetzen mit der normalen KG VlG Monika
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mosaik schrieb:

HI,

KGM ist die 60 min Therapie ( in einigen BL muss man sich vorher entsprechend weiterbilden)
KG Atemtherapie ist gleichzusetzen mit der normalen KG

VlG
Monika

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Wonderwoman
10.09.2014 22:25
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Wonderwoman schrieb:

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JürgenK
11.09.2014 09:38
Hallo Hase C,
es muß dann KG Muco oder KGM auf der VO stehen und eben als Diagn COPD IV und (10x) dann kann die Pos 20702 "unbeschadet" abgerechnet werden..
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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Hallo Hase C, es muß dann KG Muco oder KGM auf der VO stehen und eben als Diagn COPD IV und (10x) dann kann die Pos 20702 "unbeschadet" abgerechnet werden.. MfG JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:

Hallo Hase C,
es muß dann KG Muco oder KGM auf der VO stehen und eben als Diagn COPD IV und (10x) dann kann die Pos 20702 "unbeschadet" abgerechnet werden..
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:

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Mathilde67
17.11.2014 23:20
In welchen BL ist denn eine zusätzliche Fortbildung bindend und wo findet man diese Voraussetzung? In den Rahmenverträgen steht nichts davon, habe zumindest nichts finden können. Welchen Umfang soll diese Fobi haben und welche sind anerkannt?
Danke ....
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In welchen BL ist denn eine zusätzliche Fortbildung bindend und wo findet man diese Voraussetzung? In den Rahmenverträgen steht nichts davon, habe zumindest nichts finden können. Welchen Umfang soll diese Fobi haben und welche sind anerkannt? Danke ....
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Mathilde67 schrieb:

In welchen BL ist denn eine zusätzliche Fortbildung bindend und wo findet man diese Voraussetzung? In den Rahmenverträgen steht nichts davon, habe zumindest nichts finden können. Welchen Umfang soll diese Fobi haben und welche sind anerkannt?
Danke ....

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paracelsus65
18.11.2014 01:05
kann den Artikel im Original nicht mehr finden, darum eine Kopie
Artikel wurde verfasst von Herr Appuhn (wenn mich nicht alles täuscht) und war unter News zu lesen:

Stop: Nehmen Sie Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hin.
Rezeptprüfung – Ungerechtes Abwehren
Ein kürzlich erwirkter Gerichtsbescheid am Sozialgericht Köln macht Physiotherapeuten Mut, Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hinzunehmen. Ein Physiotherapeut bekam von einer gesetzlichen Krankenkasse die eingereichte Verordnung in Höhe von 85,90 Euro nicht erstattet. Grund: Der Indikationsschlüssel sei falsch. Trotz nachträglicher Korrektur von „WS1a“ in „WS2f“ weigerte sich die Kasse, die erbrachte Leistung von sechs Fangopackungen und sechs Massagen zu vergüten. Die nachträgliche Korrektur sei unzulässig. Laut Urteil des Bundessozialgerichts (B 1 KR 4/09 R) habe der Therapeut vor Beginn der Behandlung die Verordnung zu überprüfen. Daraufhin nahm sich der Physiotherapeut einen Anwalt.

Sein Patient kam mit einer Verordnung, auf der „HWS-Syndrom und Schmerzen durch Gelenksfunktionsstörungen“ stand. Die verordneten sechs Fangopackungen und sechs Massagen sollen der Schmerzreduktion dienen, war darauf vermerkt. Für den Therapeuten war der Arbeitsauftrag somit klar. Das Gericht gab dem Therapeuten recht und nannte als Begründung, dass die fachärztliche Verordnung lediglich die Mindestanforderungen gemäß § 6 III des Rahmenvertrags erfüllen muss. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Der Indikationsschlüssel gehöre nicht dazu. Das besage auch das von der Krankenversicherung zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes (B 1 KR 4/09 R). Die Angabe des Indikationsschlüssels ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegensteht. Zudem wäre eine Korrektur der fehlerhaften Verordnung durchaus möglich, auch wenn dieser Punkt nicht zur Diskussion stand.

Für den Physiotherapeuten hat es sich gelohnt, sich juristischen Beistand von Rechtsanwalt Ingo Hofmann aus Bonn zu holen. Er bekommt nicht nur die 85,90 Euro verzinst erstattet (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), sondern auch alle Anwalts- und Gerichtskosten.
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kann den Artikel im Original nicht mehr finden, darum eine Kopie Artikel wurde verfasst von Herr Appuhn (wenn mich nicht alles täuscht) und war unter News zu lesen: Stop: Nehmen Sie Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hin. Rezeptprüfung – Ungerechtes Abwehren Ein kürzlich erwirkter Gerichtsbescheid am Sozialgericht Köln macht Physiotherapeuten Mut, Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hinzunehmen. Ein Physiotherapeut bekam von einer gesetzlichen Krankenkasse die eingereichte Verordnung in Höhe von 85,90 Euro nicht erstattet. Grund: Der Indikationsschlüssel sei falsch. Trotz nachträglicher Korrektur von „WS1a“ in „WS2f“ weigerte sich die Kasse, die erbrachte Leistung von sechs Fangopackungen und sechs Massagen zu vergüten. Die nachträgliche Korrektur sei unzulässig. Laut Urteil des Bundessozialgerichts (B 1 KR 4/09 R) habe der Therapeut vor Beginn der Behandlung die Verordnung zu überprüfen. Daraufhin nahm sich der Physiotherapeut einen Anwalt. Sein Patient kam mit einer Verordnung, auf der „HWS-Syndrom und Schmerzen durch Gelenksfunktionsstörungen“ stand. Die verordneten sechs Fangopackungen und sechs Massagen sollen der Schmerzreduktion dienen, war darauf vermerkt. Für den Therapeuten war der Arbeitsauftrag somit klar. Das Gericht gab dem Therapeuten recht und nannte als Begründung, dass die fachärztliche Verordnung lediglich die Mindestanforderungen gemäß § 6 III des Rahmenvertrags erfüllen muss. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Der Indikationsschlüssel gehöre nicht dazu. Das besage auch das von der Krankenversicherung zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes (B 1 KR 4/09 R). Die Angabe des Indikationsschlüssels ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegensteht. Zudem wäre eine Korrektur der fehlerhaften Verordnung durchaus möglich, auch wenn dieser Punkt nicht zur Diskussion stand. Für den Physiotherapeuten hat es sich gelohnt, sich juristischen Beistand von Rechtsanwalt Ingo Hofmann aus Bonn zu holen. Er bekommt nicht nur die 85,90 Euro verzinst erstattet (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), sondern auch alle Anwalts- und Gerichtskosten.
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paracelsus65 schrieb:

kann den Artikel im Original nicht mehr finden, darum eine Kopie
Artikel wurde verfasst von Herr Appuhn (wenn mich nicht alles täuscht) und war unter News zu lesen:

Stop: Nehmen Sie Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hin.
Rezeptprüfung – Ungerechtes Abwehren
Ein kürzlich erwirkter Gerichtsbescheid am Sozialgericht Köln macht Physiotherapeuten Mut, Kürzungen der Krankenkassen nicht einfach klaglos hinzunehmen. Ein Physiotherapeut bekam von einer gesetzlichen Krankenkasse die eingereichte Verordnung in Höhe von 85,90 Euro nicht erstattet. Grund: Der Indikationsschlüssel sei falsch. Trotz nachträglicher Korrektur von „WS1a“ in „WS2f“ weigerte sich die Kasse, die erbrachte Leistung von sechs Fangopackungen und sechs Massagen zu vergüten. Die nachträgliche Korrektur sei unzulässig. Laut Urteil des Bundessozialgerichts (B 1 KR 4/09 R) habe der Therapeut vor Beginn der Behandlung die Verordnung zu überprüfen. Daraufhin nahm sich der Physiotherapeut einen Anwalt.

Sein Patient kam mit einer Verordnung, auf der „HWS-Syndrom und Schmerzen durch Gelenksfunktionsstörungen“ stand. Die verordneten sechs Fangopackungen und sechs Massagen sollen der Schmerzreduktion dienen, war darauf vermerkt. Für den Therapeuten war der Arbeitsauftrag somit klar. Das Gericht gab dem Therapeuten recht und nannte als Begründung, dass die fachärztliche Verordnung lediglich die Mindestanforderungen gemäß § 6 III des Rahmenvertrags erfüllen muss. Diese sind Diagnose, Leitsymptomatik, Art, Anzahl und Frequenz der Behandlung. Der Indikationsschlüssel gehöre nicht dazu. Das besage auch das von der Krankenversicherung zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes (B 1 KR 4/09 R). Die Angabe des Indikationsschlüssels ist nicht derart wesentlich, dass er einem Leistungsanspruch des Versicherten und einem Vergütungsanspruch des Therapeuten entgegensteht. Zudem wäre eine Korrektur der fehlerhaften Verordnung durchaus möglich, auch wenn dieser Punkt nicht zur Diskussion stand.

Für den Physiotherapeuten hat es sich gelohnt, sich juristischen Beistand von Rechtsanwalt Ingo Hofmann aus Bonn zu holen. Er bekommt nicht nur die 85,90 Euro verzinst erstattet (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), sondern auch alle Anwalts- und Gerichtskosten.

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JürgenK
18.11.2014 10:19
....nach meiner Info : Berlin und Bayern
...aber eine entsprechende Fortbildung wäre sehr sinnig
MfG
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....nach meiner Info : Berlin und Bayern ...aber eine entsprechende Fortbildung wäre sehr sinnig MfG JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:

....nach meiner Info : Berlin und Bayern
...aber eine entsprechende Fortbildung wäre sehr sinnig
MfG
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Mathilde67
18.11.2014 21:08
Danke für die Info.
Ja, habe mit der reflektorischen AT begonnen und suche weitere Fobi zum Thema.
Aber wenn der Rahmen unklar ist, fällt es schwer, das Richtige zu finden.
Es kursieren die verschiedensten Infos, auch hinsichtlich der Abrechnung-
muss eine Fobi nachgewiesen werden und wenn ja, welche...., Umfang usw., oder
kann auch ohne Fobi abgerechnet werden...

Danke,
viele Grüße aus Hessen
Mathilde
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Danke für die Info. Ja, habe mit der reflektorischen AT begonnen und suche weitere Fobi zum Thema. Aber wenn der Rahmen unklar ist, fällt es schwer, das Richtige zu finden. Es kursieren die verschiedensten Infos, auch hinsichtlich der Abrechnung- muss eine Fobi nachgewiesen werden und wenn ja, welche...., Umfang usw., oder kann auch ohne Fobi abgerechnet werden... Danke, viele Grüße aus Hessen Mathilde
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Mathilde67 schrieb:

Danke für die Info.
Ja, habe mit der reflektorischen AT begonnen und suche weitere Fobi zum Thema.
Aber wenn der Rahmen unklar ist, fällt es schwer, das Richtige zu finden.
Es kursieren die verschiedensten Infos, auch hinsichtlich der Abrechnung-
muss eine Fobi nachgewiesen werden und wenn ja, welche...., Umfang usw., oder
kann auch ohne Fobi abgerechnet werden...

Danke,
viele Grüße aus Hessen
Mathilde

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JürgenK schrieb:

Hallo Hase C,
>>IM HMK stehen KG-AT und KG-Muko nebeneinander<<
da steht noch ein /dazwischen und das heißt oder..aber üblicher Weise ist Pos:20702 für Miko und einigen anderen schweren Atemerkr. z.B. COPD ..sonst ist normale KG, denn in einigen BL (Bayern, Berlin) muß man Zusatzasbildungen nachweisen. AT§. ist also somit nur für Muko und z.B. COPD IV und AT" für das "sonstige"
MfG
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Hase C
12.09.2014 12:56
Vielen Dank für Eure Hilfe! :stuck_out_tongue:
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Hase C schrieb:

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