Physiotherapeut (m/w/d) als neues
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• Präventionskurse, Präventives
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• Osteopathie (Erw. / Kind /
Säugling)
• Behandlung stationärer
Patienten in der Bodensee
Sportklinik
• Frührehabilit...
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ich habe ein Rezept (ist leider in die hinterste Ecke gerutscht) vom 26.04.2012 (letzte Behandlung 09.05.2012, dann Pat schwer erkrankt, Therapieabbruch) am 17.06.2013 abgerechnet. DAK weigert sich zu zahlen. Hat jemanden einen Link betreff dem Abrechnungszeitraum für Rezepte, finde im Internet leider nichts, oder weiss jemand genaues??? :confused:
Meines Wissens waren es bis zum 01.04.2013 2 Jahre nach Ausstellung des Rezeptes und dann wurde es auf 1 Jahr geändert? Kasse schreit jetzt "Abrechnung erfolgte nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Behandlungstermin, daher Absetzung. Rezept war aber doch vor der Änderung ausgestellt???
Danke für Eure Antworten
Alex
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo,
ich habe ein Rezept (ist leider in die hinterste Ecke gerutscht) vom 26.04.2012 (letzte Behandlung 09.05.2012, dann Pat schwer erkrankt, Therapieabbruch) am 17.06.2013 abgerechnet. DAK weigert sich zu zahlen. Hat jemanden einen Link betreff dem Abrechnungszeitraum für Rezepte, finde im Internet leider nichts, oder weiss jemand genaues??? :confused:
Meines Wissens waren es bis zum 01.04.2013 2 Jahre nach Ausstellung des Rezeptes und dann wurde es auf 1 Jahr geändert? Kasse schreit jetzt "Abrechnung erfolgte nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Behandlungstermin, daher Absetzung. Rezept war aber doch vor der Änderung ausgestellt???
Danke für Eure Antworten
Alex
Wenn da nichts vereinbart ist gelten die Regelungen aus dem SGB.
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wenn ich aber das Schriftstück hätte
und es wüsste was drin steht würde ich nicht fragen!!! :innocent:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Sorry, dass ich jetzt so antworte,
wenn ich aber das Schriftstück hätte
und es wüsste was drin steht würde ich nicht fragen!!! :innocent:
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morpheus-06 schrieb:
https://www.physio.de/zulassung/vdak-rv-00.htm
Setz der DAK eine angemessene Frist, in der sie nachweisen, auf welcher Rechtsgrundlage die Vergütung abgelehnt wird und setze sie in Verzug.
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TheStonie schrieb:
ich meine es gilt eine Verjährungszeit von 3 Jahren. Beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch begründet wird...also 2012...bis 2015.
Setz der DAK eine angemessene Frist, in der sie nachweisen, auf welcher Rechtsgrundlage die Vergütung abgelehnt wird und setze sie in Verzug.
auch im ZVK-Vertrag steht das so:
Link
§ 16 Inkrafttreten
1. Dieser Vertrag tritt am 01. 04. 2013 in Kraft und ersetzt den ab dem 01. 01. 2008 geltenden Rahmenvertrag. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
2. Für bisher Zugelassene gilt dieser Vertrag, ohne dass der Zugelassene eine gesonderte Erklärung abgeben muss.
Das heißt, der neue Vertrag müsste auch auf alte Verordnungen anzuwenden sein, trotzdem würde ich es mit dem Argument alte Vo - alter RV versuchen.
[bearbeitet am 22.09.13 21:56]
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SGBV schrieb:
Das (physio.de) ist nicht der Text, der mir vorliegt. § 12 Nr. 4 Satz 2 in meiner Fassung (VPT) lautet: Die maschinell verwertbaren Daten sind an die von den Ersatzkassen benannten Stellen innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Behandlung zu liefern.
auch im ZVK-Vertrag steht das so:
Link
§ 16 Inkrafttreten
1. Dieser Vertrag tritt am 01. 04. 2013 in Kraft und ersetzt den ab dem 01. 01. 2008 geltenden Rahmenvertrag. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
2. Für bisher Zugelassene gilt dieser Vertrag, ohne dass der Zugelassene eine gesonderte Erklärung abgeben muss.
Das heißt, der neue Vertrag müsste auch auf alte Verordnungen anzuwenden sein, trotzdem würde ich es mit dem Argument alte Vo - alter RV versuchen.
[bearbeitet am 22.09.13 21:56]
[bearbeitet am 22.09.13 22:02]
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morpheus-06 schrieb:
falsch, es gelten die Fristen in den RV aufgrund des SGB I + V. Das BGB hat hier keine Bedeutung. Die Verjährung richtet sich nach § 45 SGB I, Verkürzungen dieser Frist durch entsprechende Vereinbarungen -> RV sind möglich. In § 125 Abs. 2 SGB V ist dies ausdrücklich auch so vorgesehen. Folglich gilt der RV und die DAK ist im Recht.
[bearbeitet am 22.09.13 22:02]
die VDAK ist definitiv nicht im Recht! Vertraglich kann man das zwar vereinbaren und versuchen einzuhalten, aber gerichtsfest ist sowas nicht. Die Vertragspartner wissen das..
In AGBs, damit sind diese Rahmenverträge durchaus vergleichbar, kann man auch reinschreiben was man will: Grundsätzlich gelten im Streitfall die gesetzlichen Regelungen. Ein Vertrag kann nie höherwertiger als das Gesetz sein, grundsätzlich sind gesetzliche Regelungen maßgebend. Und im SGB bzw BGB sind die Verjährungsfristen glasklar genannt.
Nach § 125 Abs. 2 SGB V kann man gewiss Regelungen für das Innenverhältnis vereinbaren, aber kaum Verjährungsfristen für Leistungsansprüche. Falls doch, dann sind da immer noch die Verjährungsfristen des BGB, um die kommt keiner herum.
Gruß
Markus
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MReiff schrieb:
Hallo,
die VDAK ist definitiv nicht im Recht! Vertraglich kann man das zwar vereinbaren und versuchen einzuhalten, aber gerichtsfest ist sowas nicht. Die Vertragspartner wissen das..
In AGBs, damit sind diese Rahmenverträge durchaus vergleichbar, kann man auch reinschreiben was man will: Grundsätzlich gelten im Streitfall die gesetzlichen Regelungen. Ein Vertrag kann nie höherwertiger als das Gesetz sein, grundsätzlich sind gesetzliche Regelungen maßgebend. Und im SGB bzw BGB sind die Verjährungsfristen glasklar genannt.
Nach § 125 Abs. 2 SGB V kann man gewiss Regelungen für das Innenverhältnis vereinbaren, aber kaum Verjährungsfristen für Leistungsansprüche. Falls doch, dann sind da immer noch die Verjährungsfristen des BGB, um die kommt keiner herum.
Gruß
Markus
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morpheus-06 schrieb:
was steht dazu im RV?
Wenn da nichts vereinbart ist gelten die Regelungen aus dem SGB.
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