Dein neuer Lieblingsplatz als
Physiotherapeut*in – im
Gesundheitszentrum Werth in
Schwelm!
Du bist Physiotherapeut*in, liebst
Deinen Beruf, und suchst nicht nur
einen Job, sondern einen Ort, an
dem Du Deine Leidenschaft ausleben
kannst? Dann bist Du bei uns genau
richtig!
Im Gesundheitszentrum Werth in
Schwelm verbinden wir moderne
Physiotherapie mit herzlicher
Zusammenarbeit. Unser Team ist
motiviert, engagiert und
unterstützt sich gegenseitig –
sowohl in der Praxis als auch
darüber...
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vielleicht könnt ihr mir ja helfen.
habe ich das richtig verstanden, dass wir als Praxis dazu berechtigt sind die Preise für Privatverordnungen selbst festzusetzen und dass diese bis zum 2 bis 3fachen Satz der Beihilfe betragen dürfen?
Also in der Beihilfe betragt der Sagtz für eine behandlung 19,50 und wir wären theoretisch dazu berechtigt 58,50€ abzurechnen?
Lieben Gruß
Kathrin
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Kathi Grinse schrieb:
Hallo Ihr Lieben,
vielleicht könnt ihr mir ja helfen.
habe ich das richtig verstanden, dass wir als Praxis dazu berechtigt sind die Preise für Privatverordnungen selbst festzusetzen und dass diese bis zum 2 bis 3fachen Satz der Beihilfe betragen dürfen?
Also in der Beihilfe betragt der Sagtz für eine behandlung 19,50 und wir wären theoretisch dazu berechtigt 58,50€ abzurechnen?
Lieben Gruß
Kathrin
Sollte aber nicht 3-fach, sondern bis 2,3-fach vom vdek-Satz sein. Technische Leistungen wie ROtlicht bis 1,8-fach.
So rechnen wir...
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Wonderwoman schrieb:
Du kannst Deine Privatpreise selbst kalkulieren.
Sollte aber nicht 3-fach, sondern bis 2,3-fach vom vdek-Satz sein. Technische Leistungen wie ROtlicht bis 1,8-fach.
So rechnen wir...
Eine andere Frage ist natürlich, ob sich dein Patient deinen Preis leisten möchte, da er ihn von einer eventuell vorhandenen Krankenversicherung meist recht begrenzt erstattet bekommt. Die privaten Krankenversicherungen erstattet meist im Bereich zwischen des Höchstsatzes der Beihilfeberechtigten (deine genannten 19,50 für KG - seit Ende der 90er-Jahre unverändert) und etwa dem 2,3-fachen VdEK-Satz. Aber wie gesagt: der Patient muss überlegen, was ihm die Therapie bei dir wert ist!
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Du kannst sogar noch weiter gehen, als das 2- bis 3-fache des Beihilfesatzes: so lange der Privatpatient gewillt ist, ein Vielfaches des Üblichen zu zahlen, kannst du jeden nur erdenkbaren Preis festsetzen. Wenn du es dir leisten kannst, gerne auch 200,- Euro pro Stunde. Ich würde jedoch zum Abschluss eines Behandlungsvertrages raten, da ansonsten die Ortsüblichkeit des Preises ein Thema werden könnte.
Eine andere Frage ist natürlich, ob sich dein Patient deinen Preis leisten möchte, da er ihn von einer eventuell vorhandenen Krankenversicherung meist recht begrenzt erstattet bekommt. Die privaten Krankenversicherungen erstattet meist im Bereich zwischen des Höchstsatzes der Beihilfeberechtigten (deine genannten 19,50 für KG - seit Ende der 90er-Jahre unverändert) und etwa dem 2,3-fachen VdEK-Satz. Aber wie gesagt: der Patient muss überlegen, was ihm die Therapie bei dir wert ist!
Gruß
Nora
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Wir nehmen 2,3 facher Vdek Satz für 30 Minuten Therapie / inkl aller Organisation - also ca 25 Min am Pat.
Wie immer ein sehr sensibler Bereich, da es sicherlich auch eine Rolle spielt, wo Eure Praxis ist und welches Patientengut Ihr so habt.
m.
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michael933 schrieb:
Da bin ich Wonderwomans Meinung.
Wir nehmen 2,3 facher Vdek Satz für 30 Minuten Therapie / inkl aller Organisation - also ca 25 Min am Pat.
Wie immer ein sehr sensibler Bereich, da es sicherlich auch eine Rolle spielt, wo Eure Praxis ist und welches Patientengut Ihr so habt.
m.
ich gebe Dir Recht, es handelt sich um einen sensiblen Bereich, den jede Praxis aufgrund der eigenen Philosophie anders angeht - oder auch nicht.
Bei Deiner Rechnung gebe ich zu bedenken, das die gestzliche Kasse nur eine Behandlungszeit von 15 Minuten honoriert. Bei einer Behandlungszeit von 30 Minuten liegt Du somit effektiv bei einem Faktor von 1,15 gegenüber dem Vdek Satz (KG 15,43€). Bei einer Behandlungszeit von 20 Minuten bei einem Faktor von 1,7. Der Steigerungssatz bezieht sich auf das Honorar und nicht auf die Zeit. Sonst bleibe ich bei Stundenumsätzen im Privatbereich, die ich auch mit Kassenpatienten erreichen kann.
LG,
V.
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Valentin schrieb:
Lieber Michael,
ich gebe Dir Recht, es handelt sich um einen sensiblen Bereich, den jede Praxis aufgrund der eigenen Philosophie anders angeht - oder auch nicht.
Bei Deiner Rechnung gebe ich zu bedenken, das die gestzliche Kasse nur eine Behandlungszeit von 15 Minuten honoriert. Bei einer Behandlungszeit von 30 Minuten liegt Du somit effektiv bei einem Faktor von 1,15 gegenüber dem Vdek Satz (KG 15,43€). Bei einer Behandlungszeit von 20 Minuten bei einem Faktor von 1,7. Der Steigerungssatz bezieht sich auf das Honorar und nicht auf die Zeit. Sonst bleibe ich bei Stundenumsätzen im Privatbereich, die ich auch mit Kassenpatienten erreichen kann.
LG,
V.
Sie honoriert bei KG bis zu 25 Min. inkl. der Vor- und Nachbereitung der Behandlung.
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Tempelritter schrieb:
wie kommst du auf das: nur eine das die gesetzliche Kasse Behandlungszeit von 15 Minuten honoriert
Sie honoriert bei KG bis zu 25 Min. inkl. der Vor- und Nachbereitung der Behandlung.
Bei der Vergütung fällt es mir schwer länger zu behandeln.
Also halte ich mich an diese Mindestbehandlungszeit. Diese ist Kalkulationsgrundlage.
LG,
V.
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Valentin schrieb:
Mindestbehandlungszeit 15 min.
Bei der Vergütung fällt es mir schwer länger zu behandeln.
Also halte ich mich an diese Mindestbehandlungszeit. Diese ist Kalkulationsgrundlage.
LG,
V.
Immer wird ja auf den vdak Satz verwiesen, niemand erwähnt aber zeitgleich dann jedoch die " Regelbehandlungszeit" und den Zeit-Aufwand zum
ausrollen des roten Läufers für unsere Notleidenen Beamten bzw. Privatpatienten.
M F T (KG-G) in Einzelanwendung individuell sind nun mal 60 min und nicht die KG 20- 25 min, offensichtlich können die Prüfer der Privatrechnungen nicht richtig lesen und sind obendrein unfähig diese Feinheiten unterschiedlich zu verstehen. :point_up:
Seit 24 Jahren führe ich diese Diskussionen Ergebnislos
:rage:
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Norbert Meyer schrieb:
Es wäre angebracht das die "Privatrechnung reklamierenden" PKV Kassen / Beihilfe sich zu einer festgelegten Behandlungszeit bekennen.inclusive der Begrüßung plus Verabschiedung des Bedürftigen .
Immer wird ja auf den vdak Satz verwiesen, niemand erwähnt aber zeitgleich dann jedoch die " Regelbehandlungszeit" und den Zeit-Aufwand zum
ausrollen des roten Läufers für unsere Notleidenen Beamten bzw. Privatpatienten.
M F T (KG-G) in Einzelanwendung individuell sind nun mal 60 min und nicht die KG 20- 25 min, offensichtlich können die Prüfer der Privatrechnungen nicht richtig lesen und sind obendrein unfähig diese Feinheiten unterschiedlich zu verstehen. :point_up:
Seit 24 Jahren führe ich diese Diskussionen Ergebnislos
:rage:
Das ist so nicht richtig. Im RV der AOK z.B. steht:
6. Regelbehandlungszeit
Die Zeitangaben beziehen sich auf die Durchführung
der Therapiemaßnahme am Patienten.
Bei einzelnen Leistungen sind für die Regelbehandlungszeit Richtwerte angegeben. Dabei
darf die Mindestdauer nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. Die Vor- und Nachbereitung ist ebenso Bestandteil der Behandlung.
Es wird hier also von "Richtwerten" gesprochen und Mindestdauer. Ich darf sogar nur 10 Minuten behandeln, wenn ich dies mediz. korrekt begründen kann, in der Doku selbstverständlich.
Die Mindesdauer dient zur Berechnung einer BWA und einer privaten Kostenanalyse. Ich mache das für 3 Praxen und mein Chef hat das von einem Fachanwalt für Vertragsrecht (nicht Medizinrecht) prüfen lassen.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Hallo Tempelritter
Das ist so nicht richtig. Im RV der AOK z.B. steht:
6. Regelbehandlungszeit
Die Zeitangaben beziehen sich auf die Durchführung
der Therapiemaßnahme am Patienten.
Bei einzelnen Leistungen sind für die Regelbehandlungszeit Richtwerte angegeben. Dabei
darf die Mindestdauer nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. Die Vor- und Nachbereitung ist ebenso Bestandteil der Behandlung.
Es wird hier also von "Richtwerten" gesprochen und Mindestdauer. Ich darf sogar nur 10 Minuten behandeln, wenn ich dies mediz. korrekt begründen kann, in der Doku selbstverständlich.
Die Mindesdauer dient zur Berechnung einer BWA und einer privaten Kostenanalyse. Ich mache das für 3 Praxen und mein Chef hat das von einem Fachanwalt für Vertragsrecht (nicht Medizinrecht) prüfen lassen.
stefan 302
Dann sag mir doch bitte den Honorarunterschied zwischen 15min. und 25min. Behandlungszeit.
Hoppla, es gibt ja das gleiche Honorar, warum zum Teufel sollte ich dann so dämlich sein, und 10min meiner Lebenszeit umsonst vergeuden
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hans-jürgen309 schrieb:
Sie honoriert bei KG bis zu 25 min.
Dann sag mir doch bitte den Honorarunterschied zwischen 15min. und 25min. Behandlungszeit.
Hoppla, es gibt ja das gleiche Honorar, warum zum Teufel sollte ich dann so dämlich sein, und 10min meiner Lebenszeit umsonst vergeuden
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mammili schrieb:
Wir nehmen mehr und lassen uns das vor Behandlungsbeginn unterschreiben, dass die Pat. die eventuelle Differenz zahlen....................uns ist deswegen noch nie einer weggelaufen....................
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