Schau mal, ob wir zu Dir passen?
• Du suchst nach einem neuen
Arbeitsplatz der sicher und
langfristig ist?
• Du lebst gerne achtsam und
liebst ein Gleichgewicht zwischen
Arbeit und Freizeit! Wir bieten dir
flexible Arbeitszeiten.
• Du verdienst bei uns nach
Therapien, die du selbst aussuchst
und somit deinen Schwerpunkten
folgst und Du hast sehr viel Vor -
und Nachbereitungszeit.
• Zur Unterstützung hast du
einen Laptop.
• Du hast schon Kinder, dann
passen wir deine Arbeitszei...
• Du suchst nach einem neuen
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langfristig ist?
• Du lebst gerne achtsam und
liebst ein Gleichgewicht zwischen
Arbeit und Freizeit! Wir bieten dir
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• Du verdienst bei uns nach
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und somit deinen Schwerpunkten
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von einem Patient wurde mir die Rezeptgebühr nicht erstattet, mit der Begründung, dass er eben nicht befreit ist. P. ist aber befreit. Eine Kopie des Befreiungsausweis sowie ein schönes Anschreiben mit der Aufforderung zum Ausgleich, mit Fristsetzung, und den 40€ . Nach der Frist wurden nun mir die RG bezahlt aber nicht die 40 €.
Nun meine Frage: Wie handhabt Ihr das??
lieben Gruß,
alobar.
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alobar schrieb:
Guten Morgen,
von einem Patient wurde mir die Rezeptgebühr nicht erstattet, mit der Begründung, dass er eben nicht befreit ist. P. ist aber befreit. Eine Kopie des Befreiungsausweis sowie ein schönes Anschreiben mit der Aufforderung zum Ausgleich, mit Fristsetzung, und den 40€ . Nach der Frist wurden nun mir die RG bezahlt aber nicht die 40 €.
Nun meine Frage: Wie handhabt Ihr das??
lieben Gruß,
alobar.
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Wonderwoman schrieb:
Mahnung mit Klageandrohung
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therapeutin schrieb:
Mahnverfahren eröffnen...entweder Anwalt oder Online...ohne Drohung rücken die nichts raus
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Es geht hier um eine Absetzung der Kasse, weil die meist nicht wissen, wem sie da eine Befreiung ausgestellt habe. Der Schuldner ist also die Kasse. Somit können die 40 Euro angesetzt werden.
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Wonderwoman schrieb:
Danke für das NIcht-Hilfreich, aber wer lesen kann, der ist klar im Vorteil.
Es geht hier um eine Absetzung der Kasse, weil die meist nicht wissen, wem sie da eine Befreiung ausgestellt habe. Der Schuldner ist also die Kasse. Somit können die 40 Euro angesetzt werden.
Begründet wird dies mit Art. 229 § 34 EGBGB:
Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.
Nun kann ich nicht zweifelsfrei feststellen, was tatsächlich ein Dauerschuldverhältnis ausmacht und ob unsere "Verträge" mit den Kostenträgern als solche einzuordnen sind (wie Versicherungsverträge o.ä.). Da die "Schuld" aber wohl erst durch die erbrachte Leistung (hier: Behandlung in 2015) entstanden sein dürfte, ist dies wohl wieder ´mal ein andersartiger Versuch, sich um die Verzugspauschale zu drücken.
Hat dies jemand auch schon so erwidert bekommen und vielleicht juristisch klären lassen?
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Heute habe ich eine neue Sicht der Inter-Forum Abrechnungsstelle erhalten: die Verzugspauschale von 40,- Euro fällt nicht - wie von mir angemahnt - an, da es sich bei unserer Rechnung vom März 2015, die fälschlicherweise gekürzt wurde, um ein Dauerschuldverhältnis handeln würde, was vor dem 29. Juli 2014 entstanden sei.
§ 34 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Begründet wird dies mit Art. 229 § 34 EGBGB:
Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.
Nun kann ich nicht zweifelsfrei feststellen, was tatsächlich ein Dauerschuldverhältnis ausmacht und ob unsere "Verträge" mit den Kostenträgern als solche einzuordnen sind (wie Versicherungsverträge o.ä.). Da die "Schuld" aber wohl erst durch die erbrachte Leistung (hier: Behandlung in 2015) entstanden sein dürfte, ist dies wohl wieder ´mal ein andersartiger Versuch, sich um die Verzugspauschale zu drücken.
Hat dies jemand auch schon so erwidert bekommen und vielleicht juristisch klären lassen?
Gruß
Nora
Bisher haben bei mir die Kassen immer gezahlt... Machen die sicherlich nicht freiwillig
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Wonderwoman schrieb:
Kannst Du einfach prüfen. Wenn die Preisliste für die Kasse nach dem Datum liegt, dann sollten die 40 Euro fällig sein.
Bisher haben bei mir die Kassen immer gezahlt... Machen die sicherlich nicht freiwillig
Eher vielleicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags (VdEK 2013, RVO Bayern 2015)?
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Danke, Wonderwoman, bislang haben auch bei mir schon ein paar Kostenträger zahlen müssen. Nur weiß ich nicht, ob der Hinweis auf die Preisliste (juristisch) ausreicht, da beispielsweise auch bei Versicherungen, die als Dauerschuldverhältnis beschrieben werden, auch jährlich neue Tarife festgesetzt werden?
Eher vielleicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags (VdEK 2013, RVO Bayern 2015)?
Gruß
Nora
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alobar schrieb:
wenn die 40 euro nicht bez. worden sind, kann man die dann nicht auch noch mal mit 40 euro verzug belegen?!? :kissing_closed_eyes: :sunglasses:
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Klauslogo schrieb:
Aber eigentlich ist die Interforum AG auch nicht dein Schuldner. das ist wahrscheinlich eine vdek(?) Kasse. Also müsstest du die Mahnung an die entsprechende Kasse schicken. Diese wird sich das Geld sicher von der Interforum wiederholen aber das ist ja nicht unser Problem. :stuck_out_tongue:
Im Streitfall muss das sowieso ein Gericht klären... ich mache das gerade und da hat die KK argumentiert, dass die 40 Euro nicht anfallen, weil die Zahlung, die in Verzug ist, mir nicht zusteht.
Wäre das mit dem Dauerschuldverhältnis zutreffend, dann hätte die sofort darauf hingewiesen.
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Wonderwoman schrieb:
Ich würde so argumentieren, dass neue Preislisten auch neu verhandelt werden. Somit kommt auch ein neuer Vertrag zustande.
Im Streitfall muss das sowieso ein Gericht klären... ich mache das gerade und da hat die KK argumentiert, dass die 40 Euro nicht anfallen, weil die Zahlung, die in Verzug ist, mir nicht zusteht.
Wäre das mit dem Dauerschuldverhältnis zutreffend, dann hätte die sofort darauf hingewiesen.
[...] die KK argumentiert, dass die 40 Euro nicht anfallen, weil die Zahlung, die in Verzug ist, mir nicht zusteht.
[...]
Wem, bitte, steht denn sonst die Zahlung deiner Rechnung zu?
(Wenn ich so frech sein darf vom Thema abzuschweifen ... aber das interessiert mich jetzt ;))
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Papa Alpaka schrieb:
Wonderwoman schrieb am 14.10.15 10:36:
[...] die KK argumentiert, dass die 40 Euro nicht anfallen, weil die Zahlung, die in Verzug ist, mir nicht zusteht.
[...]
Wem, bitte, steht denn sonst die Zahlung deiner Rechnung zu?
(Wenn ich so frech sein darf vom Thema abzuschweifen ... aber das interessiert mich jetzt ;))
Die " Zulassung " als solche selbst ist auch kein Schuldverhältnis, sondern regelt die Beziehung des " Leistungserbringers " zu den Kassen ( Einbindung ins SGB ).
Nach Nachweis das zur Zahlung des Eigenanteiles aufgefordert wurde steht die Kasse in der Pflicht.
BGB gilt " nur " insofern, sofern das SGB keine entsprechenden Regelungen beinhaltet. Leistungserbringer haben per Zulassung mit den Kassen öffentlich- rechtliche Verträge.
Durch Änderungen von Vergütungen/ Vergütungslisten ergibt sich grundsätzlich kein neuer öffentlich- rechtlicher Vertrag ( zumal für einen neuen der derzeitige Vertrag gekündigt sein müsste ).
Kassenverstehend kommt es daher, dass Vorgänge verschiedener Art per RA geklärt werden. Dies ist sehr deutlich teuer und löst per Automatismus ganz ungeheuerliche Verstehensverhaltensweisen aus. Das Grundproblem, dass dies scheinbar gegenüber den Leistungserbringern extra initiiert wird, also Zeit und Nerven ohne Ende kostet wär auch vom Tisch.
Abrechnungsdienstleister ( beider Seiten ) sind nicht das Klärungsorgan.
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webpt schrieb:
Die " Verträge " sind keine Schuldverhältnisse ( also Dauerschuldverhältnisse ohnehin nicht ).
Die " Zulassung " als solche selbst ist auch kein Schuldverhältnis, sondern regelt die Beziehung des " Leistungserbringers " zu den Kassen ( Einbindung ins SGB ).
Nach Nachweis das zur Zahlung des Eigenanteiles aufgefordert wurde steht die Kasse in der Pflicht.
BGB gilt " nur " insofern, sofern das SGB keine entsprechenden Regelungen beinhaltet. Leistungserbringer haben per Zulassung mit den Kassen öffentlich- rechtliche Verträge.
Durch Änderungen von Vergütungen/ Vergütungslisten ergibt sich grundsätzlich kein neuer öffentlich- rechtlicher Vertrag ( zumal für einen neuen der derzeitige Vertrag gekündigt sein müsste ).
Kassenverstehend kommt es daher, dass Vorgänge verschiedener Art per RA geklärt werden. Dies ist sehr deutlich teuer und löst per Automatismus ganz ungeheuerliche Verstehensverhaltensweisen aus. Das Grundproblem, dass dies scheinbar gegenüber den Leistungserbringern extra initiiert wird, also Zeit und Nerven ohne Ende kostet wär auch vom Tisch.
Abrechnungsdienstleister ( beider Seiten ) sind nicht das Klärungsorgan.
Ich habe erst mit Klageandrohung eine Kopie an die Krankenkasse geschickt und vorher mit dem Abrechnungszentrum um Nachbesserung diskutiert...
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Lasst ihr dann die Abrechnungszentren außen vor, wenn sie eine unberechtigte Rechnungskürzung vornehmen und "verhandelt" direkt mit den Kostenträgern?
Ich habe erst mit Klageandrohung eine Kopie an die Krankenkasse geschickt und vorher mit dem Abrechnungszentrum um Nachbesserung diskutiert...
Gruß
Nora
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Wonderwoman schrieb:
Ganz einfach... es wurde mir was abgesetzt und ich klage deswegen. Ich habe also beantragt, dass der Absetzungsbetrag gezahlt wird zzgl. 40 Euro Verzugsschaden, weil wenn die Kasse zahlen muss, dies ja verspätet tut. :smile:
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Wonderwoman schrieb:
Was meinst Du mit "Abrechnungszentrum"?
Was meinst Du mit "Abrechnungszentrum"?
Nachdem im aktuellen Fall die InterForum eine Rechnung gekürzt hatte, habe ich zunächst nur mit dieser Stelle kommuniziert und wegen Erfolglosigkeit erst im dritten Schreiben auch eine Kopie an die betreffende Kasse geschickt.
Klauslogo schrieb:
webpt schrieb:
Wegen dieser Aussagen fragte ich, ob ihr bei Einsprüchen gegen Absetzungen euch wohl direkt an die Kostenträger wendet, wenn einer der Abrechnungsdienstleister InferForum, DDG, Emmendingen etc. sich querstellt.
Ich werde nun wieder einmal klagen und mir dieses Mal einen Fachanwalt (RA Alt?) gönnen, da mein "Wald-und-Wiesen-Anwalt" hier doch an seine Kompetenzgrenzen kommt... :innocent:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Wonderwoman schrieb am 14.10.15 20:54:
Aber eigentlich ist die Interforum AG auch nicht dein Schuldner. das ist wahrscheinlich eine vdek(?) Kasse. Also müsstest du die Mahnung an die entsprechende Kasse schicken.
Abrechnungsdienstleister ( beider Seiten ) sind nicht das Klärungsorgan.
Was meinst Du mit "Abrechnungszentrum"?
Nachdem im aktuellen Fall die InterForum eine Rechnung gekürzt hatte, habe ich zunächst nur mit dieser Stelle kommuniziert und wegen Erfolglosigkeit erst im dritten Schreiben auch eine Kopie an die betreffende Kasse geschickt.
Klauslogo schrieb:
webpt schrieb:
Wegen dieser Aussagen fragte ich, ob ihr bei Einsprüchen gegen Absetzungen euch wohl direkt an die Kostenträger wendet, wenn einer der Abrechnungsdienstleister InferForum, DDG, Emmendingen etc. sich querstellt.
Ich werde nun wieder einmal klagen und mir dieses Mal einen Fachanwalt (RA Alt?) gönnen, da mein "Wald-und-Wiesen-Anwalt" hier doch an seine Kompetenzgrenzen kommt... :innocent:
Gruß
Nora
Ich reklamiere erst bei der Annahmestelle, von der ich die Kürzung bekommen habe. Die sind Erfüllungsgehilfe der Kasse.
Wenn die wieder ablehnen, dann geht das an die Kasse direkt, weil die ja auch verklagt werden.
Danach Sozialgericht... und da braucht man keinen Anwalt. Da ermitteln die Richter auch selbständig und müssen nicht alles vorgekaut bekommen.
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Wonderwoman schrieb:
Nun ja... das wäre ja kein Abrechnungszentrum, sondern eine Daten-/Papierannahmestelle. Kleiner Unterschied. :wink:
Ich reklamiere erst bei der Annahmestelle, von der ich die Kürzung bekommen habe. Die sind Erfüllungsgehilfe der Kasse.
Wenn die wieder ablehnen, dann geht das an die Kasse direkt, weil die ja auch verklagt werden.
Danach Sozialgericht... und da braucht man keinen Anwalt. Da ermitteln die Richter auch selbständig und müssen nicht alles vorgekaut bekommen.
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Klauslogo schrieb:
wenn telefonische Klärung mit dem Dienstleister der KK (hier Abrechnugsstelle) zu keiner Zahlung führt geht die Mahnung an die betreffende KK.
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Xela schrieb:
erledigt............. :blush:
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