Stuttgart |
Hauptbahnhof/Killesberg?Stellenangebot
UNICUM. Gesundheitszentrum am
Hauptbahnhof oder Killesberg
1. Vollzeit Physiotherapeut (m/w/d)
40h/Woche
2. oder in Teilzeit
3. oder in Minijob
Wir suchen Dich!!
STARTBONUS 1000€ nach der
Probezeit.
Unsere Praxis liegt im Herzen der
Stuttgarter City, direkt am
Hauptbahnhof und auf dem
Stuttgarter Killesberg. Wir
arbeiten in schönen, hellen
Räumlichkeiten auf über 300qm"²
und legen großen Wert auf
hochwertige Therapie, die reg...
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hochwertige Therapie, die reg...
bitte um kurzfristige Hilfe!
AOK Rheinland Logopädie:
Abstände zwischen 2 Behandlungen genau 4 Wochen.
Sind die Behandlungen abrechenbar?
Es heißt ja............bis zu 4 Wochen :tired_face:
Danke für eine kompetente Antwort!
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diana550 schrieb:
Hallo zusammen!
bitte um kurzfristige Hilfe!
AOK Rheinland Logopädie:
Abstände zwischen 2 Behandlungen genau 4 Wochen.
Sind die Behandlungen abrechenbar?
Es heißt ja............bis zu 4 Wochen :tired_face:
Danke für eine kompetente Antwort!
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist
BGB
§ 187 Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
§ 188 BGB Fristende Abs. 2 Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt....
Bsp.:
Ereignis = letzte erfolgte Behandlung
letzte Behandlung an einem Montag - > Montag nach 4 Wochen = Fristende
Geht die Behandlung an einem Dienstag erst weiter, ist die Frist überschritten.
Zusätzlich Feiertagsregelung beachten:
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
War die letzte Behandlung an einem Samstag oder Sonntag, kann auch nach 4 Wochen am Montag fortgesetzt werden.
Das alles gilt für den Rahmenvertrag, nur ist der streng genommen rechtswidrig in diesem Punkt. Die Heilmittelrichtlinie erklärt die Verordnung nach 14 Tagen Unterbrechung für ungültig. Das BSG betont, dass nur eine gültige Verordnung einen Zahlungsanspruch des Therapeuten begründet.
Wer ganz sicher gehen will, sollte sich nach 14 Tagen eine neue Verordnung mitbringen lassen.
BGB-Frist-Rechner - KKH (Fristbeginn = der Tag, nach der letzten Behandlung)
[bearbeitet am 18.09.13 19:22]
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SGBV schrieb:
§ 26 SGB X Fristen und Termine
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist
BGB
§ 187 Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
§ 188 BGB Fristende Abs. 2 Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt....
Bsp.:
Ereignis = letzte erfolgte Behandlung
letzte Behandlung an einem Montag - > Montag nach 4 Wochen = Fristende
Geht die Behandlung an einem Dienstag erst weiter, ist die Frist überschritten.
Zusätzlich Feiertagsregelung beachten:
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
War die letzte Behandlung an einem Samstag oder Sonntag, kann auch nach 4 Wochen am Montag fortgesetzt werden.
Das alles gilt für den Rahmenvertrag, nur ist der streng genommen rechtswidrig in diesem Punkt. Die Heilmittelrichtlinie erklärt die Verordnung nach 14 Tagen Unterbrechung für ungültig. Das BSG betont, dass nur eine gültige Verordnung einen Zahlungsanspruch des Therapeuten begründet.
Wer ganz sicher gehen will, sollte sich nach 14 Tagen eine neue Verordnung mitbringen lassen.
BGB-Frist-Rechner - KKH (Fristbeginn = der Tag, nach der letzten Behandlung)
[bearbeitet am 18.09.13 19:22]
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