Die Physiotherapie Praxis Uta
Strunkmann-Meister besteht seit
1974 im Herzen von Bogenhausen,
direkt an der Isar. Wir schaffen
eine angenehme und freundliche
Atmosphäre, in der sich sowohl
Babies und Kinder, als auch
Erwachsene wohlfühlen. Unser
erfahrenes Team hat sich auf die
Bobath-Methode spezialisiert und
setzt auf eine ganzheitliche und
individuelle Betreuung.
Was dich bei uns erwartet:
In unserer Praxis erwarten dich
vielseitige Aufgaben, die eine
abwechslungsreiche Behandlung von
P...
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vielseitige Aufgaben, die eine
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P...
mir wurden 6 von 18 Massagen abgesetzt, mit dem Hinweis, es sind nur 12 x möglich.
Die Diagnose war bei allen Rezepten identisch. Es wurde 1 Arztpraxis besucht, die Rezepte von 3 Ärzten mit 3 verschiedenen Arztnummern ausgestellt.
Weder bei der Arztpraxis noch bei uns (nutzen Theorg) kam eine Fehlermeldung. Bei uns sieht jede Arzt Nummer, nach einem eigenen Verordnungfall aus, obwohl die Verordnungen aus einer Betriebsstätte kommen.
Ist die Argumentation der Kasse ok? In zwei verschieden Betriebsstätten wäre es ja möglich.
MfG :)
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Problem beschreiben
Ingo Friedrich schrieb:
Hallo zusammen,
mir wurden 6 von 18 Massagen abgesetzt, mit dem Hinweis, es sind nur 12 x möglich.
Die Diagnose war bei allen Rezepten identisch. Es wurde 1 Arztpraxis besucht, die Rezepte von 3 Ärzten mit 3 verschiedenen Arztnummern ausgestellt.
Weder bei der Arztpraxis noch bei uns (nutzen Theorg) kam eine Fehlermeldung. Bei uns sieht jede Arzt Nummer, nach einem eigenen Verordnungfall aus, obwohl die Verordnungen aus einer Betriebsstätte kommen.
Ist die Argumentation der Kasse ok? In zwei verschieden Betriebsstätten wäre es ja möglich.
MfG :)
Daher würde auch ich den Versuch starten, diese abgesetzten Einheiten zurückzuholen. Verordnet wurden dieses ja von Ärzten mit unterschiedlichen Arztnummer. Somit meiner Meinung nach auch immer ein neuer Verordnungsfall. Es steht ja nicht im § 7 geschrieben, dass eine identische Betriebsstättennummer dieses dann doch ausschließt.
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@Ingo Friedrich Das laut HMK bei gleicher Diagnose nur 12 Behandlungen möglich sind, kannst du nach den anderen 6 pfeifen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@SNS37 Leider hat die HMR nur und ausschließlich für Ärzte Gültigkeit. Für uns gilt ausschließlich der BRV. Diese nimmt nur an einige wenige Stellen auf der HMR Bezug. Das gilt nicht für den Verordnungsfall.
@Ingo Friedrich Das laut HMK bei gleicher Diagnose nur 12 Behandlungen möglich sind, kannst du nach den anderen 6 pfeifen.
Außerdem wird grundsätzlich von einer orientierenden Behandlungsmenge gesprochen. Seitdem es keine Regelfälle mehr gibt heißt doch orientierend "nicht in Stein gemeißelt"?
Mfg :)
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Ingo Friedrich schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Für mich ist das tatsächlich nicht eindeutig. Bei einer anderen Beteiligten Praxis gäbe es kein Problem mit dem Rezept.
Außerdem wird grundsätzlich von einer orientierenden Behandlungsmenge gesprochen. Seitdem es keine Regelfälle mehr gibt heißt doch orientierend "nicht in Stein gemeißelt"?
Mfg :)
...ich dachte dies sind genau die Fälle, wo der PT nicht!!!! prüfen muss und der Arzt kann soviel ausstellen wie er möchte?...Sein Problem mit Budget nicht unseres ?
Andi
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andi-jo schrieb:
@Ingo Friedrich
...ich dachte dies sind genau die Fälle, wo der PT nicht!!!! prüfen muss und der Arzt kann soviel ausstellen wie er möchte?...Sein Problem mit Budget nicht unseres ?
Andi
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ingo Friedrich Im HMK steht für Massage eindeutig maximal 12.
kopiert aus HMK:
Die Formulierung „orientierende Behandlungsmenge“ soll deutlich machen, dass sich der Arzt im Verordnungsfall an dieser Menge orientiert, aber je nach medizinischem Bedarf des Patienten davon abweichen kann.
Gilt das nur für KG und nicht für Massage?
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andi-jo schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
kopiert aus HMK:
Die Formulierung „orientierende Behandlungsmenge“ soll deutlich machen, dass sich der Arzt im Verordnungsfall an dieser Menge orientiert, aber je nach medizinischem Bedarf des Patienten davon abweichen kann.
Gilt das nur für KG und nicht für Massage?
Orientierende Behandlungsmenge:
- bis zu 18 Einheiten
davon jeweils bis zu 12 Einheiten für
- standardisierte Heilmittelkombination
- Massagetherapien
In diesem Fall von @Ingo Friedrich haben wir die gleiche Diagnose, daher 12 Einheiten Massagen. Anders würde es aussehen, wenn es 2 verschiedene Diagnosen (erste 3 Stellen) wären.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@andi-jo Yep. Aber aus dem eigentlichen Katalog:
Orientierende Behandlungsmenge:
- bis zu 18 Einheiten
davon jeweils bis zu 12 Einheiten für
- standardisierte Heilmittelkombination
- Massagetherapien
In diesem Fall von @Ingo Friedrich haben wir die gleiche Diagnose, daher 12 Einheiten Massagen. Anders würde es aussehen, wenn es 2 verschiedene Diagnosen (erste 3 Stellen) wären.
Ja die gleiche Diagnose ist der Knackpunkt.
War die wirklich gleich?
Oder war vielleicht einmal die rechte und dann die linke Wade gemeint?
(Weiß ja nicht was gemacht wurde.)
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Halbtitan schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Ja die gleiche Diagnose ist der Knackpunkt.
War die wirklich gleich?
Oder war vielleicht einmal die rechte und dann die linke Wade gemeint?
(Weiß ja nicht was gemacht wurde.)
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Halbtitan Da Ingo schrieb, dass die Diagnose identisch war, bin ich davon ausgegangen. Würde auch zu der Absetzung passen.
Heilmittelrichtlinie Ärzte
Die Heilmittel-Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln. Sie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen. Sie ist für die gesetzlichen Krankenkassen, für die Versicherten, die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie die Heilmittelerbringer verbindlich.
Dann doch nicht? Oder überstimmt der BRV die HMR?
Bin gerade etwas verwirrt!thinking_face
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SNS37 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Was ich dann aber nicht verstehe, warum schreibt der vdek auf seiner Seite folgendes:
Heilmittelrichtlinie Ärzte
Die Heilmittel-Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln. Sie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen. Sie ist für die gesetzlichen Krankenkassen, für die Versicherten, die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie die Heilmittelerbringer verbindlich.
Dann doch nicht? Oder überstimmt der BRV die HMR?
Bin gerade etwas verwirrt!thinking_face
Der Zweck der HMR ist die wirtschaftliche Verordnung von Heilmitteln durch Ärzte und vergleichbare Verordner. Sie entfaltet ihre Wirkung zwischen den Verordnern und die GKV mit den Versicherten als Nutznießer. Grundlage ist der Bundesmantelvertrag der Ärzte, welche durch die verschiedensten Richtlinien - darunter die HMR - im Detail ausgestaltet wird.
Daher sind alle Regeln der HMR als Solches nur für den Verordnern und die GKV verbindlich. Wir sind als HM-Erbringern nicht der direkten Adressat der HMR.
Das SGB V sieht vor, dass für die Versorgung mit Heilmitteln durch die GKV ein Vertrag mit unseren maßgeblichen Verbände geschlossen wird. Somit ist für uns nicht der Bundesmantelvertrag der Ärzte mit seine Richtlinien verbindlich, sondern nur unser Bundesrahmenvertrag.
Nun nimmt der BRV zwar Bezug auf der HMR, tut dies allerdings ganz konkret nur auf bestimmmte Teile der HMR und benennt das dann auch explizit.
M. a. W., für uns gelten ausschließlich die Regelungen des BRV. Sie "überstimmt" somit die HMR nicht, sondern besteht unabhängig von der HMR. Es sind einfach 2 Paar Schuhe.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@SNS37 Die Aussage der vdek ist in dieser Form nicht korrekt. Lese einfach mal § 1 der HMR. Das Wort "HM-Erbringer" kommt im entsprechenden Passus gar nicht vor.
Der Zweck der HMR ist die wirtschaftliche Verordnung von Heilmitteln durch Ärzte und vergleichbare Verordner. Sie entfaltet ihre Wirkung zwischen den Verordnern und die GKV mit den Versicherten als Nutznießer. Grundlage ist der Bundesmantelvertrag der Ärzte, welche durch die verschiedensten Richtlinien - darunter die HMR - im Detail ausgestaltet wird.
Daher sind alle Regeln der HMR als Solches nur für den Verordnern und die GKV verbindlich. Wir sind als HM-Erbringern nicht der direkten Adressat der HMR.
Das SGB V sieht vor, dass für die Versorgung mit Heilmitteln durch die GKV ein Vertrag mit unseren maßgeblichen Verbände geschlossen wird. Somit ist für uns nicht der Bundesmantelvertrag der Ärzte mit seine Richtlinien verbindlich, sondern nur unser Bundesrahmenvertrag.
Nun nimmt der BRV zwar Bezug auf der HMR, tut dies allerdings ganz konkret nur auf bestimmmte Teile der HMR und benennt das dann auch explizit.
M. a. W., für uns gelten ausschließlich die Regelungen des BRV. Sie "überstimmt" somit die HMR nicht, sondern besteht unabhängig von der HMR. Es sind einfach 2 Paar Schuhe.
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SNS37 schrieb:
HMR §7 Abs. 3 beschreibt: Der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich auf die jeweilige Verordnerin oder den jeweiligen Verordner.
Daher würde auch ich den Versuch starten, diese abgesetzten Einheiten zurückzuholen. Verordnet wurden dieses ja von Ärzten mit unterschiedlichen Arztnummer. Somit meiner Meinung nach auch immer ein neuer Verordnungsfall. Es steht ja nicht im § 7 geschrieben, dass eine identische Betriebsstättennummer dieses dann doch ausschließt.
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PT BLN schrieb:
…und wenn man den Patient nach 12 Behandlungen in die nächste Praxis schickt, dann werden die nächsten 6 Behandlungen von der KK bezahlt, weil es ja dort dann Massage 1-6 ist, verrückt und in meinen Augen keine freie Therapeutenwahl…
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