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Teamfähige/n freundliche/n
Physiotherapeut/in die uns mit
Freude an ihrer Arbeit und
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möchten in Vollzeit,Teilzeit oder
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Wir bieten leistungsgerechte
attraktive Vergütung, einen
modernen klimatisierten
Arbeitsplatz , Flexible
Arbeitszeiten,uvm
Wir erwarten:
-Abgeschlossene Ausbildung als
Physiotherapeut/in
-Abgeschlossene Weiterbildung in
manueller Lymphdrainage aber nicht
ein muss
-Teamgeist und Freude am Beruf
Wir freuen...
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Habe leider eine Absetzung der Knappschaft bekommen, die ich auch nach telefonischem Klärungsversuch mit deren Mitarbeiter nicht klarstellen konnte, da unser beider Verständnis der Heilmittelrichtlinien unterschiedlich ist. :unamused:
Die Grundfrage lautet: gilt das behandlungsfreie Intervall von 12 Wochen für die Ausstellung neuer Verordnungen IM Regelfall ab der letzten Behandlung einer Verordnung eines Regelfalls, oder müssen 12 Wochen komplett Behandlungsfrei sein - also dürfen auch keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls dazwischen sein?
Eine meiner Patientinnen (mehrfache BWK+LWK-Frakturen) hatte mehrere Verordnungen außerhalb des Regelfalls hintereinander. Nun hatte der verordnende Arzt einen neuen (?) Regelfall begonnen und eine Erstverordnung mit gleicher Diagnose wie die VadR ausgestellt. Die letzten Regelfall-Behandlungen liegen deutlich länger als 12 Wochen zurück, die VadR waren direkt bis zuletzt.
Der Mitarbeiter der Knappschaft hat die Vorgabe seines Kostenträgers, dass vor Ausstellung eines neuen Regelfalls mindestens 12 Wochen komplett Behandlungsfrei sein müssen und mir deshalb die Vergütung meiner Verordnung vollständig abgesetzt. Mein Informationsstand war bislang, dass die VadR eben diese 12 Wochen überbrücken soll und danach wieder in einen neuen Regelfall eingestiegen werden müsste. Laut Knappschaft sollte bei Behandlungsnotwendigkeit dauerhaft außerhalb des Regelfalls weiterverordnet werden.
Besonders hilfreich wären für mich, wenn ihr mir Vertrags- oder Gesetzesstellen nennen könntet, die die jeweilig Sicht belegen, damit ich eventuell eine neue Verhandlungsgrundlage mit der Knappschaft habe.
Vielen Dank!
Grüße
Nora
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Nora Weber schrieb:
Hallo zusammen!
Habe leider eine Absetzung der Knappschaft bekommen, die ich auch nach telefonischem Klärungsversuch mit deren Mitarbeiter nicht klarstellen konnte, da unser beider Verständnis der Heilmittelrichtlinien unterschiedlich ist. :unamused:
Die Grundfrage lautet: gilt das behandlungsfreie Intervall von 12 Wochen für die Ausstellung neuer Verordnungen IM Regelfall ab der letzten Behandlung einer Verordnung eines Regelfalls, oder müssen 12 Wochen komplett Behandlungsfrei sein - also dürfen auch keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls dazwischen sein?
Eine meiner Patientinnen (mehrfache BWK+LWK-Frakturen) hatte mehrere Verordnungen außerhalb des Regelfalls hintereinander. Nun hatte der verordnende Arzt einen neuen (?) Regelfall begonnen und eine Erstverordnung mit gleicher Diagnose wie die VadR ausgestellt. Die letzten Regelfall-Behandlungen liegen deutlich länger als 12 Wochen zurück, die VadR waren direkt bis zuletzt.
Der Mitarbeiter der Knappschaft hat die Vorgabe seines Kostenträgers, dass vor Ausstellung eines neuen Regelfalls mindestens 12 Wochen komplett Behandlungsfrei sein müssen und mir deshalb die Vergütung meiner Verordnung vollständig abgesetzt. Mein Informationsstand war bislang, dass die VadR eben diese 12 Wochen überbrücken soll und danach wieder in einen neuen Regelfall eingestiegen werden müsste. Laut Knappschaft sollte bei Behandlungsnotwendigkeit dauerhaft außerhalb des Regelfalls weiterverordnet werden.
Besonders hilfreich wären für mich, wenn ihr mir Vertrags- oder Gesetzesstellen nennen könntet, die die jeweilig Sicht belegen, damit ich eventuell eine neue Verhandlungsgrundlage mit der Knappschaft habe.
Vielen Dank!
Grüße
Nora
Bei gleicher Diagnose und IKS ist diese Aussage richtig. Ein neuer Regelfall fängt erst nach einer 12-wöchiger Behandlungsunterbrechung an. So in der HMR nachzulesen.
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HMR B. §7 Nr. 5
Ansonsten s. Lars
[bearbeitet am 09.07.13 10:31]
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Stephen Ziegler schrieb:
Da Du eine Gesetztesstelle wolltest:
HMR B. §7 Nr. 5
Ansonsten s. Lars
[bearbeitet am 09.07.13 10:31]
zusammengefasst:
Wenn keine 12 Wochen Pause ab der letzten Behandlung auf die letzte ausgestellte Verordnung (egal, ob EVO, FVO oder VadR) vergangen sind, ist keine erneute EVO bei gleicher Diagnose möglich.
@ Nora
Die Sichtweise der Knappschaft ist korrekt. Evtl. kannst Du den Arzt nachträglich (haben sie die Vo zurückgeschickt oder einbehalten? - ggf. geänderte Kopie verwenden) auf VadR ändern lassen (Begründung nicht vergessen). Ein wirtschaftlicher Schaden ist der Knappschaft nicht entstanden, wenn die Behandlung notwendig war und der Arzt auch VadR ausgestellt hätte. Knappschaft verzichtet auch auf das Genehmigungsverfahren - also probieren.
z.B.
"Bezüglich der Verordnung für "Name Patient" ist dem ausstellenden Arzt, Dr. XY ein Fehler unterlaufen, der leider vor Abrechnung nicht aufgefallen ist. Daher übersende ich Ihnen die korrigierte Vo und bitte, da der Knappschaft als Kostenträger kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und die ärztlich verordnete, notwendige Behandlung korrekt durchgeführt wurde, um Rücknahme der Absetzung."
[bearbeitet am 09.07.13 11:12]
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SGBV schrieb:
Ganz besonders dort Satz 2 : "Sofern das behandlungsfreie Intervall nicht abgelaufen ist, ist gemäß der Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 1 und 2 (VadR) zu verfahren."
zusammengefasst:
Wenn keine 12 Wochen Pause ab der letzten Behandlung auf die letzte ausgestellte Verordnung (egal, ob EVO, FVO oder VadR) vergangen sind, ist keine erneute EVO bei gleicher Diagnose möglich.
@ Nora
Die Sichtweise der Knappschaft ist korrekt. Evtl. kannst Du den Arzt nachträglich (haben sie die Vo zurückgeschickt oder einbehalten? - ggf. geänderte Kopie verwenden) auf VadR ändern lassen (Begründung nicht vergessen). Ein wirtschaftlicher Schaden ist der Knappschaft nicht entstanden, wenn die Behandlung notwendig war und der Arzt auch VadR ausgestellt hätte. Knappschaft verzichtet auch auf das Genehmigungsverfahren - also probieren.
z.B.
"Bezüglich der Verordnung für "Name Patient" ist dem ausstellenden Arzt, Dr. XY ein Fehler unterlaufen, der leider vor Abrechnung nicht aufgefallen ist. Daher übersende ich Ihnen die korrigierte Vo und bitte, da der Knappschaft als Kostenträger kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und die ärztlich verordnete, notwendige Behandlung korrekt durchgeführt wurde, um Rücknahme der Absetzung."
[bearbeitet am 09.07.13 11:12]
Bei gleicher Diagnose ist es auch der gleiche Regelfall. Muss da Lars noch etwas korrigieren, da es noch nicht einmal der gleiche IKS sein muss.
Beispiel: Ws2a zu Ws2f oder Ws2e! Bleibt aber trotzdem der gleiche Regelfall!
Warum sollte die VadR den Regelfall überbrücken? Wo hast du so etwas gelesen?
MfG
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SNS37 schrieb:
Deswegen hast du die Prüfpflicht!
Bei gleicher Diagnose ist es auch der gleiche Regelfall. Muss da Lars noch etwas korrigieren, da es noch nicht einmal der gleiche IKS sein muss.
Beispiel: Ws2a zu Ws2f oder Ws2e! Bleibt aber trotzdem der gleiche Regelfall!
Warum sollte die VadR den Regelfall überbrücken? Wo hast du so etwas gelesen?
MfG
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Ich meinte auch der Hauptschlüssel (WS, EX, etc.). Der Rest ist tatsächlich nebensächlich. :kissing_closed_eyes: :kissing_closed_eyes:
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
>> Laut Knappschaft sollte bei Behandlungsnotwendigkeit dauerhaft außerhalb des Regelfalls weiterverordnet werden.<<
Bei gleicher Diagnose und IKS ist diese Aussage richtig. Ein neuer Regelfall fängt erst nach einer 12-wöchiger Behandlungsunterbrechung an. So in der HMR nachzulesen.
Was mich aber tatsächlich interessieren würde, woher Du Deine Information hast, dass die VadR die 12-Wochen-Frist überbrücken soll. (Zitat: "Mein Informationsstand war bislang, dass die VadR eben diese 12 Wochen überbrücken soll und danach wieder in einen neuen Regelfall eingestiegen werden müsste. ")
Dies kann ich nirgends finden (das Procedere der Knappschaft hingegen schon).
Bitte um eine Quellenangabe.
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Vielen Dank für die schnellen und inhaltsreichen Antworten, die meine bisherige Sicht korrigieren! :clap:
Dann hatte ich in den vergangenen Jahren wohl Glück, dass trotz unserer bisher - falsch - verstandenen Auslegung der HMR keine Absetzungen erfolgten! :kissing_closed_eyes:
@SGBV: Danke auch für deine Hinweise! Die Verordnung wurde glücklicherweise zurückgeschickt und wird - hoffentlich - vom Arzt in eine VadR korrigert.
@StefanP: Die Info, dass eine VadR als Ausnahmeregelung nicht in die 12-Wochen-Zählung gerechnet werden würde, sondern ab dem letzten Regelfall gezählt wird, hatte ich auf einem Verbandstreffen des VDB vor bereits einigen Jahren erhalten. Auch die Aussage, dass die VadR nur für 12 Wochen anzuwenden sei und danach der Arzt in den Regelfall "zurückwechseln" müsste, war dort gefallen.
Danke nochmal - und ein schattiges Plätzchen euch allen!
Nora
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Nora Weber schrieb:
Hallo!
Vielen Dank für die schnellen und inhaltsreichen Antworten, die meine bisherige Sicht korrigieren! :clap:
Dann hatte ich in den vergangenen Jahren wohl Glück, dass trotz unserer bisher - falsch - verstandenen Auslegung der HMR keine Absetzungen erfolgten! :kissing_closed_eyes:
@SGBV: Danke auch für deine Hinweise! Die Verordnung wurde glücklicherweise zurückgeschickt und wird - hoffentlich - vom Arzt in eine VadR korrigert.
@StefanP: Die Info, dass eine VadR als Ausnahmeregelung nicht in die 12-Wochen-Zählung gerechnet werden würde, sondern ab dem letzten Regelfall gezählt wird, hatte ich auf einem Verbandstreffen des VDB vor bereits einigen Jahren erhalten. Auch die Aussage, dass die VadR nur für 12 Wochen anzuwenden sei und danach der Arzt in den Regelfall "zurückwechseln" müsste, war dort gefallen.
Danke nochmal - und ein schattiges Plätzchen euch allen!
Nora
Dafür haben die ja Jahre Zeit. :grin:
MfG
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SNS37 schrieb:
Dann drücke ich dir mal die Daumen, dass rückwirkend auch keine Absetzung mehr folgt!
Dafür haben die ja Jahre Zeit. :grin:
MfG
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StefanP schrieb:
Auch ich kann mich nur den anderen anschließen: die Sichtweise der Knappschaft ist korrekt und entspricht den HMR.
Was mich aber tatsächlich interessieren würde, woher Du Deine Information hast, dass die VadR die 12-Wochen-Frist überbrücken soll. (Zitat: "Mein Informationsstand war bislang, dass die VadR eben diese 12 Wochen überbrücken soll und danach wieder in einen neuen Regelfall eingestiegen werden müsste. ")
Dies kann ich nirgends finden (das Procedere der Knappschaft hingegen schon).
Bitte um eine Quellenangabe.
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