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Ab Ausstellungsdatum oder ab Behandlungsbeginn?
Danke schon mal im Voraus!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Wenn ich ein 12er, 24er oder 36er Rezept bekomme, ab wann zählen denn diese 12 Wochen?
Ab Ausstellungsdatum oder ab Behandlungsbeginn?
Danke schon mal im Voraus!
Satz 7 dort ergänzt: "Soweit verordnete Behandlungseinheiten innerhalb des 12 Wochen Zeitraums nicht vollständig erbracht wurden, behält die Verordnung [...] ihre Gültigkeit."
Es läuft also keine Frist an, sondern es geht nur um die Anzahl möglicher Behandlungseinheiten auf einer Verordnung.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Anonymer Teilnehmer "Diese 12 Wochen" bezieht sich nach § 7 Abs. 6 Satz 1 auf die Höchstmenge auf einer Verordnung für langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf. Die Formulierung lautet: "[...] für Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf [gilt...], dass die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden können."
Satz 7 dort ergänzt: "Soweit verordnete Behandlungseinheiten innerhalb des 12 Wochen Zeitraums nicht vollständig erbracht wurden, behält die Verordnung [...] ihre Gültigkeit."
Es läuft also keine Frist an, sondern es geht nur um die Anzahl möglicher Behandlungseinheiten auf einer Verordnung.
Gruß
Nora
ja klar, die VO behält ihre gültigkeit. aber alle behandlungen, die du nach ablauf der 12 wochen auf dem rezept gemacht hast, werden dann nicht mehr bezahlt. also läuft in dem sinne ja DOCH eine frist ab. oder habe ich da etwas falsch verstanden?
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selbstverständlich werden diese Behandlungen auch bezahlt
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mbone schrieb:
Hast du falsch verstanden
selbstverständlich werden diese Behandlungen auch bezahlt
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Nikolis schrieb:
korrigiert mich bitte, sollte ich da falsch liegen...
ja klar, die VO behält ihre gültigkeit. aber alle behandlungen, die du nach ablauf der 12 wochen auf dem rezept gemacht hast, werden dann nicht mehr bezahlt. also läuft in dem sinne ja DOCH eine frist ab. oder habe ich da etwas falsch verstanden?
LG
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Aus der vorherigen Heilmittel-Richtlinie war es nicht ganz deutlich herauszulesen, dass auch nach 12 Wochen weiter behandelt werden durfte, weshalb einzelne Kassen hier Kürzungen versucht haben. Es gab aber keine Regelung, dass nach 12 Wochen die Behandlung abgebrochen werden musste. Wer sich die Kürzung nicht gefallen ließ, konnte auch sein Geld bekommen - aber dennoch glaube ich gerne, dass an dem Lehrgang, den du mal besucht hast, mancher dabei war, der sich nicht gegen die Kürzungen gewehrt hatte. Physio-Deutschland hatte zum alten Rechtsstand einmal ein Infoblatt herausgebracht: Link
Aber glücklicherweise sind wir nun im Jahr 2021 angekommen und die seitdem geltende Heilmittel-Richtlinie regelt deutlich (siehe obiges Zitat aus § 7 Abs. 6 Satz 7), dass es keine 12-Wochen-Therapiebegrenzung gibt.
Sollte irgendjemand von irgendeiner Krankenkasse aktuell noch anderslautendes behaupten, sollte man fragen, ob man jemanden anderes sprechen könnte, der sich damit auskennt...
Der GKV-Spitzenverband hat für "die Ungläubigen" dies sogar in die "Corona-Sonderregeln" (letzter Stand 08.04.2021 - hier: Link) aufgenommen - unter Punkt 3: "Folgende Regelungen gelten aufgrund des Inkrafttretens der HeilM-RL und der HeilM-RL ZÄ ab dem 01.01.2021 unbefristet: Die 12-Wochen-Frist gemäß § 7 Abs. 6 HeilM-RL sowie § 6 Abs. 5 HeilM-RL ZÄ in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus."
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@Sabine Vollmers Wir sind aber schon bei Verordnungen aus dem Jahr 2021?
Aus der vorherigen Heilmittel-Richtlinie war es nicht ganz deutlich herauszulesen, dass auch nach 12 Wochen weiter behandelt werden durfte, weshalb einzelne Kassen hier Kürzungen versucht haben. Es gab aber keine Regelung, dass nach 12 Wochen die Behandlung abgebrochen werden musste. Wer sich die Kürzung nicht gefallen ließ, konnte auch sein Geld bekommen - aber dennoch glaube ich gerne, dass an dem Lehrgang, den du mal besucht hast, mancher dabei war, der sich nicht gegen die Kürzungen gewehrt hatte. Physio-Deutschland hatte zum alten Rechtsstand einmal ein Infoblatt herausgebracht: Link
Aber glücklicherweise sind wir nun im Jahr 2021 angekommen und die seitdem geltende Heilmittel-Richtlinie regelt deutlich (siehe obiges Zitat aus § 7 Abs. 6 Satz 7), dass es keine 12-Wochen-Therapiebegrenzung gibt.
Sollte irgendjemand von irgendeiner Krankenkasse aktuell noch anderslautendes behaupten, sollte man fragen, ob man jemanden anderes sprechen könnte, der sich damit auskennt...
Der GKV-Spitzenverband hat für "die Ungläubigen" dies sogar in die "Corona-Sonderregeln" (letzter Stand 08.04.2021 - hier: Link) aufgenommen - unter Punkt 3: "Folgende Regelungen gelten aufgrund des Inkrafttretens der HeilM-RL und der HeilM-RL ZÄ ab dem 01.01.2021 unbefristet: Die 12-Wochen-Frist gemäß § 7 Abs. 6 HeilM-RL sowie § 6 Abs. 5 HeilM-RL ZÄ in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus."
Gruß
Nora
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Sabine Vollmers schrieb:
Ich bin zwar nur Rezeptionistin, aber das gehört auch zu meinen Aufgaben, so etwas zu prüfen. Während der Pandemie ist die 12-Wochen-Frist ausgesetzt. Ich habe mir aber auch schon mal die Mühe gemacht und diesbezüglich mehrere KK angerufen. Die AOK prüft tatsächlich nur ob der Quotient für die 12 Wochen passt. Es waren aber KK dabei, die ab Ausstellungsdatum oder andere ab 1. Behandlung gezählt haben. Bei einem Lehrgang, den ich mal besucht habe, berichteten Teilnehmer, dass sie immer Absetzungen bei Überschreitung der Frist gehabt hätten. Hatte ich tatsächlich noch nicht, bin da aber auch sehr vorsichtig und breche zu große Rezepte dann auch schon mal ab. Mit Begründung natürlich (Überschreitung der 12 Wochen Frist).
LG
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