O.P.T. - wir sind eine Praxis für
Osteopathie, Physiotherapie und
Training in Schondorf am Ammersee
mit modernster Ausstattung, hellen
Praxisräumen sowie einem
funktionellen Trainingsbereich.
Unser oberstes Ziel ist es, die
Gesundheit sowie die
Lebensqualität unserer Patienten
zu verbessern und diesen Erfolg
langfristig zu erhalten.
Wir freuen uns auf deine Bewerbung.
Leander Obermeier und Fabian Klingl
O.P.T. – Osteopathie "·
Physiotherapie "· Training
(opt-therapie.de)
Osteopathie, Physiotherapie und
Training in Schondorf am Ammersee
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(opt-therapie.de)
ich hab einen Patienten, außerhalb des Regelfalles, der immer mit Rezepten kommt die so ausgestellt sind, dass sie in 12 Wochen abgearbeitet werden können. Also z.B. 12 x MLD 1-2/Wo.
Er kommt einmal die Woche zur Behandlung. Aufgrund von Weihnachten hat jetzt 2 Wochen keine Therapie stattgefunden, sodass ich jetzt über die 12 Wochen hinauskomme. Würde es natürlich mit dem Buchstaben F für Ferien begründen.
Ist es besser das Rezept mit 10 Einheiten abzurechnen, oder wird mir das trotzdem so von der Kasse bezahlt, auch wenn ich jetzt 14 Wochen zum abarbeiten brauche?
Und wenn das ok ist, muss ich beim nächsten Rezept auf irgendwas achten oder kann das wieder mit 12 Behandlungen ausgestellt werden?
Liebe Grüße
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Problem beschreiben
Katerchen schrieb:
Hallo,
ich hab einen Patienten, außerhalb des Regelfalles, der immer mit Rezepten kommt die so ausgestellt sind, dass sie in 12 Wochen abgearbeitet werden können. Also z.B. 12 x MLD 1-2/Wo.
Er kommt einmal die Woche zur Behandlung. Aufgrund von Weihnachten hat jetzt 2 Wochen keine Therapie stattgefunden, sodass ich jetzt über die 12 Wochen hinauskomme. Würde es natürlich mit dem Buchstaben F für Ferien begründen.
Ist es besser das Rezept mit 10 Einheiten abzurechnen, oder wird mir das trotzdem so von der Kasse bezahlt, auch wenn ich jetzt 14 Wochen zum abarbeiten brauche?
Und wenn das ok ist, muss ich beim nächsten Rezept auf irgendwas achten oder kann das wieder mit 12 Behandlungen ausgestellt werden?
Liebe Grüße
Das nächste läßt Du wieder genau so ausstellen als VadR mit Begründung. So wie immer.
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Dachte mir zwar schon, dass das geht, hatte das aber noch nie und war verunsichert. :blush:
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Katerchen schrieb:
Super, ich danke dir für die schnelle Antwort.
Dachte mir zwar schon, dass das geht, hatte das aber noch nie und war verunsichert. :blush:
Und sollte es zu einer unberechtigten Absetzung kommen, sofort Widerspruch, zusätzliche Verzugspauschale von 40 Euro fordern (§288 BGB, Abs. 5) plus Verzugszinsen
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die neue schrieb:
alles gut! Hatte ich bereits mehrfach und nie Probleme.
Und sollte es zu einer unberechtigten Absetzung kommen, sofort Widerspruch, zusätzliche Verzugspauschale von 40 Euro fordern (§288 BGB, Abs. 5) plus Verzugszinsen
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idefix- schrieb:
Hab da auch mal ne Frage zu. Wie sit es bei Rezepten bei denen eine Langzeitgenehmigung vorliegt, ist dort die 12 Wochenfrist auch einzuhalten? Bin gerade überfragt. Ziemlicher Stress, da 2 MA´s für 2-3 Wochen ausfallen und ich für andere Sachen gerade keinen Kopf habe.
LG ergonosis
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ergonosis schrieb:
... diese 12-Wochen-Fristen sind immer einzuhalten, egal ob Langzeitgenehmigung, Besondere Verordnungsbedarfe oder Langfristiger Heilmittelbedarf.
LG ergonosis
Hab da auch mal ne Frage zu. Wie sit es bei Rezepten bei denen eine Langzeitgenehmigung vorliegt, ist dort die 12 Wochenfrist auch einzuhalten? Bin gerade überfragt. Ziemlicher Stress, da 2 MA´s für 2-3 Wochen ausfallen und ich für andere Sachen gerade keinen Kopf habe.
Die 12 Wochenfrist ist von Arzt her - Frequenz zu Anzahl immer einzuhalten. Für Gesamtdauer der Therapie hat die 12 Wochenfrist aber keine Bedeutung.
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Tempelritter schrieb:
idefix- schrieb am 9.1.19 13:57:
Hab da auch mal ne Frage zu. Wie sit es bei Rezepten bei denen eine Langzeitgenehmigung vorliegt, ist dort die 12 Wochenfrist auch einzuhalten? Bin gerade überfragt. Ziemlicher Stress, da 2 MA´s für 2-3 Wochen ausfallen und ich für andere Sachen gerade keinen Kopf habe.
Die 12 Wochenfrist ist von Arzt her - Frequenz zu Anzahl immer einzuhalten. Für Gesamtdauer der Therapie hat die 12 Wochenfrist aber keine Bedeutung.
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idefix- schrieb:
Danke !!!!
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ddaci schrieb:
Habt ihr ein vorgefertigten Text wenn ihr in solchen Fällen Widerspruch einlegt? Ich habe im Moment so einen Fall.
Kann (bis zum Fristablauf) kein Zahlungseingang verbucht werden muss der Fall an ein Inkassounternehmen übergeben werden.
...faire Warnung. Und mach dir keinen Stress um der Forderung nachzulaufen, Gib das an jemanden ab der seine eigenen Kosten auch bei der AOK geltend macht ;)
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Papa Alpaka schrieb:
Die beanstandete Verordnung ist entsprechend den Anforderungen der Heilmittel-Richtlinie ausgestellt und vertragsgemäß bearbeitet worden. Gemäß BGB Par. 286 sind Sie im Zahlungsverzug, als Folge dessen fordere ich Sie auf, zusätzlich zu dem unrechtmäßig einbehaltenen Betrag €40 zzgl. € X Zinsen bis zum (sehr knappe Frist setzen). Für jeden weiteren Tag des Zahlungsverzuges entsteht ein Zinsanspruch von € Y.
Kann (bis zum Fristablauf) kein Zahlungseingang verbucht werden muss der Fall an ein Inkassounternehmen übergeben werden.
...faire Warnung. Und mach dir keinen Stress um der Forderung nachzulaufen, Gib das an jemanden ab der seine eigenen Kosten auch bei der AOK geltend macht ;)
Wie meinst du das mit der Aok?
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ddaci schrieb:
Vielen Dank! Geht das dann direkt an das Abrechnungsinstitut oder an die Krankenkasse?
Wie meinst du das mit der Aok?
Vielen Dank! Geht das dann direkt an das Abrechnungsinstitut oder an die Krankenkasse?
Wie meinst du das mit der Aok?
Die AOK ist bei mir stellvertretend für die ganze Zunft, manchmal bezeichne ich die Kostenträger als GKVen, manchmal muss einfach nur die AOK als Sündenbock herhalten.
Wenn du Zeit hast: Schick den Widerspruch an das Abrechnungszentrum da die erstmal jegliche Schuld von sich weisen und damit den Zahlungsverzug (= Zinsertrag) verlängern werden.
Wenn du das Geld gerade brauchst: Schick den Widerspruch direkt an den Vorstand der jeweiligen Kasse; dessen Vorzimmer leitet das intern weiter. Über die Zentrale Papierannahme zur internen Recherche dauert's ein paar Tage länger.
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Papa Alpaka schrieb:
ddaci schrieb am 10.1.19 14:17:
Vielen Dank! Geht das dann direkt an das Abrechnungsinstitut oder an die Krankenkasse?
Wie meinst du das mit der Aok?
Die AOK ist bei mir stellvertretend für die ganze Zunft, manchmal bezeichne ich die Kostenträger als GKVen, manchmal muss einfach nur die AOK als Sündenbock herhalten.
Wenn du Zeit hast: Schick den Widerspruch an das Abrechnungszentrum da die erstmal jegliche Schuld von sich weisen und damit den Zahlungsverzug (= Zinsertrag) verlängern werden.
Wenn du das Geld gerade brauchst: Schick den Widerspruch direkt an den Vorstand der jeweiligen Kasse; dessen Vorzimmer leitet das intern weiter. Über die Zentrale Papierannahme zur internen Recherche dauert's ein paar Tage länger.
ich habe einen ähnlichen Fall: Das Abrechnungszentrum prüft, ob alte VO a.d.R. innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet wurden. Wir waren wie von Katerchen beschrieben über diesen Zeitraum hinaus. Damals wurde gezahlt, nun fordern sie Geld zurück.
Die sichere Antwort muss also lauten: Nach 10 Behandlungen (oder eben vor Ablauf der 12 Wochen) die VO abrechnen und neue VO ausstellen lassen.
Die Heilmittelrichtlinie gibt vor, wie eine VO a.d.R. ausgestellt werden muss, nämlich dass nach den verordneten Behandlungen eine ärztliche Untersuchung möglich ist.
In der Patienteninformation des Gemeinsamen Bundesausschuss zum langfristigen Heilmittelbedarf steht, dass alle zwölf Wochen ein Arztbesuch zur Kontrolle und eine neue VO nötig ist.
Das Abrechnungszentrum fügt das nun zusammen und leitet daraus ab, dass ohne ärztliche Untersuchung und neue VO kein Behandlungsbedarf mehr besteht. Als Heilmittelerbringer muss man darauf achten, dass Leistungen nur im medizinischen notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Die Notwendigkeit kann ohne Untersuchung und neuer VO nicht nachgewiesen werden.
Die Aussage von Tempelritter "Für Gesamtdauer der Therapie hat die 12 Wochenfrist aber keine Bedeutung." Ist erstmal nur eine Meinung für die ich gerade eine Grundlage in der Heilmittelrichtlinie suche.
Die Frage, die ich mir gerade stelle: Wenn die Erkrankung auf der Diagnoseliste steht und es weder Antrag noch Genehmigung bedarf, ist dann eine VO a.d.R. automatisch eine Langfristgenehmigung? Dann ist die Ansicht des Abrechnungszentrums wohl richtig.
Bei uns betrifft das die letzte VO einer sehr langen Serie aus 2013, es gibt keine nachfolgende VO, mit der wir argumentieren könnten, dass die ganze Zeit Behandlungsbedarf bestand. Der Patient kam zwei Jahre später wieder mit einer VO a.d.R. derselben Diagnose... Wir werden den Widerspruch probieren, aber wegen 180 € nicht unbedingt vor Gericht gehen.
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ponini schrieb:
Guten Tag,
ich habe einen ähnlichen Fall: Das Abrechnungszentrum prüft, ob alte VO a.d.R. innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet wurden. Wir waren wie von Katerchen beschrieben über diesen Zeitraum hinaus. Damals wurde gezahlt, nun fordern sie Geld zurück.
Die sichere Antwort muss also lauten: Nach 10 Behandlungen (oder eben vor Ablauf der 12 Wochen) die VO abrechnen und neue VO ausstellen lassen.
Die Heilmittelrichtlinie gibt vor, wie eine VO a.d.R. ausgestellt werden muss, nämlich dass nach den verordneten Behandlungen eine ärztliche Untersuchung möglich ist.
In der Patienteninformation des Gemeinsamen Bundesausschuss zum langfristigen Heilmittelbedarf steht, dass alle zwölf Wochen ein Arztbesuch zur Kontrolle und eine neue VO nötig ist.
Das Abrechnungszentrum fügt das nun zusammen und leitet daraus ab, dass ohne ärztliche Untersuchung und neue VO kein Behandlungsbedarf mehr besteht. Als Heilmittelerbringer muss man darauf achten, dass Leistungen nur im medizinischen notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Die Notwendigkeit kann ohne Untersuchung und neuer VO nicht nachgewiesen werden.
Die Aussage von Tempelritter "Für Gesamtdauer der Therapie hat die 12 Wochenfrist aber keine Bedeutung." Ist erstmal nur eine Meinung für die ich gerade eine Grundlage in der Heilmittelrichtlinie suche.
Die Frage, die ich mir gerade stelle: Wenn die Erkrankung auf der Diagnoseliste steht und es weder Antrag noch Genehmigung bedarf, ist dann eine VO a.d.R. automatisch eine Langfristgenehmigung? Dann ist die Ansicht des Abrechnungszentrums wohl richtig.
Bei uns betrifft das die letzte VO einer sehr langen Serie aus 2013, es gibt keine nachfolgende VO, mit der wir argumentieren könnten, dass die ganze Zeit Behandlungsbedarf bestand. Der Patient kam zwei Jahre später wieder mit einer VO a.d.R. derselben Diagnose... Wir werden den Widerspruch probieren, aber wegen 180 € nicht unbedingt vor Gericht gehen.
Diese Aussage kann ich nur bestätigen, keine Vo. muss inerhalb von 12 Wochen abgearbeitet sein. Dazu gibt es Infos von den Verbänden in BaWü, dem GKV-SV und einzelner Kassen, selbst von der DAK habe ich das schriftlich vorliegen.
Weder in den HMR noch in den RV ist die Leistungsabgabe auf 12 Wochen begrenzt. Nur die VO muss korrekt ausgestellt sein, Beispiel 24x KG 2x pro Woche - OK.
Setzt eine Kasse eine längere Leistungserbringung ab wäre dies nicht OK und es sollte einen Widerspruch geben.
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morpheus-06 schrieb:
Die Aussage von Tempelritter "Für Gesamtdauer der Therapie hat die 12 Wochenfrist aber keine Bedeutung." Ist erstmal nur eine Meinung für die ich gerade eine Grundlage in der Heilmittelrichtlinie suche.
Diese Aussage kann ich nur bestätigen, keine Vo. muss inerhalb von 12 Wochen abgearbeitet sein. Dazu gibt es Infos von den Verbänden in BaWü, dem GKV-SV und einzelner Kassen, selbst von der DAK habe ich das schriftlich vorliegen.
Weder in den HMR noch in den RV ist die Leistungsabgabe auf 12 Wochen begrenzt. Nur die VO muss korrekt ausgestellt sein, Beispiel 24x KG 2x pro Woche - OK.
Setzt eine Kasse eine längere Leistungserbringung ab wäre dies nicht OK und es sollte einen Widerspruch geben.
Dazu gibt es Infos von den Verbänden in BaWü, dem GKV-SV und einzelner Kassen
Kannst du bitte einen Link schicken? Ich finde da nämlich nichts.
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ponini schrieb:
morpheus-06 schrieb am 19.1.19 13:43:
Dazu gibt es Infos von den Verbänden in BaWü, dem GKV-SV und einzelner Kassen
Kannst du bitte einen Link schicken? Ich finde da nämlich nichts.
Dazu gibt es Infos von den Verbänden in BaWü, dem GKV-SV und einzelner Kassen
Kannst du bitte einen Link schicken? Ich finde da nämlich nichts.
Ich schaue morgen in der Praxis irgendwo hab ich DAK und ZVK Info rumliegen.
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morpheus-06 schrieb:
ponini schrieb am 20.1.19 10:07:
morpheus-06 schrieb am 19.1.19 13:43:
Dazu gibt es Infos von den Verbänden in BaWü, dem GKV-SV und einzelner Kassen
Kannst du bitte einen Link schicken? Ich finde da nämlich nichts.
Ich schaue morgen in der Praxis irgendwo hab ich DAK und ZVK Info rumliegen.
Dazu gibt es Infos von den Verbänden in BaWü, dem GKV-SV und einzelner Kassen
Kannst du bitte einen Link schicken? Ich finde da nämlich nichts.
Ich schaue morgen in der Praxis irgendwo hab ich DAK und ZVK Info rumliegen.
Hätte ich auch gerne bitte
Danke
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a schubart schrieb:
morpheus-06 schrieb am 20.1.19 14:32:
ponini schrieb am 20.1.19 10:07:
morpheus-06 schrieb am 19.1.19 13:43:
Dazu gibt es Infos von den Verbänden in BaWü, dem GKV-SV und einzelner Kassen
Kannst du bitte einen Link schicken? Ich finde da nämlich nichts.
Ich schaue morgen in der Praxis irgendwo hab ich DAK und ZVK Info rumliegen.
Hätte ich auch gerne bitte
Danke
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ponini schrieb:
Habe beim ZVK nur das hier aus 2016 gefunden, was aber auch nur das Vorgehen der DAK (bei mir HEK) beschreibt, aber nicht, ob das nun zulässig ist oder nicht. Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht
Die Aussage von Tempelritter "Für Gesamtdauer der Therapie hat die 12 Wochenfrist aber keine Bedeutung." Ist erstmal nur eine Meinung für die ich gerade eine Grundlage in der Heilmittelrichtlinie suche.
Auszug Info PhysioDeutschland:
Die Rechtslage
Richtig ist:
§ 8 Absatz 1, Satz 4 der Heilmittelrichtlinie gibt dem Vertragsarzt vor, dass er die Verordnungsmenge (also die Behandlungsanzahl) abhängig von der Behandlungsfrequenz so bemisst, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
Bei der Vorgabe einer Behandlungsfrequenz von einmal in der Woche darf der Vertragsarzt also maximal zwölf Behandlungen verordnen, bei einer wöchentlichen Behandlungsfrequenz von zweimal pro Woche wären somit 24 Behandlungen maximal zu verordnen usw.
Mehr sagt die Heilmittelrichtlinie nicht.
Nach der Heilmittelrichtlinie kann die Behandlungsserie zwischen zwei Behandlungen um bis zu 14 Tage unterbrochen werden - und aus den in den Rahmenverträgen genannten Gründen ohne weiteres auch länger als 14 Tage unterbrochen werden.
Nirgends in der Heilmittelrichtlinie und nirgends in den Rahmenverträgen (auch nicht im für die DAK maßgebenden VdEK-Rahmenvertrag) ist bestimmt, dass eine Verordnung außerhalb des Regelfalls innerhalb von zwölf Wochen abtherapiert sein muss.
Bis auf die DAK (und möglicherweise die Optica?) vertritt deshalb auch niemand die Auffassung, dass eine VO außerhalb des Regelfalls, die aus welchen Gründen auch immer nach zwölf Wochen nicht abtherapiert ist, abgebrochen werden muss.
Sollte es seitens der DAK zu Absetzungen wegen Überschreiten dieser nicht existierenden 12-Wochen-Frist kommen, wenden Sie sich bitte an die Verbandsgeschäftsstelle.......
Gleiche Info vom VPT und auch ein Schreiben der DAK als Reaktion bestätigt dies. Nach Information von meinem Verband sind Absetzungen in solchen Fällen unbegründet und es muss auf Widerspruch nachbezahlt werden. Ich selbst hatte eine Absetzung wegen Überschreiten der angeblichen 12 Wochen, es musste nachbezahlt werden.
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Tempelritter schrieb:
ponini schrieb am 18.1.19 22:37:
Die Aussage von Tempelritter "Für Gesamtdauer der Therapie hat die 12 Wochenfrist aber keine Bedeutung." Ist erstmal nur eine Meinung für die ich gerade eine Grundlage in der Heilmittelrichtlinie suche.
Auszug Info PhysioDeutschland:
Die Rechtslage
Richtig ist:
§ 8 Absatz 1, Satz 4 der Heilmittelrichtlinie gibt dem Vertragsarzt vor, dass er die Verordnungsmenge (also die Behandlungsanzahl) abhängig von der Behandlungsfrequenz so bemisst, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
Bei der Vorgabe einer Behandlungsfrequenz von einmal in der Woche darf der Vertragsarzt also maximal zwölf Behandlungen verordnen, bei einer wöchentlichen Behandlungsfrequenz von zweimal pro Woche wären somit 24 Behandlungen maximal zu verordnen usw.
Mehr sagt die Heilmittelrichtlinie nicht.
Nach der Heilmittelrichtlinie kann die Behandlungsserie zwischen zwei Behandlungen um bis zu 14 Tage unterbrochen werden - und aus den in den Rahmenverträgen genannten Gründen ohne weiteres auch länger als 14 Tage unterbrochen werden.
Nirgends in der Heilmittelrichtlinie und nirgends in den Rahmenverträgen (auch nicht im für die DAK maßgebenden VdEK-Rahmenvertrag) ist bestimmt, dass eine Verordnung außerhalb des Regelfalls innerhalb von zwölf Wochen abtherapiert sein muss.
Bis auf die DAK (und möglicherweise die Optica?) vertritt deshalb auch niemand die Auffassung, dass eine VO außerhalb des Regelfalls, die aus welchen Gründen auch immer nach zwölf Wochen nicht abtherapiert ist, abgebrochen werden muss.
Sollte es seitens der DAK zu Absetzungen wegen Überschreiten dieser nicht existierenden 12-Wochen-Frist kommen, wenden Sie sich bitte an die Verbandsgeschäftsstelle.......
Gleiche Info vom VPT und auch ein Schreiben der DAK als Reaktion bestätigt dies. Nach Information von meinem Verband sind Absetzungen in solchen Fällen unbegründet und es muss auf Widerspruch nachbezahlt werden. Ich selbst hatte eine Absetzung wegen Überschreiten der angeblichen 12 Wochen, es musste nachbezahlt werden.
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morpheus-06 schrieb:
@ Templer :thumbsdown:
Bis auf die DAK (und möglicherweise die Optica?) vertritt deshalb auch niemand die Auffassung, dass eine VO außerhalb des Regelfalls, die aus welchen Gründen auch immer nach zwölf Wochen nicht abtherapiert ist, abgebrochen werden muss.
was die optica angeht: ich habe 14 Jahre über die optica abgerechnet, sehr oft habe ich adR, welche länger als 12 Wochen behandelt werden (mit entsprechenden Unterbrechungskürzeln) : die optica hat mich nicht ein einziges Mal darauf aufmerksam gemacht und es wurde mir bislang auch nie was deswegen abgesetzt.
Ich denke das Problem liegt auch darin: viele Therapeuten machen den Abbruch des Rezeptes nach 11-12 Wochen um "auf der sicheren Seite" zu sein. Wenn dieser vorauseilende Gehorsam oft passiert, haben die KK den Eindruck "och, wenn die Therapeuten das schon von sich aus so machen, dann passen wir doch ganz schnell mal unsere eigene Rechtsauffassung an. Die paar Leute, die sich wehren, die verkraften wir schon."
Also, Leute: immer in dieser Reihenfolge: INFORMIEREN, dann WEHREN !!!
Templer hat es TOP beschrieben, ganz genau so ist es, die KK kämen bei keinem einzigen Gerichtsverfahren hier durch und sie wissen es.
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Susulo schrieb:
Tempelritter schrieb am 21.1.19 08:00:
Bis auf die DAK (und möglicherweise die Optica?) vertritt deshalb auch niemand die Auffassung, dass eine VO außerhalb des Regelfalls, die aus welchen Gründen auch immer nach zwölf Wochen nicht abtherapiert ist, abgebrochen werden muss.
was die optica angeht: ich habe 14 Jahre über die optica abgerechnet, sehr oft habe ich adR, welche länger als 12 Wochen behandelt werden (mit entsprechenden Unterbrechungskürzeln) : die optica hat mich nicht ein einziges Mal darauf aufmerksam gemacht und es wurde mir bislang auch nie was deswegen abgesetzt.
Ich denke das Problem liegt auch darin: viele Therapeuten machen den Abbruch des Rezeptes nach 11-12 Wochen um "auf der sicheren Seite" zu sein. Wenn dieser vorauseilende Gehorsam oft passiert, haben die KK den Eindruck "och, wenn die Therapeuten das schon von sich aus so machen, dann passen wir doch ganz schnell mal unsere eigene Rechtsauffassung an. Die paar Leute, die sich wehren, die verkraften wir schon."
Also, Leute: immer in dieser Reihenfolge: INFORMIEREN, dann WEHREN !!!
Templer hat es TOP beschrieben, ganz genau so ist es, die KK kämen bei keinem einzigen Gerichtsverfahren hier durch und sie wissen es.
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die neue schrieb:
das ist so ok. Das Rezept muß so ausgestellt sein, daß es nach 12 Wochen abgearbeitet sein kann.
Das nächste läßt Du wieder genau so ausstellen als VadR mit Begründung. So wie immer.
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