Über uns:
Rössle Reha ist ein renommiertes
Reha Zentrum, das sich auf die
ganzheitliche Behandlung und
Betreuung unserer Patienten
spezialisiert hat. Unser
engagiertes Team arbeitet täglich
daran, die Lebensqualität unserer
Patienten zu verbessern und ihnen
zu einem schmerzfreien Alltag zu
verhelfen.
Ihre Aufgaben:
• Durchführung von
physiotherapeutischen Behandlungen
und Therapien
• Erstellung individueller
Therapiepläne basierend auf den
Bedürfnissen der Patienten
• Anleitung...
Rössle Reha ist ein renommiertes
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gerade kam eine Absetzung von Davaso. Komplette Verordnung abgesetzt, weil die erbrachten Heilmittel die zulässige Höchstverordnungsmenge im Regelfall für den angegebenen Indikationsschlüssel überschreiten.
Erst-Verordnung 16.10.2017, Folge-Verordnungen am 9.1.2018 und 23.2.1018
Alle CSa und F45.41 und M53.1
Die nun abgesetzte ist vom 04.06.2018, gleicher Schlüssel und gleiche Diagnosen. Wieder als Erst-Verordnung.
Gilt hier nicht die 12-Wochen-Frist?
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jonauti schrieb:
Hallo und schon mal vielen Dank für hilfreiche Antworten,
gerade kam eine Absetzung von Davaso. Komplette Verordnung abgesetzt, weil die erbrachten Heilmittel die zulässige Höchstverordnungsmenge im Regelfall für den angegebenen Indikationsschlüssel überschreiten.
Erst-Verordnung 16.10.2017, Folge-Verordnungen am 9.1.2018 und 23.2.1018
Alle CSa und F45.41 und M53.1
Die nun abgesetzte ist vom 04.06.2018, gleicher Schlüssel und gleiche Diagnosen. Wieder als Erst-Verordnung.
Gilt hier nicht die 12-Wochen-Frist?
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Beschwerde bei der zuständigen KK und 40€ einfordern....
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:
... so ist es richtig.
Beschwerde bei der zuständigen KK und 40€ einfordern....
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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morpheus-06 schrieb:
Auch hier gilt die 12 Wo. Frist. Letzte Behandlung bis zur 1. Behandlung 12 Wo.dann ist es wieder eine Erst.Vo.
entscheidend für die Berechnung der 12 Wochenfrist ist das Datum der letzten Behandlung der 2. Folgeverordnung und das Rezeptdatum des neuen Rezeptes.
Rechne noch einmal nach, ob die 12 Wochen eingehalten worden sind. Bei einer Behandlungsdauer von 3-4 Wochen (bei einem 6-er Rezept) und einem Behandlungsbeginn 2 Wochen nach Ausstellungsdatum könnte es knapp werden.
Ansonsten Verordnung vom Arzt auf A.d.R. ändern lassen und erneut einreichen. Dieser Fehler ist m.E. heilbar (ohne Gewähr).
LG A. Korn
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Hallo, Jonauti,
entscheidend für die Berechnung der 12 Wochenfrist ist das Datum der letzten Behandlung der 2. Folgeverordnung und das Rezeptdatum des neuen Rezeptes.
LG A. Korn
Wie kommst du auf das Rezeptdatum? Das steht mit keinem Word in den HMR, lediglich von 12 Wochen ohne Therapie wird da geschrieben.
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morpheus-06 schrieb:
Körnchen schrieb am 3.9.18 13:12:
Hallo, Jonauti,
entscheidend für die Berechnung der 12 Wochenfrist ist das Datum der letzten Behandlung der 2. Folgeverordnung und das Rezeptdatum des neuen Rezeptes.
LG A. Korn
Wie kommst du auf das Rezeptdatum? Das steht mit keinem Word in den HMR, lediglich von 12 Wochen ohne Therapie wird da geschrieben.
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pe117 schrieb:
Massgebend für die 12 Wochen Frist ist immer das letzte Behandlungsdatum der letzten Verordnung . Manche Ärzte( und auch Patienten )sind in dem Irrglauben alle drei Monate gäbe es eine Erstversorgung bzw nochmal eine Folgeverordnung!?!
Werde es jetzt in außerhalb ändern lassen und wieder einreichen.
Allen einen schönen Feierabend
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jonauti schrieb:
Vielen Dank für die Hilfe!
Werde es jetzt in außerhalb ändern lassen und wieder einreichen.
Allen einen schönen Feierabend
kannst du mir bitte nochmal genau die 12 Wochenfrist erklären, da ich neu bin. Ich habe es so verstanden:
Erst-VO - Folge-VO - der RF wird komplett durchlaufen. Zwischen dem letzten Behandlungstag und dem Ausstellungsdatum des neuen RZ müssen 12 Wochen ohne Therapie liegen. Erst dann ist es wieder eine Erst-VO.
Das gilt aber nur bei ein und der selben Diagnose.
Wenn es eine andere Diagnose ist, tritt wieder ein neuer RF ein.
Aber wie verhält sich die 12 Wochenfrist bei RZ außerhalb d.RF.
Beispiel ein Patient bringt ein RZ über 40 KG 2xwchtl.
Ausstellungsdatum 2.1.19.
Behandlungsbeginn: 16.1.19
Rechne ich dann das RZ nach 12 Behandlungswochen ab also vom 16.1.19 - 3.4.19
oder
rechne ich ab dem Ausstellungsdatum des RZ, also vom 2.1.19 - 27.3.19
Oder liege ich da komplett falsch? Bin ziemlich verwirrt diesbezüglich.
Vielen Dank schon mal im Voraus.
LG Ninchen
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Ninchen777 schrieb:
Hallo Körnchen,
kannst du mir bitte nochmal genau die 12 Wochenfrist erklären, da ich neu bin. Ich habe es so verstanden:
Erst-VO - Folge-VO - der RF wird komplett durchlaufen. Zwischen dem letzten Behandlungstag und dem Ausstellungsdatum des neuen RZ müssen 12 Wochen ohne Therapie liegen. Erst dann ist es wieder eine Erst-VO.
Das gilt aber nur bei ein und der selben Diagnose.
Wenn es eine andere Diagnose ist, tritt wieder ein neuer RF ein.
Aber wie verhält sich die 12 Wochenfrist bei RZ außerhalb d.RF.
Beispiel ein Patient bringt ein RZ über 40 KG 2xwchtl.
Ausstellungsdatum 2.1.19.
Behandlungsbeginn: 16.1.19
Rechne ich dann das RZ nach 12 Behandlungswochen ab also vom 16.1.19 - 3.4.19
oder
rechne ich ab dem Ausstellungsdatum des RZ, also vom 2.1.19 - 27.3.19
Oder liege ich da komplett falsch? Bin ziemlich verwirrt diesbezüglich.
Vielen Dank schon mal im Voraus.
LG Ninchen
Einmal die Frist von 12 Wochen für den Abschluss eines Rezeptes (Quotient aus Heilmittelmenge und Frequenz kleiner_gleich 12) und die Frist für den Beginn eines neuen Regelfalles.
Ich nehme hier keinen Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieser Fristen, sondern lege nur deren derzeitige Auslegung der KT dar, d.h. ob diese Fristen rechtsverbindlich sind oder nicht, muss jeder für sich entscheiden.
1.) Ein Rezept soll so ausgestellt sein, dass es in 12 Wochen abgearbeitet werden kann, dies errechnet sich aus dem oben genannten Quotient.
2.) Wurde ein Regelfall ausgeschöpft, so muss zwischen dem letzten Bahndlungsdatum und dem Ausstellungsdatum der neuen Verordnung eine Zeit von 12 Wochen liegen.
VO a.d.R. sind hier nicht betroffen, da diese nicht zum Regelfall zählen.
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FFGG schrieb:
Es gibt zwei 12 Wochen Regel zu betrachten.
Einmal die Frist von 12 Wochen für den Abschluss eines Rezeptes (Quotient aus Heilmittelmenge und Frequenz kleiner_gleich 12) und die Frist für den Beginn eines neuen Regelfalles.
Ich nehme hier keinen Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieser Fristen, sondern lege nur deren derzeitige Auslegung der KT dar, d.h. ob diese Fristen rechtsverbindlich sind oder nicht, muss jeder für sich entscheiden.
1.) Ein Rezept soll so ausgestellt sein, dass es in 12 Wochen abgearbeitet werden kann, dies errechnet sich aus dem oben genannten Quotient.
2.) Wurde ein Regelfall ausgeschöpft, so muss zwischen dem letzten Bahndlungsdatum und dem Ausstellungsdatum der neuen Verordnung eine Zeit von 12 Wochen liegen.
VO a.d.R. sind hier nicht betroffen, da diese nicht zum Regelfall zählen.
Hallo, Jonauti,
entscheidend für die Berechnung der 12 Wochenfrist ist das Datum der letzten Behandlung der 2. Folgeverordnung und das Rezeptdatum des neuen Rezeptes.
LG A. Korn
Wie kommst du auf das Rezeptdatum? Das steht mit keinem Word in den HMR, lediglich von 12 Wochen ohne Therapie wird da geschrieben.
Da der behandelnde Arzt die Verordnung ausstellt und zu diesem Zeitpunkt festlegen muß ob es eine Erstverordnung oder Folgeverordnung oder VadR sein soll, ist wohl das Ausstellungsdatum der Verordnung ausschlaggebend und nicht der 1. Behandlungstermin, den der Arzt nicht beeinflussen und vorhersehen kann.
LG ergonosis
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ergonosis schrieb:
morpheus-06 schrieb am 3.9.18 14:44:
Körnchen schrieb am 3.9.18 13:12:
Hallo, Jonauti,
entscheidend für die Berechnung der 12 Wochenfrist ist das Datum der letzten Behandlung der 2. Folgeverordnung und das Rezeptdatum des neuen Rezeptes.
LG A. Korn
Wie kommst du auf das Rezeptdatum? Das steht mit keinem Word in den HMR, lediglich von 12 Wochen ohne Therapie wird da geschrieben.
Da der behandelnde Arzt die Verordnung ausstellt und zu diesem Zeitpunkt festlegen muß ob es eine Erstverordnung oder Folgeverordnung oder VadR sein soll, ist wohl das Ausstellungsdatum der Verordnung ausschlaggebend und nicht der 1. Behandlungstermin, den der Arzt nicht beeinflussen und vorhersehen kann.
LG ergonosis
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helga902 schrieb:
Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, dass du das Rezept nach 24 Behandlungen abrechnen musst. Hatte deshalb ein Gespräch mit der Abrechnungsstelle. Bei 2 Behandlungen pro Woche sind innerhalb der 12 Wochenfrist maximal 24 Behandlungen möglich. Ob du für die 24 tatsächlich länger brauchst interessiert nicht.
Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, dass du das Rezept nach 24 Behandlungen abrechnen musst. Hatte deshalb ein Gespräch mit der Abrechnungsstelle. Bei 2 Behandlungen pro Woche sind innerhalb der 12 Wochenfrist maximal 24 Behandlungen möglich. Ob du für die 24 tatsächlich länger brauchst interessiert nicht.
????? Was soll hier die Aussage sein?
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ali schrieb:
helga902 schrieb am 18.2.19 10:15:
Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, dass du das Rezept nach 24 Behandlungen abrechnen musst. Hatte deshalb ein Gespräch mit der Abrechnungsstelle. Bei 2 Behandlungen pro Woche sind innerhalb der 12 Wochenfrist maximal 24 Behandlungen möglich. Ob du für die 24 tatsächlich länger brauchst interessiert nicht.
????? Was soll hier die Aussage sein?
Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, dass du das Rezept nach 24 Behandlungen abrechnen musst. Hatte deshalb ein Gespräch mit der Abrechnungsstelle. Bei 2 Behandlungen pro Woche sind innerhalb der 12 Wochenfrist maximal 24 Behandlungen möglich. Ob du für die 24 tatsächlich länger brauchst interessiert nicht.
Es gibt keine maximale Höchstmenge an Behandlungen innerhalb von 12 Wochen. Sollte sich da etwas geändert haben, dann bitte ich um Quellenangabe. Somit würden auch deutlich mehr als 24 Behandlungen innerhalb der 12 Wochen abgerechnet werden können.
Was die Abrechnungsfirma sagt ist unwichtig, was in dem HMK, den HMR, ergänzend im RV steht, ist das einzig Richtige und Wichtige!
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SNS37 schrieb:
helga902 schrieb am 18.2.19 10:15:
Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, dass du das Rezept nach 24 Behandlungen abrechnen musst. Hatte deshalb ein Gespräch mit der Abrechnungsstelle. Bei 2 Behandlungen pro Woche sind innerhalb der 12 Wochenfrist maximal 24 Behandlungen möglich. Ob du für die 24 tatsächlich länger brauchst interessiert nicht.
Es gibt keine maximale Höchstmenge an Behandlungen innerhalb von 12 Wochen. Sollte sich da etwas geändert haben, dann bitte ich um Quellenangabe. Somit würden auch deutlich mehr als 24 Behandlungen innerhalb der 12 Wochen abgerechnet werden können.
Was die Abrechnungsfirma sagt ist unwichtig, was in dem HMK, den HMR, ergänzend im RV steht, ist das einzig Richtige und Wichtige!
Was ich sagen wollte war, dass es theoretisch möglich sein muss das Rezept innerhalb von 12 Wochen abzuarbeiten. Was darüber geht wird nicht bezahlt. ZB.: 30 x KG 1-2x/Woche. Es werden nur 24 Behandlungen bezahlt. Egal wie lange du dafür gebraucht hast.
Sollte jemand wissen wie er alle 30 bezahlt bekommt, lasse ich mich gerne eines besseren belehren.
Vielleicht drücke ich mich auch unklar aus, da ich heute krank bin. Oder ich dachte man kann sich das ja für sein Beispiel hoch rechnen.
Ich werde mir das nächste Mal genau überlegen, ob ich was schreibe. :grin:
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helga902 schrieb:
Da hast du natürlich recht. Je nach dem wieviel Behandlungen pro Woche verordnet sind, sind natürlich auch deutlich mehr als 24 möglich. Bei dreimal 36, bei 4-mal 48. War auch nur als Beispiel gedacht.
Was ich sagen wollte war, dass es theoretisch möglich sein muss das Rezept innerhalb von 12 Wochen abzuarbeiten. Was darüber geht wird nicht bezahlt. ZB.: 30 x KG 1-2x/Woche. Es werden nur 24 Behandlungen bezahlt. Egal wie lange du dafür gebraucht hast.
Sollte jemand wissen wie er alle 30 bezahlt bekommt, lasse ich mich gerne eines besseren belehren.
Vielleicht drücke ich mich auch unklar aus, da ich heute krank bin. Oder ich dachte man kann sich das ja für sein Beispiel hoch rechnen.
Ich werde mir das nächste Mal genau überlegen, ob ich was schreibe. :grin:
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Körnchen schrieb:
Hallo, Jonauti,
entscheidend für die Berechnung der 12 Wochenfrist ist das Datum der letzten Behandlung der 2. Folgeverordnung und das Rezeptdatum des neuen Rezeptes.
Rechne noch einmal nach, ob die 12 Wochen eingehalten worden sind. Bei einer Behandlungsdauer von 3-4 Wochen (bei einem 6-er Rezept) und einem Behandlungsbeginn 2 Wochen nach Ausstellungsdatum könnte es knapp werden.
Ansonsten Verordnung vom Arzt auf A.d.R. ändern lassen und erneut einreichen. Dieser Fehler ist m.E. heilbar (ohne Gewähr).
LG A. Korn
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