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UrbanSportsclub A...
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Vielleicht könnt ihr mir helfen. Kann ich, eine angestellte Physio, auch unabhängig von einer Praxis ein Privatrezept über MLD/KG abrechnen ? Danke für eure Hilfe !
Mach eine Honorarvereinbarung und weise den Patienten auch auf die Risiken hin.
Denk an die Berufshaftpflichtversicherung.
Gegebenenfalls weitere Versicherungen und Steuern.
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Ramona Völlkopf schrieb:
Du würdest mit dem Patienten abrechnen.
Mach eine Honorarvereinbarung und weise den Patienten auch auf die Risiken hin.
Denk an die Berufshaftpflichtversicherung.
Gegebenenfalls weitere Versicherungen und Steuern.
Wie stellst du dir das vor? Du rechnest alle PP ab und über deinen AG die GKV ?? Da wird dein AG sich bestimmt sehr freuen.
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Natürlich kann ein Privatrezept mit einem Privatpatienten abgerechnet werden, die Frage ist natürlich, ob dessen PKK diese Behandlungen dann auch bezahlt.
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Eberhard schrieb:
Nun ja, dass angestellte Physios und Masseure eigene Privatpatienten und Selbstzahler behandeln, soll vorkommen. Allerdings sollten die Arbeitgeber darüber informiert sein, bezw. die Erlaubnis sollte darüber eingeholt werden. Ich habe dies immer in meine Arbeitsverträge mit meinen Mitarbeitern so eingebaut. Allerdings sind viele PKK`s dazu übergegangen Rechnungen von Nichtpraxen eben nicht zu bezahlen. Darüber sollte jeder PP, wie schon einer meiner Voranschreiber dargelegt hat, hingewiesen werden.
Natürlich kann ein Privatrezept mit einem Privatpatienten abgerechnet werden, die Frage ist natürlich, ob dessen PKK diese Behandlungen dann auch bezahlt.
Allerdings sollten die Arbeitgeber darüber informiert sein, bezw. die Erlaubnis sollte darüber eingeholt werden.
So ist es, denn sonst könnten arbeitsrechtliche Sanktionen folgen... die können auch Schadenersatz sein, so dass der AN umsonst gearbeitet hat, weil sie/er den Umsatz abgeben darf.
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Wonderwoman schrieb:
Eberhard schrieb am 9.9.15 09:17:
Allerdings sollten die Arbeitgeber darüber informiert sein, bezw. die Erlaubnis sollte darüber eingeholt werden.
So ist es, denn sonst könnten arbeitsrechtliche Sanktionen folgen... die können auch Schadenersatz sein, so dass der AN umsonst gearbeitet hat, weil sie/er den Umsatz abgeben darf.
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limone schrieb:
Du musst deinen AG in Kenntnis setzen.
Wie stellst du dir das vor? Du rechnest alle PP ab und über deinen AG die GKV ?? Da wird dein AG sich bestimmt sehr freuen.
Mir sind solche Äußerungen immer wieder schleierhaft.
Ich habe 10 Jahre lang ohne eigene Praxis Privat-Patienten behandelt. Nie, nie, nie hat eine PKV nachgefragt.
Seit über 15 Jahren betreibe ich eine reine Privatpraxis. Auch hier hat nie eine PKV nach einer Kassenzulassung gefragt. Alle Rechnungen wurden immer, immer, immer anstandlos von den Beihilfestellen und den PKVs (natürlich nur deren Vergütungssätze) bezahlt.
Wer hat es wirklich schon mal erlebt, dass eine PKV wegen fehlender Praxis oder nicht vornadener Kassenzulassung die Rechnung nicht erstattet hat?
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Aber wenn jemand 10 Mal bei rot über die Ampel fährt und nicht erwischt wird, heißt es ja auch nicht automatisch, dass es rechtens ist...?
Link
und hier:
"Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 29.11.1995 festgestellt, dass eine Zulassung nach § 124 SGB V für das Unternehmen und die jeweilige Betriebsstätte erfolge. Die Einbeziehung der Praxisausstattung in die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen sei zulässig und geboten. Dem schließe sich das Sozialgericht an. Die Ablehnung der Zulassung entspreche auch dem Gebot der Gleichbehandlung mit anderen Heilmittelerbringern gem. Art.3 Abs.1 Grundgesetz. Eine Zulassung der Klägerin lediglich zu Hausbesuchen würde ihr einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen zugelassenen Heilmittelerbringern gewähren. Diese müssten das volle Spektrum der Leistungen, d.h. auch das Vorhalten von Praxisräumen nachweisen. Die Klägerin erspare sich ungerechtfertigterweise Kosten, einen Vorteil, den der Gesetzgeber durch das Praxiserfordernis in § 124 Abs.2 Satz 1 Nr.3 SGB V ausschließen wolle. "
Link
Also ohne Betriebsstätte, keine Abrechnungsmöglichkeit wie bei Ärzten, Heilpraktikern und eben Physios...
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Ich kann deine Verwunderung verstehen.
Aber wenn jemand 10 Mal bei rot über die Ampel fährt und nicht erwischt wird, heißt es ja auch nicht automatisch, dass es rechtens ist...?
Link
und hier:
"Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 29.11.1995 festgestellt, dass eine Zulassung nach § 124 SGB V für das Unternehmen und die jeweilige Betriebsstätte erfolge. Die Einbeziehung der Praxisausstattung in die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen sei zulässig und geboten. Dem schließe sich das Sozialgericht an. Die Ablehnung der Zulassung entspreche auch dem Gebot der Gleichbehandlung mit anderen Heilmittelerbringern gem. Art.3 Abs.1 Grundgesetz. Eine Zulassung der Klägerin lediglich zu Hausbesuchen würde ihr einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen zugelassenen Heilmittelerbringern gewähren. Diese müssten das volle Spektrum der Leistungen, d.h. auch das Vorhalten von Praxisräumen nachweisen. Die Klägerin erspare sich ungerechtfertigterweise Kosten, einen Vorteil, den der Gesetzgeber durch das Praxiserfordernis in § 124 Abs.2 Satz 1 Nr.3 SGB V ausschließen wolle. "
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Also ohne Betriebsstätte, keine Abrechnungsmöglichkeit wie bei Ärzten, Heilpraktikern und eben Physios...
stefan 302
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Eberhard schrieb:
Noch während dem Betrieb meiner eigenen Praxis bis Ende 2014 sind P-Patienten, die zu Nichtpraxen abgewandert waren, in meine Praxis zurückgekommen, weil sie ihre P-Behandlungen nicht mehr bezahlt bekamen. Ich habe festgestellt, dass das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen verschiedener PKK`s diesbetreffend sehr unterschiedlich sein kann. Auch PKK`s stehen unter hohem Kostendruck und wenn einmal ein Mitarbeiter dieser PKK auf die Idee kommt diesen Sachverhalt zu prüfen, werden viele Privatpatienten möglicherweise auch rückwirkend noch Ärger bekommen.
Es ist gar nicht erlaubt, ohne eine Betriebsstätte eine Behandlung durchzuführen.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
siehe mein posting.
Es ist gar nicht erlaubt, ohne eine Betriebsstätte eine Behandlung durchzuführen.
stefan 302
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Eberhard schrieb:
Das wäre auch Berufsausübung im Umherirren oder so.
Das SGB V ist hier nicht anwendbar.
Es handelt sich um einen PP mit privater Heilmittelverordnung.
Mir ist keine Regelung bekannt aufgrun der es nicht erlaubt sein sollte, dass hier MAB seine Leistung erbringt, gegenüber dem Pat . eine Rechnung stellt, usw.
Ob eine Erstattung von PKV oder Behilfe erfolgt sei mal dahingestellt.
Einzig, wenn man davon ausgehen würde, dass ein Privatrezept keine Delegation darstellt, dann käme es zu Problemem, da dann ein Verstoß gegen §1 Heilprg vorliegen würde. Dann hätten aber fast alle Pts ein Problem mit PKV Rezepten.
MAB muss aber sehr wohl alle anderen rechtlcihen Vorgaben beachten.
Auch die Stellungnahme des Bundes, welche du angeführt hast, hilft hier nicht, da sie Deine These nicht stützt.....
Ich lasse mich aber gerne überzeugen......
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Bernie schrieb:
Dein Zitat vom BSG ist zwar richtig, aber hier leider hier fehl am Platz.
Das SGB V ist hier nicht anwendbar.
Es handelt sich um einen PP mit privater Heilmittelverordnung.
Mir ist keine Regelung bekannt aufgrun der es nicht erlaubt sein sollte, dass hier MAB seine Leistung erbringt, gegenüber dem Pat . eine Rechnung stellt, usw.
Ob eine Erstattung von PKV oder Behilfe erfolgt sei mal dahingestellt.
Einzig, wenn man davon ausgehen würde, dass ein Privatrezept keine Delegation darstellt, dann käme es zu Problemem, da dann ein Verstoß gegen §1 Heilprg vorliegen würde. Dann hätten aber fast alle Pts ein Problem mit PKV Rezepten.
MAB muss aber sehr wohl alle anderen rechtlcihen Vorgaben beachten.
Auch die Stellungnahme des Bundes, welche du angeführt hast, hilft hier nicht, da sie Deine These nicht stützt.....
Ich lasse mich aber gerne überzeugen......
Kann auch jeder Jurist erklären. Sonst wäre es wie Eberhard schon formulierte, behandeln im umherziehen.....
Du kannst mir sicher eine selbständige Einrichtung nennen, egal welcher Sparte, wo es möglich ist, ohne Geschäftssitz und Adresse sich nur als "Person" selbständig zu machen? FM gilt hier nicht.
Erster Link hätte sich auf die Aussage von einzelnen PKV und der Beihilfe bezogen, dass eine Abgabe die Vorraussetzung einer SGB V Zulassung (im Groben zitiert) beinhaltet.
Leider wird der Link nicht angezeigt.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Doch, das SGB V zieht hier.
Kann auch jeder Jurist erklären. Sonst wäre es wie Eberhard schon formulierte, behandeln im umherziehen.....
Du kannst mir sicher eine selbständige Einrichtung nennen, egal welcher Sparte, wo es möglich ist, ohne Geschäftssitz und Adresse sich nur als "Person" selbständig zu machen? FM gilt hier nicht.
Erster Link hätte sich auf die Aussage von einzelnen PKV und der Beihilfe bezogen, dass eine Abgabe die Vorraussetzung einer SGB V Zulassung (im Groben zitiert) beinhaltet.
Leider wird der Link nicht angezeigt.
stefan 302
"ohne Geschäftssitz und Adresse sich nur als "Person" selbständig zu machen? "--> Das ist vorauszusetzen, da mab ja auch keine Rechnung schreiben könnt. Privatadresse reicht hier aber. Steuernummer, BG - Anmeldung etc. setze ich ja auch voraus. MAB ist als Freiberufler (nicht freier Mitarbeiter) nahezu "frei", was die Gründung angeht. Einzig das Finanzamz muss informiert werden.
SGB V regelt ausschließlich die Gesetzliche Krankenversicherung.
Im Vorliegenden Fall geht es um eine Behandlung AUSSERHALB der GKV.
Ich seh die Basis für eine Anwendung des SGB V hier nicht.
MAB muss sich um andere Rechtsvorschriften kümmern, aber das SGB V gehöhrt hier nicht dazu.
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Bernie schrieb:
Also: Behandeln im Umherziehen hat nichts mit SGB V zu tun, sondern mit §5a Abs.1 HeilprG. Dies ist aber wiederum nur auf HP anwendbar. Da mab vermutlich kein HP ist, hat sich das erledigt.
"ohne Geschäftssitz und Adresse sich nur als "Person" selbständig zu machen? "--> Das ist vorauszusetzen, da mab ja auch keine Rechnung schreiben könnt. Privatadresse reicht hier aber. Steuernummer, BG - Anmeldung etc. setze ich ja auch voraus. MAB ist als Freiberufler (nicht freier Mitarbeiter) nahezu "frei", was die Gründung angeht. Einzig das Finanzamz muss informiert werden.
SGB V regelt ausschließlich die Gesetzliche Krankenversicherung.
Im Vorliegenden Fall geht es um eine Behandlung AUSSERHALB der GKV.
Ich seh die Basis für eine Anwendung des SGB V hier nicht.
MAB muss sich um andere Rechtsvorschriften kümmern, aber das SGB V gehöhrt hier nicht dazu.
Die PKV lehnt sich an die Zulassung einer Praxis nach SGB V Voraussetzungen...das war gemeint.
Jedenfalls ist eine Behandlung eines Rezeptes (auch privat) von einem PT (nicht HP und sekt.HP, sonst greifen wieder andere gesetze) ohne Praxissitz nicht erlaubt.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Vielleicht fragst du oder mab einfach einen Anwalt, der kann dir es ausführlich darstellen.
Die PKV lehnt sich an die Zulassung einer Praxis nach SGB V Voraussetzungen...das war gemeint.
Jedenfalls ist eine Behandlung eines Rezeptes (auch privat) von einem PT (nicht HP und sekt.HP, sonst greifen wieder andere gesetze) ohne Praxissitz nicht erlaubt.
stefan 302
"Jedenfalls ist eine Behandlung eines Rezeptes (auch privat) von einem PT (nicht HP und sekt.HP, sonst greifen wieder andere gesetze) ohne Praxissitz nicht erlaubt. "
--> Da würden mich zwei Dinge interessieren:
1. Definition Praxissitz?
2. Quelle für die Behauptung?
Bin mal gespannt, was da kommt...........
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Bernie schrieb:
Bei den Steilvorlagen kann ich nicht anders. Sorry!
"Jedenfalls ist eine Behandlung eines Rezeptes (auch privat) von einem PT (nicht HP und sekt.HP, sonst greifen wieder andere gesetze) ohne Praxissitz nicht erlaubt. "
--> Da würden mich zwei Dinge interessieren:
1. Definition Praxissitz?
2. Quelle für die Behauptung?
Bin mal gespannt, was da kommt...........
Anfrage an den Bundestag
"Keine Zulassung ohne Praxis für mobile Therapeuten"
Freie Mitarbeiter müssen grundsätzlich in einer Praxis tätig sein. Dem Wunsch von Mitarbeitern, eine eigene Zulassung zu erhalten, um eine ausschließlich „mobile“ Heilmittelerbringung durchzuführen, hat die Bundesregierung eine Absage erteilt. Das ist das Ergebnis einer Abgeordneten-Anfrage im Bundestag (Bundestagsdrucksache 15/5414, Seite 41 f.
Keine Zulassung ohne Praxis
Entsprechend der Anfrage gibt es Bestrebungen von Heilmittelerbringern, ihre Dienstleistungen entweder auf Grund von therapeutischen Vorteilen oder auf Grund der Immobilität von Patienten ausschließlich bei den Patienten vor Ort zu erbringen
Weitere Auskünfte beim örtlichen Gesundheitsamt...
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Zitat: IWW
Anfrage an den Bundestag
"Keine Zulassung ohne Praxis für mobile Therapeuten"
Freie Mitarbeiter müssen grundsätzlich in einer Praxis tätig sein. Dem Wunsch von Mitarbeitern, eine eigene Zulassung zu erhalten, um eine ausschließlich „mobile“ Heilmittelerbringung durchzuführen, hat die Bundesregierung eine Absage erteilt. Das ist das Ergebnis einer Abgeordneten-Anfrage im Bundestag (Bundestagsdrucksache 15/5414, Seite 41 f.
Keine Zulassung ohne Praxis
Entsprechend der Anfrage gibt es Bestrebungen von Heilmittelerbringern, ihre Dienstleistungen entweder auf Grund von therapeutischen Vorteilen oder auf Grund der Immobilität von Patienten ausschließlich bei den Patienten vor Ort zu erbringen
Weitere Auskünfte beim örtlichen Gesundheitsamt...
stefan 302
Der Begriff "Zulassung" ist doch nicht allgemeingültig. Er ist hier eindeutig auf die Regelwerke der GKV anzuwenden.
Wo ist der gesetzliche Beleg, dass die GKV-Spielregeln für alle Lebens- und Berufausübungsbereiche alleinbestimmend sind?
Hier geht es um einen Behandlungsvertrag zwischen Therapeut und Patient (Selbstzahler) bei vorliegen einer ärztlichen Anordnung.
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mocca schrieb:
...""Keine Zulassung ohne Praxis für mobile Therapeuten""...
Der Begriff "Zulassung" ist doch nicht allgemeingültig. Er ist hier eindeutig auf die Regelwerke der GKV anzuwenden.
Wo ist der gesetzliche Beleg, dass die GKV-Spielregeln für alle Lebens- und Berufausübungsbereiche alleinbestimmend sind?
Hier geht es um einen Behandlungsvertrag zwischen Therapeut und Patient (Selbstzahler) bei vorliegen einer ärztlichen Anordnung.
Auch in diesem Zitat aus der Bundestagsanfrage geht es um Zulassung im GKV System.
Das hat mit privater Leistungserbringung nichts zu tun.
Dies wird auch klar, wenn man die Frage des Abgeordneten Schröder anschaut:
"Trifft es zu, dass auch diejenigen Heilmittel-
erbringer, die ihre Dienstleistungen aufgrund
von therapeutischen Vorteilen oder aufgrund
der Immobilität der Patienten ausschließlich
bei den Patienten vor Ort erbringen, entspre-
chend der Gemeinsamen Empfehlung der Spit-
zenverbände gemäß § 124 Abs. 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur einheit-
lichen Anwendung der Zulassungsbedingun-
gen nach § 124 Abs. 2 SGB V eigene Praxis-
räume und Praxisausstattung vorweisen müs-
sen?
Lieber Stefan, Du musst zwischen Leistungen, welche zu Lasten der GKV und Leistungen im Bereich der Privaten Versicherung erbracht werden unterscheiden. Du darfst nicht die Argumente des einen Systems auf das andere System anwenden.
Ich denke, damit ist die Sache jetzt auch beendet.....
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Bernie schrieb:
Ich dachte mir schon, dass Stefan einen kleine Denkfehler in seiner Argumentation hat.
Auch in diesem Zitat aus der Bundestagsanfrage geht es um Zulassung im GKV System.
Das hat mit privater Leistungserbringung nichts zu tun.
Dies wird auch klar, wenn man die Frage des Abgeordneten Schröder anschaut:
"Trifft es zu, dass auch diejenigen Heilmittel-
erbringer, die ihre Dienstleistungen aufgrund
von therapeutischen Vorteilen oder aufgrund
der Immobilität der Patienten ausschließlich
bei den Patienten vor Ort erbringen, entspre-
chend der Gemeinsamen Empfehlung der Spit-
zenverbände gemäß § 124 Abs. 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur einheit-
lichen Anwendung der Zulassungsbedingun-
gen nach § 124 Abs. 2 SGB V eigene Praxis-
räume und Praxisausstattung vorweisen müs-
sen?
Lieber Stefan, Du musst zwischen Leistungen, welche zu Lasten der GKV und Leistungen im Bereich der Privaten Versicherung erbracht werden unterscheiden. Du darfst nicht die Argumente des einen Systems auf das andere System anwenden.
Ich denke, damit ist die Sache jetzt auch beendet.....
Bei den Steilvorlagen kann ich nicht anders. Sorry!
"Jedenfalls ist eine Behandlung eines Rezeptes (auch privat) von einem PT (nicht HP und sekt.HP, sonst greifen wieder andere gesetze) ohne Praxissitz nicht erlaubt. "
--> Da würden mich zwei Dinge interessieren:
1. Definition Praxissitz?
2. Quelle für die Behauptung?
Bin mal gespannt, was da kommt...........
Meine gestrige Aussage muss ich zurückziehen. Die Begründung kam mir komisch vor und habe deshalb bei unserem Verband nachgefragt.
Gesicherte Aussage ist, dass man ohne einen Praxissitz (mit allem was dazugehört) privat als PT auf Privatverordnung tätig werden darf.
Allerdings muss beim zuständigen GA dies gemeldet werden, da es sein kann, dass dieses die Behandlungsräume (wo auch immer die dann sein werden) auf Hygiene überprüfen wollen, was aber nicht gesagt ist dass sie es tun.
Einzig allein wenn man nicht in eigenen Räumen behandelt, sondern beim Patienten zuhause, muss eben Hausbesuch verordnet sein um die Frage der Räume und der Versicherung zu umgehen. Bleibt die Frage der Berufshaftplicht, es dort anzugeben,
diese Frage müsste jeder selber klären, was hier aber nicht die Frage war.
stefan 302
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stefan 302 schrieb:
Bernie schrieb am 16.9.15 15:44:
Bei den Steilvorlagen kann ich nicht anders. Sorry!
"Jedenfalls ist eine Behandlung eines Rezeptes (auch privat) von einem PT (nicht HP und sekt.HP, sonst greifen wieder andere gesetze) ohne Praxissitz nicht erlaubt. "
--> Da würden mich zwei Dinge interessieren:
1. Definition Praxissitz?
2. Quelle für die Behauptung?
Bin mal gespannt, was da kommt...........
Meine gestrige Aussage muss ich zurückziehen. Die Begründung kam mir komisch vor und habe deshalb bei unserem Verband nachgefragt.
Gesicherte Aussage ist, dass man ohne einen Praxissitz (mit allem was dazugehört) privat als PT auf Privatverordnung tätig werden darf.
Allerdings muss beim zuständigen GA dies gemeldet werden, da es sein kann, dass dieses die Behandlungsräume (wo auch immer die dann sein werden) auf Hygiene überprüfen wollen, was aber nicht gesagt ist dass sie es tun.
Einzig allein wenn man nicht in eigenen Räumen behandelt, sondern beim Patienten zuhause, muss eben Hausbesuch verordnet sein um die Frage der Räume und der Versicherung zu umgehen. Bleibt die Frage der Berufshaftplicht, es dort anzugeben,
diese Frage müsste jeder selber klären, was hier aber nicht die Frage war.
stefan 302
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Bernie schrieb:
Danke für Deine Aufrichtigkeit! :clap:
wenn ich Euch richtig verstanden habe, seid ich Euch inzwischen darüber einig, dass PP durchaus in Praxen ohne Kassenzulassung behandelt werden dürfen.
Wenn ich Euch richtig verstanden habe, seid ich Euch inzwischen auch darüber einig, dass PP durchaus von Therapeuten ohne eigene Praxis behandlet werden dürfen - mit HB-Verordnung.
Zur Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Physio sind sowieso alle Physios verpflichtet, was beim Angestelltenverhältnis der AG macht. Eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ebenso. Eine Meldung beim FA dito.
Ich habe mir heute meinen eigenen Vertrag mit meiner PKV durchgelesen - auch das Kleingedruckte - und da steht nirgendwo etwas darüber, dass nur Physio-Behandlungen von Therapeuten mit GKV-Zulassung erstattet werden. Es gibt lediglich ein Gebührenverzeichnis.
"Aber wenn jemand 10 Mal bei rot über die Ampel fährt und nicht erwischt wird, heißt es ja auch nicht automatisch, dass es rechtens ist...? " "Allerdings sind viele PKK`s dazu übergegangen Rechnungen von Nichtpraxen eben nicht zu bezahlen." Da ich seit über 25 Jahren ohne GKV-Zulassung PP behandele und kein einziger Patient jemals Probleme mit der Ersattung hatte, darf ich getrtost davon ausgehen, dass es bei den PKV wohl absolut nicht üblich ist, eine Erstattung an eine GKV-Zulassung zu koppeln. Also hier noch einmal die Frage: Wer hat es je erlebt, dass eine PKV nach einer Kassenzulassung gefragt hat, bzw. beim Fehlen eben dieser die Erstattung verweigert hat???
Mir ist völlig klar, dass viele PI, die sich mit der GKV herumschlagen (müssen/wollen), es total besch.... finden, dass es Kollegen gibt, die sich der Knute der GKV entziehen und damit die "wertvollen" PP abziehen. Aber das darf kein Grund dafür sein – wie hier in den ersten Beiträgen – Falschinformationen in die Welt zu setzen.
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M0nique schrieb:
Hallo Ihr,
wenn ich Euch richtig verstanden habe, seid ich Euch inzwischen darüber einig, dass PP durchaus in Praxen ohne Kassenzulassung behandelt werden dürfen.
Wenn ich Euch richtig verstanden habe, seid ich Euch inzwischen auch darüber einig, dass PP durchaus von Therapeuten ohne eigene Praxis behandlet werden dürfen - mit HB-Verordnung.
Zur Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Physio sind sowieso alle Physios verpflichtet, was beim Angestelltenverhältnis der AG macht. Eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ebenso. Eine Meldung beim FA dito.
Ich habe mir heute meinen eigenen Vertrag mit meiner PKV durchgelesen - auch das Kleingedruckte - und da steht nirgendwo etwas darüber, dass nur Physio-Behandlungen von Therapeuten mit GKV-Zulassung erstattet werden. Es gibt lediglich ein Gebührenverzeichnis.
"Aber wenn jemand 10 Mal bei rot über die Ampel fährt und nicht erwischt wird, heißt es ja auch nicht automatisch, dass es rechtens ist...? " "Allerdings sind viele PKK`s dazu übergegangen Rechnungen von Nichtpraxen eben nicht zu bezahlen." Da ich seit über 25 Jahren ohne GKV-Zulassung PP behandele und kein einziger Patient jemals Probleme mit der Ersattung hatte, darf ich getrtost davon ausgehen, dass es bei den PKV wohl absolut nicht üblich ist, eine Erstattung an eine GKV-Zulassung zu koppeln. Also hier noch einmal die Frage: Wer hat es je erlebt, dass eine PKV nach einer Kassenzulassung gefragt hat, bzw. beim Fehlen eben dieser die Erstattung verweigert hat???
Mir ist völlig klar, dass viele PI, die sich mit der GKV herumschlagen (müssen/wollen), es total besch.... finden, dass es Kollegen gibt, die sich der Knute der GKV entziehen und damit die "wertvollen" PP abziehen. Aber das darf kein Grund dafür sein – wie hier in den ersten Beiträgen – Falschinformationen in die Welt zu setzen.
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M0nique schrieb:
sorry, doppelt gepostet...
Ich versichere euch, dass diese von mir hier getätigten Aussagen dder Wahrheit entsprechen.
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Eberhard schrieb:
Offensichtlich gibt es hier von PKK zu PKK unterschiedliche Geschäftsbedingungsunterschiede aber in meine Praxen sind noch im Laufe der Jahre 2013 und 2014 ehemalige PP zurückgekommen, die mir berichtet haben, dass ihre Behandlungen wegen Nichtvorhandensein einer GKV-Zulassunge nicht mehr bezahlt würden. Auch hat mich eine Physio schon vor einem Jahr gefragt, ob ich ihr ihre Rechnungen mit meinem Rechnungskopf schreibe, da sie PP hätte, die ihre Leistungen nicht mehr bezahlt bekommen.
Ich versichere euch, dass diese von mir hier getätigten Aussagen dder Wahrheit entsprechen.
Seit 2009 gibt es den PKV-Basistarif, der in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Das bedeutet, dass der Versicherte nicht den oft höherwertigen Versicherungsschutz einer PKV genießt.
Die Leistungen im Basistarif unterscheiden sich beträchtlich von normalen PKV-Tarifen, denn der Basistarif muss den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nachbilden.
Alle Basistarif-Versicherte bekommen deshalb auch nur dann Leistungen erstattet, wenn der Arzt/Physio/etc. eine Zulassung der GKV besitzt.
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M0nique schrieb:
Wahrscheinlich sind diese PP mit Basistarif versichert:
Seit 2009 gibt es den PKV-Basistarif, der in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Das bedeutet, dass der Versicherte nicht den oft höherwertigen Versicherungsschutz einer PKV genießt.
Die Leistungen im Basistarif unterscheiden sich beträchtlich von normalen PKV-Tarifen, denn der Basistarif muss den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nachbilden.
Alle Basistarif-Versicherte bekommen deshalb auch nur dann Leistungen erstattet, wenn der Arzt/Physio/etc. eine Zulassung der GKV besitzt.
Vertragspartner ist laut "Honorarvertrag" der PP.
Woher der sein Geld bekommt ist nicht relevant.
Verstehe nicht, dass hier solche Fragen gestellt werden.
Könnt ihr alle nicht googeln?
MfG
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carotis schrieb:
Schmarrn - da kein Vertragsverhältnis mit der PKV!!
Vertragspartner ist laut "Honorarvertrag" der PP.
Woher der sein Geld bekommt ist nicht relevant.
Verstehe nicht, dass hier solche Fragen gestellt werden.
Könnt ihr alle nicht googeln?
MfG
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M0nique schrieb:
"Allerdings sind viele PKK`s dazu übergegangen Rechnungen von Nichtpraxen eben nicht zu bezahlen."
Mir sind solche Äußerungen immer wieder schleierhaft.
Ich habe 10 Jahre lang ohne eigene Praxis Privat-Patienten behandelt. Nie, nie, nie hat eine PKV nachgefragt.
Seit über 15 Jahren betreibe ich eine reine Privatpraxis. Auch hier hat nie eine PKV nach einer Kassenzulassung gefragt. Alle Rechnungen wurden immer, immer, immer anstandlos von den Beihilfestellen und den PKVs (natürlich nur deren Vergütungssätze) bezahlt.
Wer hat es wirklich schon mal erlebt, dass eine PKV wegen fehlender Praxis oder nicht vornadener Kassenzulassung die Rechnung nicht erstattet hat?
worauf bezieht sich Dein "Schmarrn"?
Welche gestellte Frage verstehst Du nicht?
Gruß
Monique
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Hallo carotis,
worauf bezieht sich Dein "Schmarrn"?
Welche gestellte Frage verstehst Du nicht?
Gruß
Monique
Einige Antworten verstehe ich nicht!!
Ich verstehe nicht, dass es solch eine Fülle von Rechtsunsicherheiten/Infodefiziten im Berufs-und Vertragsrecht der PT gibt.
Verstehen kann ich nicht, dass ein ehemaliger VPT Bezirksfürst gebetsmühlenartig die Gerüchteküche befeuert.
Die Rechtslage dürfte auch ihm bekannt sein.
MfG
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carotis schrieb:
M0nique schrieb am 22.1.16 20:27:
Hallo carotis,
worauf bezieht sich Dein "Schmarrn"?
Welche gestellte Frage verstehst Du nicht?
Gruß
Monique
Einige Antworten verstehe ich nicht!!
Ich verstehe nicht, dass es solch eine Fülle von Rechtsunsicherheiten/Infodefiziten im Berufs-und Vertragsrecht der PT gibt.
Verstehen kann ich nicht, dass ein ehemaliger VPT Bezirksfürst gebetsmühlenartig die Gerüchteküche befeuert.
Die Rechtslage dürfte auch ihm bekannt sein.
MfG
Und das gleiche gilt natürlich auch für Therapeuten, die im Bereich Hausbesuche selbständig unterwegs sind (die sind ja nicht anders selbständig, nur halt ohne eigene Praxisräume).
Das PKVs die Zahlung an eine GKV Zulassung binden ist mir noch nie begegnet. Auf welcher Grundlage sollte das geschehen? Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun.
Wenn ich so etwas erleben würde, dann würde ich sofort bei der PKV anrufen und mir den zuständigen Mitarbeiter geben lassen. Auch würde ich Ihnen anbieten, all meine Berufsurkunden, die entsprechende Steuernummer und meine Versicherungen zukommen zu lassen. Und wenn das nicht hilft, dann wäre ich aber ganz schnell beim Rechtsanwalt (auch wenn ich ja gar nicht der direkt geschädigte wäre, sondern der Patient, der seine Rechnung nicht ersetzt bekommt).
Das eine Abrechnung an eine Kassenzulassung gebunden ist, müsste dann ja auch in gleicher Art für Ärzte gelten. Müssen dann alle Privatpraxen schliessen?
Ich habe auch das Gefühl, dass die Argumente, die die eigentümliche Meinung stützen sollen, dass eine GKV Zulassung für die Privatpatienten nötig ist, hier bewusst geschürt werden.
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lars 446 schrieb:
Also auch ich kann diese Diskussion nicht nachvollziehen. Natürlich darf ein examinierter Physiotherapeut auch ohne GKV Kassenzulassung Privatpatienten abrechnen. Es gibt doch schon eine Vielzahl von Praxen, die auf eine Kassenzulassung verzichten. Ich könnte spontan in Düsseldorf drei in meinem direkten Umfeld nennen, ohne dass ich mich auf eine Suche begeben muß.
Und das gleiche gilt natürlich auch für Therapeuten, die im Bereich Hausbesuche selbständig unterwegs sind (die sind ja nicht anders selbständig, nur halt ohne eigene Praxisräume).
Das PKVs die Zahlung an eine GKV Zulassung binden ist mir noch nie begegnet. Auf welcher Grundlage sollte das geschehen? Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun.
Wenn ich so etwas erleben würde, dann würde ich sofort bei der PKV anrufen und mir den zuständigen Mitarbeiter geben lassen. Auch würde ich Ihnen anbieten, all meine Berufsurkunden, die entsprechende Steuernummer und meine Versicherungen zukommen zu lassen. Und wenn das nicht hilft, dann wäre ich aber ganz schnell beim Rechtsanwalt (auch wenn ich ja gar nicht der direkt geschädigte wäre, sondern der Patient, der seine Rechnung nicht ersetzt bekommt).
Das eine Abrechnung an eine Kassenzulassung gebunden ist, müsste dann ja auch in gleicher Art für Ärzte gelten. Müssen dann alle Privatpraxen schliessen?
Ich habe auch das Gefühl, dass die Argumente, die die eigentümliche Meinung stützen sollen, dass eine GKV Zulassung für die Privatpatienten nötig ist, hier bewusst geschürt werden.
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Tempelritter schrieb:
nicht Ärzte und PT vergleichen. Ich hatte das bisher einmal, wo eine PKV nur erstattet hat, wenn eine GKV Zulassung bestanden hat. Das war im Versicherungsvertrag so geschrieben. Diese PKV wollte einen Mindeststandard sichern. Also nichts ist unmöglich im Versicherungsdschungel.
Ich habe auch das Gefühl, dass die Argumente, die die eigentümliche Meinung stützen sollen, dass eine GKV Zulassung für die Privatpatienten nötig ist, hier bewusst geschürt werden.
Ganz genau dieses Gefühl habe ich auch.
Und nebenbei bemerkt, die Privatpatienten, die nicht im Basistarif versichert sind und deren PKV nur bei GKV-Zulassung erstattet, sind die absoluten Ausnahmen. Ich hatte auch schon etliche PPs, bei denen die PKV nur nach GOÄ erstattet hat. Warum also hier viel Wind machen über weniger als 1% der Privatversicherten?
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
lars 446 schrieb am 23.1.16 17:58:
Ich habe auch das Gefühl, dass die Argumente, die die eigentümliche Meinung stützen sollen, dass eine GKV Zulassung für die Privatpatienten nötig ist, hier bewusst geschürt werden.
Ganz genau dieses Gefühl habe ich auch.
Und nebenbei bemerkt, die Privatpatienten, die nicht im Basistarif versichert sind und deren PKV nur bei GKV-Zulassung erstattet, sind die absoluten Ausnahmen. Ich hatte auch schon etliche PPs, bei denen die PKV nur nach GOÄ erstattet hat. Warum also hier viel Wind machen über weniger als 1% der Privatversicherten?
Gruß von Monique
--> Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.
In BW z.B. gibt es diese Verpflichtung nicht.
Auch ich verstehe diese Diskussion hier nicht.
Schon die Fragestellung ist falsch: "Kann ein Privatrezept MLD und KG von einer Physio ohne Praxis abgerechnet werden "
Ein Physio kann nie ein Privatrezept "abrechnen". Dies ist ein Begriff aus dem Wirkungskreis des SGB V.
Der Physio schließt einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Der Physio schuldet die Behandlung und der Patient die Vergütung.
Damit ist die Sache für den PT erledigt. Wenn in einem PKV Vertrag die Klausel enthalten ist, dass der behandelnde PT eine GKV Zulassung haben muss (zur Erstattung der Zahlungen) - oder sonst eine Einschränkung- betrifft das alleine das Rechtsverhältnis zwischen Pat und PKV.
Aber: Der PT MUSS den Pat darauf hinweisen, dass es zu keiner oder einer anteiligen Kostenerstattung kommen kann ( § 630c Abs. 3 BGB)
"Wenn ich so etwas erleben würde, dann würde ich sofort bei der PKV anrufen und mir den zuständigen Mitarbeiter geben lassen. Auch würde ich Ihnen anbieten, all meine Berufsurkunden, die entsprechende Steuernummer und meine Versicherungen zukommen zu lassen. Und wenn das nicht hilft, dann wäre ich aber ganz schnell beim Rechtsanwalt (auch wenn ich ja gar nicht der direkt geschädigte wäre, sondern der Patient, der seine Rechnung nicht ersetzt bekommt). "
--> Mit Verlaub: Aber das ist doch Blödsinn! Diese ewigen Rechtfertigungstendenzen der PTs. Lernt man das in den PT-Schulen heute?? Sorry!
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Bernie schrieb:
"Zur Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Physio sind sowieso alle Physios verpflichtet"
--> Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.
In BW z.B. gibt es diese Verpflichtung nicht.
Auch ich verstehe diese Diskussion hier nicht.
Schon die Fragestellung ist falsch: "Kann ein Privatrezept MLD und KG von einer Physio ohne Praxis abgerechnet werden "
Ein Physio kann nie ein Privatrezept "abrechnen". Dies ist ein Begriff aus dem Wirkungskreis des SGB V.
Der Physio schließt einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Der Physio schuldet die Behandlung und der Patient die Vergütung.
Damit ist die Sache für den PT erledigt. Wenn in einem PKV Vertrag die Klausel enthalten ist, dass der behandelnde PT eine GKV Zulassung haben muss (zur Erstattung der Zahlungen) - oder sonst eine Einschränkung- betrifft das alleine das Rechtsverhältnis zwischen Pat und PKV.
Aber: Der PT MUSS den Pat darauf hinweisen, dass es zu keiner oder einer anteiligen Kostenerstattung kommen kann ( § 630c Abs. 3 BGB)
"Wenn ich so etwas erleben würde, dann würde ich sofort bei der PKV anrufen und mir den zuständigen Mitarbeiter geben lassen. Auch würde ich Ihnen anbieten, all meine Berufsurkunden, die entsprechende Steuernummer und meine Versicherungen zukommen zu lassen. Und wenn das nicht hilft, dann wäre ich aber ganz schnell beim Rechtsanwalt (auch wenn ich ja gar nicht der direkt geschädigte wäre, sondern der Patient, der seine Rechnung nicht ersetzt bekommt). "
--> Mit Verlaub: Aber das ist doch Blödsinn! Diese ewigen Rechtfertigungstendenzen der PTs. Lernt man das in den PT-Schulen heute?? Sorry!
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M0nique schrieb:
Hallo carotis,
worauf bezieht sich Dein "Schmarrn"?
Welche gestellte Frage verstehst Du nicht?
Gruß
Monique
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