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Arbeitszeitmodellen.Unser
Therapieschwerpunkt liegt in der
Behandlung von
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Krankheitsbildern. Auf Grund
unserer Spezialisierung arbeiten
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Operationsspezialisten und
umliegenden Arztpraxen zusammen und
führe...
Therapie-Einrichtung auf 325 qm mit
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ich habe eine 1 VO bekommen, die der Pat (80 Jahre) auf Anmerkung des Arztes von der KK hat genehmigen lassen. Die KK hat die VO am 14.10.14 genehmigt (obwohl ja nicht nötig), allerdings ist sie falsch ausgestellt. Der IKS ist ZN1a, das Kreuz bei Therapiebericht fehlt, und der Behandlungsbeginn sollte spätestens am 13.10.2014 erfolgen. Ist das so korrekt oder soll der Pat die VO noch ändern lassen?
Grüße Lucas
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Lucas schrieb:
Hallo,
ich habe eine 1 VO bekommen, die der Pat (80 Jahre) auf Anmerkung des Arztes von der KK hat genehmigen lassen. Die KK hat die VO am 14.10.14 genehmigt (obwohl ja nicht nötig), allerdings ist sie falsch ausgestellt. Der IKS ist ZN1a, das Kreuz bei Therapiebericht fehlt, und der Behandlungsbeginn sollte spätestens am 13.10.2014 erfolgen. Ist das so korrekt oder soll der Pat die VO noch ändern lassen?
Grüße Lucas
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Gruß Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
... Andreas, da würde ich der KK aber mal ganz gehörig auf die Füße treten! Behandlung genehmigt heißt, dass diese auch von der KK bezahlt werden muss!!!
Gruß Evi
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Andreas216 schrieb:
Hab ich versucht....die Aussgae von denen, kannst du oben lesen! Die genhmigung einer behandlung heißt für die nicht, dass das Rezept korrekt ist....sie wären nicht verpflichtet danach zu schauen (O-Ton)
bb) Die nach Teil I Abschnitt VI Nr 22 HMR ebenfalls erforderliche Angabe der "medizinischen Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls" ist nach § 18 Abs 1 Rahmenempfehlungen kein notwendiger Bestandteil der Verordnung, der vor Beginn bzw Fortsetzung einer Behandlung vorhanden sein muss. Die Angabe ist lediglich eine Entscheidungshilfe für die Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei "Ausnahmefällen". Im Genehmigungsverfahren hat die Krankenkasse umfassend zu prüfen, ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die vom Versicherten beantragte Genehmigung vorliegen. Fehlen dazu notwendige Angaben, kann sie auf Ergänzung durch den Vertragsarzt bestehen und ggf ablehnen. Wird ohne die Ergänzung einer fehlenden Angabe die Genehmigung erteilt oder - wie hier - auf die genehmigungsfreie Durchführung der Behandlung als Sachleistung verwiesen, ist der Leistungserbringer berechtigt, auch ohne diese Angabe die Behandlung weiter als Sachleistung der Krankenkasse durchzuführen und abzurechnen. Die Krankenkasse ist im Abrechnungsverfahren mit allen Einwänden gegen die Gültigkeit einer Verordnung ausgeschlossen, die im Genehmigungsverfahren zum Versagen der Genehmigung hätten führen können, dort aber von der Krankenkasse nicht geltend gemacht worden sind (§ 242 BGB).
Die korrekte Verordnung gehört zu den Voraussetzungen für die Prüfung
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REHA am Kreuz schrieb:
BSG, Urteil vom 15. 11. 2007 - B 3 KR 4/ 07 R (Lexetius.com/2007,4138)
bb) Die nach Teil I Abschnitt VI Nr 22 HMR ebenfalls erforderliche Angabe der "medizinischen Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls" ist nach § 18 Abs 1 Rahmenempfehlungen kein notwendiger Bestandteil der Verordnung, der vor Beginn bzw Fortsetzung einer Behandlung vorhanden sein muss. Die Angabe ist lediglich eine Entscheidungshilfe für die Krankenkasse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei "Ausnahmefällen". Im Genehmigungsverfahren hat die Krankenkasse umfassend zu prüfen, ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die vom Versicherten beantragte Genehmigung vorliegen. Fehlen dazu notwendige Angaben, kann sie auf Ergänzung durch den Vertragsarzt bestehen und ggf ablehnen. Wird ohne die Ergänzung einer fehlenden Angabe die Genehmigung erteilt oder - wie hier - auf die genehmigungsfreie Durchführung der Behandlung als Sachleistung verwiesen, ist der Leistungserbringer berechtigt, auch ohne diese Angabe die Behandlung weiter als Sachleistung der Krankenkasse durchzuführen und abzurechnen. Die Krankenkasse ist im Abrechnungsverfahren mit allen Einwänden gegen die Gültigkeit einer Verordnung ausgeschlossen, die im Genehmigungsverfahren zum Versagen der Genehmigung hätten führen können, dort aber von der Krankenkasse nicht geltend gemacht worden sind (§ 242 BGB).
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Andreas216 schrieb:
Ich kann nur aus Erfahrunge sagen: Hatte das Problem bei der TK auch...Rezept von denen genehmigt, aber falsch ausgestellt! Und...was denkste...abgesetzt!!!!!!!!!!!!! Aussage der TK: Man hätte die Behandlung genehmigt, nicht das Rezept "abgesegnet"
Gruß Evi
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Evemarie Kaiser schrieb:
Genehmigt ist genehmigt - also anfangen mit der Therapie, nach Beendigung abrechnen und alles ist gut :blush:
Gruß Evi
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