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Durbach - Baden-Württemberg

Die MEDICLIN Staufenburg Klinik ist
eine Fachklinik für Innere Medizin
und Onkologie mit den
Fachabteilungen für Onkologie /
Urologie, für Orthopädie, für
Diabetologie (DDG Zertifizierung
als Diabetes Exzellenzzentrum),
für Nephrologie und für
Adipositas. In einem
speziellen Schwerpunktzentrum
„Diabetes - Niere –
Adipositas“ werden die
Zusammenhänge dieser Erkrankungen,
die oft gemeinsam auftreten,
berücksichtigt. Die Klinik
verfügt über 288 Betten und
beschäftigt rund 200 Mit...
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  1. Neue Beiträge Alle Foren Selbstständig nach Praxisverkauf - freier Mitarbeiter

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Neues Thema
nach Praxisverkauf - freier Mitarbeiter
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Arcus58
27.10.2021 00:39
Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

spricht etwas dagegen, dass man nach Praxisverkauf als freier Mitarbeiter weiter mit arbeitet um den Übergang für den Kollegen zu unterstützen. Wie verhält es sich mit den Zusatzqualifikationen eines freien Mitarbeiters, kann der Kollege diese über die Kasse weiter abrechnen?
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Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen, spricht etwas dagegen, dass man nach Praxisverkauf als freier Mitarbeiter weiter mit arbeitet um den Übergang für den Kollegen zu unterstützen. Wie verhält es sich mit den Zusatzqualifikationen eines freien Mitarbeiters, kann der Kollege diese über die Kasse weiter abrechnen?
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Arcus58 schrieb:

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

spricht etwas dagegen, dass man nach Praxisverkauf als freier Mitarbeiter weiter mit arbeitet um den Übergang für den Kollegen zu unterstützen. Wie verhält es sich mit den Zusatzqualifikationen eines freien Mitarbeiters, kann der Kollege diese über die Kasse weiter abrechnen?

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samaier
27.10.2021 07:35
Guten Morgen,
wir haben es damals so gemacht, dass meine Vorgängerin als FM weiterhin in der Praxis war.
Hab sie mit ihren Zertifikaten als FM bei den Kassen angemeldet und gut.
Aber halt aufpassen wegen Scheinselbständigkeit.
Wir haben das drei Jahre lange (immer Jahresvertrag) gemacht und dann beendet. Ist manchmal nicht ganz einfach für die übergebende Person zu sehen was mit der Praxis geschieht und man selbst nix mehr zu sagen hat. Außerdem ist es für die übernommenen Mitarbeiter*innen manchmal auch schwierig.
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Guten Morgen, wir haben es damals so gemacht, dass meine Vorgängerin als FM weiterhin in der Praxis war. Hab sie mit ihren Zertifikaten als FM bei den Kassen angemeldet und gut. Aber halt aufpassen wegen Scheinselbständigkeit. Wir haben das drei Jahre lange (immer Jahresvertrag) gemacht und dann beendet. Ist manchmal nicht ganz einfach für die übergebende Person zu sehen was mit der Praxis geschieht und man selbst nix mehr zu sagen hat. Außerdem ist es für die übernommenen Mitarbeiter*innen manchmal auch schwierig.
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samaier schrieb:

Guten Morgen,
wir haben es damals so gemacht, dass meine Vorgängerin als FM weiterhin in der Praxis war.
Hab sie mit ihren Zertifikaten als FM bei den Kassen angemeldet und gut.
Aber halt aufpassen wegen Scheinselbständigkeit.
Wir haben das drei Jahre lange (immer Jahresvertrag) gemacht und dann beendet. Ist manchmal nicht ganz einfach für die übergebende Person zu sehen was mit der Praxis geschieht und man selbst nix mehr zu sagen hat. Außerdem ist es für die übernommenen Mitarbeiter*innen manchmal auch schwierig.

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Olaf Seifert
27.10.2021 09:16
Da sollte man sehr vorsichtig sein und unbedingt den Steuerberater miteinbeziehen, denn der Veräußerungsgewinn aus einem Praxisverkauf ist zweifach steuerbegünstigt. Zum einen bleiben die ersten 45.000 EUR des Veräußerungsgewinns ohne Besteuerung (§ 16 Abs. 4 EStG), wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Dieser Freibetrag reduziert sich allerdings bis auf Null, soweit der Veräußerungsgewinn einen Betrag von 136.000 EUR übersteigt. Der über den Freibetrag hinausgehende Gewinn wird ermäßigt besteuert. Diese Vorteile sind jedoch u.a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Praxisinhaber seine gesamte Praxis oder seine gesamte Beteiligung an z.B. einer GBR veräußert oder aufgibt und seine damit verbundene Tätigkeit einstellt. Eine Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit setzt voraus, dass der Veräußerer in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit seine bisherige freiberufliche Tätigkeit nicht ausübt. Tut er dies nicht, kann ihm der Steuervorteil auch im Nachhinein wieder entzogen werden. Eine "längere Zeit" ist nicht genau definiert, eingehende Lektüre geht von ca. drei Jahren aus, Gerichtsurteile sind zumindest mir nicht bekannt. Auch hier unbedingt den Steuerberater involvieren. Schaut man in den vergleichbaren ärztlichen Bereich, wird man immer wieder auf die Thematik geringfügige Beschäftigung stoßen, dies scheint möglich zu sein, aber im ärztlichen Bereich wird einschränkend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Tätigkeit nur um bereits bestehende Patienten handeln darf und nicht um Neupatienten. Bei der der Aufnahme von Neupatienten kann der Steuervorteil (auch noch im Nachhinein) versagt werden. Cave!
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Da sollte man sehr vorsichtig sein und unbedingt den Steuerberater miteinbeziehen, denn der Veräußerungsgewinn aus einem Praxisverkauf ist zweifach steuerbegünstigt. Zum einen bleiben die ersten 45.000 EUR des Veräußerungsgewinns ohne Besteuerung (§ 16 Abs. 4 EStG), wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Dieser Freibetrag reduziert sich allerdings bis auf Null, soweit der Veräußerungsgewinn einen Betrag von 136.000 EUR übersteigt. Der über den Freibetrag hinausgehende Gewinn wird ermäßigt besteuert. Diese Vorteile sind jedoch u.a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Praxisinhaber seine gesamte Praxis oder seine gesamte Beteiligung an z.B. einer GBR veräußert oder aufgibt und seine damit verbundene Tätigkeit einstellt. Eine Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit setzt voraus, dass der Veräußerer in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit seine bisherige freiberufliche Tätigkeit nicht ausübt. Tut er dies nicht, kann ihm der Steuervorteil auch im Nachhinein wieder entzogen werden. Eine "längere Zeit" ist nicht genau definiert, eingehende Lektüre geht von ca. drei Jahren aus, Gerichtsurteile sind zumindest mir nicht bekannt. Auch hier unbedingt den Steuerberater involvieren. Schaut man in den vergleichbaren ärztlichen Bereich, wird man immer wieder auf die Thematik geringfügige Beschäftigung stoßen, dies scheint möglich zu sein, aber im ärztlichen Bereich wird einschränkend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Tätigkeit nur um bereits bestehende Patienten handeln darf und nicht um Neupatienten. Bei der der Aufnahme von Neupatienten kann der Steuervorteil (auch noch im Nachhinein) versagt werden. Cave!
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Lars van Ravenzwaaij
28.10.2021 21:51
Da ich mich gerade auch mit dieser Problematik beschäftige, bleibt als alleiniger rechtssichere Lösung ein klassischer Arbeitsvertrag als Angestellter Therapeut.
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Da ich mich gerade auch mit dieser Problematik beschäftige, bleibt als alleiniger rechtssichere Lösung ein klassischer Arbeitsvertrag als Angestellter Therapeut.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

Da ich mich gerade auch mit dieser Problematik beschäftige, bleibt als alleiniger rechtssichere Lösung ein klassischer Arbeitsvertrag als Angestellter Therapeut.

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Olaf Seifert schrieb:

Da sollte man sehr vorsichtig sein und unbedingt den Steuerberater miteinbeziehen, denn der Veräußerungsgewinn aus einem Praxisverkauf ist zweifach steuerbegünstigt. Zum einen bleiben die ersten 45.000 EUR des Veräußerungsgewinns ohne Besteuerung (§ 16 Abs. 4 EStG), wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Dieser Freibetrag reduziert sich allerdings bis auf Null, soweit der Veräußerungsgewinn einen Betrag von 136.000 EUR übersteigt. Der über den Freibetrag hinausgehende Gewinn wird ermäßigt besteuert. Diese Vorteile sind jedoch u.a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Praxisinhaber seine gesamte Praxis oder seine gesamte Beteiligung an z.B. einer GBR veräußert oder aufgibt und seine damit verbundene Tätigkeit einstellt. Eine Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit setzt voraus, dass der Veräußerer in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit seine bisherige freiberufliche Tätigkeit nicht ausübt. Tut er dies nicht, kann ihm der Steuervorteil auch im Nachhinein wieder entzogen werden. Eine "längere Zeit" ist nicht genau definiert, eingehende Lektüre geht von ca. drei Jahren aus, Gerichtsurteile sind zumindest mir nicht bekannt. Auch hier unbedingt den Steuerberater involvieren. Schaut man in den vergleichbaren ärztlichen Bereich, wird man immer wieder auf die Thematik geringfügige Beschäftigung stoßen, dies scheint möglich zu sein, aber im ärztlichen Bereich wird einschränkend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Tätigkeit nur um bereits bestehende Patienten handeln darf und nicht um Neupatienten. Bei der der Aufnahme von Neupatienten kann der Steuervorteil (auch noch im Nachhinein) versagt werden. Cave!

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Arcus58
27.10.2021 23:10
Danke für eure Darstellung.
Die Thematik hab ich auch schon mit meinem Steuerberater erörtert.
Natürlich würde ich keine Neupatienten behandeln. Mir geht es nur um die Anwesenheit 30 Std. / Woche bzw. 4 Tage in der Woche wegen Abrechnung MT. Scheinselbständigkeit würde ja bei Rentenbezüge entfallen.
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Danke für eure Darstellung. Die Thematik hab ich auch schon mit meinem Steuerberater erörtert. Natürlich würde ich keine Neupatienten behandeln. Mir geht es nur um die Anwesenheit 30 Std. / Woche bzw. 4 Tage in der Woche wegen Abrechnung MT. Scheinselbständigkeit würde ja bei Rentenbezüge entfallen.
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Olaf Seifert
28.10.2021 21:21
Auch hierbei sollten Sie vorsichtig sein. Denn aufgrund der 30 Wochenstunden Weiterarbeit, könnte das Finanzamt zu dem Urteil kommen, dass es sich nur um einen Praxisteilverkauf handelt und dies hat dann ggf. Sogar umsatzsteuerliche Relevanz.
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• Lars van Ravenzwaaij
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Auch hierbei sollten Sie vorsichtig sein. Denn aufgrund der 30 Wochenstunden Weiterarbeit, könnte das Finanzamt zu dem Urteil kommen, dass es sich nur um einen Praxisteilverkauf handelt und dies hat dann ggf. Sogar umsatzsteuerliche Relevanz.
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Olaf Seifert schrieb:

Auch hierbei sollten Sie vorsichtig sein. Denn aufgrund der 30 Wochenstunden Weiterarbeit, könnte das Finanzamt zu dem Urteil kommen, dass es sich nur um einen Praxisteilverkauf handelt und dies hat dann ggf. Sogar umsatzsteuerliche Relevanz.

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Arcus58 schrieb:

Danke für eure Darstellung.
Die Thematik hab ich auch schon mit meinem Steuerberater erörtert.
Natürlich würde ich keine Neupatienten behandeln. Mir geht es nur um die Anwesenheit 30 Std. / Woche bzw. 4 Tage in der Woche wegen Abrechnung MT. Scheinselbständigkeit würde ja bei Rentenbezüge entfallen.

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Arcus58
29.10.2021 17:40
Meine Situation ist folgende: Betreibe seit 1 Jahr noch eine reine Privatpraxis die auch steuerliche getrennt von der anderen Praxis behandelt wird. Die Situation habe ich auch bei meinen bisherigen Verkaufsgesprächen angegeben. Der Praxisverkauf ist für Ende 2022 geplant.
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Meine Situation ist folgende: Betreibe seit 1 Jahr noch eine reine Privatpraxis die auch steuerliche getrennt von der anderen Praxis behandelt wird. Die Situation habe ich auch bei meinen bisherigen Verkaufsgesprächen angegeben. Der Praxisverkauf ist für Ende 2022 geplant.
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Arcus58 schrieb:

Meine Situation ist folgende: Betreibe seit 1 Jahr noch eine reine Privatpraxis die auch steuerliche getrennt von der anderen Praxis behandelt wird. Die Situation habe ich auch bei meinen bisherigen Verkaufsgesprächen angegeben. Der Praxisverkauf ist für Ende 2022 geplant.

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Dway
30.10.2021 13:02
Es gibt spezialisierte Steuerberater für den Heilmittelbereich.
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• Lars van Ravenzwaaij
Es gibt spezialisierte Steuerberater für den Heilmittelbereich.
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Dway schrieb:

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