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  1. Neue Beiträge Alle Foren Selbstständig Langfistige Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalles

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Neues Thema
Langfistige Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalles
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Anonymer Teilnehmer
26.11.2016 01:54
Laut freundlichem Sachbearbeiter der AOK Rheinland/Hamburg besteht die Möglichkeit bei bestimmten Diagnosen eine langfristige Genehmigung (1 Jahr) für Verordnungen außerhalb des Regelfalles zu beantragen. Hat jemand Erfahrung damit? Es soll dafür Antragsformular im Internet geben. Bislang konnte ich nur dieses finden, bin mir aber unsicher, ob es aktuell ist: Link
Kann mir dazu jemand etwas sagen?
Kollegiale Grüße
Helena
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Laut freundlichem Sachbearbeiter der AOK Rheinland/Hamburg besteht die Möglichkeit bei bestimmten Diagnosen eine langfristige Genehmigung (1 Jahr) für Verordnungen außerhalb des Regelfalles zu beantragen. Hat jemand Erfahrung damit? Es soll dafür Antragsformular im Internet geben. Bislang konnte ich nur dieses finden, bin mir aber unsicher, ob es aktuell ist: http://www.kvs-sachsen.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/130221_AntragVersicherter_02.pdf Kann mir dazu jemand etwas sagen? Kollegiale Grüße Helena
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Laut freundlichem Sachbearbeiter der AOK Rheinland/Hamburg besteht die Möglichkeit bei bestimmten Diagnosen eine langfristige Genehmigung (1 Jahr) für Verordnungen außerhalb des Regelfalles zu beantragen. Hat jemand Erfahrung damit? Es soll dafür Antragsformular im Internet geben. Bislang konnte ich nur dieses finden, bin mir aber unsicher, ob es aktuell ist: Link
Kann mir dazu jemand etwas sagen?
Kollegiale Grüße
Helena

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Papa Alpaka
26.11.2016 07:29
Absolut unproblematisch, in den meisten Fällen, und die Genehmigung soll für mindestens ein Jahr gewährt werden (nicht maximal). Zusätzlich verzichten einige GKVen pauschal bzw. bei bestimmten Diagnose+Indikationsschlüsselkombinationen auf ein Genehmigungsverfahren.

Schau dir das verlinkte Formular nochmal ganz genau an, vielleicht findest du ja 'nen Hinweis darauf ob es das sein könnte wonach du fragst? :)
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Absolut unproblematisch, in den meisten Fällen, und die Genehmigung soll für mindestens ein Jahr gewährt werden (nicht maximal). Zusätzlich verzichten einige GKVen pauschal bzw. bei bestimmten Diagnose+Indikationsschlüsselkombinationen auf ein Genehmigungsverfahren. Schau dir das verlinkte Formular nochmal ganz genau an, vielleicht findest du ja 'nen Hinweis darauf ob es das sein könnte wonach du fragst? :)
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Anonymer Teilnehmer
26.11.2016 17:58
Hey Papa Alpaka,
danke Dir für Deine Antwort!
Du schreibst: "absolut unproblematisch, in den meisten Fällen"- magst Du mir verraten, wie Du da praktisch vorgegangen bist?

Du schreibst ..."soll für mindestens ein Jahr gewährt werden"... Ich habe nicht den Eindruck, dass man da Forderungen stellen kann oder irre ich mich?
.
Laut freundlichem AOK-Sachbearbeiter kann man unter besonderen Vorraussetzungen 1 Jahr genehmigt bekommen. Es kommt u.a. natürlich auf die Diagnose an und dass der Arzt eine klare Frequenz verschreibt z.B. 2x/Woche. Es darf nicht 1-2x/Woche auf der Verordnung stehen.

Bei welcher KK hattest Du über ein Jahr genehmigt bekommen?
HG
Helena
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Hey Papa Alpaka, danke Dir für Deine Antwort! Du schreibst: "absolut unproblematisch, in den meisten Fällen"- magst Du mir verraten, wie Du da praktisch vorgegangen bist? Du schreibst ..."soll für mindestens ein Jahr gewährt werden"... Ich habe nicht den Eindruck, dass man da Forderungen stellen kann oder irre ich mich? . Laut freundlichem AOK-Sachbearbeiter kann man unter besonderen Vorraussetzungen 1 Jahr genehmigt bekommen. Es kommt u.a. natürlich auf die Diagnose an und dass der Arzt eine klare Frequenz verschreibt z.B. 2x/Woche. Es darf nicht 1-2x/Woche auf der Verordnung stehen. Bei welcher KK hattest Du über ein Jahr genehmigt bekommen? HG Helena
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hey Papa Alpaka,
danke Dir für Deine Antwort!
Du schreibst: "absolut unproblematisch, in den meisten Fällen"- magst Du mir verraten, wie Du da praktisch vorgegangen bist?

Du schreibst ..."soll für mindestens ein Jahr gewährt werden"... Ich habe nicht den Eindruck, dass man da Forderungen stellen kann oder irre ich mich?
.
Laut freundlichem AOK-Sachbearbeiter kann man unter besonderen Vorraussetzungen 1 Jahr genehmigt bekommen. Es kommt u.a. natürlich auf die Diagnose an und dass der Arzt eine klare Frequenz verschreibt z.B. 2x/Woche. Es darf nicht 1-2x/Woche auf der Verordnung stehen.

Bei welcher KK hattest Du über ein Jahr genehmigt bekommen?
HG
Helena

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Papa Alpaka
26.11.2016 18:14
Die AOK ist unser natürlicher Fressfeind, auch wenn du am Telefon angelächelt wirst. Nie vergessen. Mehr später :)
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• Nora Weber
Die AOK ist unser natürlicher Fressfeind, auch wenn du am Telefon angelächelt wirst. Nie vergessen. Mehr später :)
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Papa Alpaka schrieb:

Die AOK ist unser natürlicher Fressfeind, auch wenn du am Telefon angelächelt wirst. Nie vergessen. Mehr später :)

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Nora Weber
26.11.2016 18:15
Anonymer Teilnehmer schrieb am 26.11.16 17:58:
[...] Du schreibst ..."soll für mindestens ein Jahr gewährt werden"... Ich habe nicht den Eindruck, dass man da Forderungen stellen kann oder irre ich mich?[...]


Du irrst! :yum:

Die Grundlage der Dauer der Langfristgenehmigung liegt in der Heilmittel-Richtlinie (§ 8, Abs. 5, Satz 2):
Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden, soll aber mindestens ein Jahr umfassen.


Weitere Details findest du im Merkblatt „Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie“ des Gemeinsamen Bundesausschusses - zu finden hier: Link

Gruß
Nora
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[zitat]Anonymer Teilnehmer schrieb am 26.11.16 17:58: [...] Du schreibst ..."soll für mindestens ein Jahr gewährt werden"... Ich habe nicht den Eindruck, dass man da Forderungen stellen kann oder irre ich mich?[...][/zitat] Du irrst! :yum: Die Grundlage der Dauer der Langfristgenehmigung liegt in der Heilmittel-Richtlinie (§ 8, Abs. 5, Satz 2): [zitat]Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden, soll aber mindestens ein Jahr umfassen.[/zitat] Weitere Details findest du im Merkblatt „Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie“ des Gemeinsamen Bundesausschusses - zu finden hier: https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwiRvbXF9MbQAhXBiSwKHe9DBiEQFggdMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.g-ba.de%2Fdownloads%2F39-261-1595%2F2012-11-22_HeilM-RL_Merkblatt_mit%2520Anlage.pdf&usg=AFQjCNH5qvrLrMOYTZ2thoiyYitboA_crw&sig2=sPZ-noke1NMQjcQodCLtRA Gruß Nora
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Nora Weber schrieb:

Anonymer Teilnehmer schrieb am 26.11.16 17:58:
[...] Du schreibst ..."soll für mindestens ein Jahr gewährt werden"... Ich habe nicht den Eindruck, dass man da Forderungen stellen kann oder irre ich mich?[...]


Du irrst! :yum:

Die Grundlage der Dauer der Langfristgenehmigung liegt in der Heilmittel-Richtlinie (§ 8, Abs. 5, Satz 2):
Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden, soll aber mindestens ein Jahr umfassen.


Weitere Details findest du im Merkblatt „Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie“ des Gemeinsamen Bundesausschusses - zu finden hier: Link

Gruß
Nora

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Anonymer Teilnehmer
26.11.2016 18:21
Hey Nora, danke Dir für Deine Antwort!
Leider funktioniert der Link bei mir nicht, bitte nochmal.
Mit Dank im Vorraus
Helena
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Hey Nora, danke Dir für Deine Antwort! Leider funktioniert der Link bei mir nicht, bitte nochmal. Mit Dank im Vorraus Helena
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hey Nora, danke Dir für Deine Antwort!
Leider funktioniert der Link bei mir nicht, bitte nochmal.
Mit Dank im Vorraus
Helena

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Nora Weber
26.11.2016 18:26
Bei meinen Test funktioniert der Link - ansonsten ist das lange Wortmonster in Anführungszeichen bei einer Webrecherche sicher hilfreich.

Ergänzend vergaß ich hinzuzufügen, dass die alte Fassung zu den Langfristgenehmigungen bald ausläuft und eine erweiterte Diagnoseliste zusammengestellt wurde, die nun unter dem Namen Diagnoseliste „Besondere Verordnungsbedarfe“ geführt wird.

Infos dazu beim Gemeinsamen Bundesausschuss unter: Link
Der "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL): Anpassung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf" mit der neuen Diagnoseliste ist hier zu finden: Link

Gruß
Nora

Nachtrag: Im genannten Beschluss wird die Dauer der Genehmigung sogar noch weiter erläutert (unter II.7):
Die Genehmigung nach Absatz 3 kann unbefristet erfolgen. Eine eventuelle Befristung kann mehrere Jahre umfassen, darf aber ein Jahr nicht unterschreiten.
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Bei meinen Test funktioniert der Link - ansonsten ist das lange Wortmonster in Anführungszeichen bei einer Webrecherche sicher hilfreich. Ergänzend vergaß ich hinzuzufügen, dass die alte Fassung zu den Langfristgenehmigungen bald ausläuft und eine erweiterte Diagnoseliste zusammengestellt wurde, die nun unter dem Namen Diagnoseliste „Besondere Verordnungsbedarfe“ geführt wird. Infos dazu beim Gemeinsamen Bundesausschuss unter: https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2590/ Der "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL): Anpassung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf" mit der neuen Diagnoseliste ist hier zu finden: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-2590/2016-05-19_HeilM-RL_langf-HeilM-Bedarf_BAnz.pdf Gruß Nora Nachtrag: Im genannten Beschluss wird die Dauer der Genehmigung sogar noch weiter erläutert (unter II.7): [zitat]Die Genehmigung nach Absatz 3 kann unbefristet erfolgen. Eine eventuelle Befristung kann mehrere Jahre umfassen, darf aber ein Jahr nicht unterschreiten.[/zitat]
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Nora Weber schrieb:

Bei meinen Test funktioniert der Link - ansonsten ist das lange Wortmonster in Anführungszeichen bei einer Webrecherche sicher hilfreich.

Ergänzend vergaß ich hinzuzufügen, dass die alte Fassung zu den Langfristgenehmigungen bald ausläuft und eine erweiterte Diagnoseliste zusammengestellt wurde, die nun unter dem Namen Diagnoseliste „Besondere Verordnungsbedarfe“ geführt wird.

Infos dazu beim Gemeinsamen Bundesausschuss unter: Link
Der "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL): Anpassung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf" mit der neuen Diagnoseliste ist hier zu finden: Link

Gruß
Nora

Nachtrag: Im genannten Beschluss wird die Dauer der Genehmigung sogar noch weiter erläutert (unter II.7):
Die Genehmigung nach Absatz 3 kann unbefristet erfolgen. Eine eventuelle Befristung kann mehrere Jahre umfassen, darf aber ein Jahr nicht unterschreiten.

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Anonymer Teilnehmer
26.11.2016 22:19
Danke Dir Nora!
Klasse, dass Du mir die entsprechenden Links gepostet hast!
HG
Helena
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Danke Dir Nora! Klasse, dass Du mir die entsprechenden Links gepostet hast! HG Helena
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Danke Dir Nora!
Klasse, dass Du mir die entsprechenden Links gepostet hast!
HG
Helena

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Dúnhan
30.11.2016 15:16
Nora Weber schrieb am 26.11.16 18:26:

Ergänzend vergaß ich hinzuzufügen, dass die alte Fassung zu den Langfristgenehmigungen bald ausläuft und eine erweiterte Diagnoseliste zusammengestellt wurde, die nun unter dem Namen Diagnoseliste „Besondere Verordnungsbedarfe“ geführt wird.


Du meinst es sicher richtig, aber was du schreibst ist falsch. Es gibt zwei Listen und beide sind von einander unabhängig.

1.) Besondere Verordnungsbedarfe (ehemals Praxisbesonderheiten)
Link

2.) Langfristiger Heilmittelbedarf
Link

Gruß Dún
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• Nora Weber
• Tempelritter
[zitat]Nora Weber schrieb am 26.11.16 18:26: Ergänzend vergaß ich hinzuzufügen, dass die alte Fassung zu den Langfristgenehmigungen bald ausläuft und eine erweiterte Diagnoseliste zusammengestellt wurde, die nun unter dem Namen Diagnoseliste „Besondere Verordnungsbedarfe“ geführt wird. [/zitat] Du meinst es sicher richtig, aber was du schreibst ist falsch. Es gibt zwei Listen und beide sind von einander unabhängig. 1.) Besondere Verordnungsbedarfe (ehemals Praxisbesonderheiten) https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/wirtschaftlichkeitspruefung/2015_Rahmenvorgaben_Wirtschaftlichkeitspruefung_Lesefassung_Stand_15022016.pdf 2.) Langfristiger Heilmittelbedarf https://www.g-ba.de/downloads/39-261-2590/2016-05-19_HeilM-RL_langf-HeilM-Bedarf_BAnz.pdf Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:

Nora Weber schrieb am 26.11.16 18:26:

Ergänzend vergaß ich hinzuzufügen, dass die alte Fassung zu den Langfristgenehmigungen bald ausläuft und eine erweiterte Diagnoseliste zusammengestellt wurde, die nun unter dem Namen Diagnoseliste „Besondere Verordnungsbedarfe“ geführt wird.


Du meinst es sicher richtig, aber was du schreibst ist falsch. Es gibt zwei Listen und beide sind von einander unabhängig.

1.) Besondere Verordnungsbedarfe (ehemals Praxisbesonderheiten)
Link

2.) Langfristiger Heilmittelbedarf
Link

Gruß Dún

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Nora Weber
30.11.2016 18:45
Stimmt, Danke!

Wenn man es aber zusammenfassen möchte: sowohl die Liste der Diagnosen des "Besonderen Verordnungsbedarfs" als auch die Liste der Diagnosen der Langfristgenehmigung führen dazu, dass der Arzt keine Probleme bei möglichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei diesen Patienten bekommen sollte.

Welchen Sinn hat eigentlich noch die Langfristgenehmigung (zumindest bei den "Katalog"-Diagnosen) im Vergleich zu den Praxisbesonderheiten? :unamused:

Gruß
Nora
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Stimmt, Danke! Wenn man es aber zusammenfassen möchte: sowohl die Liste der Diagnosen des "Besonderen Verordnungsbedarfs" als auch die Liste der Diagnosen der Langfristgenehmigung führen dazu, dass der Arzt keine Probleme bei möglichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei diesen Patienten bekommen sollte. Welchen Sinn hat eigentlich noch die Langfristgenehmigung (zumindest bei den "Katalog"-Diagnosen) im Vergleich zu den Praxisbesonderheiten? :unamused: Gruß Nora
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Nora Weber schrieb:

Stimmt, Danke!

Wenn man es aber zusammenfassen möchte: sowohl die Liste der Diagnosen des "Besonderen Verordnungsbedarfs" als auch die Liste der Diagnosen der Langfristgenehmigung führen dazu, dass der Arzt keine Probleme bei möglichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei diesen Patienten bekommen sollte.

Welchen Sinn hat eigentlich noch die Langfristgenehmigung (zumindest bei den "Katalog"-Diagnosen) im Vergleich zu den Praxisbesonderheiten? :unamused:

Gruß
Nora

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Tempelritter
30.11.2016 19:09
Die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf belastet das Budget nicht, wird sofort abgezogen. Die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe (EX Praxisbesonderheiten) fallen immer ins Budget und werden nur bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung abgezogen. Langfristgenehmigungen von langfristigem Heilmittelbedarf außerhalb der Listen werden auch sofort abgezogen und belasten das Budget nicht.
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• morpheus-06
• Nora Weber
Die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf belastet das Budget nicht, wird sofort abgezogen. Die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe (EX Praxisbesonderheiten) fallen immer ins Budget und werden nur bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung abgezogen. Langfristgenehmigungen von langfristigem Heilmittelbedarf außerhalb der Listen werden auch sofort abgezogen und belasten das Budget nicht.
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Tempelritter schrieb:

Die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf belastet das Budget nicht, wird sofort abgezogen. Die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe (EX Praxisbesonderheiten) fallen immer ins Budget und werden nur bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung abgezogen. Langfristgenehmigungen von langfristigem Heilmittelbedarf außerhalb der Listen werden auch sofort abgezogen und belasten das Budget nicht.

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Nora Weber
30.11.2016 21:45
Da wir hier in Bayern kein konkretes Heilmittelbudget (stattdessen: Ersatz-Richtgrößenprüfung) haben, kommt es doch dann hier doch wieder aufs Gleiche heraus, oder?

Gruß
Nora
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Da wir hier in Bayern kein konkretes Heilmittelbudget (stattdessen: Ersatz-Richtgrößenprüfung) haben, kommt es doch dann hier doch wieder aufs Gleiche heraus, oder? Gruß Nora
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Nora Weber schrieb:

Da wir hier in Bayern kein konkretes Heilmittelbudget (stattdessen: Ersatz-Richtgrößenprüfung) haben, kommt es doch dann hier doch wieder aufs Gleiche heraus, oder?

Gruß
Nora

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Tempelritter
01.12.2016 07:47
Zählt in Bayern der Fachgruppenschnitt als Richtgrößenprüfung? Dann wird es davon abgezogen.
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Zählt in Bayern der Fachgruppenschnitt als Richtgrößenprüfung? Dann wird es davon abgezogen.
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Tempelritter schrieb:

Zählt in Bayern der Fachgruppenschnitt als Richtgrößenprüfung? Dann wird es davon abgezogen.

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Dúnhan
01.12.2016 08:27
Seite 24 §16 (1) beantwortet deine Frage:

Link

Gruß Dún
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Seite 24 §16 (1) beantwortet deine Frage: http://www.wpbayern.de/fileadmin/wpbayern/pdf/Pruefungsvereinbarung-ab-20151_2.pdf Gruß Dún
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Dúnhan schrieb:

Seite 24 §16 (1) beantwortet deine Frage:

Link

Gruß Dún

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Tempelritter
01.12.2016 08:39
Danke Dùnhan für den Link, da werden dann die besonderen Verordnungsbedarfe abgezogen, der langfristige Heilmittelbedarf erscheint gar nicht in der Auflistung der Zahlen.
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Danke Dùnhan für den Link, da werden dann die besonderen Verordnungsbedarfe abgezogen, der langfristige Heilmittelbedarf erscheint gar nicht in der Auflistung der Zahlen.
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Tempelritter schrieb:

Danke Dùnhan für den Link, da werden dann die besonderen Verordnungsbedarfe abgezogen, der langfristige Heilmittelbedarf erscheint gar nicht in der Auflistung der Zahlen.

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Papa Alpaka schrieb:

Absolut unproblematisch, in den meisten Fällen, und die Genehmigung soll für mindestens ein Jahr gewährt werden (nicht maximal). Zusätzlich verzichten einige GKVen pauschal bzw. bei bestimmten Diagnose+Indikationsschlüsselkombinationen auf ein Genehmigungsverfahren.

Schau dir das verlinkte Formular nochmal ganz genau an, vielleicht findest du ja 'nen Hinweis darauf ob es das sein könnte wonach du fragst? :)



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