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Kitane
19.11.2015 08:10
Wie lange hebt ihr die Karteikarten auf ? Therapiebericht und Aufklärungsbogen sind in einem Ordner abgeheftet . Komme langsam ans Limit mit der Lagerung .wie lange muss ich Therapieberichte etc aufbewahren ? Ich habe irgendwas von 3 Jahren gelesen ist das korrekt ?
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Wie lange hebt ihr die Karteikarten auf ? Therapiebericht und Aufklärungsbogen sind in einem Ordner abgeheftet . Komme langsam ans Limit mit der Lagerung .wie lange muss ich Therapieberichte etc aufbewahren ? Ich habe irgendwas von 3 Jahren gelesen ist das korrekt ?
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Problem beschreiben

Kitane schrieb:

Wie lange hebt ihr die Karteikarten auf ? Therapiebericht und Aufklärungsbogen sind in einem Ordner abgeheftet . Komme langsam ans Limit mit der Lagerung .wie lange muss ich Therapieberichte etc aufbewahren ? Ich habe irgendwas von 3 Jahren gelesen ist das korrekt ?

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Tempelritter
19.11.2015 08:28
nach dem Patientenrechtgesetz beträgt die Frist 10 Jahre.
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• morpheus-06
• britta109
nach dem Patientenrechtgesetz beträgt die Frist 10 Jahre.
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Tempelritter schrieb:

nach dem Patientenrechtgesetz beträgt die Frist 10 Jahre.

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Ramona Völlkopf
19.11.2015 08:33
Nun wieder 10 Jahre....

Ich hab nen Keller.
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Nun wieder 10 Jahre.... Ich hab nen Keller.
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Quietschmaus
19.11.2015 09:11
Hallo,

wir bewahren 3 Jahre auf....

Datenschutz | Datenschutzgerechte Aufbewahrung und Vernichtung von Patientenakten

...bislang wurde dies nicht geändert...
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Hallo, wir bewahren 3 Jahre auf.... https://www.iww.de/pp/archiv/datenschutz-datenschutzgerechte-aufbewahrung-und-vernichtung-von-patientenakten-f30840 ...bislang wurde dies nicht geändert...
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Quietschmaus schrieb:

Hallo,

wir bewahren 3 Jahre auf....

Datenschutz | Datenschutzgerechte Aufbewahrung und Vernichtung von Patientenakten

...bislang wurde dies nicht geändert...

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Tempelritter
19.11.2015 09:34
§ 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung
3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
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• Papa Alpaka
§ 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung 3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
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Tempelritter schrieb:

§ 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung
3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

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Tempelritter
19.11.2015 09:36
Quietschmaus schrieb am 19.11.15 09:11:
Hallo,

wir bewahren 3 Jahre auf....



...bislang wurde dies nicht geändert...


dieser Text stammt aus 2009 und ist längst überholt.
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[zitat]Quietschmaus schrieb am 19.11.15 09:11: Hallo, wir bewahren 3 Jahre auf.... http://ph.ys.io/Qdac ...bislang wurde dies nicht geändert...[/zitat] dieser Text stammt aus 2009 und ist längst überholt.
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Tempelritter schrieb:

Quietschmaus schrieb am 19.11.15 09:11:
Hallo,

wir bewahren 3 Jahre auf....



...bislang wurde dies nicht geändert...


dieser Text stammt aus 2009 und ist längst überholt.

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Quietschmaus
19.11.2015 09:39
Dann muss ich den Chef wohl mal aufklären. Dies Ansage kam gerade erst vor drei Wochen von Ihm.
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Dann muss ich den Chef wohl mal aufklären. Dies Ansage kam gerade erst vor drei Wochen von Ihm.
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Quietschmaus schrieb:

Dann muss ich den Chef wohl mal aufklären. Dies Ansage kam gerade erst vor drei Wochen von Ihm.

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rollo90
19.11.2015 12:12
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand

LG
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Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand LG
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rollo90 schrieb:

Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand

LG

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Tempelritter
19.11.2015 13:02
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand

LG


Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.
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[zitat]sarool schrieb am 19.11.15 12:12: Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand LG[/zitat] Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.
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Tempelritter schrieb:

sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand

LG


Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.

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Wonderwoman
19.11.2015 14:59
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand

LG


Unsinn. Ein Vertrag kann den BGB-§ nicht aushebeln, zumal dieser zwischen Praxis und Patient gilt und die Kasse dort gar nicht eingreifen kann.
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[zitat]sarool schrieb am 19.11.15 12:12: Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand LG[/zitat] Unsinn. Ein Vertrag kann den BGB-§ nicht aushebeln, zumal dieser zwischen Praxis und Patient gilt und die Kasse dort gar nicht eingreifen kann.
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Wonderwoman schrieb:

sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand

LG


Unsinn. Ein Vertrag kann den BGB-§ nicht aushebeln, zumal dieser zwischen Praxis und Patient gilt und die Kasse dort gar nicht eingreifen kann.

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rollo90
19.11.2015 15:01
Tempelritter schrieb am 19.11.15 13:02:
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand

LG


Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.


Es heißt im Gesetz:
...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu.

Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.
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[zitat]Tempelritter schrieb am 19.11.15 13:02: [zitat]sarool schrieb am 19.11.15 12:12: Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand LG[/zitat] Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.[/zitat] Es heißt im Gesetz: ...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu. Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.
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rollo90 schrieb:

Tempelritter schrieb am 19.11.15 13:02:
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand

LG


Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.


Es heißt im Gesetz:
...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu.

Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.

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Wonderwoman
19.11.2015 15:08
sarool schrieb am 19.11.15 15:01:
Tempelritter schrieb am 19.11.15 13:02:
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand

LG


Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.


Es heißt im Gesetz:
...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu.

Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.


Nö!!!
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[zitat]sarool schrieb am 19.11.15 15:01: [zitat]Tempelritter schrieb am 19.11.15 13:02: [zitat]sarool schrieb am 19.11.15 12:12: Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand LG[/zitat] Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.[/zitat] Es heißt im Gesetz: ...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu. Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.[/zitat] Nö!!!
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Wonderwoman schrieb:

sarool schrieb am 19.11.15 15:01:
Tempelritter schrieb am 19.11.15 13:02:
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand

LG


Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.


Es heißt im Gesetz:
...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu.

Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.


Nö!!!

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Tempelritter
19.11.2015 15:16
sarool schrieb am 19.11.15 15:01:
Tempelritter schrieb am 19.11.15 13:02:
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand

LG


Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.


Es heißt im Gesetz:
...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu.

Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.


Du kannst mir gerne die Grundlage für diese Aussage nennen, dann bespreche ich das am WE noch einmal mit meinem Anwalt und Verband.
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[zitat]sarool schrieb am 19.11.15 15:01: [zitat]Tempelritter schrieb am 19.11.15 13:02: [zitat]sarool schrieb am 19.11.15 12:12: Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand LG[/zitat] Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.[/zitat] Es heißt im Gesetz: ...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu. Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.[/zitat] Du kannst mir gerne die Grundlage für diese Aussage nennen, dann bespreche ich das am WE noch einmal mit meinem Anwalt und Verband.
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Tempelritter schrieb:

sarool schrieb am 19.11.15 15:01:
Tempelritter schrieb am 19.11.15 13:02:
sarool schrieb am 19.11.15 12:12:
Genau, und demnach gelten wohl die Rahmenverträge mit den KK. Da sind 3 Jahre angegeben. §8 VDEK Aufbewahrungspflicht, neuester Stand

LG


Mein Anwalt sieht das anders, ein Gesetz steht über einem Rahmenvertrag. Es gibt auch Patientenunterlagen die länger wie 10 Jahre aufbewahrt müssen.


Es heißt im Gesetz:
...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das trifft für die Rahmenverträge dann auch zu.

Du hast aber sicher Recht, es wird auch Unterlagen geben welche länger aufbewahrt werden müssen.


Du kannst mir gerne die Grundlage für diese Aussage nennen, dann bespreche ich das am WE noch einmal mit meinem Anwalt und Verband.

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rollo90
20.11.2015 08:04
Ich bin ja kein Rechtsberater und möchte auch nicht besserwisserisch erscheinen, meine Überlegung ist:

der Satz,...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen, tritt in diesem Fall anstelle des Absatz 3. Er ersetzt ihn nicht und stellt sich auch nicht drüber.
Wenn dem nicht so wäre, warum unterschreiben wir dann in der Anerkenntniserklärung diesen Paragraphen des Rahmenvertrags.
Warum setzen Krankenkassen und Verbände diesen Paragraphen ein, wohlwissen, dass sie sich damit gegen bestehendes Recht stellen? Es wäre für sie, mit ihren riesen Rechtsabteilungen doch das einfachste der Welt zu schreiben, "Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 630f Abs. 3 BGB. Nein sie führen explizit die 3 Jahre auf. Das ergäbe für mich dann keinen Sinn.

Außerdem würde ich dann gerne wissen welche Vorschriften damit gemeint sind.

Aber Du hast ja schon angeboten dich am WE beraten zu lassen, es wäre schön wenn Du die Antworten hier posten würdest. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.


Und danke , dass so sachlich bleibst, leider nicht immer so hier im Forum :wink:
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Ich bin ja kein Rechtsberater und möchte auch nicht besserwisserisch erscheinen, meine Überlegung ist: der Satz,...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen, tritt in diesem Fall anstelle des Absatz 3. Er ersetzt ihn nicht und stellt sich auch nicht drüber. Wenn dem nicht so wäre, warum unterschreiben wir dann in der Anerkenntniserklärung diesen Paragraphen des Rahmenvertrags. Warum setzen Krankenkassen und Verbände diesen Paragraphen ein, wohlwissen, dass sie sich damit gegen bestehendes Recht stellen? Es wäre für sie, mit ihren riesen Rechtsabteilungen doch das einfachste der Welt zu schreiben, "Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 630f Abs. 3 BGB. Nein sie führen explizit die 3 Jahre auf. Das ergäbe für mich dann keinen Sinn. Außerdem würde ich dann gerne wissen welche Vorschriften damit gemeint sind. Aber Du hast ja schon angeboten dich am WE beraten zu lassen, es wäre schön wenn Du die Antworten hier posten würdest. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Und danke , dass so sachlich bleibst, leider nicht immer so hier im Forum :wink:
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rollo90 schrieb:

Ich bin ja kein Rechtsberater und möchte auch nicht besserwisserisch erscheinen, meine Überlegung ist:

der Satz,...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen, tritt in diesem Fall anstelle des Absatz 3. Er ersetzt ihn nicht und stellt sich auch nicht drüber.
Wenn dem nicht so wäre, warum unterschreiben wir dann in der Anerkenntniserklärung diesen Paragraphen des Rahmenvertrags.
Warum setzen Krankenkassen und Verbände diesen Paragraphen ein, wohlwissen, dass sie sich damit gegen bestehendes Recht stellen? Es wäre für sie, mit ihren riesen Rechtsabteilungen doch das einfachste der Welt zu schreiben, "Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 630f Abs. 3 BGB. Nein sie führen explizit die 3 Jahre auf. Das ergäbe für mich dann keinen Sinn.

Außerdem würde ich dann gerne wissen welche Vorschriften damit gemeint sind.

Aber Du hast ja schon angeboten dich am WE beraten zu lassen, es wäre schön wenn Du die Antworten hier posten würdest. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.


Und danke , dass so sachlich bleibst, leider nicht immer so hier im Forum :wink:

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morpheus-06
20.11.2015 17:20
Die Überlegung ist nicht richtig auch mein Medizinrechtler sagt, 10 Jahre Aufbewahrung von Patientenakten.
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Die Überlegung ist nicht richtig auch mein Medizinrechtler sagt, 10 Jahre Aufbewahrung von Patientenakten.
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morpheus-06 schrieb:

Die Überlegung ist nicht richtig auch mein Medizinrechtler sagt, 10 Jahre Aufbewahrung von Patientenakten.

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Tempelritter
22.11.2015 14:29
sarool schrieb am 20.11.15 08:04:
Ich bin ja kein Rechtsberater und möchte auch nicht besserwisserisch erscheinen, meine Überlegung ist:

der Satz,...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen, tritt in diesem Fall anstelle des Absatz 3. Er ersetzt ihn nicht und stellt sich auch nicht drüber.
Wenn dem nicht so wäre, warum unterschreiben wir dann in der Anerkenntniserklärung diesen Paragraphen des Rahmenvertrags.
Warum setzen Krankenkassen und Verbände diesen Paragraphen ein, wohlwissen, dass sie sich damit gegen bestehendes Recht stellen? Es wäre für sie, mit ihren riesen Rechtsabteilungen doch das einfachste der Welt zu schreiben, "Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 630f Abs. 3 BGB. Nein sie führen explizit die 3 Jahre auf. Das ergäbe für mich dann keinen Sinn.

Außerdem würde ich dann gerne wissen welche Vorschriften damit gemeint sind.

Aber Du hast ja schon angeboten dich am WE beraten zu lassen, es wäre schön wenn Du die Antworten hier posten würdest. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.


Und danke , dass so sachlich bleibst, leider nicht immer so hier im Forum :wink:



Zwei Infos, gleiche Aussage. Es ist wie es ist, die Frist in den Rahmenverträgen ist überholt und müsste angepasst werden, es zählen die 10 Jahre die das Patientenrechtegesetz vorsieht. § 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung
3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Das -soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen- bezieht sich auf Patientenunterlagen die aufgrund anderer Gesetze länger wie 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Beispiel § 28 Röntgenverordnung - Röntgentherapie 30 Jahre und andere.
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[zitat]sarool schrieb am 20.11.15 08:04: Ich bin ja kein Rechtsberater und möchte auch nicht besserwisserisch erscheinen, meine Überlegung ist: der Satz,...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen, tritt in diesem Fall anstelle des Absatz 3. Er ersetzt ihn nicht und stellt sich auch nicht drüber. Wenn dem nicht so wäre, warum unterschreiben wir dann in der Anerkenntniserklärung diesen Paragraphen des Rahmenvertrags. Warum setzen Krankenkassen und Verbände diesen Paragraphen ein, wohlwissen, dass sie sich damit gegen bestehendes Recht stellen? Es wäre für sie, mit ihren riesen Rechtsabteilungen doch das einfachste der Welt zu schreiben, "Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 630f Abs. 3 BGB. Nein sie führen explizit die 3 Jahre auf. Das ergäbe für mich dann keinen Sinn. Außerdem würde ich dann gerne wissen welche Vorschriften damit gemeint sind. Aber Du hast ja schon angeboten dich am WE beraten zu lassen, es wäre schön wenn Du die Antworten hier posten würdest. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Und danke , dass so sachlich bleibst, leider nicht immer so hier im Forum :wink:[/zitat] Zwei Infos, gleiche Aussage. Es ist wie es ist, die Frist in den Rahmenverträgen ist überholt und müsste angepasst werden, es zählen die 10 Jahre die das Patientenrechtegesetz vorsieht. § 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung 3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. Das -soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen- bezieht sich auf Patientenunterlagen die aufgrund anderer Gesetze länger wie 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Beispiel § 28 Röntgenverordnung - Röntgentherapie 30 Jahre und andere.
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Tempelritter schrieb:

sarool schrieb am 20.11.15 08:04:
Ich bin ja kein Rechtsberater und möchte auch nicht besserwisserisch erscheinen, meine Überlegung ist:

der Satz,...........soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen, tritt in diesem Fall anstelle des Absatz 3. Er ersetzt ihn nicht und stellt sich auch nicht drüber.
Wenn dem nicht so wäre, warum unterschreiben wir dann in der Anerkenntniserklärung diesen Paragraphen des Rahmenvertrags.
Warum setzen Krankenkassen und Verbände diesen Paragraphen ein, wohlwissen, dass sie sich damit gegen bestehendes Recht stellen? Es wäre für sie, mit ihren riesen Rechtsabteilungen doch das einfachste der Welt zu schreiben, "Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 630f Abs. 3 BGB. Nein sie führen explizit die 3 Jahre auf. Das ergäbe für mich dann keinen Sinn.

Außerdem würde ich dann gerne wissen welche Vorschriften damit gemeint sind.

Aber Du hast ja schon angeboten dich am WE beraten zu lassen, es wäre schön wenn Du die Antworten hier posten würdest. Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.


Und danke , dass so sachlich bleibst, leider nicht immer so hier im Forum :wink:



Zwei Infos, gleiche Aussage. Es ist wie es ist, die Frist in den Rahmenverträgen ist überholt und müsste angepasst werden, es zählen die 10 Jahre die das Patientenrechtegesetz vorsieht. § 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung
3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Das -soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen- bezieht sich auf Patientenunterlagen die aufgrund anderer Gesetze länger wie 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Beispiel § 28 Röntgenverordnung - Röntgentherapie 30 Jahre und andere.

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Tempelritter
22.11.2015 15:41
Das Patientenrechtegesetz ist neuer wie die Rahmenempfehlungen und die Rahmenverträge, deshalb ist da noch das mit den 3 Jahren zu lesen.
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Das Patientenrechtegesetz ist neuer wie die Rahmenempfehlungen und die Rahmenverträge, deshalb ist da noch das mit den 3 Jahren zu lesen.
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Tempelritter schrieb:

Das Patientenrechtegesetz ist neuer wie die Rahmenempfehlungen und die Rahmenverträge, deshalb ist da noch das mit den 3 Jahren zu lesen.

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Ramona Völlkopf schrieb:

Nun wieder 10 Jahre....

Ich hab nen Keller.

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Break
20.11.2015 08:14
Mal abgesehen von dem Wust an Unterlagen die man in 10 Jahren anhäuft, was wäre den sinnvoll?

3 Jahr oder bis zu 10 Jahre? Wer von den staatlichen/öffentlichen Stellen hat Zugriff auf die Unterlagen und wann kann die Dokumentation für den
Behandler wichtig werden?
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Mal abgesehen von dem Wust an Unterlagen die man in 10 Jahren anhäuft, was wäre den sinnvoll? 3 Jahr oder bis zu 10 Jahre? Wer von den staatlichen/öffentlichen Stellen hat Zugriff auf die Unterlagen und wann kann die Dokumentation für den Behandler wichtig werden?
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Wonderwoman
20.11.2015 10:45
Das Patientenrechtegesetz (welches im BGB aufgegangen ist) regelt die Ansprüche des Patienten u.a. gegen den Heilmittelerbringer.
Der Rahmenvertrag regelt das Verhältnis des Heilmittelerbringers mit der Krankenkasse.

Schon der logische Schluss lässt die Erkenntnis wachsen, dass Regelungen eines Vertrages zwischen anderen Parteien schon gar nicht die Rechte des Patienten einschränken können.

Das wäre so als würdest Du einen Neuwagen kaufen, der nach 3 Monaten kaputt ist und die Werkstatt sagt Dir, dass die Gewährleistung nach einer Woche erloschen ist, weil der Hersteller mit der Werkstatt einen entsprechenden Vertrag über die Verkürzung der Frist abgeschlossen hat.
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Das Patientenrechtegesetz (welches im BGB aufgegangen ist) regelt die Ansprüche des Patienten u.a. gegen den Heilmittelerbringer. Der Rahmenvertrag regelt das Verhältnis des Heilmittelerbringers mit der Krankenkasse. Schon der logische Schluss lässt die Erkenntnis wachsen, dass Regelungen eines Vertrages zwischen anderen Parteien schon gar nicht die Rechte des Patienten einschränken können. Das wäre so als würdest Du einen Neuwagen kaufen, der nach 3 Monaten kaputt ist und die Werkstatt sagt Dir, dass die Gewährleistung nach einer Woche erloschen ist, weil der Hersteller mit der Werkstatt einen entsprechenden Vertrag über die Verkürzung der Frist abgeschlossen hat.
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Wonderwoman schrieb:

Das Patientenrechtegesetz (welches im BGB aufgegangen ist) regelt die Ansprüche des Patienten u.a. gegen den Heilmittelerbringer.
Der Rahmenvertrag regelt das Verhältnis des Heilmittelerbringers mit der Krankenkasse.

Schon der logische Schluss lässt die Erkenntnis wachsen, dass Regelungen eines Vertrages zwischen anderen Parteien schon gar nicht die Rechte des Patienten einschränken können.

Das wäre so als würdest Du einen Neuwagen kaufen, der nach 3 Monaten kaputt ist und die Werkstatt sagt Dir, dass die Gewährleistung nach einer Woche erloschen ist, weil der Hersteller mit der Werkstatt einen entsprechenden Vertrag über die Verkürzung der Frist abgeschlossen hat.

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silvia43
20.11.2015 22:05
Auch ich kenne nur die Variante 10 Jahre Aufbewahrungsfrist für Patienten Kartei !
habe jetzt auch ein problem ! Habe meine altkartei im Keller aufbewahrt ! Leider hat es einen Wasserschaden gegeben ! Was mache ich jetzt mit dem ganzen nassen klumpen !? 10 Jahre Aufbewahrung nicht möglich ! Ausser entsorgen fällt mir nichts mehr ein!
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Auch ich kenne nur die Variante 10 Jahre Aufbewahrungsfrist für Patienten Kartei ! habe jetzt auch ein problem ! Habe meine altkartei im Keller aufbewahrt ! Leider hat es einen Wasserschaden gegeben ! Was mache ich jetzt mit dem ganzen nassen klumpen !? 10 Jahre Aufbewahrung nicht möglich ! Ausser entsorgen fällt mir nichts mehr ein!
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silvia43 schrieb:

Auch ich kenne nur die Variante 10 Jahre Aufbewahrungsfrist für Patienten Kartei !
habe jetzt auch ein problem ! Habe meine altkartei im Keller aufbewahrt ! Leider hat es einen Wasserschaden gegeben ! Was mache ich jetzt mit dem ganzen nassen klumpen !? 10 Jahre Aufbewahrung nicht möglich ! Ausser entsorgen fällt mir nichts mehr ein!

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Ramona Völlkopf
20.11.2015 22:58
Ich würde die nassen Kumpen und den gesamten Schaden gut fotografieren und dokumentieren.
Die Therapie- und Behandlungsdaten hat man ja wenigstens über den PC oder das Abrechnungszentrum.
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Ich würde die nassen Kumpen und den gesamten Schaden gut fotografieren und dokumentieren. Die Therapie- und Behandlungsdaten hat man ja wenigstens über den PC oder das Abrechnungszentrum.
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Ramona Völlkopf schrieb:

Ich würde die nassen Kumpen und den gesamten Schaden gut fotografieren und dokumentieren.
Die Therapie- und Behandlungsdaten hat man ja wenigstens über den PC oder das Abrechnungszentrum.

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Papa Alpaka
20.11.2015 22:58
silvia43 schrieb am 20.11.15 22:05:
Auch ich kenne nur die Variante 10 Jahre Aufbewahrungsfrist für Patienten Kartei !
habe jetzt auch ein problem ! Habe meine altkartei im Keller aufbewahrt ! Leider hat es einen Wasserschaden gegeben ! Was mache ich jetzt mit dem ganzen nassen klumpen !? 10 Jahre Aufbewahrung nicht möglich ! Ausser entsorgen fällt mir nichts mehr ein!


Damit hoffst du, das in den Jahren bis die zehn Jahre für die letzte vernichtete Akte abgelaufen sind niemand Fragen stellt. Es obliegt deiner Verantwortung, nicht der des Gesetzgebers oder der GKV oder dem Patienten, die Akten "sicher" aufzubewahren. "Sicher" bezieht sich dabei auf den unbefugten Zugriff Dritter ebenso wie auf die Vermeidung "zufälligen" Unterganges - geboten wäre es, da unter Umständen nicht alle betroffenen Akten/Eintragungen älter als 10 Jahre sind, einen Experten für die Rettung gewässerter Unterlagen heranzuziehen.

Probier's mal mit einer Gefriertrocknung :)

...und für die Zukunft hast du gelernt: Es ist sinnvoll eine digitale Kopie aller Akten die in's Archiv wandern anzulegen und an 2-3 verschiedenen Orten abzulegen (1x in der Praxis, 1x in einem anderen Raum bzw. in einem anderen Gebäude, 1x "ganz weit weg"); die Logik dahinter: eine Kopie geht gelegentlich unter, wie z.B. bei deinem Wasserschaden. Bei kleinen Vorfällen kannst du die bereitliegende Kopie einsetzen. Bei großen Vorfällen hast du noch einen oder mehrere Kopien zur Sicherung irgendwo hinterlegt, wo der große Schaden der deine Praxis zerlegt hat vielleicht nicht eintritt =)
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[zitat]silvia43 schrieb am 20.11.15 22:05: Auch ich kenne nur die Variante 10 Jahre Aufbewahrungsfrist für Patienten Kartei ! habe jetzt auch ein problem ! Habe meine altkartei im Keller aufbewahrt ! Leider hat es einen Wasserschaden gegeben ! Was mache ich jetzt mit dem ganzen nassen klumpen !? 10 Jahre Aufbewahrung nicht möglich ! Ausser entsorgen fällt mir nichts mehr ein![/zitat] Damit hoffst du, das in den Jahren bis die zehn Jahre für die letzte vernichtete Akte abgelaufen sind niemand Fragen stellt. Es obliegt deiner Verantwortung, nicht der des Gesetzgebers oder der GKV oder dem Patienten, die Akten "sicher" aufzubewahren. "Sicher" bezieht sich dabei auf den unbefugten Zugriff Dritter ebenso wie auf die Vermeidung "zufälligen" Unterganges - geboten wäre es, da unter Umständen nicht alle betroffenen Akten/Eintragungen älter als 10 Jahre sind, einen Experten für die Rettung gewässerter Unterlagen heranzuziehen. Probier's mal mit einer Gefriertrocknung :) ...und für die Zukunft hast du gelernt: Es ist sinnvoll eine digitale Kopie aller Akten die in's Archiv wandern anzulegen und an 2-3 verschiedenen Orten abzulegen (1x in der Praxis, 1x in einem anderen Raum bzw. in einem anderen Gebäude, 1x "ganz weit weg"); die Logik dahinter: eine Kopie geht gelegentlich unter, wie z.B. bei deinem Wasserschaden. Bei kleinen Vorfällen kannst du die bereitliegende Kopie einsetzen. Bei großen Vorfällen hast du noch einen oder mehrere Kopien zur Sicherung irgendwo hinterlegt, wo der große Schaden der deine Praxis zerlegt hat vielleicht nicht eintritt =)
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Papa Alpaka schrieb:

silvia43 schrieb am 20.11.15 22:05:
Auch ich kenne nur die Variante 10 Jahre Aufbewahrungsfrist für Patienten Kartei !
habe jetzt auch ein problem ! Habe meine altkartei im Keller aufbewahrt ! Leider hat es einen Wasserschaden gegeben ! Was mache ich jetzt mit dem ganzen nassen klumpen !? 10 Jahre Aufbewahrung nicht möglich ! Ausser entsorgen fällt mir nichts mehr ein!


Damit hoffst du, das in den Jahren bis die zehn Jahre für die letzte vernichtete Akte abgelaufen sind niemand Fragen stellt. Es obliegt deiner Verantwortung, nicht der des Gesetzgebers oder der GKV oder dem Patienten, die Akten "sicher" aufzubewahren. "Sicher" bezieht sich dabei auf den unbefugten Zugriff Dritter ebenso wie auf die Vermeidung "zufälligen" Unterganges - geboten wäre es, da unter Umständen nicht alle betroffenen Akten/Eintragungen älter als 10 Jahre sind, einen Experten für die Rettung gewässerter Unterlagen heranzuziehen.

Probier's mal mit einer Gefriertrocknung :)

...und für die Zukunft hast du gelernt: Es ist sinnvoll eine digitale Kopie aller Akten die in's Archiv wandern anzulegen und an 2-3 verschiedenen Orten abzulegen (1x in der Praxis, 1x in einem anderen Raum bzw. in einem anderen Gebäude, 1x "ganz weit weg"); die Logik dahinter: eine Kopie geht gelegentlich unter, wie z.B. bei deinem Wasserschaden. Bei kleinen Vorfällen kannst du die bereitliegende Kopie einsetzen. Bei großen Vorfällen hast du noch einen oder mehrere Kopien zur Sicherung irgendwo hinterlegt, wo der große Schaden der deine Praxis zerlegt hat vielleicht nicht eintritt =)

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Problem beschreiben

Break schrieb:

Mal abgesehen von dem Wust an Unterlagen die man in 10 Jahren anhäuft, was wäre den sinnvoll?

3 Jahr oder bis zu 10 Jahre? Wer von den staatlichen/öffentlichen Stellen hat Zugriff auf die Unterlagen und wann kann die Dokumentation für den
Behandler wichtig werden?



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