Physio-Job in Heidelberg/Eppelheim
– Wir suchen dich! (m/w/d)
Ready für einen Job, der Sinn
macht & Bock bringt?
Hey du!
Lust auf einen Job mit Herz
& Teamspirit, wo du
wirklich was bewirken kannst? Dann
komm zu uns ins Gesundheitshaus
Eppelheim – Praxis für
Physiotherapie Kai Gund! Hier wird
Work-Life-Balance nicht nur gesagt,
sondern gelebt.
Was uns ausmacht?
-> Familiäres Team: Wir
feiern Fairness, Respekt &
Zusammenhalt – du bist hier
nic...
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Gibt es oder hat jemand eine Art "Standardvertrag", den mannatürlich abändern muß nach den eigenen Vorstellungen oder Umständen? Oder kennt jemand ein Vertragswerk, daß man in Buchform kaufen kann?
Vielen Dank
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Siggi U. schrieb:
Es soll einenbestimmten Betrag geben,, bei dem man im Anschluß an einen Praxisverkauf keine Steuer auf den erhaltenen Betrag zahlen muß. Weiß jemand, wie sich dieser Betrag errechnet?
Gibt es oder hat jemand eine Art "Standardvertrag", den mannatürlich abändern muß nach den eigenen Vorstellungen oder Umständen? Oder kennt jemand ein Vertragswerk, daß man in Buchform kaufen kann?
Vielen Dank
So ist eine Praxis mit einem bestimmten Gewinn wertvoller in guter Lage als in schlechter. Auch die Mitarbeiter und deren Qualifikation spielen eine wichtige Rolle.
Es bleibt also eine individuelle Betrachtung.
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..beim praxisverkauf fallen steuern an,.zb veräuserungssteuer,etc...
....ist doch ein klare frage für den (deinen) steuerberater !!!
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klaus Eberle schrieb:
...das war nicht ihre frage.
..beim praxisverkauf fallen steuern an,.zb veräuserungssteuer,etc...
....ist doch ein klare frage für den (deinen) steuerberater !!!
Es gibt keine "Veräusserungssteuer", lediglich einen Veräusserungsgewinn auf den ggf. (Einkommen)steuern anfallen
Zur Frage selbst:
Der Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000 EUR und wird "einmal im Leben" gewährt, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil (GbR, GmbH-Anteil) veräussert oder aufgibt und gleichzeitig das 55. LJ erreicht hat ODER dauerhaft berufsunfähig ist. Es gelten aber noch einige andere Limits für den Freibetrag, im Zweifel StB fragen.
MikeS
[bearbeitet am 17.04.13 14:31]
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MikeS schrieb:
Das war zwar nicht die Frage aber wenigstens eine richtige Antwort. Bei Deiner hingegen:
Es gibt keine "Veräusserungssteuer", lediglich einen Veräusserungsgewinn auf den ggf. (Einkommen)steuern anfallen
Zur Frage selbst:
Der Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000 EUR und wird "einmal im Leben" gewährt, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil (GbR, GmbH-Anteil) veräussert oder aufgibt und gleichzeitig das 55. LJ erreicht hat ODER dauerhaft berufsunfähig ist. Es gelten aber noch einige andere Limits für den Freibetrag, im Zweifel StB fragen.
MikeS
[bearbeitet am 17.04.13 14:31]
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Siggi U. schrieb:
Herzlichen Dank
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Jens Uhlhorn schrieb:
Der Wert der Praxis hängt von etlichen Parametern ab, für die es kein Standardwerk gibt.
So ist eine Praxis mit einem bestimmten Gewinn wertvoller in guter Lage als in schlechter. Auch die Mitarbeiter und deren Qualifikation spielen eine wichtige Rolle.
Es bleibt also eine individuelle Betrachtung.
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