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Minijob Erlaubnis
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kinzi
24.03.2023 08:25
Kann mir mein AG, bei dem ich 20 Stunden beschäftigt bin, einen Minijob in einer anderen Physio Praxis verbieten?
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Kann mir mein AG, bei dem ich 20 Stunden beschäftigt bin, einen Minijob in einer anderen Physio Praxis verbieten?
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kinzi schrieb:

Kann mir mein AG, bei dem ich 20 Stunden beschäftigt bin, einen Minijob in einer anderen Physio Praxis verbieten?

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Leni C.
24.03.2023 09:14
Nein
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Nein
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kinzi
24.03.2023 09:45
Kurz und knapp: Dankegrinning
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Kurz und knapp: Danke[emoji]grinning[/emoji]
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kinzi schrieb:

Kurz und knapp: Dankegrinning

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kvet
24.03.2023 16:58
Und warum, nein?
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Und warum, nein?
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kvet schrieb:

Und warum, nein?

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484
25.03.2023 18:57
Nein,…. darf er nicht ! Unfassbar
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Nein,…. darf er nicht ! Unfassbar
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484 schrieb:

Nein,…. darf er nicht ! Unfassbar

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vanessa06
28.03.2023 13:32
Normalerweise sind Nebenjobs (Minijobs) unzulässig, wenn Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt werden.
Heißt: Minijob z.B. als Verkäuferin ok => gleiche Berufsfeld normalerweise nicht.
1

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• Nora Weber
Normalerweise sind Nebenjobs (Minijobs) unzulässig, wenn Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt werden. Heißt: Minijob z.B. als Verkäuferin ok => gleiche Berufsfeld normalerweise nicht.
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vanessa06 schrieb:

Normalerweise sind Nebenjobs (Minijobs) unzulässig, wenn Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt werden.
Heißt: Minijob z.B. als Verkäuferin ok => gleiche Berufsfeld normalerweise nicht.

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Foka18
30.03.2023 12:55
@vanessa06 Das stimmt nicht.Als Physio kann man auch einen Minijob als Physio annehmen und darin tätig sein....
1

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[mention]vanessa06[/mention] Das stimmt nicht.Als Physio kann man auch einen Minijob als Physio annehmen und darin tätig sein....
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Foka18 schrieb:

@vanessa06 Das stimmt nicht.Als Physio kann man auch einen Minijob als Physio annehmen und darin tätig sein....

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Leni C. schrieb:

Nein

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Leni C.
28.03.2023 14:07
Wenn der AG nur einen Teilzeitjob anbieten kann , darf der AN selbstverständlich noch einen Nebenjob annehmen um mehr zu verdienen .
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Wenn der AG nur einen Teilzeitjob anbieten kann , darf der AN selbstverständlich noch einen Nebenjob annehmen um mehr zu verdienen .
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Leni C. schrieb:

Wenn der AG nur einen Teilzeitjob anbieten kann , darf der AN selbstverständlich noch einen Nebenjob annehmen um mehr zu verdienen .

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Nora Weber
02.04.2023 14:09
Eine Nebenbeschäftigung muss einerseits dem Hauptarbeitgeber immer angezeigt werden, darf aber von ihm üblicherweise auch nicht verboten werden.

Es gibt aber auch ein paar Ausnahmen, in denen der Hauptarbeitsvertrag gefährdet werden würde und deshalb die Tätigkeit vom Arbeitgeber verboten werden darf:
- Arbeitszeitgesetz: mehr als durchschnittlich 8 Stunden und maximal 10 Stunden pro Arbeitstag sind nicht erlaubt, die Ruhepausen müssen eingehalten werden und eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden müssen täglich vorliegen.
- Bundesurlaubsgesetz: während der Zeit des Urlaubs sind dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeiten nicht erlaubt.
- Krankheit: Nebentätigkeiten, die der Genesung nicht förderlich sind, dürfen nicht ausgeführt werden
- Wettbewerbsverbot: Arbeitnehmer sind ihrem Arbeitgeber gegenüber mit dem Prin­zip von "Treu und Glau­ben" (§ 242 BGB) verpflichtet. Sie dürfen ihm deshalb keine Konkurrenz machen und fällt unter die sogenannte Nebenpflicht eines Arbeitsvertrags. Dies wird in der allgemeinen Rechtsprechung dort angenommen, wo "schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers" berührt werden.

Zur Konkurrenztätigkeit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) beispielsweise festgestellt (BAG Urteil vom 16. Au­gust 1990 - 2 AZR 113/90, Rz 33):
Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält. [...]
.
Hier reicht bereits eine mögliche Konkurrenzsituation aus, wodurch üblicherweise jegliche Tätigkeit in derselben Branche ausschließlich mit Zustimmung des Hauptarbeitgebers erlaubt ist.

Lediglich einfache Tätigkeiten, die höchstens zu einer "untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens" führen, wurden in späterer Rechtsprechung erlaubt (BAG, Urteil vom 24. März 2010, Az 10 AZR 66/09) - also reine Hilfstätigkeiten wie beispielsweise als Reinigungskraft in einer anderen Physiopraxis.

Als Folge einer unzulässigen Nebenbeschäftigung kommen neben Abmahnung und Kündigung insbesondere bei Ausübung einer Konkurrenztätigkeit auch eine fristlose Kündigung und sogar Schadensersatzansprüche in Frage.

Gruß
Nora
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Eine Nebenbeschäftigung muss einerseits dem Hauptarbeitgeber immer angezeigt werden, darf aber von ihm üblicherweise auch nicht verboten werden. Es gibt aber auch ein paar Ausnahmen, in denen der Hauptarbeitsvertrag gefährdet werden würde und deshalb die Tätigkeit vom Arbeitgeber verboten werden darf: - Arbeitszeitgesetz: mehr als durchschnittlich 8 Stunden und maximal 10 Stunden pro Arbeitstag sind nicht erlaubt, die Ruhepausen müssen eingehalten werden und eine [b]ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden[/b] müssen täglich vorliegen. - Bundesurlaubsgesetz: während der Zeit des Urlaubs sind dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeiten nicht erlaubt. - Krankheit: Nebentätigkeiten, die der Genesung nicht förderlich sind, dürfen nicht ausgeführt werden - [b]Wettbewerbsverbot[/b]: Arbeitnehmer sind ihrem Arbeitgeber gegenüber mit dem Prin­zip von "Treu und Glau­ben" (§ 242 BGB) verpflichtet. Sie dürfen ihm deshalb keine Konkurrenz machen und fällt unter die sogenannte Nebenpflicht eines Arbeitsvertrags. Dies wird in der allgemeinen Rechtsprechung dort angenommen, wo "[b]schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers[/b]" berührt werden. Zur Konkurrenztätigkeit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) beispielsweise festgestellt (BAG Urteil vom 16. Au­gust 1990 - 2 AZR 113/90, Rz 33): [zitat]Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält. [...][/zitat]. Hier reicht bereits eine mögliche Konkurrenzsituation aus, wodurch üblicherweise jegliche Tätigkeit in derselben Branche ausschließlich mit Zustimmung des Hauptarbeitgebers erlaubt ist. Lediglich einfache Tätigkeiten, die höchstens zu einer "untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens" führen, wurden in späterer Rechtsprechung erlaubt (BAG, Urteil vom 24. März 2010, Az 10 AZR 66/09) - also reine Hilfstätigkeiten wie beispielsweise als Reinigungskraft in einer anderen Physiopraxis. Als Folge einer unzulässigen Nebenbeschäftigung kommen neben Abmahnung und Kündigung insbesondere bei Ausübung einer Konkurrenztätigkeit auch eine fristlose Kündigung und sogar Schadensersatzansprüche in Frage. Gruß Nora
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Chris12.73
05.04.2023 06:26
die genannten Urteile beziehen sich auf Beschäftigungen in Vollzeit -
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die genannten Urteile beziehen sich auf Beschäftigungen in Vollzeit -
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Chris12.73 schrieb:

die genannten Urteile beziehen sich auf Beschäftigungen in Vollzeit -

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Nora Weber
05.04.2023 14:49
@Chris12.73
Chris12.73 schrieb am 05.04.2023 06:26 Uhr:die genannten Urteile beziehen sich auf Beschäftigungen in Vollzeit -
Eine interessante Interpretation der von mir beispielhaft genannten Urteile.

Im von mir benannten1990er Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das in vielen weiteren Urteilen zitiert wird, wird keine Aussage über eine in dem entschiedenen Fall vorliegende Arbeitszeit oder Stundenzahl genannt.
Im 2010er Urteil handelt es sich um eine Sortiererin in einem Briefzentrum, die dort 15 Wochenstunden beschäftigt war und weitere 6 Wochenstunden als Zeitungszustellerin arbeiten wollte. Hier wurde im konkreten Fall festgestellt, dass "kei­ne Gründe des un­mit­tel­ba­ren Wett­be­werbs" vorliegen würden und die Nebentätigkeit deshalb zulässig sei, da diese "kei­nen un­mit­tel­ba­ren Wett­be­werbsbe­zug" habe und eine Überlastung der Arbeitnehmerin durch die zusätzliche Stundenzahl nicht zu erwarten sei.
In der weiteren Urteilsbegründung findet man dann aber: "Dem Ar­beit­neh­mer ist während des recht­li­chen Be­ste­hens ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses je­de Kon­kur­renztätig­keit zum Nach­teil sei­nes Ar­beit­ge­bers un­ter­sagt" . Und weiter: "Die­se Maßstäbe gel­ten grundsätz­lich auch für die Ausübung von Ne­bentätig­kei­ten, et­wa im Rah­men ei­nes wei­te­ren Ar­beits­verhält­nis­ses".

Auch wenn es hier - wie in Urteilen üblich und anders als bei gesetzlichen Vorgaben - um konkrete Einzelfälle geht, muss man die Gesamtheit der Urteile sehen, die bereits seit langem in die gleiche Richtung gehen. Ein frühes Beispiel: BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75: "Dem Arbeitnehmer ist [...] jede Form von Tätigkeit verboten, die seinem Arbeitgeber Kon­kurrenz machen könnte".

Als juristischer Laie kann auch ich durchaus häufig gesetzliche Vorgaben oder auch gerichtliche Entscheidungen nicht verstehen und mit seinem eigenen Rechtsempfinden in Einklang bringen.

Gruß
Nora
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[mention]Chris12.73[/mention] [zitat][b]Chris12.73 schrieb am 05.04.2023 06:26 Uhr:[/b]die genannten Urteile beziehen sich auf Beschäftigungen in Vollzeit -[/zitat]Eine interessante Interpretation der von mir beispielhaft genannten Urteile. Im von mir benannten1990er Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das in vielen weiteren Urteilen zitiert wird, wird keine Aussage über eine in dem entschiedenen Fall vorliegende Arbeitszeit oder Stundenzahl genannt. Im 2010er Urteil handelt es sich um eine Sortiererin in einem Briefzentrum, die dort 15 Wochenstunden beschäftigt war und weitere 6 Wochenstunden als Zeitungszustellerin arbeiten wollte. Hier wurde im konkreten Fall festgestellt, dass [i]"kei­ne Gründe des un­mit­tel­ba­ren Wett­be­werbs"[/i] vorliegen würden und die Nebentätigkeit deshalb zulässig sei, da diese [i]"kei­nen un­mit­tel­ba­ren Wett­be­werbsbe­zug"[/i] habe und eine Überlastung der Arbeitnehmerin durch die zusätzliche Stundenzahl nicht zu erwarten sei. In der weiteren Urteilsbegründung findet man dann aber: [i]"Dem Ar­beit­neh­mer ist während des recht­li­chen Be­ste­hens ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses je­de Kon­kur­renztätig­keit zum Nach­teil sei­nes Ar­beit­ge­bers un­ter­sagt"[/i] . Und weiter: [i]"Die­se Maßstäbe gel­ten grundsätz­lich auch für die Ausübung von Ne­bentätig­kei­ten, et­wa im Rah­men ei­nes wei­te­ren Ar­beits­verhält­nis­ses".[/i] Auch wenn es hier - wie in Urteilen üblich und anders als bei gesetzlichen Vorgaben - um konkrete Einzelfälle geht, muss man die Gesamtheit der Urteile sehen, die bereits seit langem in die gleiche Richtung gehen. Ein frühes Beispiel: BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75: [i]"Dem Arbeitnehmer ist [...] jede Form von Tätigkeit verboten, die seinem Arbeitgeber Kon­kurrenz machen könnte"[/i]. Als juristischer Laie kann auch ich durchaus häufig gesetzliche Vorgaben oder auch gerichtliche Entscheidungen nicht verstehen und mit seinem eigenen Rechtsempfinden in Einklang bringen. Gruß Nora
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Nora Weber schrieb:

@Chris12.73
Chris12.73 schrieb am 05.04.2023 06:26 Uhr:die genannten Urteile beziehen sich auf Beschäftigungen in Vollzeit -
Eine interessante Interpretation der von mir beispielhaft genannten Urteile.

Im von mir benannten1990er Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das in vielen weiteren Urteilen zitiert wird, wird keine Aussage über eine in dem entschiedenen Fall vorliegende Arbeitszeit oder Stundenzahl genannt.
Im 2010er Urteil handelt es sich um eine Sortiererin in einem Briefzentrum, die dort 15 Wochenstunden beschäftigt war und weitere 6 Wochenstunden als Zeitungszustellerin arbeiten wollte. Hier wurde im konkreten Fall festgestellt, dass "kei­ne Gründe des un­mit­tel­ba­ren Wett­be­werbs" vorliegen würden und die Nebentätigkeit deshalb zulässig sei, da diese "kei­nen un­mit­tel­ba­ren Wett­be­werbsbe­zug" habe und eine Überlastung der Arbeitnehmerin durch die zusätzliche Stundenzahl nicht zu erwarten sei.
In der weiteren Urteilsbegründung findet man dann aber: "Dem Ar­beit­neh­mer ist während des recht­li­chen Be­ste­hens ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses je­de Kon­kur­renztätig­keit zum Nach­teil sei­nes Ar­beit­ge­bers un­ter­sagt" . Und weiter: "Die­se Maßstäbe gel­ten grundsätz­lich auch für die Ausübung von Ne­bentätig­kei­ten, et­wa im Rah­men ei­nes wei­te­ren Ar­beits­verhält­nis­ses".

Auch wenn es hier - wie in Urteilen üblich und anders als bei gesetzlichen Vorgaben - um konkrete Einzelfälle geht, muss man die Gesamtheit der Urteile sehen, die bereits seit langem in die gleiche Richtung gehen. Ein frühes Beispiel: BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 73/75: "Dem Arbeitnehmer ist [...] jede Form von Tätigkeit verboten, die seinem Arbeitgeber Kon­kurrenz machen könnte".

Als juristischer Laie kann auch ich durchaus häufig gesetzliche Vorgaben oder auch gerichtliche Entscheidungen nicht verstehen und mit seinem eigenen Rechtsempfinden in Einklang bringen.

Gruß
Nora

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Nora Weber schrieb:

Eine Nebenbeschäftigung muss einerseits dem Hauptarbeitgeber immer angezeigt werden, darf aber von ihm üblicherweise auch nicht verboten werden.

Es gibt aber auch ein paar Ausnahmen, in denen der Hauptarbeitsvertrag gefährdet werden würde und deshalb die Tätigkeit vom Arbeitgeber verboten werden darf:
- Arbeitszeitgesetz: mehr als durchschnittlich 8 Stunden und maximal 10 Stunden pro Arbeitstag sind nicht erlaubt, die Ruhepausen müssen eingehalten werden und eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden müssen täglich vorliegen.
- Bundesurlaubsgesetz: während der Zeit des Urlaubs sind dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeiten nicht erlaubt.
- Krankheit: Nebentätigkeiten, die der Genesung nicht förderlich sind, dürfen nicht ausgeführt werden
- Wettbewerbsverbot: Arbeitnehmer sind ihrem Arbeitgeber gegenüber mit dem Prin­zip von "Treu und Glau­ben" (§ 242 BGB) verpflichtet. Sie dürfen ihm deshalb keine Konkurrenz machen und fällt unter die sogenannte Nebenpflicht eines Arbeitsvertrags. Dies wird in der allgemeinen Rechtsprechung dort angenommen, wo "schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers" berührt werden.

Zur Konkurrenztätigkeit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) beispielsweise festgestellt (BAG Urteil vom 16. Au­gust 1990 - 2 AZR 113/90, Rz 33):
Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Einzelarbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält. [...]
.
Hier reicht bereits eine mögliche Konkurrenzsituation aus, wodurch üblicherweise jegliche Tätigkeit in derselben Branche ausschließlich mit Zustimmung des Hauptarbeitgebers erlaubt ist.

Lediglich einfache Tätigkeiten, die höchstens zu einer "untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens" führen, wurden in späterer Rechtsprechung erlaubt (BAG, Urteil vom 24. März 2010, Az 10 AZR 66/09) - also reine Hilfstätigkeiten wie beispielsweise als Reinigungskraft in einer anderen Physiopraxis.

Als Folge einer unzulässigen Nebenbeschäftigung kommen neben Abmahnung und Kündigung insbesondere bei Ausübung einer Konkurrenztätigkeit auch eine fristlose Kündigung und sogar Schadensersatzansprüche in Frage.

Gruß
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