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Hamburg

Für meine im April 2024 NEU
eröffnete Praxis suche ich nun
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Benötigt wird ein
Physiotherapeuten/in für eine
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befinden sich hauptsächlich in der
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Ihre Voraussetzung:
- Abgeschlossene Ausbildung als
Physiothera...
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  1. Neue Beiträge Alle Foren Physiotherapie Heimittelverordnung §7 Verordnungsfall, orientierende Behandlungsmenge Punkt 5

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Neues Thema
Heimittelverordnung §7 Verordnungsfall, orientierende Behandlungsmenge Punkt 5
Es gibt 12 Beiträge
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dirk20
27.12.2020 17:15
Hallo,kann mir jemand den Punkt 5
Im Heilmittelkatalog ist zudem die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung festgelegt. Sofern neben dem vorrangigen Heilmittel ein ergänzendes verordnet wird, richtet sich die Höchstmenge des ergänzenden Heilmittels, nach den verordneten Behandlungseinheiten des vorrangigen Heilmittels. Wenn die Verordnungsmenge auf unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt wurde, richtet sich die Höchstmenge je Verordnung des ergänzenden Heilmittels nach der Summe der verordneten Behandlungseinheiten der vorrangigen Heilmittel.
erklären. Unter Höchstmenge je VO ist bis zu 6x/ VO angegeben. Darf dann der Arzt 6 x KG + 6 x Kältetherapie verordnen oder 6 x KG + 6 x MT oder darf er dann nur 3 x KG + 3 x MT verordnen?
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Hallo,kann mir jemand den Punkt 5 Im Heilmittelkatalog ist zudem die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung festgelegt. Sofern neben dem vorrangigen Heilmittel ein ergänzendes verordnet wird, richtet sich die Höchstmenge des ergänzenden Heilmittels, nach den verordneten Behandlungseinheiten des vorrangigen Heilmittels. Wenn die Verordnungsmenge auf unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt wurde, richtet sich die Höchstmenge je Verordnung des ergänzenden Heilmittels nach der Summe der verordneten Behandlungseinheiten der vorrangigen Heilmittel. erklären. Unter Höchstmenge je VO ist bis zu 6x/ VO angegeben. Darf dann der Arzt 6 x KG + 6 x Kältetherapie verordnen oder 6 x KG + 6 x MT oder darf er dann nur 3 x KG + 3 x MT verordnen?
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mosaik
27.12.2020 17:54
Der Arzt darf 6*KG oder 6*MT oder 6* ein Gemisch aus beiden (z.B. 2* MT und 4*KG)= vorrangige Heilmittel mit 6*Eis/ Wärme... = ergänzendes Heilmittel verordnen.

Viele Grüße
Monika



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• Jan Herrmann
Der Arzt darf 6*KG oder 6*MT oder 6* ein Gemisch aus beiden (z.B. 2* MT und 4*KG)= vorrangige Heilmittel mit 6*Eis/ Wärme... = ergänzendes Heilmittel verordnen. Viele Grüße Monika
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mosaik schrieb:

Der Arzt darf 6*KG oder 6*MT oder 6* ein Gemisch aus beiden (z.B. 2* MT und 4*KG)= vorrangige Heilmittel mit 6*Eis/ Wärme... = ergänzendes Heilmittel verordnen.

Viele Grüße
Monika



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dirk20 schrieb:

Hallo,kann mir jemand den Punkt 5
Im Heilmittelkatalog ist zudem die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung festgelegt. Sofern neben dem vorrangigen Heilmittel ein ergänzendes verordnet wird, richtet sich die Höchstmenge des ergänzenden Heilmittels, nach den verordneten Behandlungseinheiten des vorrangigen Heilmittels. Wenn die Verordnungsmenge auf unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt wurde, richtet sich die Höchstmenge je Verordnung des ergänzenden Heilmittels nach der Summe der verordneten Behandlungseinheiten der vorrangigen Heilmittel.
erklären. Unter Höchstmenge je VO ist bis zu 6x/ VO angegeben. Darf dann der Arzt 6 x KG + 6 x Kältetherapie verordnen oder 6 x KG + 6 x MT oder darf er dann nur 3 x KG + 3 x MT verordnen?

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katrin180
27.12.2020 18:01
Er darf 6xKG und 6x Kältetherapie oder 3x KG/3x MT und 6xKältetherapie zum Beispiel verordnen. Die Menge des ergänzenden Heilmittels richtet sich nach der Menge des vorrangigen Heilmittels. Der Arzt kann jetzt die vorrangigen Heilmittel mixen, darf aber pro Verordnung nicht mehr als 6x sein, es sei denn die Indikation erfordert eine extrabudgetäre Verordnung für einen langfristigen Heilmittelbedarf.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
LG Katrin
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Er darf 6xKG und 6x Kältetherapie oder 3x KG/3x MT und 6xKältetherapie zum Beispiel verordnen. Die Menge des ergänzenden Heilmittels richtet sich nach der Menge des vorrangigen Heilmittels. Der Arzt kann jetzt die vorrangigen Heilmittel mixen, darf aber pro Verordnung nicht mehr als 6x sein, es sei denn die Indikation erfordert eine extrabudgetäre Verordnung für einen langfristigen Heilmittelbedarf. Ich hoffe, ich konnte helfen. LG Katrin
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katrin180 schrieb:

Er darf 6xKG und 6x Kältetherapie oder 3x KG/3x MT und 6xKältetherapie zum Beispiel verordnen. Die Menge des ergänzenden Heilmittels richtet sich nach der Menge des vorrangigen Heilmittels. Der Arzt kann jetzt die vorrangigen Heilmittel mixen, darf aber pro Verordnung nicht mehr als 6x sein, es sei denn die Indikation erfordert eine extrabudgetäre Verordnung für einen langfristigen Heilmittelbedarf.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
LG Katrin

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dirk20
28.12.2020 08:27
Hallo Monika/ Katrin,
vielen Dank für die Antwort. Nun habe ich aber noch eine Frage: Der Arzt verordnet bei einer Höchstmenge VO 6 x nun doch 6 x MT + 6 x KG - ist dies Rezept dann gültig oder nicht?
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Hallo Monika/ Katrin, vielen Dank für die Antwort. Nun habe ich aber noch eine Frage: Der Arzt verordnet bei einer Höchstmenge VO 6 x nun doch 6 x MT + 6 x KG - ist dies Rezept dann gültig oder nicht?
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dirk20 schrieb:

Hallo Monika/ Katrin,
vielen Dank für die Antwort. Nun habe ich aber noch eine Frage: Der Arzt verordnet bei einer Höchstmenge VO 6 x nun doch 6 x MT + 6 x KG - ist dies Rezept dann gültig oder nicht?

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Inche
28.12.2020 10:15
Nein da er die Höchstmenge der Verordnung die bei 6 liegt überschritten hat hier würde ich mit Mt zertifikat einfach 6x MT abgeben und abrechnen oder eine neue korekte Vo mit je 3x MT u 3x Kg holen lassen
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• Jan Herrmann
Nein da er die Höchstmenge der Verordnung die bei 6 liegt überschritten hat hier würde ich mit Mt zertifikat einfach 6x MT abgeben und abrechnen oder eine neue korekte Vo mit je 3x MT u 3x Kg holen lassen
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Nora Weber
28.12.2020 18:44
Näheres regelt hoffentlich der noch zu beschließende Rahmenvertrag!
Es könnte durchaus sein, dass im genannten Fall die Verordnung ungültig wird, weil sie nicht die tatsächlich abzugebende Leistung definiert, oder aber man kann es sich aussuchen, was man von dieser bunten Verordnung machen möchte. Oder vielleicht auch, dass nur die günstigste Leistung vergütet wird (vergleiche Wärme / Warmpackung)...

Wie gesagt: ich hoffe, dass der zukünftige Rahmenvertrag hier Klarheit schenkt, da uns ansonsten die Krankenkassen Ihre Sicht gerne klarmachen! :innocent:

Gruß
Nora
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Näheres regelt hoffentlich der noch zu beschließende Rahmenvertrag! Es könnte durchaus sein, dass im genannten Fall die Verordnung ungültig wird, weil sie nicht die tatsächlich abzugebende Leistung definiert, oder aber man kann es sich aussuchen, was man von dieser bunten Verordnung machen möchte. Oder vielleicht auch, dass nur die günstigste Leistung vergütet wird (vergleiche Wärme / Warmpackung)... Wie gesagt: ich hoffe, dass der zukünftige Rahmenvertrag hier Klarheit schenkt, da uns ansonsten die Krankenkassen Ihre Sicht gerne klarmachen! :innocent: Gruß Nora
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Nora Weber schrieb:

Näheres regelt hoffentlich der noch zu beschließende Rahmenvertrag!
Es könnte durchaus sein, dass im genannten Fall die Verordnung ungültig wird, weil sie nicht die tatsächlich abzugebende Leistung definiert, oder aber man kann es sich aussuchen, was man von dieser bunten Verordnung machen möchte. Oder vielleicht auch, dass nur die günstigste Leistung vergütet wird (vergleiche Wärme / Warmpackung)...

Wie gesagt: ich hoffe, dass der zukünftige Rahmenvertrag hier Klarheit schenkt, da uns ansonsten die Krankenkassen Ihre Sicht gerne klarmachen! :innocent:

Gruß
Nora

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Inche schrieb:

Nein da er die Höchstmenge der Verordnung die bei 6 liegt überschritten hat hier würde ich mit Mt zertifikat einfach 6x MT abgeben und abrechnen oder eine neue korekte Vo mit je 3x MT u 3x Kg holen lassen

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anica085
23.03.2021 08:43
Ich hab auch eine Frage dazu. Die orientierende Behandlungsmenge darf ja einfach vom Arzt überschritten werden. Habe heute eine 4. Verordung bekommen M99.06LG. Somit 6 mal drüber. Der Arzt meinte, es hat seinen Sinn warum er eine weitere VO ausgestellt hat und kann das nach den neuen Regeln auch machen. Ist mir klar, dass das geht. Aber macht die Kasse keine Probleme wenn ich abrechne? Auf dem Rezept ist ja keine Info dazu
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Ich hab auch eine Frage dazu. Die orientierende Behandlungsmenge darf ja einfach vom Arzt überschritten werden. Habe heute eine 4. Verordung bekommen M99.06LG. Somit 6 mal drüber. Der Arzt meinte, es hat seinen Sinn warum er eine weitere VO ausgestellt hat und kann das nach den neuen Regeln auch machen. Ist mir klar, dass das geht. Aber macht die Kasse keine Probleme wenn ich abrechne? Auf dem Rezept ist ja keine Info dazu
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kroetzi
23.03.2021 19:02
HMR Paragraf 4
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HMR Paragraf 4
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kroetzi schrieb:

HMR Paragraf 4

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anica085
24.03.2021 14:19
§ 4 Heilmittelkatalog
1) Der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V ist "Zweiter Teil" dieser Richtlinie. Der Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert.
2) Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosegruppen zusammengefasst, die abgebildeten Beispieldiagnosen sind hierbei nicht abschließend. Den Diagnosegruppen sind die jeweiligen Leitsymptomatiken in Form von funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die verordnungsfähigen Heilmittel sowie die Verordnungsmengen und Empfehlungen zur Therapiefrequenz zugeordnet
3) Der Heilmittelkatalog führt nur die möglichen Indikationen für eine sachgerechte Heilmitteltherapie auf. Kontraindikationen wurden bewusst nicht aufgeführt. Bei der Verordnung hat die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu berücksichtigen.
4) Neue Heilmittel oder zugelassene Heilmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Behandlung nicht im Heilmittelkatalog genannter Indikationen dürfen nur verordnet oder gewährt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor in dieser Richtlinie den therapeutischen Nutzen anerkannt und Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat. Das Verfahren richtet sich nach der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO).

???

Nach §7 weiß ich dass nur Ärzte dokumentieren müssen. Trotzdem traue ich den Kassen nicht...und am Ende haben wir wieder die Mehrarbeit
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§ 4 Heilmittelkatalog 1) Der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V ist "Zweiter Teil" dieser Richtlinie. Der Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert. 2) Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosegruppen zusammengefasst, die abgebildeten Beispieldiagnosen sind hierbei nicht abschließend. Den Diagnosegruppen sind die jeweiligen Leitsymptomatiken in Form von funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die verordnungsfähigen Heilmittel sowie die Verordnungsmengen und Empfehlungen zur Therapiefrequenz zugeordnet 3) Der Heilmittelkatalog führt nur die möglichen Indikationen für eine sachgerechte Heilmitteltherapie auf. Kontraindikationen wurden bewusst nicht aufgeführt. Bei der Verordnung hat die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu berücksichtigen. 4) Neue Heilmittel oder zugelassene Heilmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Behandlung nicht im Heilmittelkatalog genannter Indikationen dürfen nur verordnet oder gewährt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor in dieser Richtlinie den therapeutischen Nutzen anerkannt und Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat. Das Verfahren richtet sich nach der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO). ??? Nach §7 weiß ich dass nur Ärzte dokumentieren müssen. Trotzdem traue ich den Kassen nicht...und am Ende haben wir wieder die Mehrarbeit
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anica085 schrieb:

§ 4 Heilmittelkatalog
1) Der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V ist "Zweiter Teil" dieser Richtlinie. Der Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert.
2) Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosegruppen zusammengefasst, die abgebildeten Beispieldiagnosen sind hierbei nicht abschließend. Den Diagnosegruppen sind die jeweiligen Leitsymptomatiken in Form von funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die verordnungsfähigen Heilmittel sowie die Verordnungsmengen und Empfehlungen zur Therapiefrequenz zugeordnet
3) Der Heilmittelkatalog führt nur die möglichen Indikationen für eine sachgerechte Heilmitteltherapie auf. Kontraindikationen wurden bewusst nicht aufgeführt. Bei der Verordnung hat die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu berücksichtigen.
4) Neue Heilmittel oder zugelassene Heilmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Behandlung nicht im Heilmittelkatalog genannter Indikationen dürfen nur verordnet oder gewährt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor in dieser Richtlinie den therapeutischen Nutzen anerkannt und Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat. Das Verfahren richtet sich nach der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO).

???

Nach §7 weiß ich dass nur Ärzte dokumentieren müssen. Trotzdem traue ich den Kassen nicht...und am Ende haben wir wieder die Mehrarbeit

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kroetzi
24.03.2021 15:52
@anica085
Sorry ich meinte auch Paragraf 7 und hier Absatz 4
Da steht eindeutig drin dass der Arzt mehr verordnen darf und es dokumentieren muss. Da es in den HMR explizit so drin steht kann die KK da nicht ihr eigenes Süppchen kochen.
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• Alexander Tolksdorf
[mention]anica085[/mention] Sorry ich meinte auch Paragraf 7 und hier Absatz 4 Da steht eindeutig drin dass der Arzt mehr verordnen darf und es dokumentieren muss. Da es in den HMR explizit so drin steht kann die KK da nicht ihr eigenes Süppchen kochen.
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kroetzi schrieb:

@anica085
Sorry ich meinte auch Paragraf 7 und hier Absatz 4
Da steht eindeutig drin dass der Arzt mehr verordnen darf und es dokumentieren muss. Da es in den HMR explizit so drin steht kann die KK da nicht ihr eigenes Süppchen kochen.

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anica085 schrieb:

Ich hab auch eine Frage dazu. Die orientierende Behandlungsmenge darf ja einfach vom Arzt überschritten werden. Habe heute eine 4. Verordung bekommen M99.06LG. Somit 6 mal drüber. Der Arzt meinte, es hat seinen Sinn warum er eine weitere VO ausgestellt hat und kann das nach den neuen Regeln auch machen. Ist mir klar, dass das geht. Aber macht die Kasse keine Probleme wenn ich abrechne? Auf dem Rezept ist ja keine Info dazu

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postri-77
23.03.2021 21:29
Ganz theoretisch:

alles auf einen Verordnung:

ICD R26.0 Gang Ataxie

20x MT als Doppelbehandlung
10x KG
10x Elektrotherapie

1-3x Woche

Darf man an einen, gleichen Tag, MT als Doppelbehandlung+KG+ET therapieren?


Option 1


Montag: MT als Doppelbehandlung+KG+Elektrotherapie

Mittwoch: MT als Doppelbehandlung+KG+Elektrotherapie

Freitag: MT als Doppelbehandlung+KG+Elektrotherapie


Option 2


Oder muss es getrennt sein d.H. z.B.:


Montag: MT als Doppelbehandlung + Elektrotherapie

Mittwoch: KG + Elektrotherapie

Freitag: MT als Doppelbehandlung + Elektrotherapie
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Ganz theoretisch: alles auf einen Verordnung: ICD R26.0 Gang Ataxie 20x MT als Doppelbehandlung 10x KG 10x Elektrotherapie 1-3x Woche Darf man an einen, gleichen Tag, MT als Doppelbehandlung+KG+ET therapieren? Option 1 Montag: MT als Doppelbehandlung+KG+Elektrotherapie Mittwoch: MT als Doppelbehandlung+KG+Elektrotherapie Freitag: MT als Doppelbehandlung+KG+Elektrotherapie Option 2 Oder muss es getrennt sein d.H. z.B.: Montag: MT als Doppelbehandlung + Elektrotherapie Mittwoch: KG + Elektrotherapie Freitag: MT als Doppelbehandlung + Elektrotherapie
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kroetzi
23.03.2021 22:23
HMR Paragraf 12 Absatz 8
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• Friedrich Merz
HMR Paragraf 12 Absatz 8
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kroetzi schrieb:

HMR Paragraf 12 Absatz 8

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postri-77 schrieb:

Ganz theoretisch:

alles auf einen Verordnung:

ICD R26.0 Gang Ataxie

20x MT als Doppelbehandlung
10x KG
10x Elektrotherapie

1-3x Woche

Darf man an einen, gleichen Tag, MT als Doppelbehandlung+KG+ET therapieren?


Option 1


Montag: MT als Doppelbehandlung+KG+Elektrotherapie

Mittwoch: MT als Doppelbehandlung+KG+Elektrotherapie

Freitag: MT als Doppelbehandlung+KG+Elektrotherapie


Option 2


Oder muss es getrennt sein d.H. z.B.:


Montag: MT als Doppelbehandlung + Elektrotherapie

Mittwoch: KG + Elektrotherapie

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