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Berlin

Praxis für Physiotherapie Natalia
Kaiser

Unsere etablierte Praxis für
Physiotherapie befindet sich nur
etwa 80 Meter von der
U-Bahn-Station Bismarckstraße
entfernt und besteht bereits seit
fast 20 Jahren. Wir betreuen eine
große Zahl zufriedener
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Über uns
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Sabine Oberpriller
01.04.2021 19:10
Hallo zusammen, ich hätte zwei Fragen zu den neuen Preisen. 1. Gibt es wirklich nur noch eine Hausbesuch Position, kein „ mehrere Patienten in einer Einrichtung „?
Und zum zweiten : Passt ihr eure Preise bei den privat Patienten um 1,8-3,5 Prozent zu den neuen gültigen Sätzen an ? Ich frage weil wir immer wieder relativ viel Geschiss mit Beihilfeberechtigten Patienten / Beamten haben .
Vielen Danke für eure Meinungen und Anregungen und schöne Ostern 🐣
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Hallo zusammen, ich hätte zwei Fragen zu den neuen Preisen. 1. Gibt es wirklich nur noch eine Hausbesuch Position, kein „ mehrere Patienten in einer Einrichtung „? Und zum zweiten : Passt ihr eure Preise bei den privat Patienten um 1,8-3,5 Prozent zu den neuen gültigen Sätzen an ? Ich frage weil wir immer wieder relativ viel Geschiss mit Beihilfeberechtigten Patienten / Beamten haben . Vielen Danke für eure Meinungen und Anregungen und schöne Ostern 🐣
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asima
14.04.2021 22:18
Hallo, mal konkret:
1. Ja.
2. Die 1,8 möchte ich durchaus wieder ansetzen. Allerdings denke ich auch, dass das für manche Patienten nicht leicht ist... Die Kluft ist halt schon groß, aber meine teure GKV zahlt mir auch keiner. Wie gehabt: Wenn wir klar sind, gibt es weniger Gedöns. Dennoch beruhigen mich Statements von Kollegen, die die Erhöhung auch umsetzen...
LG Asima
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Hallo, mal konkret: 1. Ja. 2. Die 1,8 möchte ich durchaus wieder ansetzen. Allerdings denke ich auch, dass das für manche Patienten nicht leicht ist... Die Kluft ist halt schon groß, aber meine teure GKV zahlt mir auch keiner. Wie gehabt: Wenn wir klar sind, gibt es weniger Gedöns. Dennoch beruhigen mich Statements von Kollegen, die die Erhöhung auch umsetzen... LG Asima
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asima schrieb:

Hallo, mal konkret:
1. Ja.
2. Die 1,8 möchte ich durchaus wieder ansetzen. Allerdings denke ich auch, dass das für manche Patienten nicht leicht ist... Die Kluft ist halt schon groß, aber meine teure GKV zahlt mir auch keiner. Wie gehabt: Wenn wir klar sind, gibt es weniger Gedöns. Dennoch beruhigen mich Statements von Kollegen, die die Erhöhung auch umsetzen...
LG Asima

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Sabine Oberpriller schrieb:

Hallo zusammen, ich hätte zwei Fragen zu den neuen Preisen. 1. Gibt es wirklich nur noch eine Hausbesuch Position, kein „ mehrere Patienten in einer Einrichtung „?
Und zum zweiten : Passt ihr eure Preise bei den privat Patienten um 1,8-3,5 Prozent zu den neuen gültigen Sätzen an ? Ich frage weil wir immer wieder relativ viel Geschiss mit Beihilfeberechtigten Patienten / Beamten haben .
Vielen Danke für eure Meinungen und Anregungen und schöne Ostern 🐣

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Susulo
01.04.2021 19:43
ad 1: ja
ad 2: bedenke, dass die Beihilfe jetzt wieder unterhalb der gkv liegt. Das allein sollte als Antwort eigentlich genügen.
nutze mal die Suchfunktion zum Thema Beihilfe. Es wurde bis zum Abwinken hier schon durchgekaut.
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• Logos Nordrhein
ad 1: ja ad 2: bedenke, dass die Beihilfe jetzt wieder [b]unterhalb[/b] der gkv liegt. Das allein sollte als Antwort eigentlich genügen. nutze mal die Suchfunktion zum Thema Beihilfe. Es wurde bis zum Abwinken hier schon durchgekaut.
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Susulo schrieb:

ad 1: ja
ad 2: bedenke, dass die Beihilfe jetzt wieder unterhalb der gkv liegt. Das allein sollte als Antwort eigentlich genügen.
nutze mal die Suchfunktion zum Thema Beihilfe. Es wurde bis zum Abwinken hier schon durchgekaut.

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Logos Nordrhein
05.04.2021 02:16
Beihilfe bekommen staatl. Angestellte, die verbeamtet sind. Sie sind nicht in den gesetzlichen KK pflichtversichert und zahlen auch keine Beiträge für die Beihilfe (diese war noch nie kostendeckend). Alles andere kann und muss man selbst versichern... wenn man da spart.....Ich hatte schon Patienten, die Therapien für ihre Kinder nicht mitversichert hatten...
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Beihilfe bekommen staatl. Angestellte, die verbeamtet sind. Sie sind nicht in den gesetzlichen KK pflichtversichert und zahlen auch [b]keine Beiträge für die Beihilfe [/b](diese war [b]noch nie[/b] kostendeckend). Alles andere kann und muss man selbst versichern... wenn man da spart.....Ich hatte schon Patienten, die Therapien für ihre Kinder nicht mitversichert hatten...
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Logos Nordrhein schrieb:

Beihilfe bekommen staatl. Angestellte, die verbeamtet sind. Sie sind nicht in den gesetzlichen KK pflichtversichert und zahlen auch keine Beiträge für die Beihilfe (diese war noch nie kostendeckend). Alles andere kann und muss man selbst versichern... wenn man da spart.....Ich hatte schon Patienten, die Therapien für ihre Kinder nicht mitversichert hatten...

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Schippi
14.04.2021 18:38
grinningzu 2. logo ,aber wer oder was ist beihilfejoy
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• asima
[emoji]grinning[/emoji]zu 2. logo ,aber wer oder was ist beihilfe[emoji]joy[/emoji]
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regiologo
15.04.2021 16:11
Ganz einfach: Beihilfe ist keine Vollhilfe ! wink
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• Logos Nordrhein
Ganz einfach: Beihilfe ist keine Vollhilfe ! [emoji]wink[/emoji]
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regiologo schrieb:

Ganz einfach: Beihilfe ist keine Vollhilfe ! wink

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Schippi schrieb:

grinningzu 2. logo ,aber wer oder was ist beihilfejoy

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Logos Nordrhein
15.04.2021 17:40
Beamte sind nicht in der staatlichen Krankenkasse versichert, sondern der Staat unterstützt sie mit einer Beihilfe (Zuschuss )zu ihren krankheitsbedingten Kosten. Sie zahlen also dafür keinen Beitrag! Dieser deckt je nach Status (verheiratet, Kinder) einen unterschiedlichen prozentualen Anteil der Kosten. Wenn man eine private Vollversicherung haben will kann man die prozentuale Restsumme bei einer privaten Krankenkasse versichern und alles was man sonst noch abgesichert haben will. Viele haben "Logopädie" für Kinder dann nicht auf dem Schirm und schließen das aus, so dass sie dann nur den Beihilfesatz bezahlt bekommen.
Das deckt dann aber nicht die gesamten Kosten!
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• Leni C.
Beamte sind nicht in der staatlichen Krankenkasse versichert, sondern der Staat unterstützt sie mit einer Beihilfe (Zuschuss )zu ihren krankheitsbedingten Kosten. Sie zahlen also dafür keinen Beitrag! Dieser deckt je nach Status (verheiratet, Kinder) einen unterschiedlichen prozentualen Anteil der Kosten. Wenn man eine private Vollversicherung haben will kann man die prozentuale Restsumme bei einer privaten Krankenkasse versichern und alles was man sonst noch abgesichert haben will. Viele haben "Logopädie" für Kinder dann nicht auf dem Schirm und schließen das aus, so dass sie dann nur den Beihilfesatz bezahlt bekommen. Das deckt dann aber nicht die gesamten Kosten!
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Logos Nordrhein schrieb:

Beamte sind nicht in der staatlichen Krankenkasse versichert, sondern der Staat unterstützt sie mit einer Beihilfe (Zuschuss )zu ihren krankheitsbedingten Kosten. Sie zahlen also dafür keinen Beitrag! Dieser deckt je nach Status (verheiratet, Kinder) einen unterschiedlichen prozentualen Anteil der Kosten. Wenn man eine private Vollversicherung haben will kann man die prozentuale Restsumme bei einer privaten Krankenkasse versichern und alles was man sonst noch abgesichert haben will. Viele haben "Logopädie" für Kinder dann nicht auf dem Schirm und schließen das aus, so dass sie dann nur den Beihilfesatz bezahlt bekommen.
Das deckt dann aber nicht die gesamten Kosten!

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kerfi
30.04.2021 15:04
Gibt es eigentlich sowas wie eine Prozent-Grenze, zu der man erhöhen darf? Also dürfte man theoretisch einfach auf den doppelten Preis erhöhen, also 100% draufschlagen? Gibt’s da ein Gesetz? Frage nur aus Interesse.☺️
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Gibt es eigentlich sowas wie eine Prozent-Grenze, zu der man erhöhen darf? Also dürfte man theoretisch einfach auf den doppelten Preis erhöhen, also 100% draufschlagen? Gibt’s da ein Gesetz? Frage nur aus Interesse.☺️
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kerfi schrieb:

Gibt es eigentlich sowas wie eine Prozent-Grenze, zu der man erhöhen darf? Also dürfte man theoretisch einfach auf den doppelten Preis erhöhen, also 100% draufschlagen? Gibt’s da ein Gesetz? Frage nur aus Interesse.☺️

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LogoMijo
30.04.2021 15:59
Ich habe alte Urteile gefunden, weshalb dort auch noch die Ersatzkassen erwähnt sind.
Der Faktor 2,3 gegenüber den Kassensätzen scheint also nicht Wucher zu sein.

=> Nach der Rechtsprechung – beispielsweise Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 06.12.1995, Az: 13 U 281/93), Landgerichte Würzburg (Urteil vom 13.02.2002, Az: 42 S 1364/01) und Landshut (Urteil vom 05.07.2002, Az: 12 S 3017/01) – sind wir berechtigt, den bis zu 2,3fachen Satz der Ersatzkassengebühren in Rechnung zu stellen. <=

Weitergehend beschäftige ich mich auch nicht mehr mit Privatpatienten.
Nicht, weil ich diese nicht behandeln würde, sondern weil fast alle Kolleginnen meine Preisgestaltung gnaden- und sinnlos dermaßen unterbieten, dass sogar die Beihilfe alleine einen Gewinn für den Patienten abwirft.
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• regiologo
Ich habe alte Urteile gefunden, weshalb dort auch noch die Ersatzkassen erwähnt sind. Der Faktor 2,3 gegenüber den Kassensätzen scheint also nicht Wucher zu sein. => Nach der Rechtsprechung – beispielsweise Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 06.12.1995, Az: 13 U 281/93), Landgerichte Würzburg (Urteil vom 13.02.2002, Az: 42 S 1364/01) und Landshut (Urteil vom 05.07.2002, Az: 12 S 3017/01) – sind wir berechtigt, den bis zu 2,3fachen Satz der Ersatzkassengebühren in Rechnung zu stellen. <= Weitergehend beschäftige ich mich auch nicht mehr mit Privatpatienten. Nicht, weil ich diese nicht behandeln würde, sondern weil fast alle Kolleginnen meine Preisgestaltung gnaden- und sinnlos dermaßen unterbieten, dass sogar die Beihilfe alleine einen Gewinn für den Patienten abwirft.
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kerfi
30.04.2021 17:07
Ich meinte jetzt, ob ich theoretisch einfach das Doppelte meines vorherigen Preises nehmen kann? Also einfach um 100% meines alten Preises erhöhen kann?
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Ich meinte jetzt, ob ich theoretisch einfach das Doppelte meines vorherigen Preises nehmen kann? Also einfach um 100% meines alten Preises erhöhen kann?
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kerfi schrieb:

Ich meinte jetzt, ob ich theoretisch einfach das Doppelte meines vorherigen Preises nehmen kann? Also einfach um 100% meines alten Preises erhöhen kann?

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asima
01.05.2021 22:06
Wenn du die Leute aufklärt und die das unterschreiben, sprich eigentlich nichts dagegen... Es sei denn, du verlierst Kundschaft...
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Wenn du die Leute aufklärt und die das unterschreiben, sprich eigentlich nichts dagegen... Es sei denn, du verlierst Kundschaft...
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asima schrieb:

Wenn du die Leute aufklärt und die das unterschreiben, sprich eigentlich nichts dagegen... Es sei denn, du verlierst Kundschaft...

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LogoMijo schrieb:

Ich habe alte Urteile gefunden, weshalb dort auch noch die Ersatzkassen erwähnt sind.
Der Faktor 2,3 gegenüber den Kassensätzen scheint also nicht Wucher zu sein.

=> Nach der Rechtsprechung – beispielsweise Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 06.12.1995, Az: 13 U 281/93), Landgerichte Würzburg (Urteil vom 13.02.2002, Az: 42 S 1364/01) und Landshut (Urteil vom 05.07.2002, Az: 12 S 3017/01) – sind wir berechtigt, den bis zu 2,3fachen Satz der Ersatzkassengebühren in Rechnung zu stellen. <=

Weitergehend beschäftige ich mich auch nicht mehr mit Privatpatienten.
Nicht, weil ich diese nicht behandeln würde, sondern weil fast alle Kolleginnen meine Preisgestaltung gnaden- und sinnlos dermaßen unterbieten, dass sogar die Beihilfe alleine einen Gewinn für den Patienten abwirft.

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regiologo
30.04.2021 17:09
Amtsgericht München 17.07.2008
Geschäftsnummer: 244 C 4977/07
Auszug der Entscheidungsgründe:
[…] Aus dem Sachverständigengutachten des […] ergibt sich, dass für eine 45-minütige logopädische Therapie eine Vergütung zwischen EUR 53,75 und 82,50 angemessen und üblich ist. Der hier in Ansatz gebrachte Betrag von EUR 65,00 für eine Behandlungsdauer von 45 Minuten liegt daher am unteren Ende der Skala und begegnet insofern keine Bedenken. Der Gutachter führt hierbei aus, dass Beträge, die sich in den Vergütungslisten der Primärkassen für den Bereich Bayern befinden, wie bei Ärzten mit den 1,8 bis 2,3fachen Steigerungsfaktor in Ansatz gebracht werden können. Bei Ansatz eines 2,3fachen Faktors ergäbe sich sogar eine Gebühr von EUR 82,50 für eine 45-minütige Behandlung. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Abrechnung der Klagepartei nicht zu beanstanden und bewegt sich eher unter der Höhe ortsüblicher Entgelte. […]

Beispielrechnung zur Orientierung:
Die seit 01.01.2021 bundeseinheitliche 33103 Einzelbehandlung (45 Minuten mit dem Patienten): Faktor 1 = 61,05 € / Faktor 1,8 = 109,89  / Faktor 2,3 = 140,42 €

Die von der PKV gerne als übliche Vergütung zitierten beihilfefähigen Höchstbeträge sind seit 01.01.2021 damit so oder so vom Tisch.
Ich freue mich jetzt schon auf das nächste Textbaustein-Musterschreiben einer PKV an seinen Versicherten mit dieser Argumentation und auf das Gesicht des PKV-Versicherten, wenn ich ihm erklären darf, dass die Erstattung eines AOK-Versicherten höher ist.
1

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Amtsgericht München 17.07.2008 Geschäftsnummer: 244 C 4977/07 Auszug der Entscheidungsgründe: […] Aus dem Sachverständigengutachten des […] ergibt sich, dass für eine 45-minütige logopädische Therapie eine Vergütung zwischen EUR 53,75 und 82,50 angemessen und üblich ist. Der hier in Ansatz gebrachte Betrag von EUR 65,00 für eine Behandlungsdauer von 45 Minuten liegt daher am unteren Ende der Skala und begegnet insofern keine Bedenken. Der Gutachter führt hierbei aus, dass Beträge, die sich in den Vergütungslisten der Primärkassen für den Bereich Bayern befinden, wie bei Ärzten mit den 1,8 bis 2,3fachen Steigerungsfaktor in Ansatz gebracht werden können. Bei Ansatz eines 2,3fachen Faktors ergäbe sich sogar eine Gebühr von EUR 82,50 für eine 45-minütige Behandlung. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Abrechnung der Klagepartei nicht zu beanstanden und bewegt sich eher unter der Höhe ortsüblicher Entgelte. […] Beispielrechnung zur Orientierung: Die seit 01.01.2021 bundeseinheitliche 33103 Einzelbehandlung (45 Minuten mit dem Patienten): Faktor 1 = 61,05 € / Faktor 1,8 = 109,89  / Faktor 2,3 = 140,42 € Die von der PKV gerne als übliche Vergütung zitierten beihilfefähigen Höchstbeträge sind seit 01.01.2021 damit so oder so vom Tisch. Ich freue mich jetzt schon auf das nächste Textbaustein-Musterschreiben einer PKV an seinen Versicherten mit dieser Argumentation und auf das Gesicht des PKV-Versicherten, wenn ich ihm erklären darf, dass die Erstattung eines AOK-Versicherten höher ist.
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Sabine Oberpriller
01.05.2021 17:03
Vielen Dank, vielleicht auch mal nicht schlecht etwas rechtsgültiges Vorzulegen wenn es Diskussionen gibt.
Ich werde in jedem Fall die privaten Preise wieder anpassen und das auch zu Beginn der Therapie klar kommunizieren was auf sie zu kommen könnte- und dann kann immer noch jeder selber entscheiden
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Vielen Dank, vielleicht auch mal nicht schlecht etwas rechtsgültiges Vorzulegen wenn es Diskussionen gibt. Ich werde in jedem Fall die privaten Preise wieder anpassen und das auch zu Beginn der Therapie klar kommunizieren was auf sie zu kommen könnte- und dann kann immer noch jeder selber entscheiden
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Sabine Oberpriller schrieb:

Vielen Dank, vielleicht auch mal nicht schlecht etwas rechtsgültiges Vorzulegen wenn es Diskussionen gibt.
Ich werde in jedem Fall die privaten Preise wieder anpassen und das auch zu Beginn der Therapie klar kommunizieren was auf sie zu kommen könnte- und dann kann immer noch jeder selber entscheiden

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regiologo
01.05.2021 17:17
Hier noch 2 Links zu dem Thema:

Physiotherapie Informationsdienst für Privatpatienten

Urteile Privatpreise

Schönes WE
Michi
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Hier noch 2 Links zu dem Thema: http://www.mtk-physio.de/Info-Box/Privatpatienten-Info/privatpatienten-info.html http://www.privatpreise.de/therapeuten-service/material/urteile/ Schönes WE Michi
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Hier noch 2 Links zu dem Thema:

Physiotherapie Informationsdienst für Privatpatienten

Urteile Privatpreise

Schönes WE
Michi

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regiologo schrieb:

Amtsgericht München 17.07.2008
Geschäftsnummer: 244 C 4977/07
Auszug der Entscheidungsgründe:
[…] Aus dem Sachverständigengutachten des […] ergibt sich, dass für eine 45-minütige logopädische Therapie eine Vergütung zwischen EUR 53,75 und 82,50 angemessen und üblich ist. Der hier in Ansatz gebrachte Betrag von EUR 65,00 für eine Behandlungsdauer von 45 Minuten liegt daher am unteren Ende der Skala und begegnet insofern keine Bedenken. Der Gutachter führt hierbei aus, dass Beträge, die sich in den Vergütungslisten der Primärkassen für den Bereich Bayern befinden, wie bei Ärzten mit den 1,8 bis 2,3fachen Steigerungsfaktor in Ansatz gebracht werden können. Bei Ansatz eines 2,3fachen Faktors ergäbe sich sogar eine Gebühr von EUR 82,50 für eine 45-minütige Behandlung. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Abrechnung der Klagepartei nicht zu beanstanden und bewegt sich eher unter der Höhe ortsüblicher Entgelte. […]

Beispielrechnung zur Orientierung:
Die seit 01.01.2021 bundeseinheitliche 33103 Einzelbehandlung (45 Minuten mit dem Patienten): Faktor 1 = 61,05 € / Faktor 1,8 = 109,89  / Faktor 2,3 = 140,42 €

Die von der PKV gerne als übliche Vergütung zitierten beihilfefähigen Höchstbeträge sind seit 01.01.2021 damit so oder so vom Tisch.
Ich freue mich jetzt schon auf das nächste Textbaustein-Musterschreiben einer PKV an seinen Versicherten mit dieser Argumentation und auf das Gesicht des PKV-Versicherten, wenn ich ihm erklären darf, dass die Erstattung eines AOK-Versicherten höher ist.



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