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Ein fröhliches T...
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  1. Neue Beiträge Alle Foren Freie Mitarbeit Freier Mitarbeiter und Sozialversicherung

Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
Freier Mitarbeiter und Sozialversicherung
Es gibt 14 Beiträge
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Anonymer Teilnehmer
26.08.2014 16:47
Hallo,

ich bin Pfleger als Angestellter und arbeite parallel als freier Mitarbeiter in der Physiotherapie.
Ich habe gleich am Anfang eine Statusfestellung machen lassen und zahle auch dann meinen Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Jetzt ist meine Frage wie es mit der Krankenversicherung aussieht, ich zahle ja als Angestellter Pfleger ganz normal in der gesetzlichen Krankenversicherung, muss ich dann auch für den Honorar den ich als freier Mitarbeiter verdiene KV Beiträge abführen?

Vielen Dank.

Liebe Grüße.
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Hallo, ich bin Pfleger als Angestellter und arbeite parallel als freier Mitarbeiter in der Physiotherapie. Ich habe gleich am Anfang eine Statusfestellung machen lassen und zahle auch dann meinen Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung. Jetzt ist meine Frage wie es mit der Krankenversicherung aussieht, ich zahle ja als Angestellter Pfleger ganz normal in der gesetzlichen Krankenversicherung, muss ich dann auch für den Honorar den ich als freier Mitarbeiter verdiene KV Beiträge abführen? Vielen Dank. Liebe Grüße.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo,

ich bin Pfleger als Angestellter und arbeite parallel als freier Mitarbeiter in der Physiotherapie.
Ich habe gleich am Anfang eine Statusfestellung machen lassen und zahle auch dann meinen Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Jetzt ist meine Frage wie es mit der Krankenversicherung aussieht, ich zahle ja als Angestellter Pfleger ganz normal in der gesetzlichen Krankenversicherung, muss ich dann auch für den Honorar den ich als freier Mitarbeiter verdiene KV Beiträge abführen?

Vielen Dank.

Liebe Grüße.

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carotis
26.08.2014 17:11
KV Beiträge werden fällig, wenn Nebeneinkommen höher als Haupteinkommen.
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KV Beiträge werden fällig, wenn Nebeneinkommen höher als Haupteinkommen.
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carotis schrieb:

KV Beiträge werden fällig, wenn Nebeneinkommen höher als Haupteinkommen.

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JürgenK
26.08.2014 17:14
s. carotis; aber auch an die BG muß extra gelöhnt werden...
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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s. carotis; aber auch an die BG muß extra gelöhnt werden... MfG JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:

s. carotis; aber auch an die BG muß extra gelöhnt werden...
MfG
JürgenK :kissing_closed_eyes:

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Anonymer Teilnehmer
26.08.2014 18:09
ok super vielen dank.
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ok super vielen dank.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

ok super vielen dank.

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McMiki
26.08.2014 23:24
Du musst definitiv zusätzliche KK Beiträge für deine selbständige Tätigkeit entrichten!
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Du musst definitiv zusätzliche KK Beiträge für deine selbständige Tätigkeit entrichten!
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McMiki
26.08.2014 23:28
Dieses Halbwissen, dass hier weitergegeben wird ist erschreckend! Für deine selbstständige Tätigkeit musst du zusätzlich folgende Kosten einrechnen: Steuern, KK-Beiträge, BG-Beiträge, RV-Beiträge und eine Berufshaftpflichtversicherung nicht zu vergessen!
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Dieses Halbwissen, dass hier weitergegeben wird ist erschreckend! Für deine selbstständige Tätigkeit musst du zusätzlich folgende Kosten einrechnen: Steuern, KK-Beiträge, BG-Beiträge, RV-Beiträge und eine Berufshaftpflichtversicherung nicht zu vergessen!
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McMiki schrieb:

Dieses Halbwissen, dass hier weitergegeben wird ist erschreckend! Für deine selbstständige Tätigkeit musst du zusätzlich folgende Kosten einrechnen: Steuern, KK-Beiträge, BG-Beiträge, RV-Beiträge und eine Berufshaftpflichtversicherung nicht zu vergessen!

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dhammann1
27.08.2014 05:20
McMiki,

...Halbwissen...?

Wer weiss denn schon ... bei der ungewissen deutschen Rechtslage?

Im übrigen; jene die wissen, reden nicht, jene die reden, wissen nicht! (Laotse).

Ansonsten ist Dein Beitag wissentlich i.O. (es sei denn, MAB hat eine/n Angestellte/n!) :kissing_closed_eyes: .
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McMiki, ...Halb[b]wissen.[/b]..? Wer [b]weiss[/b] denn schon ... bei der unge[b]wissen[/b] deutschen Rechtslage? Im übrigen; jene die wissen, reden nicht, jene die reden, wissen nicht! (Laotse). Ansonsten ist Dein Beitag [b]wissen[/b]tlich i.O. (es sei denn, MAB hat eine/n Angestellte/n!) :kissing_closed_eyes: .
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dhammann1 schrieb:

McMiki,

...Halbwissen...?

Wer weiss denn schon ... bei der ungewissen deutschen Rechtslage?

Im übrigen; jene die wissen, reden nicht, jene die reden, wissen nicht! (Laotse).

Ansonsten ist Dein Beitag wissentlich i.O. (es sei denn, MAB hat eine/n Angestellte/n!) :kissing_closed_eyes: .

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carotis
27.08.2014 08:13
McMiki schrieb am 26.8.14 23:24:
Du musst definitiv zusätzliche KK Beiträge für deine selbständige Tätigkeit entrichten!




Arbeitnehmer und Selbständigkeit
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[zitat]McMiki schrieb am 26.8.14 23:24: Du musst definitiv zusätzliche KK Beiträge für deine selbständige Tätigkeit entrichten![/zitat] http://www.versicherungswissen.org/Minijob/Arbeitnehmer_und_Selbstaendigkeit.html
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carotis schrieb:

McMiki schrieb am 26.8.14 23:24:
Du musst definitiv zusätzliche KK Beiträge für deine selbständige Tätigkeit entrichten!




Arbeitnehmer und Selbständigkeit

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Anonymer Teilnehmer
27.08.2014 11:15
1. Ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer übt eine selbständige Tätigkeit im Nebenberuf aus
Da der Schwerpunkt weiterhin auf der Arbeitnehmerbeschäftigung liegt, ist er versicherungspflichtig mit dem Entgelt aus der Beschäftigung in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Für die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sind Beiträge zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, wenn der Selbständige zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis gehört.

Das würde keine KV heißen oder?
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1. Ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer übt eine selbständige Tätigkeit im Nebenberuf aus Da der Schwerpunkt weiterhin auf der Arbeitnehmerbeschäftigung liegt, ist er versicherungspflichtig mit dem Entgelt aus der Beschäftigung in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Für die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sind Beiträge zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, wenn der Selbständige zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis gehört. Das würde keine KV heißen oder?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

1. Ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer übt eine selbständige Tätigkeit im Nebenberuf aus
Da der Schwerpunkt weiterhin auf der Arbeitnehmerbeschäftigung liegt, ist er versicherungspflichtig mit dem Entgelt aus der Beschäftigung in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Für die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sind Beiträge zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, wenn der Selbständige zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis gehört.

Das würde keine KV heißen oder?

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McMiki
27.08.2014 13:14
Versicherungsschutz für nebenberuflich Selbstständige


PUNKT!!!
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http://www.bkk-vdn.de/versicherungsschutz-fuer-nebenberuflich-selbststaendige/ PUNKT!!!
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McMiki schrieb:

Versicherungsschutz für nebenberuflich Selbstständige


PUNKT!!!

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carotis
27.08.2014 16:39
"Das würde keine KV heißen oder? "
Nein, KV :frowning:
Gesetz wurde leider geändert.
Ehrliche Arbeit lohnt sich immer weniger. :rage:
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[b]"Das würde keine KV heißen oder? "[/b] Nein, KV :frowning: Gesetz wurde leider geändert. Ehrliche Arbeit lohnt sich immer weniger. :rage:
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carotis schrieb:

"Das würde keine KV heißen oder? "
Nein, KV :frowning:
Gesetz wurde leider geändert.
Ehrliche Arbeit lohnt sich immer weniger. :rage:

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McMiki
27.08.2014 18:23
Wie ich schon mal sagte, ich weiß es eben besser!!!
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• carotis
Wie ich schon mal sagte, ich weiß es eben besser!!!
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McMiki schrieb:

Wie ich schon mal sagte, ich weiß es eben besser!!!

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Shakespeare
30.08.2014 12:42
Du solltest bevor du hier solche Aussagen machst, mehrere Quellen lesen und verstehen. Die von dir verlinkte Seite der BKK ist sehr ungenau und missverständlich, wie wir es von den Kassen ja kennen, wenn sie sich dadurch Vorteile versprechen... Eine neue Rechtslage gibt es seit 2011 nur dahingehend dass die Nebenberuflichkeit hier neu definiert und damit eingeschränkt wurde um den Kassen neue Einahmequellen zu verschaffen.
Liest man mehrere auch unabhängige Quellen stellt sich eine andere Faktenlage dar.
Bei nebenberuflicher Selbständigkeit (weniger als 20 Wochenstunden, Verdienst geringer als bei der Haupttätigkeit als Angestellter) gilt, dass man pflichtversichert bleibt und sich die Beiträge nicht(!) erhöhen. Eine von der BKK genannte freiwillige Versicherung, die natürlich beitragspflichtig wäre, ist hier also nicht erforderlich. Scheinbar ist es also nicht ausgeschlossen, dass du hier eine nicht ganz korrekte Darstellung abgegeben hast. Manchmal kommt etwas mehr Zurückhaltung besser, egal ob man Recht hat oder nur halbherzig recherchierte Dinge postet. Da auch ich mich, wenn auch extrem selten irre, verweise ich auf meine Signatur....
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Du solltest bevor du hier solche Aussagen machst, mehrere Quellen lesen und verstehen. Die von dir verlinkte Seite der BKK ist sehr ungenau und missverständlich, wie wir es von den Kassen ja kennen, wenn sie sich dadurch Vorteile versprechen... Eine neue Rechtslage gibt es seit 2011 nur dahingehend dass die Nebenberuflichkeit hier neu definiert und damit eingeschränkt wurde um den Kassen neue Einahmequellen zu verschaffen. Liest man mehrere auch unabhängige Quellen stellt sich eine andere Faktenlage dar. Bei nebenberuflicher Selbständigkeit (weniger als 20 Wochenstunden, Verdienst geringer als bei der Haupttätigkeit als Angestellter) gilt, dass man pflichtversichert bleibt und sich die Beiträge nicht(!) erhöhen. Eine von der BKK genannte freiwillige Versicherung, die natürlich beitragspflichtig wäre, ist hier also nicht erforderlich. Scheinbar ist es also nicht ausgeschlossen, dass du hier eine nicht ganz korrekte Darstellung abgegeben hast. Manchmal kommt etwas mehr Zurückhaltung besser, egal ob man Recht hat oder nur halbherzig recherchierte Dinge postet. Da auch ich mich, wenn auch extrem selten irre, verweise ich auf meine Signatur....
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Shakespeare schrieb:

Du solltest bevor du hier solche Aussagen machst, mehrere Quellen lesen und verstehen. Die von dir verlinkte Seite der BKK ist sehr ungenau und missverständlich, wie wir es von den Kassen ja kennen, wenn sie sich dadurch Vorteile versprechen... Eine neue Rechtslage gibt es seit 2011 nur dahingehend dass die Nebenberuflichkeit hier neu definiert und damit eingeschränkt wurde um den Kassen neue Einahmequellen zu verschaffen.
Liest man mehrere auch unabhängige Quellen stellt sich eine andere Faktenlage dar.
Bei nebenberuflicher Selbständigkeit (weniger als 20 Wochenstunden, Verdienst geringer als bei der Haupttätigkeit als Angestellter) gilt, dass man pflichtversichert bleibt und sich die Beiträge nicht(!) erhöhen. Eine von der BKK genannte freiwillige Versicherung, die natürlich beitragspflichtig wäre, ist hier also nicht erforderlich. Scheinbar ist es also nicht ausgeschlossen, dass du hier eine nicht ganz korrekte Darstellung abgegeben hast. Manchmal kommt etwas mehr Zurückhaltung besser, egal ob man Recht hat oder nur halbherzig recherchierte Dinge postet. Da auch ich mich, wenn auch extrem selten irre, verweise ich auf meine Signatur....

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Peter Appuhn
31.08.2014 13:38
Allzu persönlich ging es dann weiter. Ergo: Finis.
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Allzu persönlich ging es dann weiter. Ergo: Finis.
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Peter Appuhn schrieb:

Allzu persönlich ging es dann weiter. Ergo: Finis.

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