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München/Schwabing - ausschließlich 55 Min.-Takt

Wir (unser Physio Team hat bisher 6
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Wir behandeln ausschließlich im 55
- Minuten - Takt, was für Patient
und vor allem für die Therapeuten
sehr angenehm ist. W...
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Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
generelles Beschäftigungsverbot
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Anonymer Teilnehmer
10.02.2015 20:54
Hallo,

darf man bei einem generellen Beschäftigungsverbot stundenweise trotzdem arbeiten? oder ist ein stundenweises arbeiten trotzdem erlaubt?
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Hallo, darf man bei einem generellen Beschäftigungsverbot stundenweise trotzdem arbeiten? oder ist ein stundenweises arbeiten trotzdem erlaubt?
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo,

darf man bei einem generellen Beschäftigungsverbot stundenweise trotzdem arbeiten? oder ist ein stundenweises arbeiten trotzdem erlaubt?

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Ramona Völlkopf
10.02.2015 21:21
Kommt drauf an, wer dieses Verbot ausgesprochen hat.
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Kommt drauf an, wer dieses Verbot ausgesprochen hat.
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Ramona Völlkopf schrieb:

Kommt drauf an, wer dieses Verbot ausgesprochen hat.

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Aha77
10.02.2015 21:23
Das generelle Beschäftigungsverbot ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Googlen... :wink:
Aber als Angestellte macht das keinen Sinn oder bist du selbständig?
Das individuelle Verbot stellt der Arzt aus.
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Das generelle Beschäftigungsverbot ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Googlen... :wink: Aber als Angestellte macht das keinen Sinn oder bist du selbständig? Das individuelle Verbot stellt der Arzt aus.
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Anonymer Teilnehmer
10.02.2015 22:12
Ich bin Ag :)
Im Mutterschutz Gesetz finde ich beim generellen Verbot leider keine direkte Antwort.
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Ich bin Ag :) Im Mutterschutz Gesetz finde ich beim generellen Verbot leider keine direkte Antwort.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Ich bin Ag :)
Im Mutterschutz Gesetz finde ich beim generellen Verbot leider keine direkte Antwort.

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Aha77
10.02.2015 22:24
Du bist automatisch 6 Wochen vor und 8 Wochen danach von der Arbeit "befreit" und bekommst dein Mutterschaftsgeld/Elterngeld. Sobald du in der Zeit arbeitest wird das mit dem Elterngeld verrechnet und unterm Strich hast du weniger Geld zur Verfügung als würdest du die Zeit zu Hause bleiben. Erkundige dich da genau, Vater Staat zieht dir alles aus der Tasche wo er nur kann.
By the way: Der Begriff Mutterschutz und Wochenbett hat schon seinen Sinn und Bedeutung.
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• britta109
Du bist automatisch 6 Wochen vor und 8 Wochen danach von der Arbeit "befreit" und bekommst dein Mutterschaftsgeld/Elterngeld. Sobald du in der Zeit arbeitest wird das mit dem Elterngeld verrechnet und unterm Strich hast du weniger Geld zur Verfügung als würdest du die Zeit zu Hause bleiben. Erkundige dich da genau, Vater Staat zieht dir alles aus der Tasche wo er nur kann. By the way: Der Begriff Mutterschutz und Wochenbett hat schon seinen Sinn und Bedeutung.
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Aha77 schrieb:

Du bist automatisch 6 Wochen vor und 8 Wochen danach von der Arbeit "befreit" und bekommst dein Mutterschaftsgeld/Elterngeld. Sobald du in der Zeit arbeitest wird das mit dem Elterngeld verrechnet und unterm Strich hast du weniger Geld zur Verfügung als würdest du die Zeit zu Hause bleiben. Erkundige dich da genau, Vater Staat zieht dir alles aus der Tasche wo er nur kann.
By the way: Der Begriff Mutterschutz und Wochenbett hat schon seinen Sinn und Bedeutung.

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britta109
11.02.2015 08:19
Und oftmals holt einem die Realität im Wochenbett nach Bestleistung des Körpers mit bedürftigem Säugling ein.
Bitte nicht daran messen, was andere können, schaffen und tun. Auf die Bedürfnisse des Säuglings und natürlich auf die eigenen hören!!!
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• ursula417
Und oftmals holt einem die Realität im Wochenbett nach Bestleistung des Körpers mit bedürftigem Säugling ein. Bitte nicht daran messen, was andere können, schaffen und tun. Auf die Bedürfnisse des Säuglings und natürlich auf die eigenen hören!!!
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britta109 schrieb:

Und oftmals holt einem die Realität im Wochenbett nach Bestleistung des Körpers mit bedürftigem Säugling ein.
Bitte nicht daran messen, was andere können, schaffen und tun. Auf die Bedürfnisse des Säuglings und natürlich auf die eigenen hören!!!

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Anonymer Teilnehmer
11.02.2015 08:29
Das generelle Beschäftigungsverbot bezieht auf die Zeit vor dem Mutterschutz!
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Das generelle Beschäftigungsverbot bezieht auf die Zeit vor dem Mutterschutz!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Das generelle Beschäftigungsverbot bezieht auf die Zeit vor dem Mutterschutz!

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Ramona Völlkopf
11.02.2015 09:24
Du hast ein generelles Arbeitsverbot und bist AG (was nicht heißen muss, dass du selbstständig bist).
Letztendlich trägst du ganz allein die Verantwortung für alles und jeden.
Willst du aus dem Forum Absolution?

Alles Gute für dich und dein Kind....
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• britta109
Du hast ein generelles Arbeitsverbot und bist AG (was nicht heißen muss, dass du selbstständig bist). Letztendlich trägst du ganz allein die Verantwortung für alles und jeden. Willst du aus dem Forum Absolution? Alles Gute für dich und dein Kind....
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Ramona Völlkopf schrieb:

Du hast ein generelles Arbeitsverbot und bist AG (was nicht heißen muss, dass du selbstständig bist).
Letztendlich trägst du ganz allein die Verantwortung für alles und jeden.
Willst du aus dem Forum Absolution?

Alles Gute für dich und dein Kind....

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Anonymer Teilnehmer
11.02.2015 10:58
Hallo,

Ich bin selbstständig und habe einen Mitarbeiter ein generelles Beschäftigungsverbot erteilt. Nun ist die Frage, ob sie trotzdem Büroarbeiten machen dürfte 2-3 Stunden, da ich das Verbot hauptsächlich wegen anstrengenden Arbeiten und Hausbesuchen gegeben habe und Büro von ihr aus möglich wären. ..
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Hallo, Ich bin selbstständig und habe einen Mitarbeiter ein generelles Beschäftigungsverbot erteilt. Nun ist die Frage, ob sie trotzdem Büroarbeiten machen dürfte 2-3 Stunden, da ich das Verbot hauptsächlich wegen anstrengenden Arbeiten und Hausbesuchen gegeben habe und Büro von ihr aus möglich wären. ..
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo,

Ich bin selbstständig und habe einen Mitarbeiter ein generelles Beschäftigungsverbot erteilt. Nun ist die Frage, ob sie trotzdem Büroarbeiten machen dürfte 2-3 Stunden, da ich das Verbot hauptsächlich wegen anstrengenden Arbeiten und Hausbesuchen gegeben habe und Büro von ihr aus möglich wären. ..

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heropas
11.02.2015 17:00
Wieso hast du dann ein generelles Beschäftigungsverbot gegeben? Da wäre ein individuelles Beschäftigungsverbot angebrachter gewesen, d.h. du schränkst die Art der Tätigkeiten ein und damit natürlich auch die Stundenzahl.
Vielleicht kannst du es noch rückgängig machen und ein individuelles BV aussprechen. Dann meldet man jeden Monat der Krankenkasse der Mitarbeiterin, wieviele Stunden diese gearbeitet hat.

Gruß, heropas
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Wieso hast du dann ein generelles Beschäftigungsverbot gegeben? Da wäre ein individuelles Beschäftigungsverbot angebrachter gewesen, d.h. du schränkst die Art der Tätigkeiten ein und damit natürlich auch die Stundenzahl. Vielleicht kannst du es noch rückgängig machen und ein individuelles BV aussprechen. Dann meldet man jeden Monat der Krankenkasse der Mitarbeiterin, wieviele Stunden diese gearbeitet hat. Gruß, heropas
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heropas schrieb:

Wieso hast du dann ein generelles Beschäftigungsverbot gegeben? Da wäre ein individuelles Beschäftigungsverbot angebrachter gewesen, d.h. du schränkst die Art der Tätigkeiten ein und damit natürlich auch die Stundenzahl.
Vielleicht kannst du es noch rückgängig machen und ein individuelles BV aussprechen. Dann meldet man jeden Monat der Krankenkasse der Mitarbeiterin, wieviele Stunden diese gearbeitet hat.

Gruß, heropas

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Anonymer Teilnehmer
11.02.2015 17:24
Der Arzt darf nur ein individuelles Verbot aussprechen.
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Der Arzt darf nur ein individuelles Verbot aussprechen.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Der Arzt darf nur ein individuelles Verbot aussprechen.

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heropas
11.02.2015 20:54
Stimmt, du hast recht.
Schau aber mal hier, auch ein generelles beschäftigungsverbot heißt nicht, dass sie gar nicht arbeiten darf.

Frauen- und Mutterarbeitsschutz - Sozialer Arbeitsschutz - Arbeitsschutz
Zitat:
Bedeutet ein Beschäftigungsverbot immer eine absolute Freistellung von der Arbeit?

Wenn ein ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot oder ein generelles Beschäftigungsverbot auf eine werdende oder stillende Mutter zur Anwendung kommt, bedeutet das nicht automatisch, dass die Frau von jeder Beschäftigung frei zu stellen ist.

Bei einem ärztlichen (individuellen) Beschäftigungsverbot kommt es auf den Inhalt des ärztlichen Zeugnisses an. Hat die Ärztin oder der Arzt nicht jegliche Beschäftigung untersagt (teilweises Beschäftigungsverbot), kann der Arbeitgeber dem Umfang der Einschränkungen sowie den nicht zulässigen Tätigkeiten durch Umgestaltung der Arbeitbedingungen, andere zeitliche Gestaltung der Tätigkeit oder Umsetzung Rechnung tragen (ggf. sollte der Arbeitgeber vorher Rücksprache mit der Ärztin bzw. dem Arzt über die getroffenen Maßnahmen halten). Ist dies dem Arbeitgeber nicht möglich oder nachweislich nicht zumutbar, darf der Arbeitgeber die Frau nur so beschäftigen, wie das ärztliche Zeugnis es zulässt.

Liegt ein generelles Beschäftigungsverbot vor, muss der Arbeitgeber den Umfang der Einschränkungen sowie die nicht zulässigen Tätigkeiten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen. Eine Freistellung von jeglicher Beschäftigung kommt nur in Frage, wenn eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, eine andere zeitliche Gestaltung der Tätigkeit oder eine Umsetzung nicht möglich oder nachweislich nicht zumutbar ist. Zu prüfen ist beispielsweise, ob die Frau an ihrem bisherigen Arbeitsplatz ggf. eingeschränkt weiterbeschäftigt werden kann (z. B. zeitlich) und ggf. zum Ausgleich noch an einem anderen Arbeitplatz mit einer für werdende oder stillende Mütter zulässigen Tätigkeit eingesetzt werden kann.
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Stimmt, du hast recht. Schau aber mal hier, auch ein generelles beschäftigungsverbot heißt nicht, dass sie gar nicht arbeiten darf. http://www.stmas.bayern.de/arbeitsschutz/sozial/frauen.htm Zitat: Bedeutet ein Beschäftigungsverbot immer eine absolute Freistellung von der Arbeit? Wenn ein ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot oder ein generelles Beschäftigungsverbot auf eine werdende oder stillende Mutter zur Anwendung kommt, bedeutet das nicht automatisch, dass die Frau von jeder Beschäftigung frei zu stellen ist. Bei einem ärztlichen (individuellen) Beschäftigungsverbot kommt es auf den Inhalt des ärztlichen Zeugnisses an. Hat die Ärztin oder der Arzt nicht jegliche Beschäftigung untersagt (teilweises Beschäftigungsverbot), kann der Arbeitgeber dem Umfang der Einschränkungen sowie den nicht zulässigen Tätigkeiten durch Umgestaltung der Arbeitbedingungen, andere zeitliche Gestaltung der Tätigkeit oder Umsetzung Rechnung tragen (ggf. sollte der Arbeitgeber vorher Rücksprache mit der Ärztin bzw. dem Arzt über die getroffenen Maßnahmen halten). Ist dies dem Arbeitgeber nicht möglich oder nachweislich nicht zumutbar, darf der Arbeitgeber die Frau nur so beschäftigen, wie das ärztliche Zeugnis es zulässt. Liegt ein generelles Beschäftigungsverbot vor, muss der Arbeitgeber den Umfang der Einschränkungen sowie die nicht zulässigen Tätigkeiten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen. Eine Freistellung von jeglicher Beschäftigung kommt nur in Frage, wenn eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, eine andere zeitliche Gestaltung der Tätigkeit oder eine Umsetzung nicht möglich oder nachweislich nicht zumutbar ist. Zu prüfen ist beispielsweise, ob die Frau an ihrem bisherigen Arbeitsplatz ggf. eingeschränkt weiterbeschäftigt werden kann (z. B. zeitlich) und ggf. zum Ausgleich noch an einem anderen Arbeitplatz mit einer für werdende oder stillende Mütter zulässigen Tätigkeit eingesetzt werden kann.
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heropas schrieb:

Stimmt, du hast recht.
Schau aber mal hier, auch ein generelles beschäftigungsverbot heißt nicht, dass sie gar nicht arbeiten darf.

Frauen- und Mutterarbeitsschutz - Sozialer Arbeitsschutz - Arbeitsschutz
Zitat:
Bedeutet ein Beschäftigungsverbot immer eine absolute Freistellung von der Arbeit?

Wenn ein ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot oder ein generelles Beschäftigungsverbot auf eine werdende oder stillende Mutter zur Anwendung kommt, bedeutet das nicht automatisch, dass die Frau von jeder Beschäftigung frei zu stellen ist.

Bei einem ärztlichen (individuellen) Beschäftigungsverbot kommt es auf den Inhalt des ärztlichen Zeugnisses an. Hat die Ärztin oder der Arzt nicht jegliche Beschäftigung untersagt (teilweises Beschäftigungsverbot), kann der Arbeitgeber dem Umfang der Einschränkungen sowie den nicht zulässigen Tätigkeiten durch Umgestaltung der Arbeitbedingungen, andere zeitliche Gestaltung der Tätigkeit oder Umsetzung Rechnung tragen (ggf. sollte der Arbeitgeber vorher Rücksprache mit der Ärztin bzw. dem Arzt über die getroffenen Maßnahmen halten). Ist dies dem Arbeitgeber nicht möglich oder nachweislich nicht zumutbar, darf der Arbeitgeber die Frau nur so beschäftigen, wie das ärztliche Zeugnis es zulässt.

Liegt ein generelles Beschäftigungsverbot vor, muss der Arbeitgeber den Umfang der Einschränkungen sowie die nicht zulässigen Tätigkeiten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen. Eine Freistellung von jeglicher Beschäftigung kommt nur in Frage, wenn eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, eine andere zeitliche Gestaltung der Tätigkeit oder eine Umsetzung nicht möglich oder nachweislich nicht zumutbar ist. Zu prüfen ist beispielsweise, ob die Frau an ihrem bisherigen Arbeitsplatz ggf. eingeschränkt weiterbeschäftigt werden kann (z. B. zeitlich) und ggf. zum Ausgleich noch an einem anderen Arbeitplatz mit einer für werdende oder stillende Mütter zulässigen Tätigkeit eingesetzt werden kann.

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ursula417
11.02.2015 22:12
Hallo AT,
ich habe auch ein generelles Beschäftigungsverbot vom Arbeitsmediziner erhalten. Da ich zu Beginn meiner Chefin die Ohren vollgeknascht habe, dass ich ohne Arbeit zu Hause irre werde (1. Trimester & Internetzugang). Habe ich von ihr einige Aufgaben erhalten. Z.B.: Tests für die Kollegen auswerten, Berichte schreiben, Anleitungen für Tests schreiben..... Davon haben alle profitiert. Meine Kollegen, weil ich ihnen Arbeit abgenommen habe. Ich weil ich mich gebraucht fühlte. Mein Baby, weil ich keine Zeit hatte im Internet zu surfen und mir blöde Gedanken zu machen................... Was sollte also dagegen sprechen?
Liebe Grüße! Ursula
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Hallo AT, ich habe auch ein generelles Beschäftigungsverbot vom Arbeitsmediziner erhalten. Da ich zu Beginn meiner Chefin die Ohren vollgeknascht habe, dass ich ohne Arbeit zu Hause irre werde (1. Trimester & Internetzugang). Habe ich von ihr einige Aufgaben erhalten. Z.B.: Tests für die Kollegen auswerten, Berichte schreiben, Anleitungen für Tests schreiben..... Davon haben alle profitiert. Meine Kollegen, weil ich ihnen Arbeit abgenommen habe. Ich weil ich mich gebraucht fühlte. Mein Baby, weil ich keine Zeit hatte im Internet zu surfen und mir blöde Gedanken zu machen................... Was sollte also dagegen sprechen? Liebe Grüße! Ursula
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ursula417 schrieb:

Hallo AT,
ich habe auch ein generelles Beschäftigungsverbot vom Arbeitsmediziner erhalten. Da ich zu Beginn meiner Chefin die Ohren vollgeknascht habe, dass ich ohne Arbeit zu Hause irre werde (1. Trimester & Internetzugang). Habe ich von ihr einige Aufgaben erhalten. Z.B.: Tests für die Kollegen auswerten, Berichte schreiben, Anleitungen für Tests schreiben..... Davon haben alle profitiert. Meine Kollegen, weil ich ihnen Arbeit abgenommen habe. Ich weil ich mich gebraucht fühlte. Mein Baby, weil ich keine Zeit hatte im Internet zu surfen und mir blöde Gedanken zu machen................... Was sollte also dagegen sprechen?
Liebe Grüße! Ursula

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Aha77 schrieb:

Das generelle Beschäftigungsverbot ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Googlen... :wink:
Aber als Angestellte macht das keinen Sinn oder bist du selbständig?
Das individuelle Verbot stellt der Arzt aus.



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