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Neues Thema
Unterschrift von Kindern
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T.duck
30.07.2015 16:34
Moin,

ab welchem Alter lasst Ihr Kinder, Jugendliche die Verordnung Unterschreiben?

GT
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Moin, ab welchem Alter lasst Ihr Kinder, Jugendliche die Verordnung Unterschreiben? GT
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T.duck schrieb:

Moin,

ab welchem Alter lasst Ihr Kinder, Jugendliche die Verordnung Unterschreiben?

GT

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Ramona Völlkopf
30.07.2015 18:06
Ab dem Zeitpunkt, wo sie alleine zur Therapie kommen (können).
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• hgb
Ab dem Zeitpunkt, wo sie alleine zur Therapie kommen (können).
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Kitane
30.07.2015 18:28
Wir haben einige Pat die geistig retardiert sind die unterschrieben nur mit ihrem Vornamen in Druckbuchstaben kein Problem bei der Kasse sonst siehe Beitrag von Ramona .
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• hgb
Wir haben einige Pat die geistig retardiert sind die unterschrieben nur mit ihrem Vornamen in Druckbuchstaben kein Problem bei der Kasse sonst siehe Beitrag von Ramona .
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Kitane schrieb:

Wir haben einige Pat die geistig retardiert sind die unterschrieben nur mit ihrem Vornamen in Druckbuchstaben kein Problem bei der Kasse sonst siehe Beitrag von Ramona .

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Ramona Völlkopf schrieb:

Ab dem Zeitpunkt, wo sie alleine zur Therapie kommen (können).

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hgb
30.07.2015 19:40
Die Unterschrift von Unmündigen auf einem Rezept zur Bestätigung der Behandlung ist kein an Mündigkeit / Geschäftsfähigkeit gebundenes Rechtsgeschäft.

mfg hgb :blush:
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• Papa Alpaka
Die Unterschrift von Unmündigen auf einem Rezept zur Bestätigung der Behandlung ist kein an Mündigkeit / Geschäftsfähigkeit gebundenes Rechtsgeschäft. mfg hgb :blush:
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paracelsus65
30.07.2015 20:34
Kinder unter 7 Jahren
Kinder, die jünger als 7 Jahre sind, gelten als nicht einwilligungsfähig. Sie können demnach keine Vertragspartner sein. Der Behandlungsvertrag kommt deshalb mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zustande, die auch die Behandlungstermine auf dem Rezept quittieren müssen.

Kinder zwischen 7 und 15 Jahren
Bei Kindern unter 7 Jahren gibt es bisher keine eindeutige Rechtslage im Hinblick auf die Unterschrift. Den Behandlungsvertrag schließen Sie bei diesen Patienten nämlich mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ab, die deshalb streng genommen allein zur Unterschrift auf dem Rezept berechtigt sind. Soll das Kind allein zur Therapie kommen können und die Behandlungstermine selbst quittieren, sollte dies im Behandlungsvertrag festgehalten werden. So kann bei abgesetzten Rezepten Widerspruch einlegt und das Einverständnis der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zur Kinderunterschrift belegt werden.

Jugendliche über 15 Jahre
Bei jugendlichen Patienten, die älter als 15 Jahre sind, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel mit dem Patienten selbst zustande. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen der Jugendliche als nicht einwilligungsfähig zu betrachten ist. Dann sollte der Vertrag mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden, vorausgesetzt, der Patient entbindet Sie zu diesem Zweck von der Schweigepflicht.
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Kinder unter 7 Jahren Kinder, die jünger als 7 Jahre sind, gelten als nicht einwilligungsfähig. Sie können demnach keine Vertragspartner sein. Der Behandlungsvertrag kommt deshalb mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zustande, die auch die Behandlungstermine auf dem Rezept quittieren müssen. Kinder zwischen 7 und 15 Jahren Bei Kindern unter 7 Jahren gibt es bisher keine eindeutige Rechtslage im Hinblick auf die Unterschrift. Den Behandlungsvertrag schließen Sie bei diesen Patienten nämlich mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ab, die deshalb streng genommen allein zur Unterschrift auf dem Rezept berechtigt sind. Soll das Kind allein zur Therapie kommen können und die Behandlungstermine selbst quittieren, sollte dies im Behandlungsvertrag festgehalten werden. So kann bei abgesetzten Rezepten Widerspruch einlegt und das Einverständnis der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zur Kinderunterschrift belegt werden. Jugendliche über 15 Jahre Bei jugendlichen Patienten, die älter als 15 Jahre sind, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel mit dem Patienten selbst zustande. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen der Jugendliche als nicht einwilligungsfähig zu betrachten ist. Dann sollte der Vertrag mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden, vorausgesetzt, der Patient entbindet Sie zu diesem Zweck von der Schweigepflicht.
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paracelsus65 schrieb:

Kinder unter 7 Jahren
Kinder, die jünger als 7 Jahre sind, gelten als nicht einwilligungsfähig. Sie können demnach keine Vertragspartner sein. Der Behandlungsvertrag kommt deshalb mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zustande, die auch die Behandlungstermine auf dem Rezept quittieren müssen.

Kinder zwischen 7 und 15 Jahren
Bei Kindern unter 7 Jahren gibt es bisher keine eindeutige Rechtslage im Hinblick auf die Unterschrift. Den Behandlungsvertrag schließen Sie bei diesen Patienten nämlich mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ab, die deshalb streng genommen allein zur Unterschrift auf dem Rezept berechtigt sind. Soll das Kind allein zur Therapie kommen können und die Behandlungstermine selbst quittieren, sollte dies im Behandlungsvertrag festgehalten werden. So kann bei abgesetzten Rezepten Widerspruch einlegt und das Einverständnis der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zur Kinderunterschrift belegt werden.

Jugendliche über 15 Jahre
Bei jugendlichen Patienten, die älter als 15 Jahre sind, kommt der Behandlungsvertrag in der Regel mit dem Patienten selbst zustande. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen der Jugendliche als nicht einwilligungsfähig zu betrachten ist. Dann sollte der Vertrag mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden, vorausgesetzt, der Patient entbindet Sie zu diesem Zweck von der Schweigepflicht.

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hgb
30.07.2015 21:57
.. eigentlich ist das doch klar: Die Unterschrift auf dem Rezept für die erhaltene Behandlung ist kein Behandlungsvertrag!


Typisch Deutsch: Herr Lehrer ich weiß 'was: Im Keller brennt Licht!


mfg hgb :smile:
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• Britt
• Papa Alpaka
.. eigentlich ist das doch klar: [b]Die Unterschrift auf dem Rezept für die erhaltene Behandlung ist kein Behandlungsvertrag![/b] Typisch Deutsch: Herr Lehrer ich weiß 'was: Im Keller brennt Licht! mfg hgb :smile:
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hgb schrieb:

.. eigentlich ist das doch klar: Die Unterschrift auf dem Rezept für die erhaltene Behandlung ist kein Behandlungsvertrag!


Typisch Deutsch: Herr Lehrer ich weiß 'was: Im Keller brennt Licht!


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hgb schrieb:

Die Unterschrift von Unmündigen auf einem Rezept zur Bestätigung der Behandlung ist kein an Mündigkeit / Geschäftsfähigkeit gebundenes Rechtsgeschäft.

mfg hgb :blush:

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Papa Alpaka
30.07.2015 22:31
Ich lasse meine Patienten unterschreiben sobald sie das Konzept der Unterschrift verstanden haben und einen Stift sicher genug führen können das die Unterschrift einigermaßen in das Formular passt. Ich warte nun seit einem halben Jahr ob die VO mit der Unterschrift "siehe Beiblatt" mit Behandlungsbestätigungen in ca. 5cm großen Buchstaben nachträglich abgesetzt wird.

Manchmal verblüfft es die Begleitpersonen wenn Menschen denen seit Jahren nachgesagt wird "nicht schreiben zu können" innerhalb kürzester Zeit ein konsistentes Unterschriftsbild entwickeln...

paracelsus, würdest du bitte deine Quelle offenlegen?

RV VdEK-West ab 2013 - §6 Verordnung/Behandlungsdurchführung
[...]
6. Die durchgeführten Leistungen gemäß Anlage 1 sind am Tage der Leistungsabgabe vom Patienten oder in begründeten Ausnahmefällen von dessen Vertreter oder Betreuungsperson durch Unterschriftsleistung auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. Als Betreuungsperson gilt auch das Pflegepersonal in sozialen Einrichtungen. Der Ausnahmefall ist auf der Rückseite der Verordnung zu benennen (z.B. Sehbehinderung oder Hemiparese). [...]


Minderjährigkeit begründet zwar unter Umständen einen Ausnahmefall, wird aber nicht ausdrücklich benannt. In keinem weiteren §en wird eine ausdrückliche Andersbehandlung Minderjähriger vereinbart. Ergo: Sobald ein Patient eine Unterschrift leisten kann soll sie von ihm kommen :)
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Ich lasse meine Patienten unterschreiben sobald sie das Konzept der Unterschrift verstanden haben und einen Stift sicher genug führen können das die Unterschrift einigermaßen in das Formular passt. Ich warte nun seit einem halben Jahr ob die VO mit der Unterschrift "siehe Beiblatt" mit Behandlungsbestätigungen in ca. 5cm großen Buchstaben nachträglich abgesetzt wird. Manchmal verblüfft es die Begleitpersonen wenn Menschen denen seit Jahren nachgesagt wird "nicht schreiben zu können" innerhalb kürzester Zeit ein konsistentes Unterschriftsbild entwickeln... paracelsus, würdest du bitte deine Quelle offenlegen? [zitat][b]RV VdEK-West ab 2013 - §6 Verordnung/Behandlungsdurchführung[/b] [...] 6. Die durchgeführten Leistungen gemäß Anlage 1 sind am Tage der Leistungsabgabe vom Patienten oder in begründeten Ausnahmefällen von dessen Vertreter oder Betreuungsperson durch Unterschriftsleistung auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. Als Betreuungsperson gilt auch das Pflegepersonal in sozialen Einrichtungen. Der Ausnahmefall ist auf der Rückseite der Verordnung zu benennen (z.B. Sehbehinderung oder Hemiparese). [...][/zitat] Minderjährigkeit begründet zwar unter Umständen einen Ausnahmefall, wird aber nicht ausdrücklich benannt. In keinem weiteren §en wird eine ausdrückliche Andersbehandlung Minderjähriger vereinbart. Ergo: Sobald ein Patient eine Unterschrift leisten kann soll sie von ihm kommen :)
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JürgenK
14.08.2015 18:05
Hallo Papa..., es gibt leider in den letzten Jahren einige VdEK Kassen, die das anders sehen wollen und mit Absetzungen drohen....aber ich habe zum Glück 2 Ohren
Mfg
JürgenK :kissing_closed_eyes:
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Hallo Papa..., es gibt leider in den letzten Jahren einige VdEK Kassen, die das anders sehen wollen und mit Absetzungen drohen....aber ich habe zum Glück 2 Ohren Mfg JürgenK :kissing_closed_eyes:
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JürgenK schrieb:

Hallo Papa..., es gibt leider in den letzten Jahren einige VdEK Kassen, die das anders sehen wollen und mit Absetzungen drohen....aber ich habe zum Glück 2 Ohren
Mfg
JürgenK :kissing_closed_eyes:

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paracelsus65
14.08.2015 21:11
ergibt sich aus dem BGB (Geschäftsfähigkeit)
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ergibt sich aus dem BGB (Geschäftsfähigkeit)
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paracelsus65 schrieb:

ergibt sich aus dem BGB (Geschäftsfähigkeit)

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Tempelritter
15.08.2015 11:14
Warum nicht nach SGB X?
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Warum nicht nach SGB X?
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Tempelritter schrieb:

Warum nicht nach SGB X?

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Britt
15.08.2015 12:59
Auch bei uns gab es nie Probleme. Wäre ja auch Schwachsinn. Wie oft kommen 8 oder 10 Jährige selbst zur Behandlung. Soll man dann den Eltern sagen, sie müssen sich frei nehmen, damit sie unterschreiben können?
Man kann auch Probleme machen, wo gar keine sind.

Gruß Britt
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• die neue
• morpheus-06
• StefanP
Auch bei uns gab es nie Probleme. Wäre ja auch Schwachsinn. Wie oft kommen 8 oder 10 Jährige selbst zur Behandlung. Soll man dann den Eltern sagen, sie müssen sich frei nehmen, damit sie unterschreiben können? Man kann auch Probleme machen, wo gar keine sind. Gruß Britt
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Britt schrieb:

Auch bei uns gab es nie Probleme. Wäre ja auch Schwachsinn. Wie oft kommen 8 oder 10 Jährige selbst zur Behandlung. Soll man dann den Eltern sagen, sie müssen sich frei nehmen, damit sie unterschreiben können?
Man kann auch Probleme machen, wo gar keine sind.

Gruß Britt

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morpheus-06
15.08.2015 13:19
Liebe Britt du trriffst es auf den Punkt.
BGB ist nicht anwendbar so ein Jurist, im RV Bayern war oder ist eine Regelung aufgrund des SGB, wenn ich mich recht erinnere 15 Jahre. Egal, wer schreiben kann unterschreibt, das gab m. W. noch nie Probleme. Wer es genau wissen will soll einen RA fragen, da bekommt er sicher eine bessere Antwort wie hir im Forum.
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• StefanP
Liebe Britt du trriffst es auf den Punkt. BGB ist nicht anwendbar so ein Jurist, im RV Bayern war oder ist eine Regelung aufgrund des SGB, wenn ich mich recht erinnere 15 Jahre. Egal, wer schreiben kann unterschreibt, das gab m. W. noch nie Probleme. Wer es genau wissen will soll einen RA fragen, da bekommt er sicher eine bessere Antwort wie hir im Forum.
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morpheus-06 schrieb:

Liebe Britt du trriffst es auf den Punkt.
BGB ist nicht anwendbar so ein Jurist, im RV Bayern war oder ist eine Regelung aufgrund des SGB, wenn ich mich recht erinnere 15 Jahre. Egal, wer schreiben kann unterschreibt, das gab m. W. noch nie Probleme. Wer es genau wissen will soll einen RA fragen, da bekommt er sicher eine bessere Antwort wie hir im Forum.

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Papa Alpaka schrieb:

Ich lasse meine Patienten unterschreiben sobald sie das Konzept der Unterschrift verstanden haben und einen Stift sicher genug führen können das die Unterschrift einigermaßen in das Formular passt. Ich warte nun seit einem halben Jahr ob die VO mit der Unterschrift "siehe Beiblatt" mit Behandlungsbestätigungen in ca. 5cm großen Buchstaben nachträglich abgesetzt wird.

Manchmal verblüfft es die Begleitpersonen wenn Menschen denen seit Jahren nachgesagt wird "nicht schreiben zu können" innerhalb kürzester Zeit ein konsistentes Unterschriftsbild entwickeln...

paracelsus, würdest du bitte deine Quelle offenlegen?

RV VdEK-West ab 2013 - §6 Verordnung/Behandlungsdurchführung
[...]
6. Die durchgeführten Leistungen gemäß Anlage 1 sind am Tage der Leistungsabgabe vom Patienten oder in begründeten Ausnahmefällen von dessen Vertreter oder Betreuungsperson durch Unterschriftsleistung auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. Als Betreuungsperson gilt auch das Pflegepersonal in sozialen Einrichtungen. Der Ausnahmefall ist auf der Rückseite der Verordnung zu benennen (z.B. Sehbehinderung oder Hemiparese). [...]


Minderjährigkeit begründet zwar unter Umständen einen Ausnahmefall, wird aber nicht ausdrücklich benannt. In keinem weiteren §en wird eine ausdrückliche Andersbehandlung Minderjähriger vereinbart. Ergo: Sobald ein Patient eine Unterschrift leisten kann soll sie von ihm kommen :)

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dicke
14.08.2015 14:04
Bei mir dürfen sie unterschreiben, sobald sie ihren Namen schreiben können, auch wenn sie manchmal "den Zickzack" vergessen oder das E spiegelverkehrt schreiben. Hatte damit in den löetzten 7 Jahren kein Problem mit keiner Kasse.
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Bei mir dürfen sie unterschreiben, sobald sie ihren Namen schreiben können, auch wenn sie manchmal "den Zickzack" vergessen oder das E spiegelverkehrt schreiben. Hatte damit in den löetzten 7 Jahren kein Problem mit keiner Kasse.
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dicke schrieb:

Bei mir dürfen sie unterschreiben, sobald sie ihren Namen schreiben können, auch wenn sie manchmal "den Zickzack" vergessen oder das E spiegelverkehrt schreiben. Hatte damit in den löetzten 7 Jahren kein Problem mit keiner Kasse.



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