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München

Du bist bereit, als
Berufsanfänger/in oder als
erfahrene Kraft Dein Wissen, Dein
Können und Deine Empathie
einzubringen?
Wir freuen uns, Dich ab sofort oder
später in Teilzeit oder Minijob
bei uns begrüßen zu dürfen.
Die Praxis im Innenhof liegt ruhig
und zentral gelegen und verfügt
über großzügige, helle Räume
mit Ausblick in den grünen
Innenhof.
Unsere Schwerpunkte liegen vor
allem in der Atemphysiotherapie,
aber auch in der Orthopädie und
Neurologie.

Kurz und gut:
Wir sind...
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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Unsere Unterlagen, auf Wunsch des Patienten kopieren und senden

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Neues Thema
Unsere Unterlagen, auf Wunsch des Patienten kopieren und senden
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Shia
25.07.2022 14:36
Weiß jetzt nicht, ob ich hier richtig bin, sonst gerne verschieben.
Wir haben mit einem Patienten ziemlich Probleme.
Die Probleme hatten wir uns jedes mal kurz notiert.
Nun hat es heute gereicht und den Patienten der Praxis verwiesen.
Er hat mitbekommen, dass wir uns interne Infos zu den jeweiligen Anekdoten auf einem Zettel schreiben und verlangt die Herausgabe seiner kompletten Kartei.

Ein Recht auf seine Gesundheitsbezogenen Daten hat er, oder? Aber nur in Kopieform, oder?
Aber müssen wir auch unsere internen Infos weiter geben?

Danke euch
Ist uns so noch nicht passiert und wir sind unsicher
1

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Weiß jetzt nicht, ob ich hier richtig bin, sonst gerne verschieben. Wir haben mit einem Patienten ziemlich Probleme. Die Probleme hatten wir uns jedes mal kurz notiert. Nun hat es heute gereicht und den Patienten der Praxis verwiesen. Er hat mitbekommen, dass wir uns interne Infos zu den jeweiligen Anekdoten auf einem Zettel schreiben und verlangt die Herausgabe seiner kompletten Kartei. Ein Recht auf seine Gesundheitsbezogenen Daten hat er, oder? Aber nur in Kopieform, oder? Aber müssen wir auch unsere internen Infos weiter geben? Danke euch Ist uns so noch nicht passiert und wir sind unsicher
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Shia schrieb:

Weiß jetzt nicht, ob ich hier richtig bin, sonst gerne verschieben.
Wir haben mit einem Patienten ziemlich Probleme.
Die Probleme hatten wir uns jedes mal kurz notiert.
Nun hat es heute gereicht und den Patienten der Praxis verwiesen.
Er hat mitbekommen, dass wir uns interne Infos zu den jeweiligen Anekdoten auf einem Zettel schreiben und verlangt die Herausgabe seiner kompletten Kartei.

Ein Recht auf seine Gesundheitsbezogenen Daten hat er, oder? Aber nur in Kopieform, oder?
Aber müssen wir auch unsere internen Infos weiter geben?

Danke euch
Ist uns so noch nicht passiert und wir sind unsicher

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massu
25.07.2022 14:50
Ich würde die Kartei nochmals schreiben und ihm eine Kopie davon geben. Die Internas natürlich weglassen. Du musst ihm nicht noch Futter zum Meckern geben.
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• Leni C.
• #Heimat#
Ich würde die Kartei nochmals schreiben und ihm eine Kopie davon geben. Die Internas natürlich weglassen. Du musst ihm nicht noch Futter zum Meckern geben.
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massu schrieb:

Ich würde die Kartei nochmals schreiben und ihm eine Kopie davon geben. Die Internas natürlich weglassen. Du musst ihm nicht noch Futter zum Meckern geben.

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Shia
25.07.2022 15:10
Die Internas sind auf einem Extrazettel, kann sie einfach weglassen.
Gut, dann kopieren wir ihm die Karteikarten, schreiben einen liebensgewürztem Brief dazu und feddisch

Danke
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• Lars van Ravenzwaaij
• JürgenK
• Kitane
• M0nique
• Evemarie Kaiser
Die Internas sind auf einem Extrazettel, kann sie einfach weglassen. Gut, dann kopieren wir ihm die Karteikarten, schreiben einen liebensgewürztem Brief dazu und feddisch Danke
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Shia schrieb:

Die Internas sind auf einem Extrazettel, kann sie einfach weglassen.
Gut, dann kopieren wir ihm die Karteikarten, schreiben einen liebensgewürztem Brief dazu und feddisch

Danke

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Shia
26.07.2022 12:44
Joa, da kommt noch was auf uns zu, gerade kam eine bitterböse mail, mit der Drohung sich an den Landesbeauftragten zu wenden.

ich ein Recht auf Auskunft über die über mich verarbeitenden Daten habe, ein Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten soweit nicht das gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsrecht dem entgegensteht. Weiter habe ich ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

und kann die Übersendung der mich betreffenden, von mir zur Verfügung gestellten Daten verlangen.

Was ratet ihr uns? Anwalt?
Dinge die die Welt nicht braucht
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Joa, da kommt noch was auf uns zu, gerade kam eine bitterböse mail, mit der Drohung sich an den Landesbeauftragten zu wenden. [i]ich ein Recht auf Auskunft über die über mich verarbeitenden Daten habe, ein Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten soweit nicht das gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsrecht dem entgegensteht. Weiter habe ich ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde:[/i] [i]Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen[/i] [i]und kann die Übersendung der mich betreffenden, von mir zur Verfügung gestellten Daten verlangen.[/i] Was ratet ihr uns? Anwalt? Dinge die die Welt nicht braucht
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Schippi
26.07.2022 13:09
Gib ihm die Kopie und abwarten!Anwalt erst wenn wirklich was passiert!manche Menschen sind lauter als sie sind und tun nur so!
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• #Heimat#
Gib ihm die Kopie und abwarten!Anwalt erst wenn wirklich was passiert!manche Menschen sind lauter als sie sind und tun nur so!
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Schippi schrieb:

Gib ihm die Kopie und abwarten!Anwalt erst wenn wirklich was passiert!manche Menschen sind lauter als sie sind und tun nur so!

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Lars van Ravenzwaaij
26.07.2022 14:31
@Shia
Dein Patient beruft sich auf die DSGVO. Das ist schon mal rechtlich falsch!

Stattdessen greift hier als übergeordnete Norm:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

Demnach sind lose, interne Notizzettel kein Bestandteil der Patientenakte. Ich würde ihm daher schriftlich, unter Hinweis auf § 630g BGB, eine Kopie deiner therapeutischen Akte gegen Vorkasse der Kopierkosten anbieten. Ansonsten ignorieren.
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[mention]Shia[/mention] Dein Patient beruft sich auf die DSGVO. Das ist schon mal rechtlich falsch! Stattdessen greift hier als übergeordnete Norm: [zitat] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630f Dokumentation der Behandlung (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. [u]Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind.[/u] Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.[/zitat] Demnach sind lose, interne Notizzettel kein Bestandteil der Patientenakte. Ich würde ihm daher schriftlich, unter Hinweis auf § 630g BGB, eine Kopie deiner therapeutischen Akte gegen [b]Vorkasse[/b] der Kopierkosten anbieten. Ansonsten ignorieren.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@Shia
Dein Patient beruft sich auf die DSGVO. Das ist schon mal rechtlich falsch!

Stattdessen greift hier als übergeordnete Norm:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

Demnach sind lose, interne Notizzettel kein Bestandteil der Patientenakte. Ich würde ihm daher schriftlich, unter Hinweis auf § 630g BGB, eine Kopie deiner therapeutischen Akte gegen Vorkasse der Kopierkosten anbieten. Ansonsten ignorieren.

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Shia
26.07.2022 14:57
Wow, super danke.
Genau das brauche ichthumbsup
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Wow, super danke. Genau das brauche ich[emoji]thumbsup[/emoji]
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Shia schrieb:

Wow, super danke.
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Joa, da kommt noch was auf uns zu, gerade kam eine bitterböse mail, mit der Drohung sich an den Landesbeauftragten zu wenden.

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