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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Langfristgenehmigung vorhanden-Therapiepause länger als 3 Monate- neue EV nötig?

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Neues Thema
Langfristgenehmigung vorhanden-Therapiepause länger als 3 Monate- neue EV nötig?
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canna41
01.10.2013 06:25
Hallo. Habe leider hier nicht passendes gefunden daher meine Frage an Euch. Nachdem die AOK innerhalb von 3 Tagen eine Langfristgenehmigung für ein Down-Kind von 2 Jahren erteilt und entsprechende Erklärungen zugefügt hat (ersetzt kein Rezept und Originalrezept zurückgesandt haben- Eltern sollten eigentlich Kopie einreichen!) benötigten die Eltern 6 Wochen um telefonisch 1 Termin auszumachen. Dafür benötigte ich jedoch ein neues Rezept. Durch Urlaub des Arztes konnte kein neues Rezept und somit keine Therapie stattfinden. Mittlerweise liegt ein Rezept vor, aber durch Terminschwierigkeiten der Eltern (man steht ja nicht um 8 Uhr auf um pünktlich um 9 Uhr bei der Therapie zu sein) konnte dies nicht zeitgerecht angefangen werden. Ich habe die Eltern aufgefordert eine neues Rezept zu beantragen und dann sofort zur Terminvergabe vorbeizukommen. Jetzt ist jedoch mittlerweile eine Therpiepause von mehr als 3 Monaten eingetreten. Jetzt meine Fragen. 1. Gilt die Langfristgenehmigung dennoch? 2. Muss der Arzt jetzt eine neue Erstverordnung ausstellen? 3. Wird dieses Rezept dann dem Arzt auf sein Budget angerechnet? Vielen Dank für Eure hoffentlich fundierte Hife.

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Hallo. Habe leider hier nicht passendes gefunden daher meine Frage an Euch. Nachdem die AOK innerhalb von 3 Tagen eine Langfristgenehmigung für ein Down-Kind von 2 Jahren erteilt und entsprechende Erklärungen zugefügt hat (ersetzt kein Rezept und Originalrezept zurückgesandt haben- Eltern sollten eigentlich Kopie einreichen!) benötigten die Eltern 6 Wochen um telefonisch 1 Termin auszumachen. Dafür benötigte ich jedoch ein neues Rezept. Durch Urlaub des Arztes konnte kein neues Rezept und somit keine Therapie stattfinden. Mittlerweise liegt ein Rezept vor, aber durch Terminschwierigkeiten der Eltern (man steht ja nicht um 8 Uhr auf um pünktlich um 9 Uhr bei der Therapie zu sein) konnte dies nicht zeitgerecht angefangen werden. Ich habe die Eltern aufgefordert eine neues Rezept zu beantragen und dann sofort zur Terminvergabe vorbeizukommen. Jetzt ist jedoch mittlerweile eine Therpiepause von mehr als 3 Monaten eingetreten. Jetzt meine Fragen. 1. Gilt die Langfristgenehmigung dennoch? 2. Muss der Arzt jetzt eine neue Erstverordnung ausstellen? 3. Wird dieses Rezept dann dem Arzt auf sein Budget angerechnet? Vielen Dank für Eure hoffentlich fundierte Hife.
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canna41 schrieb:

Hallo. Habe leider hier nicht passendes gefunden daher meine Frage an Euch. Nachdem die AOK innerhalb von 3 Tagen eine Langfristgenehmigung für ein Down-Kind von 2 Jahren erteilt und entsprechende Erklärungen zugefügt hat (ersetzt kein Rezept und Originalrezept zurückgesandt haben- Eltern sollten eigentlich Kopie einreichen!) benötigten die Eltern 6 Wochen um telefonisch 1 Termin auszumachen. Dafür benötigte ich jedoch ein neues Rezept. Durch Urlaub des Arztes konnte kein neues Rezept und somit keine Therapie stattfinden. Mittlerweise liegt ein Rezept vor, aber durch Terminschwierigkeiten der Eltern (man steht ja nicht um 8 Uhr auf um pünktlich um 9 Uhr bei der Therapie zu sein) konnte dies nicht zeitgerecht angefangen werden. Ich habe die Eltern aufgefordert eine neues Rezept zu beantragen und dann sofort zur Terminvergabe vorbeizukommen. Jetzt ist jedoch mittlerweile eine Therpiepause von mehr als 3 Monaten eingetreten. Jetzt meine Fragen. 1. Gilt die Langfristgenehmigung dennoch? 2. Muss der Arzt jetzt eine neue Erstverordnung ausstellen? 3. Wird dieses Rezept dann dem Arzt auf sein Budget angerechnet? Vielen Dank für Eure hoffentlich fundierte Hife.

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lexa schumanski
01.10.2013 08:05
1.Genehmigung git doch für 2 Jahre oder?
2.Rezept a.d.R.
3.Was hast Du mit den Budget zu tun? Aber nein Du rechnest DIREKT mit der Kasse ab, der Medizinmann/frau ist nur Papierlieferant.
Aber wills u dir das mit den Eltern antun? wenn die solange brauchen um Ihrem Kind zu helfen, wie soll das mit den weitern Terminen laufen? Viel Spaß mit dehnen.



[bearbeitet am 01.10.13 08:07]
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1.Genehmigung git doch für 2 Jahre oder? 2.Rezept a.d.R. 3.Was hast Du mit den Budget zu tun? Aber nein Du rechnest DIREKT mit der Kasse ab, der Medizinmann/frau ist nur Papierlieferant. Aber wills u dir das mit den Eltern antun? wenn die solange brauchen um Ihrem Kind zu helfen, wie soll das mit den weitern Terminen laufen? Viel Spaß mit dehnen. [bearbeitet am 01.10.13 08:07]
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TheStonie
01.10.2013 12:00
Wenn Therapiepause für 12 Wochen, dann neue Erstverordnung.

Wenn der Schlüssel aber in der Liste für den Langfristigen Behandlungsbedarf ist, dann darf auch wieder a.d.R. verschrieben werden, bin mir aber nicht ganz sicher.
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Wenn Therapiepause für 12 Wochen, dann neue Erstverordnung. Wenn der Schlüssel aber in der Liste für den Langfristigen Behandlungsbedarf ist, dann darf auch wieder a.d.R. verschrieben werden, bin mir aber nicht ganz sicher.
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TheStonie schrieb:

Wenn Therapiepause für 12 Wochen, dann neue Erstverordnung.

Wenn der Schlüssel aber in der Liste für den Langfristigen Behandlungsbedarf ist, dann darf auch wieder a.d.R. verschrieben werden, bin mir aber nicht ganz sicher.

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canna41
01.10.2013 12:47
Hallo. Vielleicht etwas schwierig formuliert. Das Down-Kind ist 2 Jahre alt und die Langfristgenehmigung läuft über 1 Jahr.

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Hallo. Vielleicht etwas schwierig formuliert. Das Down-Kind ist 2 Jahre alt und die Langfristgenehmigung läuft über 1 Jahr.
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canna41 schrieb:

Hallo. Vielleicht etwas schwierig formuliert. Das Down-Kind ist 2 Jahre alt und die Langfristgenehmigung läuft über 1 Jahr.

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lexa schumanski
01.10.2013 12:50
Siehe oben Lanfristgenehmigung nur für VadR
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lexa schumanski schrieb:

Siehe oben Lanfristgenehmigung nur für VadR

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lexa schumanski schrieb:

1.Genehmigung git doch für 2 Jahre oder?
2.Rezept a.d.R.
3.Was hast Du mit den Budget zu tun? Aber nein Du rechnest DIREKT mit der Kasse ab, der Medizinmann/frau ist nur Papierlieferant.
Aber wills u dir das mit den Eltern antun? wenn die solange brauchen um Ihrem Kind zu helfen, wie soll das mit den weitern Terminen laufen? Viel Spaß mit dehnen.



[bearbeitet am 01.10.13 08:07]

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SGBV
01.10.2013 13:11
§ 8 HeilM-RL Abs. 2) Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist nach vorausgegangenen Heilmittelanwendungen kein behandlungsfreies Intervall zu beachten.

Wenn es nicht zu beachten ist, kann man es auch so lesen, dass nach 12 Wochen auch wieder adR verordnet werden darf.

§ 7 Abs. 5) Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist.

Da steht können (nicht müssen). Es ist auch weder ein Rezidiv und noch eine neue Erkrankungsphase. Es ist die gleiche Phase, nur hat die verordnete, notwendige Therapie nicht stattgefunden (eigentlich ein Fall für's Jugendamt, wie es hier geschildert wird).

Im Merkblatt G-BA steht Link:

9. Was passiert, wenn der Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung abgelehnt wird?
Sollte der Antrag nicht genehmigt werden, gelten die Regelungen der Heilmittel-Richtlinie (zu Erst- und Folgeverordnungen sowie Verordnungen außerhalb des Regelfalls) unverändert fort.

Im Umkehrschluss gelten die Regelungen zu Erst-, Folge-Vo und Vo adR bei erfolgter Genehmigung nicht unverändert fort.

Daher würde ich eine neue Vo adR besorgen. Es kann doch auch nicht sein, dass die Frage Budget oder nicht Budget davon abhängt, ob die Eltern das Kind regelmäßig behandeln lassen. Mit einer Erstverordnung fiele die Behandlung wieder ins Budget.
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§ 8 HeilM-RL Abs. 2) Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist nach vorausgegangenen Heilmittelanwendungen kein behandlungsfreies Intervall zu beachten. Wenn es nicht zu beachten ist, kann man es auch so lesen, dass nach 12 Wochen auch wieder adR verordnet werden darf. § 7 Abs. 5) Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist. Da steht können (nicht müssen). Es ist auch weder ein Rezidiv und noch eine neue Erkrankungsphase. Es ist die gleiche Phase, nur hat die verordnete, notwendige Therapie nicht stattgefunden (eigentlich ein Fall für's Jugendamt, wie es hier geschildert wird). Im Merkblatt G-BA stehthttp://www.g-ba.de/downloads/39-261-1595/2012-11-22_HeilM-RL_Merkblatt_mit%20Anlage.pdf: 9. Was passiert, wenn der Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung abgelehnt wird? Sollte der Antrag nicht genehmigt werden, gelten die Regelungen der Heilmittel-Richtlinie (zu Erst- und Folgeverordnungen sowie Verordnungen außerhalb des Regelfalls) unverändert fort. Im Umkehrschluss gelten die Regelungen zu Erst-, Folge-Vo und Vo adR bei erfolgter Genehmigung nicht unverändert fort. Daher würde ich eine neue Vo adR besorgen. Es kann doch auch nicht sein, dass die Frage Budget oder nicht Budget davon abhängt, ob die Eltern das Kind regelmäßig behandeln lassen. Mit einer Erstverordnung fiele die Behandlung wieder ins Budget.
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SGBV schrieb:

§ 8 HeilM-RL Abs. 2) Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist nach vorausgegangenen Heilmittelanwendungen kein behandlungsfreies Intervall zu beachten.

Wenn es nicht zu beachten ist, kann man es auch so lesen, dass nach 12 Wochen auch wieder adR verordnet werden darf.

§ 7 Abs. 5) Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist.

Da steht können (nicht müssen). Es ist auch weder ein Rezidiv und noch eine neue Erkrankungsphase. Es ist die gleiche Phase, nur hat die verordnete, notwendige Therapie nicht stattgefunden (eigentlich ein Fall für's Jugendamt, wie es hier geschildert wird).

Im Merkblatt G-BA steht Link:

9. Was passiert, wenn der Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung abgelehnt wird?
Sollte der Antrag nicht genehmigt werden, gelten die Regelungen der Heilmittel-Richtlinie (zu Erst- und Folgeverordnungen sowie Verordnungen außerhalb des Regelfalls) unverändert fort.

Im Umkehrschluss gelten die Regelungen zu Erst-, Folge-Vo und Vo adR bei erfolgter Genehmigung nicht unverändert fort.

Daher würde ich eine neue Vo adR besorgen. Es kann doch auch nicht sein, dass die Frage Budget oder nicht Budget davon abhängt, ob die Eltern das Kind regelmäßig behandeln lassen. Mit einer Erstverordnung fiele die Behandlung wieder ins Budget.



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