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Garmisch-Partenkirchen Bayern

Wir sind ein Team von 12
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Garmisch-Partenkirchen. Die
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Für den
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Haupttätigkeitsbereich in moderner
physiotherapeutischer Praxis mit
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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung ICD-10 Code vorhanden, Diagnose nicht

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Neues Thema
ICD-10 Code vorhanden, Diagnose nicht
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Casus
04.05.2021 17:38
.. stellt so etwas ein Problem da? Oder ist das egal?

LG
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.. stellt so etwas ein Problem da? Oder ist das egal? LG
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Casus schrieb:

.. stellt so etwas ein Problem da? Oder ist das egal?

LG

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hgb
04.05.2021 18:31
..das ist legal, auf den ICD kommt es an.

mfg hgbblush
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..das ist legal, auf den ICD kommt es an. mfg hgb[emoji]blush[/emoji]
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hgb schrieb:

..das ist legal, auf den ICD kommt es an.

mfg hgbblush

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Alex Moro
04.05.2021 19:57
icd10 ist ja die diagnose :)
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icd10 ist ja die diagnose :)
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Alex Moro schrieb:

icd10 ist ja die diagnose :)

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Nora Weber
05.05.2021 00:59
Sorry, wenn ich manchen mit meinen Zitaten aus der Heilmittel-Richtlinie nerve - aber eigentlich steht da fast alles drin, was bei Verordnungen ein Problem darstellt oder eben passt:

In § 13 Abs. 2 Satz 3 steht als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Heilmittelverordnung: "Anzugeben sind insbesondere [...] k. konkrete behandlungsrelevante Diagnose(n). Die Diagnose ist grundsätzlich als ICD-10-Code anzugeben. Der standardmäßig in den elektronischen Programmen nach § 73 Absatz 10 SGB V hinterlegte ICD-10-Klartext kann ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden." Der ICD-10-Code ist also Pflicht, weitere Angaben lediglich eine mögliche Ergänzung.

Und damit keine weiteren Fragen aufkommen: in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte steht zu diesem Punkt (§ 11 Abs. 2 Satz 3): "Anzugeben sind insbesondere [...] j. die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z.B. Befunde, Vor- undBegleiterkrankungen) sowie gegebenenfalls die Therapieziele, falls sich diese nicht ausder Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben." Hier reicht also auch die Diagnose im Klartext.

Gruß
Nora
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Sorry, wenn ich manchen mit meinen Zitaten aus der Heilmittel-Richtlinie nerve - aber eigentlich steht da fast alles drin, was bei Verordnungen ein Problem darstellt oder eben passt: In § 13 Abs. 2 Satz 3 steht als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Heilmittelverordnung: [i]"Anzugeben sind insbesondere [...] k. konkrete behandlungsrelevante Diagnose(n). [/i][b][i]Die Diagnose ist grundsätzlich als ICD-10-Code anzugeben[/i][/b][i]. Der standardmäßig in den elektronischen Programmen nach § 73 Absatz 10 SGB V hinterlegte ICD-10-Klartext kann ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden."[/i] Der ICD-10-Code ist also Pflicht, weitere Angaben lediglich eine mögliche Ergänzung. Und damit keine weiteren Fragen aufkommen: in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte steht zu diesem Punkt (§ 11 Abs. 2 Satz 3): [i]"Anzugeben sind insbesondere [...] j. die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z.B. Befunde, Vor- undBegleiterkrankungen) sowie gegebenenfalls die Therapieziele, falls sich diese nicht ausder Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben."[/i] Hier reicht also auch die Diagnose im Klartext. Gruß Nora
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hgb
06.05.2021 15:19
Nora, Du hast so recht! Lesen sollte man nach einem Staatsexamen schon können!
mfg hgbstuck_out_tongue_winking_eye
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Nora, Du hast so recht! Lesen sollte man nach einem Staatsexamen schon können! mfg hgb[emoji]stuck_out_tongue_winking_eye[/emoji]
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hgb schrieb:

Nora, Du hast so recht! Lesen sollte man nach einem Staatsexamen schon können!
mfg hgbstuck_out_tongue_winking_eye

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Nora Weber schrieb:

Sorry, wenn ich manchen mit meinen Zitaten aus der Heilmittel-Richtlinie nerve - aber eigentlich steht da fast alles drin, was bei Verordnungen ein Problem darstellt oder eben passt:

In § 13 Abs. 2 Satz 3 steht als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Heilmittelverordnung: "Anzugeben sind insbesondere [...] k. konkrete behandlungsrelevante Diagnose(n). Die Diagnose ist grundsätzlich als ICD-10-Code anzugeben. Der standardmäßig in den elektronischen Programmen nach § 73 Absatz 10 SGB V hinterlegte ICD-10-Klartext kann ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden." Der ICD-10-Code ist also Pflicht, weitere Angaben lediglich eine mögliche Ergänzung.

Und damit keine weiteren Fragen aufkommen: in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte steht zu diesem Punkt (§ 11 Abs. 2 Satz 3): "Anzugeben sind insbesondere [...] j. die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z.B. Befunde, Vor- undBegleiterkrankungen) sowie gegebenenfalls die Therapieziele, falls sich diese nicht ausder Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben." Hier reicht also auch die Diagnose im Klartext.

Gruß
Nora



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