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Hamburg St. Georg

ASKLEPIOS Als einer der größten
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Deutschland verstehen wir uns als
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zusammen, was zusammengehört:
Nähe und Fortschritt, Herzlichkeit
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Innovationen.


Die Asklepios Klinik St. Georg –
an der Außenalster im Herzen von
Hamburg gelegen - ist das älteste
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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung BG-Verordnungen - Behandlungszeitraum nur noch 4 Wochen?

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Neues Thema
BG-Verordnungen - Behandlungszeitraum nur noch 4 Wochen?
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MikeS
26.03.2018 12:27
Von einer grösseren Unfallklinik wurde uns mitgeteilt, dass BG-Verordnungen nur noch über einen Behandlungszeitraum von vier Wochen ausgestellt werden (dürfen). Ist Euch hierzu etwas bekannt und falls ja, hat dies irgendwelche Auswirkungen auf uns? Der Rahmenvertrag hat sich dahingehend ja in keinster Weise geändert.

Danke und Grüsse
MikeS
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Von einer grösseren Unfallklinik wurde uns mitgeteilt, dass BG-Verordnungen nur noch über einen Behandlungszeitraum von vier Wochen ausgestellt werden (dürfen). Ist Euch hierzu etwas bekannt und falls ja, hat dies irgendwelche Auswirkungen auf uns? Der Rahmenvertrag hat sich dahingehend ja in keinster Weise geändert. Danke und Grüsse MikeS
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MikeS schrieb:

Von einer grösseren Unfallklinik wurde uns mitgeteilt, dass BG-Verordnungen nur noch über einen Behandlungszeitraum von vier Wochen ausgestellt werden (dürfen). Ist Euch hierzu etwas bekannt und falls ja, hat dies irgendwelche Auswirkungen auf uns? Der Rahmenvertrag hat sich dahingehend ja in keinster Weise geändert.

Danke und Grüsse
MikeS

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ali
26.03.2018 12:31
Nö, stand “immer“ schon so auf den Rezepten. Nu wolln se dis wohl auch eingehalten.haben...
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Nö, stand “immer“ schon so auf den Rezepten. Nu wolln se dis wohl auch eingehalten.haben...
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ali schrieb:

Nö, stand “immer“ schon so auf den Rezepten. Nu wolln se dis wohl auch eingehalten.haben...

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morpheus-06
26.03.2018 12:35
Da gibt es eine neue Handlungsanweisung an die BG Ärzte.
Quelle VPT
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Handlungsanleitung u.a. für Physiotherapie überarbeitet. Nach Aussage der DGUV hat sich bis auf einen Punkt im Bereich der Physiotherapie nicht viel geändert. Lediglich der Verordnungszeitraum wurde von bisher zwei auf nun vier Wochen verlängert (Seite 6).

Die DGUV hat zugestanden, dass die bisherige Verordnungsdauer von zwei Wochen nicht realistisch war, weil die meisten Verordnungen (z. B. 10 x KG; 3 x pro Woche) nicht innerhalb von zwei Wochen abgearbeitet werden können. Deshalb wurde die Verlängerung auf vier Wochen vorgenommen.

Die DGUV weist dabei auf folgendes hin: In erster Linie hat der verordnende Arzt darauf zu achten, dass seine Verordnung innerhalb des Vier-Wochen-Zeitraumes abgearbeitet werden kann. Verordnet er weniger als drei Behandlungen pro Woche, darf er eben nicht zehn Behandlungen verordnen, sondern muss nach der vorgesehenen Kontrolluntersuchung ggf. eine neue Verordnung ausstellen. Die DGUV hat angekündigt, die Durchgangsärzte nochmals explizit darauf hinzuweisen. Auch Therapeuten sollten die Versicherten anhalten, sich zu dem auf der Verordnung angegebenen Kontrolltermin beim Arzt vorzustellen.

Bisher, so die DGUV, gab es nur vereinzelt Fälle, in denen die Verwaltungen unter Berufung auf die Vier-Wochenfrist Rechnungen gekürzt haben. In allen Fällen konnte eine Lösung im Sinne der Therapeuten herbeigeführt werden.
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Da gibt es eine neue Handlungsanweisung an die BG Ärzte. Quelle VPT Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Handlungsanleitung u.a. für Physiotherapie überarbeitet. Nach Aussage der DGUV hat sich bis auf einen Punkt im Bereich der Physiotherapie nicht viel geändert. Lediglich der Verordnungszeitraum wurde von bisher zwei auf nun vier Wochen verlängert (Seite 6). Die DGUV hat zugestanden, dass die bisherige Verordnungsdauer von zwei Wochen nicht realistisch war, weil die meisten Verordnungen (z. B. 10 x KG; 3 x pro Woche) nicht innerhalb von zwei Wochen abgearbeitet werden können. Deshalb wurde die Verlängerung auf vier Wochen vorgenommen. Die DGUV weist dabei auf folgendes hin: In erster Linie hat der verordnende Arzt darauf zu achten, dass seine Verordnung innerhalb des Vier-Wochen-Zeitraumes abgearbeitet werden kann. Verordnet er weniger als drei Behandlungen pro Woche, darf er eben nicht zehn Behandlungen verordnen, sondern muss nach der vorgesehenen Kontrolluntersuchung ggf. eine neue Verordnung ausstellen. Die DGUV hat angekündigt, die Durchgangsärzte nochmals explizit darauf hinzuweisen. Auch Therapeuten sollten die Versicherten anhalten, sich zu dem auf der Verordnung angegebenen Kontrolltermin beim Arzt vorzustellen. Bisher, so die DGUV, gab es nur vereinzelt Fälle, in denen die Verwaltungen unter Berufung auf die Vier-Wochenfrist Rechnungen gekürzt haben. In allen Fällen konnte eine Lösung im Sinne der Therapeuten herbeigeführt werden.
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MikeS
26.03.2018 17:13
Danke für die Info, haben mittlerweile auch die dazugehörige "Handlungsanleitung" der DGUV erhalten, Wortlaut:

"Für welchen Zeitraum wird verordnet?
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitestgehenden Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verordnungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen. Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behandlungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob

- die KG/PT abzuschließen ist,
- eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
- eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte."


MikeS
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Danke für die Info, haben mittlerweile auch die dazugehörige "Handlungsanleitung" der DGUV erhalten, Wortlaut: [i][b]"Für welchen Zeitraum wird verordnet? Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitestgehenden Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verordnungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen. Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behandlungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob - die KG/PT abzuschließen ist, - eine EAP oder BGSW indiziert ist oder - eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte."[/b][/i] MikeS
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MikeS schrieb:

Danke für die Info, haben mittlerweile auch die dazugehörige "Handlungsanleitung" der DGUV erhalten, Wortlaut:

"Für welchen Zeitraum wird verordnet?
Solange ein erkennbarer, messbarer Funktionsgewinn zur völligen oder weitestgehenden Wiederherstellung zu erwarten ist oder einer drohenden Verschlimmerung vorgebeugt werden kann. Eine Verordnung umfasst längstens 4 Wochen (die Frist beginnt ab Verordnungsdatum). Danach hat eine Kontrolluntersuchung beim verordnenden Arzt zu erfolgen. Es ist ggf. eine weitere Verordnung auszustellen. Nach 4 Wochen ist eine Begründung des verordnenden Arztes für die ggf. weitere Verordnung erforderlich. Ist nach einem Behandlungszeitraum (4 Wochen) kein Funktionsgewinn feststellbar, ist festzulegen, ob

- die KG/PT abzuschließen ist,
- eine EAP oder BGSW indiziert ist oder
- eine andere medizinische Maßnahme, ggf. welche, notwendig sein könnte."


MikeS

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morpheus-06 schrieb:

Da gibt es eine neue Handlungsanweisung an die BG Ärzte.
Quelle VPT
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die Handlungsanleitung u.a. für Physiotherapie überarbeitet. Nach Aussage der DGUV hat sich bis auf einen Punkt im Bereich der Physiotherapie nicht viel geändert. Lediglich der Verordnungszeitraum wurde von bisher zwei auf nun vier Wochen verlängert (Seite 6).

Die DGUV hat zugestanden, dass die bisherige Verordnungsdauer von zwei Wochen nicht realistisch war, weil die meisten Verordnungen (z. B. 10 x KG; 3 x pro Woche) nicht innerhalb von zwei Wochen abgearbeitet werden können. Deshalb wurde die Verlängerung auf vier Wochen vorgenommen.

Die DGUV weist dabei auf folgendes hin: In erster Linie hat der verordnende Arzt darauf zu achten, dass seine Verordnung innerhalb des Vier-Wochen-Zeitraumes abgearbeitet werden kann. Verordnet er weniger als drei Behandlungen pro Woche, darf er eben nicht zehn Behandlungen verordnen, sondern muss nach der vorgesehenen Kontrolluntersuchung ggf. eine neue Verordnung ausstellen. Die DGUV hat angekündigt, die Durchgangsärzte nochmals explizit darauf hinzuweisen. Auch Therapeuten sollten die Versicherten anhalten, sich zu dem auf der Verordnung angegebenen Kontrolltermin beim Arzt vorzustellen.

Bisher, so die DGUV, gab es nur vereinzelt Fälle, in denen die Verwaltungen unter Berufung auf die Vier-Wochenfrist Rechnungen gekürzt haben. In allen Fällen konnte eine Lösung im Sinne der Therapeuten herbeigeführt werden.



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