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Königsborn - Nordrhein-Westfalen

Die Lebensarche Königsborn ist
eine vollstationäre
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schwerst mehrfachbehinderte Kinder,
Jugendliche und
junge Erwachsene im Alter von 0 bis
25 Jahren mit neurologischen
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und den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen. Die jungen
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interdisziplinär von Pädagogen,
Pflegenden, Therapeuten und Ärzten
betreut.
Physiotherapeut (m/w/d)
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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Beihilfe: Verordnung: Fango oder Naturfango?

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Neues Thema
Beihilfe: Verordnung: Fango oder Naturfango?
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Anonymer Teilnehmer
29.06.2015 10:50
Hallo,
ich wurde eben von einem Patienten am Telefon richtig rund gemacht, weil ich angeblich daran "Schuld" sei, dass er auf seinen 80€ Kosten sitzenbleibt. Folgendes war passiert: Privatpat. (beihilfeberechtigt) kam mit ärztlicher Verordnung "Manuelle Therapie und Fango". Ich habe, weil ich nur Naturfango im Angebot habe, auch diese mit 20.50€ abgerechnet. Jetzt der Aufstand, dass die Beihilfestelle (und die PKV) aber nur die 11,80€ zahlen, weil auf DEM REZEPT EXPLIZIT NATURFANGO hätte stehen müssen, damit ich das auch abrechnen darf!!!!
Gibts das?? Ich habe das noch nie erlebt! Auf Rezepten steht immer FANGO, und ob ich jetzt Peloidfango oder Naturfango (einmal verwendbar) beim Patienten anwende, das hängt doch vom Leistungserbringer ab!!!
Das habe ich dem Patienten eben auch am Telefon erklärt, da meinte er, die oben genannte Info sei von seiner Beihilfestelle und ich hätte die Schuld daran und müsse ihm die 80€ rückerstatten. Als ich daraufhin meinte, dass er bitte eine andere Tonart anschlagen soll und dass ich überhaupt nicht "schuld" sei , meinte er , dass nachdem ich meinen Fehler nicht einsehe und ihm die Kosten nicht erstatte ,er nun Rufmord betreiben würde.
Mir blieb die Sprache weg. Bin ich nicht richtig informiert, oder ist der Typ einfach wahnsinnig? Da bin ich aber jetzt gespannt, ob er mich im Internet durch den Dreck ziehen wird.... Eigentlich sollte es mir egal sein, aber es ttrifft mich doch ...
Wer kann mir was zu dem Thema "Naturfango" auf Rezept sagen?? Danke euch!
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Hallo, ich wurde eben von einem Patienten am Telefon richtig rund gemacht, weil ich angeblich daran "Schuld" sei, dass er auf seinen 80€ Kosten sitzenbleibt. Folgendes war passiert: Privatpat. (beihilfeberechtigt) kam mit ärztlicher Verordnung "Manuelle Therapie und Fango". Ich habe, weil ich nur Naturfango im Angebot habe, auch diese mit 20.50€ abgerechnet. Jetzt der Aufstand, dass die Beihilfestelle (und die PKV) aber nur die 11,80€ zahlen, weil auf DEM REZEPT EXPLIZIT NATURFANGO hätte stehen müssen, damit ich das auch abrechnen darf!!!! Gibts das?? Ich habe das noch nie erlebt! Auf Rezepten steht immer FANGO, und ob ich jetzt Peloidfango oder Naturfango (einmal verwendbar) beim Patienten anwende, das hängt doch vom Leistungserbringer ab!!! Das habe ich dem Patienten eben auch am Telefon erklärt, da meinte er, die oben genannte Info sei von seiner Beihilfestelle und ich hätte die Schuld daran und müsse ihm die 80€ rückerstatten. Als ich daraufhin meinte, dass er bitte eine andere Tonart anschlagen soll und dass ich überhaupt nicht "schuld" sei , meinte er , dass nachdem ich meinen Fehler nicht einsehe und ihm die Kosten nicht erstatte ,er nun Rufmord betreiben würde. Mir blieb die Sprache weg. Bin ich nicht richtig informiert, oder ist der Typ einfach wahnsinnig? Da bin ich aber jetzt gespannt, ob er mich im Internet durch den Dreck ziehen wird.... Eigentlich sollte es mir egal sein, aber es ttrifft mich doch ... Wer kann mir was zu dem Thema "Naturfango" auf Rezept sagen?? Danke euch!
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Hallo,
ich wurde eben von einem Patienten am Telefon richtig rund gemacht, weil ich angeblich daran "Schuld" sei, dass er auf seinen 80€ Kosten sitzenbleibt. Folgendes war passiert: Privatpat. (beihilfeberechtigt) kam mit ärztlicher Verordnung "Manuelle Therapie und Fango". Ich habe, weil ich nur Naturfango im Angebot habe, auch diese mit 20.50€ abgerechnet. Jetzt der Aufstand, dass die Beihilfestelle (und die PKV) aber nur die 11,80€ zahlen, weil auf DEM REZEPT EXPLIZIT NATURFANGO hätte stehen müssen, damit ich das auch abrechnen darf!!!!
Gibts das?? Ich habe das noch nie erlebt! Auf Rezepten steht immer FANGO, und ob ich jetzt Peloidfango oder Naturfango (einmal verwendbar) beim Patienten anwende, das hängt doch vom Leistungserbringer ab!!!
Das habe ich dem Patienten eben auch am Telefon erklärt, da meinte er, die oben genannte Info sei von seiner Beihilfestelle und ich hätte die Schuld daran und müsse ihm die 80€ rückerstatten. Als ich daraufhin meinte, dass er bitte eine andere Tonart anschlagen soll und dass ich überhaupt nicht "schuld" sei , meinte er , dass nachdem ich meinen Fehler nicht einsehe und ihm die Kosten nicht erstatte ,er nun Rufmord betreiben würde.
Mir blieb die Sprache weg. Bin ich nicht richtig informiert, oder ist der Typ einfach wahnsinnig? Da bin ich aber jetzt gespannt, ob er mich im Internet durch den Dreck ziehen wird.... Eigentlich sollte es mir egal sein, aber es ttrifft mich doch ...
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Inche
29.06.2015 11:03
Erstmal unabhänig welche Fango Du verwendest musst und solltest Du keine Beihilfe Preise abrechnen sondern Deine Privat Preise. Der Patient muss also sowieso seinen Eigenanteil erbringen. Bisher hatt immer nur Fango ohne weitere Spezifikation auf den Vo gestanden bisher gab es nie Probleme.
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Erstmal unabhänig welche Fango Du verwendest musst und solltest Du keine Beihilfe Preise abrechnen sondern Deine Privat Preise. Der Patient muss also sowieso seinen Eigenanteil erbringen. Bisher hatt immer nur Fango ohne weitere Spezifikation auf den Vo gestanden bisher gab es nie Probleme.
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Anonymer Teilnehmer
29.06.2015 11:26
Ja, das habe ich nämlich auch noch nie erlebt, dass auf dem Rezept zwischen Fango und Naturfango unterschieden werden muss! Aber wenn die Zuständige in der Beihilfestelle ihm das so sagt, dann wird das wohl stimmen...zumindest bei dieser speziellen Beihilfestelle!
(Das mit den Beihilfepreisen ist schon alles recht so, wie es ist. Ich habe meine eigene Kalkulation wieviel mir welche Behandlung "wert" ist und daher hat auch jeder Posten seinen Preis.)
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Ja, das habe ich nämlich auch noch nie erlebt, dass auf dem Rezept zwischen Fango und Naturfango unterschieden werden muss! Aber wenn die Zuständige in der Beihilfestelle ihm das so sagt, dann wird das wohl stimmen...zumindest bei dieser speziellen Beihilfestelle! (Das mit den Beihilfepreisen ist schon alles recht so, wie es ist. Ich habe meine eigene Kalkulation wieviel mir welche Behandlung "wert" ist und daher hat auch jeder Posten seinen Preis.)
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Ja, das habe ich nämlich auch noch nie erlebt, dass auf dem Rezept zwischen Fango und Naturfango unterschieden werden muss! Aber wenn die Zuständige in der Beihilfestelle ihm das so sagt, dann wird das wohl stimmen...zumindest bei dieser speziellen Beihilfestelle!
(Das mit den Beihilfepreisen ist schon alles recht so, wie es ist. Ich habe meine eigene Kalkulation wieviel mir welche Behandlung "wert" ist und daher hat auch jeder Posten seinen Preis.)

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Inche schrieb:

Erstmal unabhänig welche Fango Du verwendest musst und solltest Du keine Beihilfe Preise abrechnen sondern Deine Privat Preise. Der Patient muss also sowieso seinen Eigenanteil erbringen. Bisher hatt immer nur Fango ohne weitere Spezifikation auf den Vo gestanden bisher gab es nie Probleme.

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REHA am Kreuz
29.06.2015 11:35
ZITATT: "weil auf DEM REZEPT EXPLIZIT NATURFANGO hätte stehen müssen, damit ich das auch abrechnen darf!!!!"

Der Satz ist falsch. Es müsste so draufstehen, damit er das erstattet bekommt. So wird es richtig. Das ist aber sein Problem. Jeder Beamter muss seine Beihilfevorschriften kennen (nicht jeder Physio) und wenn er Wert auf höchstmögliche Erstattung legt, muss er selbst dafür sorgen, dass alles beihilfekonform ist. Die Beihilfevorschriften gelten nur im Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und seinem Dienstherrn. Sie sind für Leistungserbringer völlig irrelevant. Das gleiche hilt für private Versicherungsverträge. Sie gelten nur Versicherungsgeber und -nehmer. Der Leistungserbringer muss sie weder kennen noch einhalten. Vielen Patienten muss das erst gesagt werden, sie kommen leider oft nicht von selbst drauf.
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ZITATT: "weil auf DEM REZEPT EXPLIZIT NATURFANGO hätte stehen müssen, damit ich das auch abrechnen darf!!!!" Der Satz ist falsch. Es müsste so draufstehen, damit er das erstattet bekommt. So wird es richtig. Das ist aber sein Problem. Jeder Beamter muss seine Beihilfevorschriften kennen (nicht jeder Physio) und wenn er Wert auf höchstmögliche Erstattung legt, muss er selbst dafür sorgen, dass alles beihilfekonform ist. Die Beihilfevorschriften gelten nur im Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und seinem Dienstherrn. Sie sind für Leistungserbringer völlig irrelevant. Das gleiche hilt für private Versicherungsverträge. Sie gelten nur Versicherungsgeber und -nehmer. Der Leistungserbringer muss sie weder kennen noch einhalten. Vielen Patienten muss das erst gesagt werden, sie kommen leider oft nicht von selbst drauf.
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ali
29.06.2015 22:17
und es muss NICHT mal Naturfango drauf stehen, damit die Beihilfe dies erstattet !

Je nach Sachbearbeiter muss der Patient denn ggf. zwar etwas argumentieren, aber es sollte schlussendlich kein Problem sein....
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und es muss NICHT mal Naturfango drauf stehen, damit die Beihilfe dies erstattet ! Je nach Sachbearbeiter muss der Patient denn ggf. zwar etwas argumentieren, aber es sollte schlussendlich kein Problem sein....
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ali schrieb:

und es muss NICHT mal Naturfango drauf stehen, damit die Beihilfe dies erstattet !

Je nach Sachbearbeiter muss der Patient denn ggf. zwar etwas argumentieren, aber es sollte schlussendlich kein Problem sein....

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REHA am Kreuz
30.06.2015 13:00
ergänzender Hinweis:

Paragraph 630c BGB (Pflicht zur Wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten - neu durch Patientenrechtegesetz):

„(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.“

Könnte der Patient nachweisen, dass der Therapeut besser als er wusste, dass es mit der Erstattung von Fango Probleme geben könnte, hätte der aufklären müssen. Manche Gerichte sagen sogar, dass der Hinweis, der Patient könnte auf Kosten sitzen bleiben, zu un-konkret ist. Es gab Urteile, wo der Privatpatient nur Kassenpreise deswegen zahlen musste (allerdings beim Arzt) .

Schriftl. Behandlungsvertrag mit Preisangabe und diesem Hinweis (ggf. keine volle Kostenerstattung) ist daher das Minimum (= ein MUSS).
Beim Beamten ist es allerdings einfacher, im Streitfall zu gewinnen, weil es darauf ankommt, wer es besser wissen musste. Das dürfte dann doch wohl der Beamte gegenüber dem Therapeuten sein.

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ergänzender Hinweis: Paragraph 630c BGB (Pflicht zur Wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten - neu durch Patientenrechtegesetz): „(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.“ Könnte der Patient nachweisen, dass der Therapeut besser als er wusste, dass es mit der Erstattung von Fango Probleme geben könnte, hätte der aufklären müssen. Manche Gerichte sagen sogar, dass der Hinweis, der Patient könnte auf Kosten sitzen bleiben, zu un-konkret ist. Es gab Urteile, wo der Privatpatient nur Kassenpreise deswegen zahlen musste (allerdings beim Arzt) . Schriftl. Behandlungsvertrag mit Preisangabe und diesem Hinweis (ggf. keine volle Kostenerstattung) ist daher das Minimum (= ein MUSS). Beim Beamten ist es allerdings einfacher, im Streitfall zu gewinnen, weil es darauf ankommt, wer es besser wissen musste. Das dürfte dann doch wohl der Beamte gegenüber dem Therapeuten sein. http://www.nav-virchowbund.de/uploads/files/nila_0713_s32_goae.pdf
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REHA am Kreuz schrieb:

ergänzender Hinweis:

Paragraph 630c BGB (Pflicht zur Wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten - neu durch Patientenrechtegesetz):

„(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.“

Könnte der Patient nachweisen, dass der Therapeut besser als er wusste, dass es mit der Erstattung von Fango Probleme geben könnte, hätte der aufklären müssen. Manche Gerichte sagen sogar, dass der Hinweis, der Patient könnte auf Kosten sitzen bleiben, zu un-konkret ist. Es gab Urteile, wo der Privatpatient nur Kassenpreise deswegen zahlen musste (allerdings beim Arzt) .

Schriftl. Behandlungsvertrag mit Preisangabe und diesem Hinweis (ggf. keine volle Kostenerstattung) ist daher das Minimum (= ein MUSS).
Beim Beamten ist es allerdings einfacher, im Streitfall zu gewinnen, weil es darauf ankommt, wer es besser wissen musste. Das dürfte dann doch wohl der Beamte gegenüber dem Therapeuten sein.

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Eberhard
30.06.2015 18:08
.................Könnte der Patient nachweisen, dass der Therapeut besser als er wusste, dass es mit der Erstattung von Fango Probleme geben könnte, hätte der aufklären müssen. Manche Gerichte sagen sogar, dass der Hinweis, der Patient könnte auf Kosten sitzen bleiben, zu un-konkret ist. Es gab Urteile, wo der Privatpatient nur Kassenpreise deswegen zahlen musste (allerdings beim Arzt) . ......................

Bei einigen tausend Patienten habe ich von keinem gewusst, dass der eine oder andere überhaupt oder eventuell Beihilfe bekommt. Und wenn ich es gewusst hätte, hätte ich es trotzdem nicht gewusst. Abgesehen davon, habe ich jahrzehntelang tatsächlich nicht gewusst, was Beihilfe wirklich ist. Jeder P-Patient war für mich einfach ein P-Patient. Bis zum heutigen Tag ist Beihilfe, wie der Name schon sagt eine Hilfe, die dem PP hilft einen Gesamtbetrag zu bezahlen.
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• Evemarie Kaiser
.................Könnte der Patient nachweisen, dass der Therapeut besser als er wusste, dass es mit der Erstattung von Fango Probleme geben könnte, hätte der aufklären müssen. Manche Gerichte sagen sogar, dass der Hinweis, der Patient könnte auf Kosten sitzen bleiben, zu un-konkret ist. Es gab Urteile, wo der Privatpatient nur Kassenpreise deswegen zahlen musste (allerdings beim Arzt) . ...................... Bei einigen tausend Patienten habe ich von keinem gewusst, dass der eine oder andere überhaupt oder eventuell Beihilfe bekommt. Und wenn ich es gewusst hätte, hätte ich es trotzdem nicht gewusst. Abgesehen davon, habe ich jahrzehntelang tatsächlich nicht gewusst, was Beihilfe wirklich ist. Jeder P-Patient war für mich einfach ein P-Patient. Bis zum heutigen Tag ist Beihilfe, wie der Name schon sagt eine Hilfe, die dem PP hilft einen Gesamtbetrag zu bezahlen.
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Eberhard schrieb:

.................Könnte der Patient nachweisen, dass der Therapeut besser als er wusste, dass es mit der Erstattung von Fango Probleme geben könnte, hätte der aufklären müssen. Manche Gerichte sagen sogar, dass der Hinweis, der Patient könnte auf Kosten sitzen bleiben, zu un-konkret ist. Es gab Urteile, wo der Privatpatient nur Kassenpreise deswegen zahlen musste (allerdings beim Arzt) . ......................

Bei einigen tausend Patienten habe ich von keinem gewusst, dass der eine oder andere überhaupt oder eventuell Beihilfe bekommt. Und wenn ich es gewusst hätte, hätte ich es trotzdem nicht gewusst. Abgesehen davon, habe ich jahrzehntelang tatsächlich nicht gewusst, was Beihilfe wirklich ist. Jeder P-Patient war für mich einfach ein P-Patient. Bis zum heutigen Tag ist Beihilfe, wie der Name schon sagt eine Hilfe, die dem PP hilft einen Gesamtbetrag zu bezahlen.

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Wonderwoman
01.07.2015 11:05
Also bei mir erhalten Privatpatienten (Beihilfe ist ja nichts anderes) natürlich ein Exemplar der Vergütungsvereinbarung. Damit ist das Problem erledigt, weil man vom Patienten verlangen kann, dass er selbst nachrechnet.
Außerdem frage ich grundsätzlich nicht nach, wie der Patient versichert ist. Das kann nicht mein Problem sein...
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• morpheus-06
Also bei mir erhalten Privatpatienten (Beihilfe ist ja nichts anderes) natürlich ein Exemplar der Vergütungsvereinbarung. Damit ist das Problem erledigt, weil man vom Patienten verlangen kann, dass er selbst nachrechnet. Außerdem frage ich grundsätzlich nicht nach, wie der Patient versichert ist. Das kann nicht mein Problem sein...
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Wonderwoman schrieb:

Also bei mir erhalten Privatpatienten (Beihilfe ist ja nichts anderes) natürlich ein Exemplar der Vergütungsvereinbarung. Damit ist das Problem erledigt, weil man vom Patienten verlangen kann, dass er selbst nachrechnet.
Außerdem frage ich grundsätzlich nicht nach, wie der Patient versichert ist. Das kann nicht mein Problem sein...

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Eberhard
01.07.2015 18:44
Eben, wie der PP versichert kann nicht unser Problem sein und wir sollten uns davor hüten, es zu unserem Ploblem zu machen.
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Eben, wie der PP versichert kann nicht unser Problem sein und wir sollten uns davor hüten, es zu unserem Ploblem zu machen.
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Eberhard schrieb:

Eben, wie der PP versichert kann nicht unser Problem sein und wir sollten uns davor hüten, es zu unserem Ploblem zu machen.

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REHA am Kreuz schrieb:

ZITATT: "weil auf DEM REZEPT EXPLIZIT NATURFANGO hätte stehen müssen, damit ich das auch abrechnen darf!!!!"

Der Satz ist falsch. Es müsste so draufstehen, damit er das erstattet bekommt. So wird es richtig. Das ist aber sein Problem. Jeder Beamter muss seine Beihilfevorschriften kennen (nicht jeder Physio) und wenn er Wert auf höchstmögliche Erstattung legt, muss er selbst dafür sorgen, dass alles beihilfekonform ist. Die Beihilfevorschriften gelten nur im Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und seinem Dienstherrn. Sie sind für Leistungserbringer völlig irrelevant. Das gleiche hilt für private Versicherungsverträge. Sie gelten nur Versicherungsgeber und -nehmer. Der Leistungserbringer muss sie weder kennen noch einhalten. Vielen Patienten muss das erst gesagt werden, sie kommen leider oft nicht von selbst drauf.

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Achilles2
29.06.2015 22:44
Hallo anonymer Teilnehmer,

bitte unterrrichte den Patienten dahingehend, daß in seiner blöden "Liste der beihilfefähigen Behandlungen" wörtlich zu lesen ist: "Lfd.-Nr. 22 Heilpackungen a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe Punkt 2 bei Anwendung!!! einmal verwendbarer natürlicher Peloide.... als Teilpackung 20,50 Euro, als Großpackung 28,20 Euro".

Es steht nicht dort: "Bei Verordnung".

Genau daß soll der Beamte so vehement bei seinem Sachbearbeiter betonen und nicht Dich schlecht machen. Der Sachbearbeiter soll mal seinen Text genauestens durchlesen. :point_up: :point_up: :point_up:

Mit kollegialen Grüßen

Achilles 2
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• ali
Hallo anonymer Teilnehmer, bitte unterrrichte den Patienten dahingehend, daß in seiner blöden "Liste der beihilfefähigen Behandlungen" wörtlich zu lesen ist: "Lfd.-Nr. 22 Heilpackungen a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe Punkt 2 [b][u]bei Anwendung!!![/u][/b] einmal verwendbarer natürlicher Peloide.... als Teilpackung 20,50 Euro, als Großpackung 28,20 Euro". Es steht nicht dort: "Bei Verordnung". Genau daß soll der Beamte so vehement bei seinem Sachbearbeiter betonen und nicht Dich schlecht machen. Der Sachbearbeiter soll mal seinen Text genauestens durchlesen. :point_up: :point_up: :point_up: Mit kollegialen Grüßen Achilles 2
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Anonymer Teilnehmer
30.06.2015 09:36
Ja, ich war mir bisher genauso sicher wie ihr, dass Naturfango nicht auf der Verordnung draufstehen muss.
Muss aber, wenn der Patient diese von der Beihilfe erstattet bekommen soll. Zumindest läuft das bei dieser speziellen Beihilfestelle so.
Also ab jetzt die Patienten drauf hinweisen, dass die Kosten soundso hoch sein werden und sie im schlechtesten Fall pro Fango nur die 11,80 erstattet bekommen, die Differenz also draufzahlen müssen.
Einen schönen Tag euch mit vielen lieben Patienten :wink:
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Ja, ich war mir bisher genauso sicher wie ihr, dass Naturfango nicht auf der Verordnung draufstehen muss. Muss aber, wenn der Patient diese von der Beihilfe erstattet bekommen soll. Zumindest läuft das bei dieser speziellen Beihilfestelle so. Also ab jetzt die Patienten drauf hinweisen, dass die Kosten soundso hoch sein werden und sie im schlechtesten Fall pro Fango nur die 11,80 erstattet bekommen, die Differenz also draufzahlen müssen. Einen schönen Tag euch mit vielen lieben Patienten :wink:
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Anonymer Teilnehmer schrieb:

Ja, ich war mir bisher genauso sicher wie ihr, dass Naturfango nicht auf der Verordnung draufstehen muss.
Muss aber, wenn der Patient diese von der Beihilfe erstattet bekommen soll. Zumindest läuft das bei dieser speziellen Beihilfestelle so.
Also ab jetzt die Patienten drauf hinweisen, dass die Kosten soundso hoch sein werden und sie im schlechtesten Fall pro Fango nur die 11,80 erstattet bekommen, die Differenz also draufzahlen müssen.
Einen schönen Tag euch mit vielen lieben Patienten :wink:

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ali
30.06.2015 10:03
Wie geschrieben es ist Sache des Patienten sich mit dem Behilfesachbearbeiter auseinanderzusetzen.
Diese Ansicht ist NICHT durch die Richtlinien gestützt, siehe Archilles.
Von daher...
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Wie geschrieben es ist Sache des Patienten sich mit dem Behilfesachbearbeiter auseinanderzusetzen. Diese Ansicht ist NICHT durch die Richtlinien gestützt, siehe Archilles. Von daher...
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ali schrieb:

Wie geschrieben es ist Sache des Patienten sich mit dem Behilfesachbearbeiter auseinanderzusetzen.
Diese Ansicht ist NICHT durch die Richtlinien gestützt, siehe Archilles.
Von daher...

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Achilles2 schrieb:

Hallo anonymer Teilnehmer,

bitte unterrrichte den Patienten dahingehend, daß in seiner blöden "Liste der beihilfefähigen Behandlungen" wörtlich zu lesen ist: "Lfd.-Nr. 22 Heilpackungen a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe Punkt 2 bei Anwendung!!! einmal verwendbarer natürlicher Peloide.... als Teilpackung 20,50 Euro, als Großpackung 28,20 Euro".

Es steht nicht dort: "Bei Verordnung".

Genau daß soll der Beamte so vehement bei seinem Sachbearbeiter betonen und nicht Dich schlecht machen. Der Sachbearbeiter soll mal seinen Text genauestens durchlesen. :point_up: :point_up: :point_up:

Mit kollegialen Grüßen

Achilles 2

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paula443
20.07.2015 15:21
Also ich mische mich gern mal mit ein. Hier wird doch einscheinend zwischen "einmal" und "mehrmals" verwendbaren Fangopackungen unterschieden. Sowohl die einfachen als auch die mehrfachen sind Naturfango, jedoch lässt sich nur das einfach verwendbare zu 20,50€ abrechnen. Andernfalls gibt es nur noch die Unterscheidung zwischen einfacher Wärmetherapie (Rotlicht oder Wärmeträger, die nicht Pelose sind). Hier wäre es korrekt, dass wenn Wärmetherapie verordnet ist und nicht Fango genauer spezifiziert ist, kann auch nur die normale Wärmetherapie abgerechnet werden.
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Also ich mische mich gern mal mit ein. Hier wird doch einscheinend zwischen "einmal" und "mehrmals" verwendbaren Fangopackungen unterschieden. Sowohl die einfachen als auch die mehrfachen sind Naturfango, jedoch lässt sich nur das einfach verwendbare zu 20,50€ abrechnen. Andernfalls gibt es nur noch die Unterscheidung zwischen einfacher Wärmetherapie (Rotlicht oder Wärmeträger, die nicht Pelose sind). Hier wäre es korrekt, dass wenn Wärmetherapie verordnet ist und nicht Fango genauer spezifiziert ist, kann auch nur die normale Wärmetherapie abgerechnet werden.
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paula443 schrieb:

Also ich mische mich gern mal mit ein. Hier wird doch einscheinend zwischen "einmal" und "mehrmals" verwendbaren Fangopackungen unterschieden. Sowohl die einfachen als auch die mehrfachen sind Naturfango, jedoch lässt sich nur das einfach verwendbare zu 20,50€ abrechnen. Andernfalls gibt es nur noch die Unterscheidung zwischen einfacher Wärmetherapie (Rotlicht oder Wärmeträger, die nicht Pelose sind). Hier wäre es korrekt, dass wenn Wärmetherapie verordnet ist und nicht Fango genauer spezifiziert ist, kann auch nur die normale Wärmetherapie abgerechnet werden.



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