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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung AOK Absetzungen

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AOK Absetzungen
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paul849
15.12.2013 21:44
Ich habe mal eine Frage : Wenn die Aok ein Rezept zurück gibt weil es nicht richtig ausgefüllt hat , und auch schon bei der Krankenkasse war kann man dann vom Arzt ein neues ausstellen lassen und dann als Orginal zur Abrechnung erneut geben.
Wer hat da Erfahrungen ?
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Ich habe mal eine Frage : Wenn die Aok ein Rezept zurück gibt weil es nicht richtig ausgefüllt hat , und auch schon bei der Krankenkasse war kann man dann vom Arzt ein neues ausstellen lassen und dann als Orginal zur Abrechnung erneut geben. Wer hat da Erfahrungen ?
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paul849 schrieb:

Ich habe mal eine Frage : Wenn die Aok ein Rezept zurück gibt weil es nicht richtig ausgefüllt hat , und auch schon bei der Krankenkasse war kann man dann vom Arzt ein neues ausstellen lassen und dann als Orginal zur Abrechnung erneut geben.
Wer hat da Erfahrungen ?

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Robikinobi
15.12.2013 21:58
sei froh dass du überhaupt das Rezept zurück bekommen hast, mir würde damit gedroht dass sie dass beim nächsten Mal einbehalten.

Ich würde das Rezept korrigieren und beim Arzt abstempeln und mit Unterschrift versehen, sodass du es wieder einreichen kannst.
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sei froh dass du überhaupt das Rezept zurück bekommen hast, mir würde damit gedroht dass sie dass beim nächsten Mal einbehalten. Ich würde das Rezept korrigieren und beim Arzt abstempeln und mit Unterschrift versehen, sodass du es wieder einreichen kannst.
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Robikinobi schrieb:

sei froh dass du überhaupt das Rezept zurück bekommen hast, mir würde damit gedroht dass sie dass beim nächsten Mal einbehalten.

Ich würde das Rezept korrigieren und beim Arzt abstempeln und mit Unterschrift versehen, sodass du es wieder einreichen kannst.

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SGBV
15.12.2013 22:10
Wenn die Kasse es zum Ändern zurückgibt, ist egal, wie geändert wird. Wenn der Arzt neu ausstellt, muss wegen der Patientenunterschriften auf der Rückseite das "falsche" Rezept drangetackert werden, wenn es erneut eingereicht wird. Es kann auch die zurückgeschickte Vo geändert und wieder eingereicht werden. § 13 Abs. 1 Satz 3 Heilmittelrichtlinie ist zu beachten: Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 16 Absatz 2 und 5 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.



[bearbeitet am 15.12.13 22:13]
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Wenn die Kasse es zum Ändern zurückgibt, ist egal, wie geändert wird. Wenn der Arzt neu ausstellt, muss wegen der Patientenunterschriften auf der Rückseite das "falsche" Rezept drangetackert werden, wenn es erneut eingereicht wird. Es kann auch die zurückgeschickte Vo geändert und wieder eingereicht werden. § 13 Abs. 1 Satz 3 Heilmittelrichtlinie ist zu beachten: Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 16 Absatz 2 und 5 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. [bearbeitet am 15.12.13 22:13]
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paul849
15.12.2013 22:17
Die Kasse hat geschrieben das eine Änderung nicht zulässig ist und das Orginal einbehalten. Wenn ich jetzt das Rezept neu auschreiben lasse und quittieren lasse bekomme ich dann mein Geld ?
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Die Kasse hat geschrieben das eine Änderung nicht zulässig ist und das Orginal einbehalten. Wenn ich jetzt das Rezept neu auschreiben lasse und quittieren lasse bekomme ich dann mein Geld ?
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paul849 schrieb:

Die Kasse hat geschrieben das eine Änderung nicht zulässig ist und das Orginal einbehalten. Wenn ich jetzt das Rezept neu auschreiben lasse und quittieren lasse bekomme ich dann mein Geld ?

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SGBV
15.12.2013 22:27
Manche berichten hier, dass sie das so praktizieren. Ein Verstoß gegen den RV läge dann vor, da der Patient nicht am Tag der Leistungsabgabe unterschreibt.

Warum hat die Kasse abgesetzt? Vielleicht gibt es eine legale Möglichkeit, noch an das Geld zu kommen.
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• morpheus-06
Manche berichten hier, dass sie das so praktizieren. Ein Verstoß gegen den RV läge dann vor, da der Patient nicht am Tag der Leistungsabgabe unterschreibt. Warum hat die Kasse abgesetzt? Vielleicht gibt es eine legale Möglichkeit, noch an das Geld zu kommen.
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SGBV schrieb:

Manche berichten hier, dass sie das so praktizieren. Ein Verstoß gegen den RV läge dann vor, da der Patient nicht am Tag der Leistungsabgabe unterschreibt.

Warum hat die Kasse abgesetzt? Vielleicht gibt es eine legale Möglichkeit, noch an das Geld zu kommen.

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morpheus-06
16.12.2013 07:24
SGBV schrieb:

> Manche berichten hier, dass sie das so praktizieren. Ein
> Verstoß gegen den RV läge dann vor, da der Patient nicht am Tag
> der Leistungsabgabe unterschreibt.
>
> Warum hat die Kasse abgesetzt? Vielleicht gibt es eine legale
> Möglichkeit, noch an das Geld zu kommen.


und hier müsste jeder PI seine Möglichkeiten kennen :smile:
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SGBV schrieb: > Manche berichten hier, dass sie das so praktizieren. Ein > Verstoß gegen den RV läge dann vor, da der Patient nicht am Tag > der Leistungsabgabe unterschreibt. > > Warum hat die Kasse abgesetzt? Vielleicht gibt es eine legale > Möglichkeit, noch an das Geld zu kommen. und hier müsste jeder PI seine Möglichkeiten kennen :smile:
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morpheus-06 schrieb:

SGBV schrieb:

> Manche berichten hier, dass sie das so praktizieren. Ein
> Verstoß gegen den RV läge dann vor, da der Patient nicht am Tag
> der Leistungsabgabe unterschreibt.
>
> Warum hat die Kasse abgesetzt? Vielleicht gibt es eine legale
> Möglichkeit, noch an das Geld zu kommen.


und hier müsste jeder PI seine Möglichkeiten kennen :smile:

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paul849
16.12.2013 08:39
Falscher Indikationsschlüssel.
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Falscher Indikationsschlüssel.
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paul849 schrieb:

Falscher Indikationsschlüssel.

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SGBV
16.12.2013 09:55
Steht im RV Eurer AOK, dass der Therapeut einen falschen IKS selbst berichtigen darf? Wenn ja, war die Vo an sich gültig (da der RV ein Abweichen von der HMR erlaubt) und es handelt sich nur um einen Fehler des Therapeuten beim Abrechnen. Da der RV erlaubt, Abrechnungsfehler zu korrigieren
(beim VdeK klingt das so: Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Ersatzkasse dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Eine Abweisung der Gesamtabrechnung ist nur bei folgenden Fehlern möglich:...Beanstandungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden. Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des Zugelassenen - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden und sind ab der Prüfstufe IV (Prüfung im Fachverfahren der einzelnen Krankenkasse) der Technische Anlage 1 von der Ersatzkasse zu begründen. ...),
solltest Du unter Einreichung einer Vo-Kopie (oder Nachberechnungsformular) den Fehler berichtigen und Widerspruch gegen die Absetzung einlegen.
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• paul849
• jojohppt
Steht im RV Eurer AOK, dass der Therapeut einen falschen IKS selbst berichtigen darf? Wenn ja, war die Vo an sich gültig (da der RV ein Abweichen von der HMR erlaubt) und es handelt sich nur um einen Fehler des Therapeuten beim Abrechnen. Da der RV erlaubt, Abrechnungsfehler zu korrigieren (beim VdeK klingt das so: Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Ersatzkasse dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Eine Abweisung der Gesamtabrechnung ist nur bei folgenden Fehlern möglich:...Beanstandungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden. Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des Zugelassenen - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden und sind ab der Prüfstufe IV (Prüfung im Fachverfahren der einzelnen Krankenkasse) der Technische Anlage 1 von der Ersatzkasse zu begründen. ...), solltest Du unter Einreichung einer Vo-Kopie (oder Nachberechnungsformular) den Fehler berichtigen und Widerspruch gegen die Absetzung einlegen.
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SGBV schrieb:

Steht im RV Eurer AOK, dass der Therapeut einen falschen IKS selbst berichtigen darf? Wenn ja, war die Vo an sich gültig (da der RV ein Abweichen von der HMR erlaubt) und es handelt sich nur um einen Fehler des Therapeuten beim Abrechnen. Da der RV erlaubt, Abrechnungsfehler zu korrigieren
(beim VdeK klingt das so: Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Ersatzkasse dem Zugelassenen die eingereichten Unterlagen oder die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Eine Abweisung der Gesamtabrechnung ist nur bei folgenden Fehlern möglich:...Beanstandungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang schriftlich geltend gemacht werden. Rückforderungen können - auch ohne Einverständnis des Zugelassenen - mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden und sind ab der Prüfstufe IV (Prüfung im Fachverfahren der einzelnen Krankenkasse) der Technische Anlage 1 von der Ersatzkasse zu begründen. ...),
solltest Du unter Einreichung einer Vo-Kopie (oder Nachberechnungsformular) den Fehler berichtigen und Widerspruch gegen die Absetzung einlegen.

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Veronika
16.12.2013 11:08
Hast du keine Kopie der Rezepte, die du einreichst?

Wir haben schon vor Jahren alle eingereichten Rezepte fotografiert und im PC leicht auffindbar abgelegt.
Heute werden alle rezepte, auch die Privaten, mit einem 2 seitigen Scanner eingescannt und bei der digitalen Patientenakte abgelegt.
Spart viel Ärger.
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Hast du keine Kopie der Rezepte, die du einreichst? Wir haben schon vor Jahren alle eingereichten Rezepte fotografiert und im PC leicht auffindbar abgelegt. Heute werden alle rezepte, auch die Privaten, mit einem 2 seitigen Scanner eingescannt und bei der digitalen Patientenakte abgelegt. Spart viel Ärger.
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Veronika schrieb:

Hast du keine Kopie der Rezepte, die du einreichst?

Wir haben schon vor Jahren alle eingereichten Rezepte fotografiert und im PC leicht auffindbar abgelegt.
Heute werden alle rezepte, auch die Privaten, mit einem 2 seitigen Scanner eingescannt und bei der digitalen Patientenakte abgelegt.
Spart viel Ärger.

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paul849
16.12.2013 11:13
Ich habe mit den Ärzten telefoniert. Sie stellen mir die Rezepte neu aus.
Ich hoffe nur das es dann klappt.
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Ich habe mit den Ärzten telefoniert. Sie stellen mir die Rezepte neu aus. Ich hoffe nur das es dann klappt.
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paul849 schrieb:

Ich habe mit den Ärzten telefoniert. Sie stellen mir die Rezepte neu aus.
Ich hoffe nur das es dann klappt.

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morpheus-06
16.12.2013 11:16
oder die Kasse zahlt wieder nicht und wirft dir einen Betrug vor, da du aufgrund einer ungültigen Vo. behandelt hast.
Ohne entsprechenden Grund darf dir der Arzt keine neue Rezepte ausstellen. Der Pat. darf auch nicht nachträglich unterschreiben.
Damit machst du nur alles noch schlimmer!
Folge einfach dem Rat von. SGB V!
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oder die Kasse zahlt wieder nicht und wirft dir einen Betrug vor, da du aufgrund einer ungültigen Vo. behandelt hast. Ohne entsprechenden Grund darf dir der Arzt keine neue Rezepte ausstellen. Der Pat. darf auch nicht nachträglich unterschreiben. Damit machst du nur alles noch schlimmer! Folge einfach dem Rat von. SGB V!
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morpheus-06 schrieb:

oder die Kasse zahlt wieder nicht und wirft dir einen Betrug vor, da du aufgrund einer ungültigen Vo. behandelt hast.
Ohne entsprechenden Grund darf dir der Arzt keine neue Rezepte ausstellen. Der Pat. darf auch nicht nachträglich unterschreiben.
Damit machst du nur alles noch schlimmer!
Folge einfach dem Rat von. SGB V!

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paul849
16.12.2013 11:25
Wieso ist das denn Illegal ? Ich habe die Behandlungen doch durchgefüht.
Das da eine falscher Indikationsschlüssel drauf satnd kann mann doch ändern.
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Wieso ist das denn Illegal ? Ich habe die Behandlungen doch durchgefüht. Das da eine falscher Indikationsschlüssel drauf satnd kann mann doch ändern.
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paul849 schrieb:

Wieso ist das denn Illegal ? Ich habe die Behandlungen doch durchgefüht.
Das da eine falscher Indikationsschlüssel drauf satnd kann mann doch ändern.

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morpheus-06
16.12.2013 11:45
aber aufgrund einer nach HMR/HMK ungültigen Vo.. Lt. HMR muss die Vo. vor Behandlungsbeginn vollständig und richtig ausgefüllt sein.
Du hast Zeit bis zur Abrechnung (Kulanz der Kassen) den IKS zu ändern, danach hast du einfach nur Pech gehabt.

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aber aufgrund einer nach HMR/HMK ungültigen Vo.. Lt. HMR muss die Vo. vor Behandlungsbeginn vollständig und richtig ausgefüllt sein. Du hast Zeit bis zur Abrechnung (Kulanz der Kassen) den IKS zu ändern, danach hast du einfach nur Pech gehabt.
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morpheus-06 schrieb:

aber aufgrund einer nach HMR/HMK ungültigen Vo.. Lt. HMR muss die Vo. vor Behandlungsbeginn vollständig und richtig ausgefüllt sein.
Du hast Zeit bis zur Abrechnung (Kulanz der Kassen) den IKS zu ändern, danach hast du einfach nur Pech gehabt.

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paul849
16.12.2013 17:43
Wenn jetzt der Arzt aber erklärt das er einen Fehler gemacht hat dann müssen die Kassen wohl zahlen oder ? Wir haben die Behandlungen doch gemacht

Mein austellnder Arzt ist der gleichen Meinung. Also er will neue Vetordnungn ausstellen
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Wenn jetzt der Arzt aber erklärt das er einen Fehler gemacht hat dann müssen die Kassen wohl zahlen oder ? Wir haben die Behandlungen doch gemacht Mein austellnder Arzt ist der gleichen Meinung. Also er will neue Vetordnungn ausstellen
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paul849 schrieb:

Wenn jetzt der Arzt aber erklärt das er einen Fehler gemacht hat dann müssen die Kassen wohl zahlen oder ? Wir haben die Behandlungen doch gemacht

Mein austellnder Arzt ist der gleichen Meinung. Also er will neue Vetordnungn ausstellen

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morpheus-06
16.12.2013 17:45
Nein, müssen sie nicht. Frag doch einfach bei der Kasse nach.
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Nein, müssen sie nicht. Frag doch einfach bei der Kasse nach.
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morpheus-06 schrieb:

Nein, müssen sie nicht. Frag doch einfach bei der Kasse nach.

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idefix-
17.12.2013 15:14
Nein dann bekommst du dein Geld auch nicht. Vorher prüfen, ansonsten als Lehrgeld verbuchen

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Nein dann bekommst du dein Geld auch nicht. Vorher prüfen, ansonsten als Lehrgeld verbuchen
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idefix- schrieb:

Nein dann bekommst du dein Geld auch nicht. Vorher prüfen, ansonsten als Lehrgeld verbuchen

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idefix-
17.12.2013 15:17
Korrekturen nachträglich sind nicht zulässig, dazu gehört auch die Ausstellung eines neuen Rezeptes.

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Korrekturen nachträglich sind nicht zulässig, dazu gehört auch die Ausstellung eines neuen Rezeptes.
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idefix- schrieb:

Korrekturen nachträglich sind nicht zulässig, dazu gehört auch die Ausstellung eines neuen Rezeptes.

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paul849
17.12.2013 21:13
Also habe jetzt mit der Kasse gesprochen Die haben gesagt ich soll Einspruch erheben und Rezepte neu eingereichen.
Bin mal gespannt. Berichte darüber wie es ausgegangen ist.
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• SGBV
Also habe jetzt mit der Kasse gesprochen Die haben gesagt ich soll Einspruch erheben und Rezepte neu eingereichen. Bin mal gespannt. Berichte darüber wie es ausgegangen ist.
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paul849 schrieb:

Also habe jetzt mit der Kasse gesprochen Die haben gesagt ich soll Einspruch erheben und Rezepte neu eingereichen.
Bin mal gespannt. Berichte darüber wie es ausgegangen ist.

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SGBV schrieb:

Wenn die Kasse es zum Ändern zurückgibt, ist egal, wie geändert wird. Wenn der Arzt neu ausstellt, muss wegen der Patientenunterschriften auf der Rückseite das "falsche" Rezept drangetackert werden, wenn es erneut eingereicht wird. Es kann auch die zurückgeschickte Vo geändert und wieder eingereicht werden. § 13 Abs. 1 Satz 3 Heilmittelrichtlinie ist zu beachten: Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 16 Absatz 2 und 5 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.



[bearbeitet am 15.12.13 22:13]

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Veronika
16.12.2013 11:10
Die AOK hat eine Schriftstück herausgegeben, wie die bei "fehlerhaften" Verordnungen vorgeht.
Hol dir das von Deinem Verband, ansonsten hilft nur ein Fachanwalt.
Wir haben das Problem mit der Deutschen BKK, die wegen dem Kreuzchen ErstVo statt FolgeVo nicht zahlt.
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Die AOK hat eine Schriftstück herausgegeben, wie die bei "fehlerhaften" Verordnungen vorgeht. Hol dir das von Deinem Verband, ansonsten hilft nur ein Fachanwalt. Wir haben das Problem mit der Deutschen BKK, die wegen dem Kreuzchen ErstVo statt FolgeVo nicht zahlt.
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ThomasA
18.12.2013 14:34
Hatte bei der letzten Abrechnung versehentlich 10*KGG mit ZN2a in die Abrechnung flutschen lassen.
In einem Anruf bei der AOK CCGP, 'gestand' ich meinen Fehler und bat um Rücksendung um die Änderung entsprechend durchführen zu können, wurde gleichzeitig auch noch gut beraten um auch wirtschaftlich mit dem Pat (Querschnitt mit zeitintensiver 1:1-Betreuung) arbeiten zu können.
Daher gibts eigentlich nur eins:
Sprecht selbst mit den Kassen, sucht gemeinsam ne Lösung, auch die AOK kann kooperativ sein!
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Hatte bei der letzten Abrechnung versehentlich 10*KGG mit ZN2a in die Abrechnung flutschen lassen. In einem Anruf bei der AOK CCGP, 'gestand' ich meinen Fehler und bat um Rücksendung um die Änderung entsprechend durchführen zu können, wurde gleichzeitig auch noch gut beraten um auch wirtschaftlich mit dem Pat (Querschnitt mit zeitintensiver 1:1-Betreuung) arbeiten zu können. Daher gibts eigentlich nur eins: Sprecht selbst mit den Kassen, sucht gemeinsam ne Lösung, auch die AOK kann kooperativ sein!
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ThomasA schrieb:

Hatte bei der letzten Abrechnung versehentlich 10*KGG mit ZN2a in die Abrechnung flutschen lassen.
In einem Anruf bei der AOK CCGP, 'gestand' ich meinen Fehler und bat um Rücksendung um die Änderung entsprechend durchführen zu können, wurde gleichzeitig auch noch gut beraten um auch wirtschaftlich mit dem Pat (Querschnitt mit zeitintensiver 1:1-Betreuung) arbeiten zu können.
Daher gibts eigentlich nur eins:
Sprecht selbst mit den Kassen, sucht gemeinsam ne Lösung, auch die AOK kann kooperativ sein!

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Veronika schrieb:

Die AOK hat eine Schriftstück herausgegeben, wie die bei "fehlerhaften" Verordnungen vorgeht.
Hol dir das von Deinem Verband, ansonsten hilft nur ein Fachanwalt.
Wir haben das Problem mit der Deutschen BKK, die wegen dem Kreuzchen ErstVo statt FolgeVo nicht zahlt.



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